Limits für Barzahlungen und Pflicht zum Besitz von POS-Geräten
Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2016 sieht unter anderem vor:
• die Anhebung der Höchstgrenze für Barzahlungen,
• und die Pflicht vor, Zahlungen durch Kreditkarten und Bankomat entgegenzunehmen;
1 NEUE LIMITS FÜR BARZAHLUNGEN
Ab dem 1.1.2016 wird das Limit für Barzahlungen von 999,99 auf 2.999,99 Euro angehoben.
Im Besonderen ist es ab dem 1.1.2016 verboten,. Bargeld, Überbringersparbücher oder entsprechende Wertpapiere (“titoli al portatore”) in Euro oder Fremdwährung aus jedwedem Grund zu übertragen, wenn der Wert der Zahlung bzw. Übertragung 3.000,00 Euro oder mehr ausmacht (bislang 1.000,00 Euro).2.1 WECHSELBÜROS
Das Limit von 2.999,99 Euro gilt auch für Wechselstuben bzw. Wechselbüros bzw. für die Tätigkeiten, die von den im Verzeichnis ex Art. 17-bis del DLgs. 141/2010 („cambiavalute“) Eingetragenen ausgeübt werden.
1.2 MONEY TRANSFER
Der Höchstwert für den sog. „Money Transfer“ (“rimessa di denaro”) im Sinne von Art. 1 Abs. 1, Buchst. b) Nr. 6 DLgs. 11/2010 bleibt dagegen unverändert bei 999,99 Euro.
1.3 SCHECKS, WECHSEL UND ÜBERBRINGERSPARBÜCHER
Auch der Wert, ab dem Schecks, Wechsel und Zirkularschecks mit dem Namen bzw. der Bezeichnung des Begünstigten und dem Vermerk “non trasferibile” versehen sein müssen, bleibt unverändert bei 1.000,00 Euro.
Ebenso bleibt der zulässige Saldo für Überbringersparbücher bei 999,99 Euro.
1.4 MIETEN UND TRANSPORTWESEN
Des Weiteren werden folgende Bestimmunen abgeschafft:
- Art. 12, Abs. 1.1, DL 201/2011, wonach unabhängig vom damals gültigen Höchstwert für Barzahlungen (999,99 Euro) die Zahlung von Mieten für Wohnungen (mit Ausnahme des öffentlichen Wohnbaus) nicht in bar erfolgen durfte und die Rückverfolgbarkeit auch im Hinblick auf die Einhaltung der vertraglichen Bedingungen gewährleistet sein musste, welche eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Begünstigungen und Absetzbeträgen durch Mieter und Vermieter bildeten;
- Art. 32-bis, Abs. 4 DL 133/2014, wonach alle Glieder in der Transportkette Zahlungen für Dienstleistungen im Rahmen eines Gütertransports auf der Straße im Sinne von DLgs. 286/2005 nur mit elektronischen Zahlungsmitteln oder per Banküberweisung oder Schecks und jedenfalls mit Zahlungsmitteln durchführen durften, welche die Rückverfolgbarkeit der Zahlungsströme gewährleisteten, um “kriminelle Infiltrationen und Geldwäsche“ zu vermeiden, und dies unabhängig vom Betrag der Zahlung. Die Missachtung dieser Bestimmung hätte im Sinne von Art. 51, Abs. 1 DLgs. 231/2007 geahndet werden müssen, wonach die Adressaten des sog. DLgs. “antiriciclaggio”, welche in Ausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit Kenntnis solcher Übertretungen erlangen, dies binnen dreißig Tagen der örtlich zuständigen “Ragioneria territoriale dello Stato“ mitteilen, und zwar im Hinblick auf die Beanstandungen und die übrigen Maßnahmen ex Art. 14, Gesetz 689/81.
Auch in diesen Fällen greifen nun also die allgemeinen Bestimmungen und somit das Limit von 2.999,99 Euro.
2 FREIBERUFLER UND POS
Steuerzahler, welche Waren oder – auch freiberufliche – Dienstleistungen verkaufen bzw. erbringen, waren bislang nur bei Beträgen über 30,00 Euro verpflichtet, Zahlungen per Bankomat anzunehmen.
Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2016:
• Verfügt, dass diese Steuerzahler – und somit auch Freiberufler – nicht nur Zahlungen per Bankomat, sondern auch per Kreditkarte entgegennehmen müssen (außer in Fällen, in denen dies technisch “objektiv unmöglich” ist);
• Und jedweder Bezug auf Mindestwert wird abgeschafft; des Weiteren verfügt die besprochene Norm, dass die entsprechenden ministeriellen Durchführungsverordnungen zusätzlich zu den Fristen und Modalitäten für die Umsetzung dieser Bestimmungen auch die Tatbestände definieren müssen, welche als rechtswidrig betrachtet werden, und die Höhe der entsprechenden Strafen. Daraus folgt, dass zukünftig auch bei Beträgen unter 30,00 Euro (dieses Limit galt ex DM 24.1.2014 bis zum 31.12.2015) die Pflicht bestehen könnte, elektronische Zahlungsmittel anzunehmen.