Einheitsbestätigung 2016

Einheitsbestätigung 2016

DLgs. 21.11.2014 Nr. 175 hat die sog. “vorgefertigten” Vordrucke 730 durch die Agentur für Einnahmen eingeführt, welche dabei auf:

  • die Daten in den Zertifizierungen der Steuersubstitute;
  • die Informationen in der „Steuerdatei“ („anagrafe tributaria“);
  • und auf die Daten zurückgreift, welche Dritte (z.B. Banken, Versicherungen, Vorsorgeinstitute, Pensionsfonds, Ärzte, medizinische Einrichtungen und Universitäten) vorlegen.

Um den Zugriff auf die Daten in den Zertifizierungen der Steuersubstitute zu ermöglichen, hat die Agentur für Einnahmen mit der Verordnung vom 15.1.2016 Nr. 7786 die neuen Vordrucke für die “Einheitsbestätigung 2016” (CU 2016) für das Jahr 2015 genehmigt, gemeinsam mit den entsprechenden Anleitungen und den erforderlichen Definition der Informationen für den Steuerzahler selbst, welche das Steuersubstitut:

  • verwenden muss, um die Zertifizierung an den Steuerzahler zu übergeben, welcher die entsprechenden Einkünfte bezogen hat, und zwar bis zum 29.2.2016, wobei der Vordruck “sintetico” zu verwenden ist;
  • und der Agentur für Einnahmen per Internet vorzulegen hat (bis zum 7.3.2016), wobei der Vordruck “ordinario” zu verwenden ist.

Die Vorlage per Internet der Einheitsbestätigungen an die Agentur für Einnahmen:

  • gesellt sich somit zur Übergabe an die Steuerzahler („sostituiti“);
  • bei Übertretungen sind sehr strenge Strafen vorgesehen;
  • seit dem laufenden Jahr sind dafür die im Vordruck 770 “Semplificato” weniger Daten anzugeben.

Die Agentur für Einnahmen hat im “Telefisco” vom 28.1.2016 klargestellt, dass die Übermittlung jener Zertifizierungen, welche keine Daten enthalten, die für die vorgefertigte Erstellung durch die Agentur erforderlich sind, auch später erfolgen kann, und zwar:

  • bis zur Fälligkeit für die Vorlage des Vordruck 770/2016 “Semplificato” (gegenwärtig der 1.8.2016);
  • und zwar ohne Strafen.

In der Folge werden die wichtigsten Neuerungen im Hinblick auf die “Einheitsbestätigung 2016” besprochen.

1  ANWENDUNGSBEREICH DER “EINHEITSBESTÄTIGUNG 2016”

Die “Einheitsbestätigung 2016” betrifft:

  • Einkünfte aus unselbständiger Arbeit und gleichgestellten Einkünfte im Sinne der Art. 49 und 50 TUIR im Jahr 2015, welche der „ordentlichen“ oder gesonderten Besteuerung, definitiven Steuereinbehalten („a titolo d’imposta“) oder Ersatzsteuern unterliegen;
  • die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne von Art. 53 TUIR (z.B. Vergütungen für freiberufliche Tätigkeit, Autorenrechte etc.) im Jahr 2015;
  • die Provisionen – unabhängig von ihrer Bezeichnung – für (auch gelegentliche) Leistungen im Rahmen von Kommissions- oder Agenturtätigkeit, von Vermittlungen, Handelsvertretungen; Mediationen und Geschäftsanbahnungen im Jahr 2015, welche dem Steuereinbehalt im Sinne von Art. 25-bis, DPR 600/73 unterliegen;
  • Provisionen aus Haustürverkäufen (“vendita a domicilio”) im Sinne von Art. 19 DLgs. 31.3.98 Nr. 114 mit definitivem Steuereinbehalt („a titolo d’imposta“);
  •  die Zahlungen von Kondominien aus Werkverträgen im Jahr 2015, welche dem Steuereinbehalt ex Art. 25-ter, DPR 600/73 unterliegen;
  • einige der sonstigen Einkünfte im Sinne von Art. 67 TUIR (z.B. Vergütungen für gelegentliche freiberufliche Tätigkeit und für Leistungen im Amateursport etc.) im Jahr 2015;
  • die Entschädigungen bei Kündigung eines Agenturvertrags, bei Einstellung der notariellen Tätigkeit und bei Karriereende eines Sportlers (wenn dieser freiberuflich tätig war);
  • der Gesamtbetrag der Vergütungen aus Drittpfändungen im Jahr 2015, im Sinne von Art. 21, Abs. 15, Gesetz vom 27.12.97 Nr. 449;
  • der Gesamtbetrag der Vergütungen aus Enteignungen im Sinne von Art. 11, Gesetz vom 30.12.91 Nr. 413;
  • die entsprechenden Steuereinbehalte;
  • in Anspruch genommene Absetzbeträge;
  • Die Vorsorge- und Fürsorgebeiträge an die INPS und die übrigen Vorsorgeinstitute;
  • die Daten zur INAIL.

