Mitteilung der MwST-relevanten Daten für das Jahr 2015

Posted by on Feb 16, 2016 in Allgemein | No Comments
Mitteilung der MwST-relevanten Daten für das Jahr 2015

1 Rechtspersonen, die zur Vorlage der Mitteilung verpflichtet sind:

Die Mitteilung der MwSt.-Daten für das Jahr 2015 obliegt allen Inhabern einer MwSt.-Nummer, die auch zur Vorlage der MwSt.-Jahreserklärung verpflichtet sind; dies gilt auch dann:

  • wenn im Jahr 2015 keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt wurde
  • oder wenn  keine periodische MwSt.-Abrechnung vorgenommen werden musste.

2 Rechtspersonen die nicht zur Vorlage der Mitteilung verpflichtet sind:

Von der besprochenen Mitteilung ausgenommen sind dagegen:

  • Rechtspersonen, die auch nicht zur Vorlage der MwSt.-Jahreserklärung für das Jahr 2015 verpflichtet sind, also:
    • Steuerzahler, die im Jahr 2015 ausschließlich  mehrwertsteuerfreie Operationen („esenti“) durchgeführt haben,oder aber von der Pflicht zur Vorlage der Jahreserklärung befreit sind;
    • Landwirte, welche von den mehrwertsteuerrechtlichen Verpflichtungen enthoben sind (weil sie im Vorjahr ein Umsatzvolumen von weniger als 7.000,00 Euro erwirtschaftet haben, wobei zumindest zwei Drittel der Umsätze aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Produkte stammen müssen);
    • Betriebe, in denen Spiele und sonstige Unterhaltungen angeboten werden, sofern nicht für die ordentliche MwSt.-Abrechnung optiert wurde;
    • Einzelunternehmen, welche ihren einzigen Betrieb verpachtet haben und keine sonstige mehrwertsteuerrelevante Tätigkeit ausüben;
    • Rechtspersonen, die in anderen EU-Staaten ansässig sind und in Italien keine Betriebsstätte unterhalten, sofern sie im abgelaufenen Jahr nur Operationen durchgeführt haben, die mehrwertsteuerfrei bzw. außerhalb des Anwendungsbereiches der Mehrwertsteuer sind, oder  jedenfalls keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt haben;
    • Amateursport- und Fremdenverkehrsvereine sowie Vereinigungen ohne Gewinnabsicht, die von den MwSt.-Formpflichten befreit sind (im Hinblick auf gewerbliche Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem institutionellen Vereinszweck stehen);
    • Rechtspersonen, die außerhalb des EU-Gebiets ansässig sind und in Italien eine MwSt.-Nr. (allein deshalb) beantragt haben, um den MwSt.-rechtlichen Formpflichten zu genügen, die im Zusammenhang mit über elektronische Medien bzw. Hilfsmittel erbrachten Dienstleistungen erwachsen, welche diese Rechtspersonen zu Gunsten von privaten Auftraggebern in Italien und der übrigen EU erbringen.
    • Steuerzahler, welche die MwSt.-Jahreserklärung für 2015 binnen 29.2.2016  vorlegen, unabhängig davon, ob sie ein Guthaben oder eine MwSt.-Schuld ausweisen). Um jedoch ab dem 16.3.2016 ein MwSt.-Guthaben von mehr al 5.000,00 Euro verrechnen zu können, scheint es erforderlich zu sein, die MwSt.-Jahreserklärung für 2015 binnen 29.2.2016 vorzulegen (auch besteht weiterhin die Verpflichtung, eine Konformitätsbescheinigung oder die Unterzeichnung durch den Rechnungsprüfer vorzulegen, sofern mehr al 15.000,00 Euro – bei „innovativen“ Start-ups mehr als 50.000,00 Euro – verrechnet werden);
  • Natürliche Personen, die im Jahr 2015 ein Umsatzvolumen von nicht mehr als 25.000,00 Euro erwirtschaftet haben (auch dann, wenn sie zur Vorlage der Jahreserklärung verpflichtet sind).
  • Natürliche Personen, die für die Begünstigungen für Jungunternehmer und Arbeitnehmer, die in den Mobilitätslisten eingetragen sind, optiert haben (Art. 27, Abs. 1 und 2, DL 98/2011)
  • Steuerzahler, die einem Insolvenzverfahren unterliegen;
  • Organe und Behörden des Staates und der Gemeinden; Konsortien von Gebietskörperschaften; die Vereine und Körperschaften, welche öffentlichen Grund verwalten; Provinzen und Regionen; öffentliche Körperschaften, die Aufgaben des Staates wahrnehmen;  Vor- und Fürsorgeinstitute sowie Körperschaften im Bereich des Sanitätswesens einschließlich der Sanitätseinheiten (ASL);
  • Privatrechtliche Pflichtrentenkassen, welche Tätigkeiten im Bereich der Sozialvor- und Fürsorge entfalten.

3 Vordruck

Der Vordruck für die Mitteilung der MwSt.-Daten wurde von der Agentur für Einnahmen am 17.1.2011 genehmigt und seitdem nicht mehr abgeändert.

Mit der Verordnung der Agentur für Einnahmen  vom 15.1.2016, Nr. 7765 wurden jedoch neue Anleitungen für die Erstellung der Erklärung genehmigt, welche die zuvor gültigen Anleitungen ersetzen und den mittlerweile abgeänderten gesetzlichen Bestimmungen Rechnung tragen. Ein Download des Vordrucks samt neuen Anleitungen ist auf folgenden Web-Sites möglich:

  • Wirtschafts- und Finanzministerium (www.finanze.gov.it);
  • Agentur für Einnahmen (www.agenziaentrate.gov.it).

4 Fristen und Modalitäten

Die Mitteilung der MwSt.-Daten kann bis zum 29.2.2016 ausschließlich per Internet übermittelt werden:

  • entweder durch den Steuerzahler selbst;
  • oder aber durch einen dazu befähigten Mittler (z.B. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater).

5 Abschaffung ab dem Jahr 2017

Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2015, wie abgeändert durch DL 192/2014, umgewandelt in das Gesetz 11/2015, sieht vor, dass ab dem Jahr 2016:

  • die MwSt.-Jahreserklärung binnen Februar des Folgejahres vorgelegt werden muss;
  • und die Mitteilung der MwSt.-Daten somit abgeschafft wird.

Die Mitteilung der MwSt.-Daten  ist somit ab dem Jahr 2017 nicht mehr vorzulegen.