Beitragserleichterungen für unbefristete Neueinstellungen 2015

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Beitragserleichterungen für unbefristete Neueinstellungen 2015

1 Vorbemerkung

Das Gesetz Nr. 190 vom 23.12.2014, das Haushaltsgesetz (“legge di stabilità”) für das Jahr 2015 sieht für Neueinstellungen im Jahr 2015 mit unbefristetem Arbeitsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von den Sozialbeiträgen für einen Zeitraum von drei Jahren vor, und zwar:

  • für die Gesamtheit der Arbeitgeber in der Privatwirtschaft (Art. 1, Abs. 118);
  • für Arbeitgeber in der Landwirtschaft, jedoch mit eigenen Bestimmungen (Art. 1, Abs. 119 und 120), auch hier für Neueinstellungen mit unbefristetem Arbeitsvertrag

 

Ziel der Neuerung ist es, “stabile Beschäftigungsformen” zu fördern, und dabei vor allem unbefristete Arbeitsverträge, die gegenüber anderen Vertragsformen begünstigt werden.

Amtliche Klärungen

Die INPS hat folgende Klärungen veröffentlicht:

  • das Rundschreiben 29.1.2015 Nr. 17, das erste amtliche Klärungen hinsichtlich der Befreiung von den Sozialbeiträgen liefert;
  • die Mitteilung (“messaggio”) vom 13.2.2015 Nr. 1144 mit operativen Anleitungen für die Inanspruchnahme der Begünstigung und die Erstellung der entsprechenden Meldungen durch die Arbeitgeber;
  • und die Mitteilung vom 6.3.2015 Nr. 1689, mit welche der Vordruck für den Antrag auf die Befreiung für unbefristete Neueinstellungen in der Landwirtschaft veröffentlicht wurde.

 

In der Folge werden die besprochenen Bestimmungen im Lichte der ergangenen amtlichen Klärungen analysiert.

2  Begünstigungen für die Gesamtheit der Arbeitgeber in der Privatwirtschaft

2.1 Arbeitgeber

Die Befreiung von den Sozialbeiträgen können alle Arbeitgeber in der Privatwirtschaft – in jeder Branche und auf dem gesamten Staatsgebiet – in Anspruch nehmen, und zwar sowohl:

  • Unternehmer im Sinne von Art. 2082 ZGB.;
  • oder auch nicht Unternehmer.

 

Diese extensive Interpretation erlaubt es auch folgenden Arbeitgebern, die Begünstigungen zu genießen:

  • Öffentliche Körperschaften mit wirtschaftlicher Tätigkeit;
  • Öffentliche Organismen, die in privatrechtliche umgewandelt werden (Umwandlung in Kapitalgesellschaften);
  • Die Arbeitsagenturen (“agenzie per il lavoro”);
  • Arbeits- und Produktionsgenossenschaften;
  • Freiberufler;
  • Vereinigungen (kulturelle, politische und im Volontariat) und Stiftungen;
  • Konsortien;
  • Bewegungen (“organizzazioni di tendenza”) und politische Parteien.

 

Von der Begünstigung ausgenommen sind dagegen öffentliche Behörden (die Verwaltungsbehörden des Staates, Regionen, Provinzen, Gemeinden, Bezirksgemeinschafen, Öffentliche Körperschaften ohne wirtschaftliche Tätigkeit etc.).

2.2  Begünstigte Arbeitsverträge

Die Befreiung von den Sozialbeiträgen gilt für Neueinstellungen:

  • Vom 1.1.2015 bis zum 31.12.2015;
  • von:
  • Arbeitern (außer jenen in der Landwirtschaft), Angestellten und leitenden Angestellten (“quadri“ und „diri­gen­ti“), einschließlich jenen in der Landwirtschaft;
  • sofern im Moment der Neueinstellung alle erforderlichen Voraussetzungen vorliegen;
  • und eine der im folgenden angeführten Arten von unbefristeten Arbeitsverträgen angewandt wird.