Die Einheitsbestätigung 2016 betrifft somit auch Einkunftsarten, die nicht mit dem Vordruck 730 deklariert werden können.

1.1 STEUERFREIE EINKÜNFTE

Mit der Einheitsbestätigung 2016 werden auch steuer- und beitragsfreie Einkünfte im Jahr 2015 zertifiziert.

1.2  VERGÜTUNGEN AN “GERINGFÜGIGE STEUERZAHLER” UND AN STEUERZAHLER MIT PAUSCHALER BESTIMMUNG DES EINKOMMENS

Die Einheitsbestätigung 2016 ist auch für die Vergütungen im Jahr 2015 an natürliche Personen zu verwenden, die:

  • für begünstigte Steuerabrechnungen optiert haben, und zwar:
    – den Besteuerungsmodus der sog. “geringfügigen Steuerzahler” (Art. 27, DL 98/2011);
    – oder die Steuerzahler mit „neuer“ pauschaler Bestimmung des Einkommens ex Gesetz 190/2014;
  • auch wenn auf diese Vergütungen kein Quellensteuereinbehalt getätigt wurde.

1.3  ARBEITGEBER, DIE KEINE STEUERSUBSTITUTE SIND

Die Einheitsbestätigung 2016 muss – ausschließlich im Hinblick auf die Sozialbeiträge an die INPS – auch von Arbeitgebern ausgestellt werden, die keine Steuersubstitute sind, die jedoch:

  • zur Erstellung des Vordrucks 01/M verpflichtet waren (vor Inkrafttreten von DLgs. 314/97, also des Vordrucks CUD);
  • oder aber zur Vorlage des Vordruck DAP/12 (für leitende Angestellte von Industriebtrieben).

Keine Steuersubstitute, aber dennoch zur Vorlage der Einheitsbestätigung im Hinblick auf die Sozialbeiträge verpflichtet sind etwa:

  • Botschaften;
  • Internationale Organisationen (z.B. FAO und NATO);
  • Der Vatikanstaat;
  • Ausländische Unternehmen, welche italienische Arbeitnehmer versichern, die in Staaten tätig sind, welche die Konvention im Sinne von DL 31.7.87 Nr. 317, umgewandelt in das Gesetz vom 3.10.87 Nr. 398 nicht unterzeichnet haben.

Häusliche Mitarbeiter
Die Einheitsbestätigung 2016 muss den häuslichen Mitarbeitern bzw. Familienhelfern (z.B. sog. “colf” sowie Pflegerinnen bzw. “ba¬dan¬ti”) nicht übergeben werden; für diese ist ein vereinfachte Ersatzerklärung ausreichend.

1.4 ZERTIFIZIERUNG DER DIVIDENDEN, DES CAPITAL GAINS UND DER SONSTIGEN KAPITALERTRÄGE

Die Einheitsbestätigung 2016 betrifft dagegen folgende Zertifizierungen nicht:

  • Jene der Dividenden und der gleichgestellten Erträge, ebenso der entsprechenden Steuereinbehalte oder Ersatzsteuern; dies erfolgt weiterhin mit dem Vordruck CUPE;
  • der Kapitalerträge (“capital gain”), deren Zertifizierung weiterhin nicht formgebunden ist, jedoch folgende Angaben enthalten muss:
    – die meldeamtlichen Daten und die Steuernummer des Steuerzahlers;
    – die Art, den Gegenstand und das Datum des Geschäftsfalls;
    – die Zahl der Aktiva, die Gegenstand des Geschäftsfalls bildeten;
    – etwaige Verkaufspreise, Margen und Prämien;
  • der Zinsen und der übrigen Kapitalerträge, deren Zertifizierung weiterhin nicht formgebunden ist, jedoch folgende Angaben enthalten muss:
    – Der entrichteten Beträge und Werte, vor und nach etwaigen Abzügen;
    – der getätigten Steuereinbehalte.

2 STRUKTUR DER “EINHEITSBESTÄTIGUNG 2016”

Die Einheitsbestätigung 2016 ist umfangreicher als im Vorjahr und besteht nun aus zwei Teilen:

  • einem Vordruck “sintetico”, welcher bis zum 29.2.2016 an den Steuerzahler zu übergeben ist;
  • und einem Vordruck “ordinario”, welcher der Agentur für Einnahmen bis zum 7.3.2016 oder 1.8.2016 per Internet vorzulegen ist.

Die Einheitsbestätigung 2016 besteht somit aus zwei gesonderten Vordrucken, von denen einer an den Steuerzahler zu übergeben und der andere der Agentur für Einnahmen per Internet vorzulegen ist.

Die Einheitsbestätigung 2015 bestand dagegen aus einem einzigen Vordruck, hatte aber verschiedene „Module“, von denen einige nur:

  • für den Steuerzahler;
  • bzw. für die Agentur für Einnahmen bestimmt waren.

2.1 ERSATZFUNKTON FÜR DEN VORDRUCK 770 “SEMPLIFICATO”

Die „ordentliche“ Version der Einheitsbestätigung 2016 ist nun wesentlich detaillierter als früher und ähnelt dem Vordruck 770 “Semplificato”, den sie in gewisser Hinsicht ersetzt.

2.2 RUNDUNG DER DATEN

Die Daten in der Einheitsbestätigung 2016 sind auf zwei Kommastellen (Cents) zu runden, und zwar nach den allgemeinen Bestimmungen hierfür, also:

  • ist die letzte Kommastelle 5 oder höher, wird aufgerundet;
  • andernfalls wird abgerundet.

3 ÜBERGABE DER “EINHEITSBESTÄTIGUNG 2016” AN DEN STEUERZAHLER

Das Steuersubstitut muss:

  • den Vordruck “sintetico” der Einheitsbestätigung 2016 gemäß den Anleitungen der Agentur für Einnahmen ausfüllen;
  • und ihn in zweifacher Ausfertigung an den Steuerzahler übergeben, zusammen mit den entsprechenden Informationen, wie sie ebenfalls von der Agentur für Einnahmen definiert wurden.

Der Vordruck “sintetico” der Einheitsbestätigung 2016, welcher dem Steuerzahler ausgehändigt werden muss, besteht aus:

  • einem Abschnitt mit den Daten des Steuersubstituts und des Steuerzahlers (Angestellter, Selbständiger oder Rentner;
  • einem Abschnitt mit der Zertifizierung der Einkünfte aus unselbständiger und gleichgestellter Arbeit sowie dem „steuerrechtlichen Beistand“ („assi¬stenza fiscale“), der folgende Angaben enthält:
    – steuerrechtliche Daten;
    – Daten zu den Sozialbeiträgen;
    – Daten zur INAIL;
    – Anmerkungen;
  • einem Abschnitt für die Zertifizierung der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, der Provisionen und der sonstigen Einkünfte;
  • und dem Formblatt für die Zuweisung:
    – von 8 Promille der geschuldeten IRPEF an eine anerkannte Religionsgemeinschaft oder an den Staat (für humanitäre oder soziale Zwecke);
    – von 5 Promille der geschuldeten IRPEF an den Non-Profit-Sektor, an Amateursportvereine, an die medizinische Forschung oder an soziale Maßnahmen in der Wohnsitzgemeinde;
    – von 2 Promille der geschuldeten IRPEF an eine der Parteien, die im entsprechenden gesamtstaatlichen Verzeichnis eingetragen sind;
    – von 2 Promille der geschuldeten IRPEF an eine kulturelle Vereinigung, die im entsprechenden Verzeichnis am Präsidium des Ministerrates eingetragen ist.

Wenn in der Einheitsbestätigung 2016 nur Einkünfte aus unselbständiger Arbeit und gleichgestellte Einkünfte, oder aber nur Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, Provisionen und sonstige Einkünfte zertifiziert werden, ist dem Steuerzahler nur der betreffende Abschnitt auszuhändigen und nicht jener zu jenen Einkunftsarten, die nicht zertifiziert werden.
Daten zum Steuerzahler
In den Daten zum Steuerzahler muss der entsprechende Code (“codice della categoria particolare”) angegeben werden, wie er in der “Tabella D” angeführt ist, welche den Anleitungen zur Einheitsbestätigung 2016 beiliegt und nachfolgend abgebbildet ist:

3.1 STEUERRECHTLICHE DATEN ZU DEN EINKÜNFTEN AUS UNSELBSTÄNDIGER ARBEIT UND DEN GLEICHGESTELLTEN EINKÜNFTEN

In diesem Abschnitt des Vordrucks “sintetico” der Einheitsbestätigung 2016 sind anzugeben:

  • die Daten zu den Einkünften im Jahr 2015;
  • die Daten zum laufenden Arbeitsverhältnis;
  • die Steuereinbehalte (IRPEF sowie regionale und kommunale Zusatzsteuer);
  • die Vorauszahlungen im Jahr 2015 im Zusammenhang mit der Vorlage des Vordruck 730/2015 für den Steuerzahler und den Ehepartner;
  • Guthaben, die nach der Vorlage des Vordruck 730/2015 nicht zurückgezahlt wurden, und zwar für den Steuerzahler und den Ehepartner;
  • Absetzbare und abzugsfähige Aufwendungen;
  • Abzüge und Steuerguthaben;
  • die Daten zum bonus von 80,00 Euro im Lohnzettel;
  • die Daten zur etwaigen Zusatzrente;
  • die Daten zu den Solidaritätszuschlägen, zu Grenzpendlern, zu Steuerzahlern, die in Campione d’Italia ansässig sind und zu steuerfreien Einkünften;
  • die Einkünfte, welche definitiven Steuereinbehalten („a titolo d’imposta“) unterlagen;
  • die Einkünfte, welche der Steuerzahler von Dritten bezogen hat (z.B. im Rahmen des Jahresausgleichs oder bei außerordentlichen Geschäftsfällen);
  • die Daten zu den Einkünften, welche gesondert besteuert werden (TFR und vergleichbare Abfertigungen, sonstige Vergütungen, Kapitalauszahlungen der Pensionsfonds, Vergütungen aus Vorperioden etc.);
  • die Daten zu den zu Lasten des Steuerzahlers gehenden Angehörigen, für welche die entsprechenden Absetzbeträge geltend gemacht werden können; seit diesem Jahr ist die Steuernummer des Ehepartners aber auch dann anzugeben, wenn er nicht zu Lasten des Steuerzahlers geht.

Die „synthetische“ Version der Einheitsbestätigung 2016 ähnelt somit in Struktur und Inhalt der Einheitsbestätigung 2015.
Wesentliche Neuerungen
Die wesentlichen Neuerungen gegenüber dem Vordruck für die Einheitsbestätigung 2015 sind:

  • Angestellte in der Privatwirtschaft können die monatliche Auszahlung der Abfertigung (TFR) als lohnergänzendes Element („Qu.I.R.“), also den sog. “TFR im Lohnzettel”, beantragen; der solcherart ausgezahlte TFR unterliegt der „ordentlichen“ IRPEF;
  • der IRPEF-Bonus von 80,00 Euro pro Monat bei einem Gesamteinkommen von nicht mehr als 26.000,00 Euro wird nun dauerhaft gewährt (“a regime”); das Gesamteinkommen umfasst in diesem Zusammenhang auch die steuerfreien Einkünfte, welche für Forscher und für Arbeitnehmer vorgesehen sind, welche nach Italien zurückkehren; der “TFR im Lohnzettel” ist dagegen nicht zu berücksichtigen;
  • die Ersatzsteuer von 10% auf die Beträge, welchen an Angestellte in der Privatwirtschaft im Zusammenhang mit der Erhöhung der betrieblichen Produktivität gewährt wurden, ist im Jahr 2015 nicht verlängert worden;
  • der Freibetrag der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit der sog. „Grenzpendler“ (“lavoratori frontalieri”) wurde von 6.700 auf 7.500 Euro angehoben;
  • der Freibetrag für die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit und Pensionen für Steuerzahler, die in Campione d’Italia ansässig sind, wurde auf 6.700 Euro angehoben.

3.2  DATEN ZU DEN BEITRAGSZAHLUNGEN AN DIE INPS

In diesem Abschnitt des Vordrucks “sintetico” der Einheitsbestätigung 2016 sind wie im Vorjahr die Daten zu den Beitragszahlungen an die INPS anzugeben, aufgeteilt nach:

  • Angestellten;
  • geregelten und dauerhaften Mitarbeitern einschließlich der Mitarbeiter auf Projektbasis, die in der INPS-Sonderverwaltung ex Gesetz 335/95 eingetragen sind;
  • und öffentlichen Angestellten (die “Ex- INPDAP“-Verwaltung).

Landwirtschaftliche Arbeiter
Die Daten zu den Beitragszahlungen an INPS sind für landwirtschaftliche Arbeiter mit befristetem und unbefristetem Vertrag nicht auszufüllen.

Die entsprechende Zertifizierungspflicht wird nämlich von der INPS auf der Grundlage der vierteljährlichen Meldungen der Arbeitgeber wahrgenommen.

3.3  DATEN ZU DEN BEITRAGSZAHLUNGEN AN SONSTIGE VORSORGEINSTITUTE

Der Vordruck “sintetico” der Einheitsbestätigung 2016 enthält einen neuen Abschnitt mit den Daten zu den Beitragszahlungen an sonstige Vorsorgeinstitute (also die Vorsorgekassen der Ärzte, Zahnärzte, Krankenpfleger, Psychologen, Biologen, Tierärzte und Journalisten).