 

Die geförderten Vertragstypen:

umfassen:

  • “ordentliche” unbefristete Verträge, die für Neueinstellungen ab dem 7.3.2015 von den neuen unbefristete Verträgen “mit progressiver Absicherung ” ersetzt werden;
  • Unbefristete Teilzeiterträge;
  • Verträge über job sharing;
  • Unbefristete unselbständige Arbeitsverhältnisse der Genossenschaften (mit den Angestellten im eigentlichen Sinne und mit den Mitgliedern, die in der Genossenschaft mitarbeiten);
  • Unbefristete Verträge im Bereich der Leiharbeit, die von den entsprechenden Agenturen abgeschlossen werden, wobei die Verträge mit dem Nutznießer ihrerseits befristet oder unbefristet sein dürfen;

 

Nicht begünstigt werden (auch falls unbefristet):

  • Lehrlingsverträge;
  • Häusliche Arbeit (“lavoro domestico”);
  • Und die “jobs on call”.

 

Die Befreiung gilt auch für die Umwandlung von befristete in unbefristete Arbeitsverträge, die mit “Neueinstellungen” gleichgestellt werden, sofern sie:

  • vom 1.1.2015 bis zum 31.12.2015 erfolgen;
  • und alle erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

2.3  Voraussetzungen für die inanspruchnahme der Befreiung

Das Anrecht auf die Inanspruchnahme der Befreiung von den Sozialbeiträgen für die begünstigten Arbeitsverträge:

Unterliegt weder:

  • den Einschränkungen für Staatsbeihilfen im EU-Recht (z.B. die “de minimis”- Regelung oder die Notwendigkeit, einen „Nettobeschäftigungszuwachs“ zu erzielen);
  • noch der Voraussetzung ex Art. 4, Abs. 12 Buchst. a), Gesetz vom 28.6.2012 Nr. 92, wonach die Neueinstellungen nicht in Umsetzung einer gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung erfolgen dürfen;

es unterliegt dagegen:

  • den übrigen allgemeinen Voraussetzungen ex Art. 4, Abs. 12, Gesetz vom 92/2012 für die Gewährung von Anreizen für die Arbeitsvergabe;
  • den Normen im Bereich der Arbeitsbedingungen und der Pflichtsozialversicherung;
  • und den spezifischen Voraussetzungen ex Gesetz 190/2014.

2.3.1 Einhaltung der allgemeinen Voraussetzungen ex Gesetz92/2012

Wie bereits ausgeführt, gilt die Befreiung von den Sozialbeiträgen laut INPS:

  • in Abweichung zu Art. 4, Abs. 12 Buchst. a), Gesetz vom 92/2012 auch für unbefristete Neueinstellungen, die in Umsetzung einer gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung erfolgen (z.B. Einstellung eines Arbeitnehmers mit Vorrechten oder eines behinderten Arbeitnehmers);
  • sie kann jedoch nicht genutzt werden, wenn die übrigen allgemeinen Grundsätze ex Art. 4, Abs. 12 der genannten Rechtsquelle nicht eingehalten werden, also wenn die Neueinstellungen:
  • gesetzliche oder kollektivvertragliche Vorrechte eines anderen Arbeitnehmers verletzen;
  • von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dessen Tätigkeit bei Gewährung der außerordentlichen Lohnausgleichskasse ausgesetzt ist bzw. wurde, es sei denn, die Neueinstellung ist darauf ausgerichtet, “substantiell unterschiedliche” Berufsbilder einzusetzen, oder sie erfolgt in einer anderen Produktionsstätte;
  • und wenn Arbeitnehmer eingestellt wurden, welche in den 6 Vormonaten bei einem Arbeitgeber angestellt waren, der im Moment der Auflösung dieses Vertrags mit dem neuen Arbeitgeber verbunden war bzw. ihn beherrschte oder von ihm beherrscht wurde, oder jedenfalls im Wesentlichen dieselben Eigentümer hatte.