3.4 DATEN ZUR INAIL

In der Einheitsbestätigung 2016 sind auch die Daten zur INAIL anzugeben, und dies für alle Steuerzahler, die im Sinne von DPR 1124/65 dazu verpflichtet sind und im Übrigen auch der Meldepflicht ex Gesetz L. 63/93 unterliegen.

Im Besonderen muss der Punkt 71 (“Qualifica”) ausgefüllt werden, wenn der Arbeitnehmer einer der “sonstigen Kategorien” im Sinne der nachfolgenden Tabelle zuzurechnen ist; dabei sind auch die entsprechenden Codes zu verwenden.

3.5 DATEN ZU DEN EINKÜNFTEN AUS FREIBERUFLICHER TÄTIGKEIT, ZU DEN PROVISIONEN UND SONSTIGEN EINKÜNFTEN

Im Abschnitt des Vordrucks “sintetico” der Einheitsbestätigung 2016 zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit, den Provisionen und den sonstigen Einkünften sind anzugeben:

  • die Art der Einkünfte auf der Grundlage der vorgesehenen Unterteilung;
  • der Bruttobetrag der Vergütungen;
  • Beträge, die aufgrund der entsprechenden Abrechnungsmodalitäten und aus anderen Gründen keinem Steuereinbehalt unterliegen;
  • Die Bemessungsgrundlage;
  • die vorläufigen und definitiven Steuereinbehalte sowie jene Steuereinbehalte, die aufgrund von “außerordentlichen Ereignissen” nicht getätigt wurden;
  • die Daten zu den regionalen und kommunalen IRPEF-Zuschlägen (auch hier sind die vorläufigen, die definitiven Steuereinbehalte und auch jene Steuereinbehalte, die aufgrund “außerordentlicher Ereignisse” ausgesetzt wurden, anzugeben);
  • die Sozialbeiträge zu Lasten des Auftragnehmers und -gebers;
  • Spesenrückerstattungen und rückerstattete Steuereinbehalte.

Der Vordruck “sintetico” der Einheitsbestätigung 2016 umfasst:

  • einen eigenen Abschnitt für die Angabe der Daten zu den Beitragszahlungen auf diese Einkünfte, der wesentlich detailliert ist als in der Einheitsbestätigung 2015;
  • und neue Felder für die Angabe der:
    – Beträge, die infolge von Drittpfändungen ausgezahlt wurden
    – und der Beträge, die als Vergütung für Enteignungen, als sonstige Entschädigungen und als Zinsen ausgezahlt wurden

3.6 UNTERZEICHNUNG DES STEUERSUBSTITUTS

Das Steuersubstitut kann die Einheitsbestätigung 2016 auch elektronisch („me¬diante sistemi di elabo¬ra¬zione automatica“) unterzeichnen.

3.7 FÄLLIGKEIT FÜR DIE ÜBERGABE

Die Einheitsbestätigung 2016 für das Jahr 2015 muss dem Steuerzahler vom Steuersubstitut bis zum 29.2.2016 übergeben werden.

3.8  MODALITÄTEN DER ÜBERGABE

Die Steuersubstitute können die Einheitsbestätigung 2016 statt auf Papier auch in elektronischer Form aushändigen, sofern der Steuerzahler:

  • die Möglichkeit hat, über die Zertifizierung dann auch effektiv zu verfügen und sie für seine entsprechenden Verpflichtungen zu „materialisieren“ (auszudrucken);
  •  und auch die entsprechende Hardware hat, um die Zertifizierung zu erhalten und auszudrucken.

3.9 AUSSTELLUNG EINER NEUEN ZERTIFIZIERUNG FÜR DAS JAHR 2015

Hat das Steuersubstitut dem Steuerzahler bereits eine Zertifizierung seiner Einkünfte im Jahr 2015 ausgestellt, bevor die neue Einheitsbestätigung 2016 genehmigt wurde – z.B. eine Einheitsbestätigung 2015, nachdem das Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres 2015 aufgelöst wurde – so muss es:

  • die neue Einheitsbestätigung 2016 ausstellen, welche die „alte“ ersetzt, aber deren Daten umfasst;
  • und zwar bis zum 29.2.2016.

3.10 AUSSTELLUNG EINER NEUEN ZERTIFIZIERUNG NACH DER VORLAGE AN DIE AGENTUR FÜR EINNAHMEN

Stellt das Steuersubstitut eine neue Einheitsbestätigung 2016 nach der Fälligkeit für die entsprechende Übermittlung an die Agentur für Einnahmen aus, muss es dem Steuerzahler mitteilen, dass dieser, wenn er die von der Agentur für Einnahmen vorgefertigte Steuererklärung in Anspruch nehmen will:

  • die Daten in der letzten ausgestellten Einheitsbestätigung prüfen;
  • und sodann gegebenenfalls die Daten in der vorgefertigten Steuererklärung abändern muss.