2.3.2  Einhaltung der Normen im Bereich der Arbeitsbedingungen und der Pflichtsozialversicherung

Diese Bedingung ist erfüllt, wenn der Arbeitgeber:

  • die Voraussetzungen hat, um den (“internen”) DURC zu erhalten, also die Bestätigung, die Sozialbeiträge korrekt eingezahlt zu haben und die grundlegenden Normen im Bereich der Arbeitsbedingungen einzuhalten;
  • und die gesamtstaatlichen ebenso wie die regionalen, territorialen und betrieblichen Kollektivvereinbarungen und –Verträge einhält, die von den auf gesamtstaatlicher Ebene bedeutendsten Standesvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer unterzeichnet wurden.

2.3.3 Einhaltung der spezifischen Voraussetzungen ex Gesetz 190/2014

Keine unbefristeten Arbeitsverträge in den 6 Vormonaten

Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2015 sieht seinerseits einige spezifische Voraussetzungen für die Befreiung von den Sozialbeiträgen vor; darunter jene, dass der Arbeitnehmer:

  • in den 6 Monaten vor der Neueinstellung bzw. der Umwandlung seines befristeten Vertrages nicht schon unbefristet angestellt war (der sog. „mobile Zeitraum“);
  • und zwar mit jeder Art von unbefristeten Arbeitsverträgen, also auch Lehrlingsverträge, Leiharbeit, häusliche Arbeit; Job-on-Call-Verträge sind in diesem Zusammenhang jedoch irrelevant;
  • und dies bei jedem Arbeitgeber.

 

Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass:

  • unbefristete Neueinstellungen ab dem 1.1.2015 das Anrecht auf die Befreiung verleihen, wenn der Arbeitnehmer zum 1.7.2014 nicht mehr unbefristet angestellt war; war er aber z.B. bis zum 10.1.2015 unbefristet angestellt, so verleiht erst eine Neueinstellung ab dem 11.7.2015 das Anrecht;
  • Die Umwandlung eines befristeten Vertrages in einen unbefristeten nach 4 Monaten berechtigt noch nicht zur Befreiung, wenn der Arbeitnehmer in den Monaten davor unbefristet angestellt war;
  • Dagegen steht die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer in den 6 Monaten vor der Neueinstellung anderswo einen befristeten Arbeitsvertrag hatte (oder als geregelter und dauerhafter Mitarbeit bzw. auf Projektbasis arbeitete oder jedenfalls mit einer “flexiblen” Vertragsform wie freie Mitarbeit oder MwSt.-Nr.) der Befreiung nicht im Wege, auch dann nicht, wenn dies der gleiche Arbeitgeber war wie jener, der die Neueinstellung vornimmt.

 

Hinsichtlich des Falles der Auflösung eines befristeten Arbeitsvertrages, auf welche dann, auch unmittelbar, die Neueinstellung mit unbefristetem Vertrag folgt (natürlich nur, wenn in den 6 Vormonaten nicht bereits ein unbefristeter Vertrag vorlag), wird daran erinnert, dass die Begünstigung auch dann genossen werden kann, wenn der betreffende Arbeitnehmer Vorrechte hatte und die Einstellung somit in Umsetzung einer gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung erfolgt. Man denke etwa an die unbefristete Neueinstellung:

  • eines Arbeitnehmers, der in den 12 Vormonaten einen oder mehrere befristete Arbeitsverträge für eine Gesamtzeitraum von über 6 Monaten hatte;
  • durch den Käufer oder Pächter eines Betriebes binnen einem Jahr ab der Übertragung.

Keine unbefristeten Verträge mit dem selben Betrieb im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2014

Im Sinne von Gesetz 190/2014 kann die Befreiung von den Sozialbeiträgen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der betreffende Arbeitnehmer:

  • im Zeitraum vom10.2014 bis zum 31.12.2014 (dem sog. „periodo fisso”);
  • nicht unbefristet;
  • beim selben Arbeitgeber eingestellt war, der nun die Neueinstellung vornimmt, oder aber bei:
  • Gesellschaften, die ebendieser Arbeitgeber beherrscht oder mit denen er verbunden ist;
  • oder bei Steuerzahlern, die jedenfalls demselben Arbeitgeber zuzurechnen sind, auch über Mittelspersonen.

Keine begünstigten Arbeitsverträge mit dem selben Betrieb im Jahr 2015

Eine letzte Voraussetzung für die Befreiung von den Sozialbeiträgen ist, dass der Arbeitnehmer im Laufe des Jahres 2015 nicht bereits einen begünstigten Arbeitsvertrag im Sinne des Haushaltsgesetzes unterhielt.

Laut INPS bedeutet dies, dass die Befreiung:

  • für die unbefristete Neueinstellungen von Arbeitnehmer nicht gilt, wenn die Begünstigung bereits im Hinblick auf ein vorangegangenes begünstigtes Arbeitsverhältnis mit dem selben Arbeitgeber im Jahr 2015 genossen wurde (unabhängig von der Dauer);
  • sie kann jedoch neuerlich zuerkannt werden, wenn eine unbefristete Neueinstellung eines Arbeitnehmers, für den die Begünstigung bereits im Hinblick auf ein vorangegangenes begünstigtes Arbeitsverhältnis im Jahr 2015 genossen wurde (unabhängig von der Dauer), bis zum 31.12.2015:
  • durch einen anderen Arbeitgeber erfolgt;
  • und mindestens 6 Monate nach Auflösung des ersten Arbeitsvertrages, wobei der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit auch bei keinem anderen Arbeitgeber unbefristet eingestellt gewesen sein darf.

2.4 Vereinbarkeit mit anderen Anreizen für die beschäftigung

Die INPS hat auch klargestellt, dass die Befreiung von den Sozialbeiträgen:

  • nicht gemeinsam mit anderen Befreiungen oder Herabsetzungen von den bzw. der Sozialbeiträgen genossen werden kann, wie etwa:
  • die Begünstigungen für die Neueinstellung von Arbeitnehmern über 50, die seit mehr als 12 Monaten arbeitslos waren, und von Frauen, die seit mehr als 6 Monaten arbeitslos waren (wenn sie in wirtschaftlich benachteiligten Gebieten ansässig sind), bzw. seit mehr als 24 Monaten (in allen anderen Fällen);
  • die Begünstigungen für unbefristete Neueinstellungen von Arbeitnehmern, die in den Mobilitätslisten eingetragen sind;
  • Sie ist dagegen – sofern die (nicht identischen ) Voraussetzungen für beide Begünstigungen vorliegen – mit folgenden Anreizen für die Erhöhung des Personalstandes vereinbar:
  • Anreize für die Neueinstellung von Arbeitnehmern mit Behinderung;
  • dem Anreiz für die Neueinstellung von Personen, welche die Arbeitslosenunterstützung „ASpI“ erhalten;
  • dem Bonus aus dem “Programma Garanzia Giovani”;
  • dem Anreiz für die Neueinstellung von jungen Arbeitnehmern in der Landwirtschaft;
  • und dem monatlichen Beitrag für die Neueinstellung (unbefristet und Vollzeit) von Arbeitnehmern, die in den Mobilitätslisten eingetragen sind.

2.5  Dauer und Ausmaß der Befreiung

Die besprochene Begünstigung besteht in der Befreiung von den Sozialbeiträgen (auch den “kleineren” Beiträgen für Mutterschaftsgeld, Krankheiten etc.) zu Lasten des Arbeitgebers (jene für den Arbeitnehmer bleiben unverändert):

  • für die Dauer von maximal 36 Monaten ab der Neueinstellung bzw. Umwandlung;
  • mit einem Höchstbetrag von 8.060,00 Euro pro Jahr;
  • weiterhin geschuldet bleiben:
  • die INAIL-Prämien;
  • der Beitrag, falls geschuldet, an den “Fondo di Tesoreria INPS”);
  • die Beiträge, falls geschuldet, an die übrigen Solidaritätsfonds.