3.11 AUSSTELLUNG EINER ZERTIFIZIERUNG FÜR DAS JAHR 2016

Die Einheitsbestätigung 2016 für das Jahr 2015 kann auch für das Jahr 2016 verwendet werden, solange kein entsprechender neuer Vordruck genehmigt wurde.
In diesem Fall sind die Bezüge auf die Jahre 2015 und 2016 in der Einheitsbestätigung 2016 jeweils auf das Folgejahr zu übertragen.

Der besprochene Fall tritt etwa dann ein, wenn ein Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres 2016 aufgelöst wird und die Zertifizierung auf Antrag des Arbeitnehmers binnen 12 Tagen auszustellen ist.

3.12  STRAFEN BEI UNTERLASSENER, NICHT WAHRHEITSGETREUER ODER VERSPÄTETER ÜBERGABE DER ZERTIFIZIERUNG

Wie die Finanzbehörde klarstellt, betragen die Strafen bei unterlassener, unvollständiger, nicht wahrheitsgetreuer oder verspäteter Übergabe der Zertifizierung 250,00 bis 2.000,00 Euro (im Sinne von Art. 11, Abs. 1 Buchst. a) DLgs. 471/97, wie abgeändert durch DLgs. 158/2015).

Wenn die Zertifizierung verspätet ausgestellt wird, die Verspätung jedoch die Erfüllung der Deklarationspflichten des Steuerzahlers nicht beeinträchtigt und sich auf die Bestimmung der Bemessungsgrundlage und die Zahlung der Steuern nicht auswirkt, wird die Übertretung als „rein formal“ betrachtet und nicht bestraft.

4 ÜBERMITTLUNG DER “EINHEITSBESTÄTIGUNG 2016” AN DIE AGENTUR FÜR EINNAHMEN PER INTENET

Um die erforderlichen Daten für die vorgefertigten Vordrucke 730 erheben zu können, müssen , die Steuersubstitute die Zertifizierungen:

  • der Agentur für Einnahmen vorlegen;
  • per Internet:
    – direkt über die Internetdienste der Agentur „Entratel“ oder „Fisconline“;
    – oder über einen dazu ermächtigten Mittler (z.B. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Buchhaltungssachverständige, Arbeitsberater, andere Konzerngesellschaften etc.).

Für die Übermittlung per Internet an die Agentur für Einnahmen der Einheitsbestätigungen 2016 muss das Steuersubstitut den neuen Vordruck “ordinario” verwenden, der nach den Anleitungen der Agentur für Einnahmen auszufüllen ist.

Der Vordruck “ordinario” der Einheitsbestätigung 2016 besteht aus:

  • dem Titelblatt, das im Vordruck “sintetico”, der dem Steuerzahler übergeben wird, nicht enthalten ist;
  • dem Abschnitt CT, in dem die offizielle Internetadresse (“sede telematica”) für den Empfang der Vordrucke 730-4 zum Steuerausgleich mitgeteilt wird (ebenfalls im Vordruck “sintetico”, der dem Steuerzahler übergeben wird, nicht enthalten);
  • dem Abschnitt mit den Daten des Steuersubstituts und des Steuerzahlers (Angestellter, Selbständiger oder Rentner); dieser Abschnitt ist mit jenem im Vordruck “sintetico”, der dem Steuerzahler übergeben wird, identisch (vgl. § 4);
  • dem Abschnitt mit der Zertifizierung der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, der gleichgestellten Einkünfte und dem steuerrechtlichen Beistand; er umfasst:
    – steuerrechtliche Daten;
    – Daten zu den Sozialbeiträgen;
    – Daten zur INAIL;
    – Anmerkungen;
  • und dem Abschnitt mit der Zertifizierung der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, aus Provisionen und der sonstigen Einkünften.

Der Vordruck “ordinario”, welcher der Agentur für Einnahmen vorzulegen ist, enthält dagegen das Formblatt für die Zuweisung von 8, 5 bzw. Promille der geschuldeten IRPEF nicht; dieses Formblatt ist nur im Vordruck “sintetico” enthalten.
Spezifische Felder im Vordruck “ordinario”
Im Vordruck “ordinario” der Einheitsbestätigung 2016 sind jene Felder, die auch im Vordruck “sin-tetico” enthalten sind, in Kursivschrift gehalten.
Jene Felder, die nicht in Kursivschrift gehalten sind, sind somit nur im Vordruck “ordinario” vorgesehen.