 

Die Befreiung des Arbeitgebers von der Abführung der Sozialbeiträge wirkt sich jedoch nicht negativ auf die künftige Rente des Arbeitnehmers aus, denn:

  • die nicht abgeführten Beiträge werden zu Lasten des Staates dennoch angerechnet;
  • bei der Bemessung der Rente wird der ordentliche Beitragssatz (“ordinaria aliquota di com­puto”) von 33% berechnet.

Operative Anleitungen

Wie die Anleitungen der INPS ausführen, muss der Höchstbetrag von 8.060,00 Euro pro Jahr für die Befreiung von den Sozialbeiträgen:

  • auf jeden Monat bezogen werden (also 671,66 Euro pro Monat);
  • bei einem Arbeitsvertrag, der im betreffenden Monat beginnt bzw. aufgelöst wird, auf die einzelnen Tage umgelegt werden (22,08 Euro pro Tag);
  • und auch bei Teilzeitverträgen proportional verringert werden, und zwar nach Maßgabe des Verhältnisses zwischen der effektiven Arbeitszeit und der gesetzlich bzw. kollektivvertraglich vorgesehenen (so beträgt etwa die monatliche Befreiung bei einem Teilzeitvertrag von 50% 335,83 Euro).

 

Daraus resultiert Folgendes:

  • sollte in einem Monat der Arbeitgeberanteil unter 671,66 Euro liegen, und in einem späteren Monat darüber, kann die Differenz in letzterem in Anspruch genommen werden;
  • sollte dagegen in einem Monat der Arbeitgeberanteil über 671,66 Euro liegen, und keine Differenz aus Vormonaten in Anspruch genommen werden können, so muss der Arbeitgeber den Anteil über 671,66 Euro abführen; er kann sie aber in den Folgemonaten wieder (ggfs. partiell) nutzen, sofern in diesen der Arbeitgeberanteil wieder geringer ist und das Limit von 8.060 Euro pro Jahr unterschritten wird (die INPS hat aber noch nicht mitgeteilt, wie dies konkret erfolgen soll)

2.6 Anleitungen für die inanspruchnahme der Befreiung

Für die konkrete Nutzung der Befreiung von den Sozialbeiträgen durch die Gesamtheit der Arbeitgeber in der Privatwirtschaft (mit Ausnahme jener, welche landwirtschaftliche Arbeiter anstellen, und in der Folge gesondert besprochen werden), ist es ausreichend, einen Antrag auf die Zuweisung des Autorisierungscodes „6Y“ an die INPS zu richten:

  • und dies vor der Übermittlung der UNIEMENS-Meldung für den ersten Monat, in dem die Begünstigung in Anspruch genommen werden soll;
  • Dabei ist dei Funktion “Contatti” im “Cassetto previdenziale aziende” zu verwenden.

Nach Erhalt des Antrags wird die INPS dem Betrieb den genannten Code (automatisch) zuweisen, der dann vom 1.1.2015 bis zum 31.12.2018 gültig ist.

Die Befreiung selbst erfolgt dann durch Ausweisung der entsprechenden Daten im UNIEMENS-Datenfluss, nach den Modalitäten, die die INPS festgelegt hat, um einerseits:

  • das Ausmaß der monatlichen Befreiung zu bestimmen;
  • und andererseits  – ausschließlich in den UNIEMENS-Meldungen für Februar und März 2015 – den eventuell im Januar und/oder Februar 2015 in Ermangelung der Anleitungen nicht genutzten Betrag zu verwenden.

3 Begünstigungen für die Neueinstellung von landwirtschaftlichen Arbeitern

Arbeitgeber in der Landwirtschaft, welche Neueinstellungen mit unbefristeten Arbeitsverträgen (auch part time, jedoch keine Lehrlinge) ab dem 1.1.2015 und bis zum 31.12.2015 anstellen, können:

  • die zuvor dargelegten allgemeinen Bestimmungen ex Art. 1, Abs. 118, Gesetz 190/2014 in Anspruch nehmen, sofern es sich um Angestellte (auch leitende und „quadri“) handelt;
  • aber auch die Sonderbestimmungen ex Art. 1, Abs. 119 und 120, Gesetz 190/2014, sofern die neu eingestellten Arbeitnehmer Arbeiter (“operai“) sind.