4.1 ZERTIFIZIERUNGEN, DIE DER AGENTUR FÜR EINNAHMEN VORZULEGEN SIND

Die Pflicht zur Übermittlung der Einheitsbestätigungen 2016 an die Agentur für Einnahmen per Internet betrifft auch Einkunftsarten, die im vorgefertigten Vordruck 730 nicht deklariert bzw. ausgewiesen werden.

Sofern in der Einheitsbestätigung ausschließlich Einkünfte aus unselbständiger Arbeit und gleichgestellte Einkünfte, oder aber ausschließlich Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, Provisionen und sonstige Einkünfte zertifiziert werden, ist der Agentur für Einnahmen nur jener Teil der Einheitsbestätigung vorzulegen, der sich auf die entsprechenden Einkünfte bezieht.
Zertifizierungen, die nicht vorgelegt werden müssen bzw. mussten
Im Gegensatz zum Vorjahr sind folgende Einheitsbestätigungen nicht mehr von der Pflicht zur Übermittlung an die Agentur für Einnahmen ausgeschlossen (sie müssen somit ebenfalls vorgelegt werden):

  • Einheitsbestätigungen, die ausschließlich Einkünfte zertifizieren, die in Italien gänzlich steuerbefreit sind, weil der Empfänger in einem ausländischen Staat mit entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen ansässig ist;
  • Einheitsbestätigungen, die ausschließlich sonstige steuerfreie Einkünfte zertifizieren;
  • Einheitsbestätigungen, die Einkünfte zertifizieren, die nicht aus unselbständiger Arbeit resultieren und von nicht ansässigen Steuerzahlern bezogen wurden, und zwar in jenen Fällen, in denen die Angabe der Steuernummer des Empfängers in der Einheitsbestätigung nicht erforderlich ist;
  • Einheitsbestätigungen mit Zahlungen der INPS an die im Ausland ansässigen Erben des Steuerzahlers, für die kein Antrag auf Zuweisung einer italienischen Steuernummer gestellt wurde.

Die Zertifizierungen über ausgeschüttete Gewinne und gleichgestellte Einkünfte mit dem Vordruck CUPE müssen der Agentur für Einnahmen dagegen weiterhin nicht vorgelegt werden.

4.2 STEUERRECHTLICHE DATEN ZU DEN EINKÜNFTEN AUS UNSELBSTÄNDIGER ARBEIT UND DEN GLEICHGESTELLTEN EINKÜNFTEN

In diesem Abschnitt des Vordrucks “ordinario” der Einheitsbestätigung 2016 sind folgende Daten anzugeben:

  • die Daten zu den Einkünften im Jahr 2015;
  • die Daten zum laufenden Arbeitsverhältnis;
  • die Steuereinbehalte (IRPEF sowie regionale und kommunale Zusatzsteuer);
  • die Daten zum steuerrechtlichen Beistand im Jahr 2015 (Vordrucke 730/2015), für den Steuerzahler und für den Ehepartner (bei Verwendung des Vordrucks 730/2015 „congiunto“);
  • absetzbare und abzugsfähige Aufwendungen;
  • Abzüge und Steuerguthaben;
  • die Daten zum bonus von 80,00 Euro im Lohnzettel;
  • die Daten zur etwaigen Zusatzrente;
  • die Daten zu den Solidaritätszuschlägen, zu Grenzpendlern, zu Steuerzahlern, die in Campione d’Italia ansässig sind und zu steuerfreien Einkünften, zu bonus und stock options, welche dem Steueraufschlag von 10% unterliegen; dagegen sind die Daten zu Produktionsprämien mit einer Ersatzsteuer von 10% nicht mehr anzugeben, weil diese Begünstigung im Jahr 2015 nicht mehr gewährt wurde;
  • die Einkünfte, welche definitiven Steuereinbehalten („a titolo d’imposta“) unterlagen;
  • die Einkünfte, welche der Steuerzahler von Dritten bezogen hat (z.B. im Rahmen des Jahresausgleichs oder bei außerordentlichen Geschäftsfällen);
  • die Daten zu den Einkünften, welche gesondert besteuert werden (TFR und vergleichbare Abfertigungen, sonstige Vergütungen, Kapitalauszahlungen der Pensionsfonds, Vergütungen aus Vorperioden etc.);
  • die Daten zu außerordentlichen Geschäftsfällen (dieser Abschnitt ist im Vordruck “sintetico” der Einheitsbestätigung 2016 nicht enthalten);
  • die Daten zu den zu Lasten des Steuerzahlers gehenden Angehörigen, für welche die entsprechenden Absetzbeträge geltend gemacht werden können; seit diesem Jahr ist die Steuernummer des Ehepartners aber auch dann anzugeben, wenn er nicht zu Lasten des Steuerzahlers geht.