 

Die letztgenannten Sonderbestimmungen:

  • entsprechen hinsichtlich Höchstdauer und –Betrag jenen für die Gesamtheit der Arbeitgeber in der Privatwirtschaft (also maximal 36 Monate und 8.060,00 Euro pro Jahr);
  • sehen jedoch spezifischen Voraussetzungen für die betreffenden Arbeitnehmer vor;
  • nachdem die hierfür zugewiesenen Ressourcen begrenzt sind, wird die INPS eine Reihung der vorzulegenden Anträge nach der chronologischen Ordnung ihres Eingangs vornehmen.

3.1 Voraussetzungen für die inanspruchnahme der Befreiung

Auch das Anrecht auf die Befreiung von den Sozialbeiträgen für die Neueinstellungen von landwirtschaftlichen Arbeitern setz voraus:

  • der Einhaltung der allgemeinen Voraussetzungen ex Art. 4, Abs. 12, Gesetz 92/2012 zur Schaffung von Anreizen für Neueinstellungen; auch in diesem Fall gilt jedoch, dann die Begünstigung abweichend von den Bestimmungen des Gesetzes auch dann genutzt werden kann, wenn die Neueinstellung in Umsetzung einer gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung erfolgt;
  • den Voraussetzungen für die Ausstellung des DURC und die Einhaltung der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Pflichten;
  • und die Einhaltung der spezifischen Voraussetzungen, wie sie von Gesetz 190/2014 vorgesehen sind.

 

Im Besonderen sehen diese spezifischen Voraussetzungen aus dem Haushaltsgesetz vor, dass der unbefristet einzustellende landwirtschaftliche Arbeiter nicht:

  • im Jahr 2014;
  • mit unbefristetem Arbeitsvertrag – einschließlich Lehrlingen und die angestellten von Leiharbeitsfirmen, nicht jedoch bei „job on call“;
  • bei irgendeinem landwirtschaftlichen Arbeitgeber angestellt war;
  • noch im Jahr 2014:
  • für mehr als 250 Arbeitstage
  • als Arbeitnehmer mit befristetem Vertrag;
  • in den Arbeitslisten (“elenchi nominativi“) irgendeines landwirtschaftlichen Arbeitgebers eingetragen war.

3.2  Anleitungen für die Nutzung der Befreiung

Um den Antrag auf Befreiung von den Sozialbeiträgen vorzulegen, müssen die Arbeitgeber in der Landwirtschaft auf den “Cassetto previdenziale aziende agricole” und den EDV-Vordruck “assunzioni OTI 2015” verwenden, der ab 10.00 Uhr, 10.3.2015 zur Verfügung steht:

  • dabei sind die Steuernummer des Arbeitnehmers und die Kategorie “OTI” (Arbeiter mit unbefristetem Vertrag) anzugeben, der Antrag auf “Vormerkung” der Befreiung; die INPS wird binnen dreier Tage ab Vorlage des Antrags im selben “Cassetto” mitteilen, ob die Vormerkung erfolgte oder nicht;
  • binnen 14 Tagen ab Erhalt der (positiven) Antwort durch die INPS muss der Arbeitgeber den “definitiven” Antrag auf Befreiung von den Sozialabgaben stellen (ansonsten verfällt das Anrecht), zusammen mit der Erklärung, dass der unbefristete Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, und den Daten zur Neueinstellung.

 

Die INPS wird die erforderlichen Kontrollen über das Vorliegen der Voraussetzungen vornehmen und sodann den Antrag positiv oder negativ bescheiden; im ersteren Fall wird dann der Autorisierungscode “E5” ausgestellt, der für die Erstellung der DMAG-Erklärung durch den Arbeitgeber zu verwenden ist.