Der Abschnitt mit den steuerrechtlichen Daten zu den Einkünften aus unselbständiger Arbeit und den gleichgestellten Einkünften im Abschnitt “ordinario” der Einheitsbestätigung 2016 ist somit sehr detailliert und ähnelt dem “alten” Vordruck 770 “Semplificato”, besonders im Hinblick auf die Angaben zum steuerrechtlichen Beistand, zu den Zusatzrenten, zu den Einkünften mit gesonderter Besteuerung und den Einkünften, welche der Steuerzahler von Dritten bezogen hat.

4.3  DATEN ZU DEN BEITRAGSZAHLUNGEN AN INPS, ÜBRIGE VORSORGEINSTITUTE UND INAIL

Der Abschnitt des Vordrucks “ordinario” der Einheitsbestätigung 2016 mit den Daten zu den Beitragszahlungen an die INPS, die übrigen Vorsorgeinstitute und die INAIL ist mit dem entsprechenden Abschnitt im Vordruck “sintetico” identisch (vgl. § 4.2, 4.3 und 4.4).

4.4  DATEN ZU DEN EINKÜNFTEN AUS FREIBERUFLICHER TÄTIGKEIT, AUS PROVISIONEN UND ZU DEN SONSTIGEN EINKÜNFTEN

Auch der Abschnitt im Vordruck “ordinario” der Einheitsbestätigung 2016 mit den Daten zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit, aus Provisionen und zu den sonstigen Einkünften enthält alle Daten, die auch im entsprechenden Abschnitt im Vordruck “sintetico” anzugeben sind (vgl. § 4.5).

Zusätzlich enthält der Vordruck “ordinario” jedoch auch noch folgende Angaben:

  • Summen, die aus Konkursverfahren und administrativer Zwangsverwaltungen bezogen wurden;
  • Einkünfte, welche der Steuerzahler von Dritten bezogen hat;
  • Daten zu besonderen Sachverhalten im Rahmen von außerordentlichen Geschäftsfällen.

4.5 FÄLLIGKEIT FÜR DIE ÜBERMITTLUNG

Die Vorlage per Internet an die Agentur für Einnahmen der Einheitsbestätigungen 2016 muss bis zum 7.3.2016 erfolgen.
Einheitsbestätigungen, welche keine Daten enthalten, die für die vorgefertigte Steuererklärung durch die Agentur erforderlich sind
Die Agentur für Einnahmen hat im “Telefisco” vom 28.1.2016 klargestellt, dass die Übermittlung jener Zertifizierungen, welche keine Daten enthalten, die für die vorgefertigte Steuererklärung durch die Agentur erforderlich sind, auch später erfolgen kann, und zwar:

  • bis zur Fälligkeit für die Vorlage des Vordruck 770/2016 “Semplificato” (gegenwärtig der 1.8.2016);
  • und zwar ohne Strafen.

Diese Möglichkeit wurde von der Agentur für Einnahmen bereits im Hinblick auf die Einheitsbestätigungen 2015 für das Jahr 2014 gewährt.

Es handelt sich dabei beispielsweise um Einheitsbestätigungen mit Angaben zu:

  • Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit, einschließlich der sog.. “Geringfügigen Steuerzahler” (ex Art. 27 del DL 98/2011) oder der Steuerzahler mit („neuer“) Pauschalabrechnung ex Gesetz 190/2014;
  • Provisionen;,
  • Und zu Zahlungen von Kondominien im Zusammenhang mit Werkverträgen.

Dagegen sind etwa folgende Einheitsbestätigungen der Agentur für Einnahmen innerhalb der „ordentlichen“ Fälligkeit zum 7.3.2016 vorzulegen:

  • Zertifizierung von Einkünften aus gelegentlicher freiberuflicher Tätigkeit oder aus der Übernahme einer Verpflichtung zu tun, zu unterlassen oder zu gewähren;
  • Einkünfte aus geistigem Eigentum (Autorenrechte und Royalties);
  • Einkünfte der Stillen Teilhaber, welche ausschließlich ihre Arbeit einbringen;
  • Vergütungen aus amateursportlichen Leistungen oder aus geregelter und dauerhafter Mitarbeit in der Führung und Verwaltung von Amateursportvereinen.

Diese Einkünfte können nämlich auch per Vordruck 730 deklariert werden, sofern der betreffende Steuerzahler auch Einkünfte aus unselbständiger Arbeit oder gleichgestellte Einkünfte bezieht.

4.6 MODALITÄTEN DER ÜBERMITTLUNG

Das Steuersubstitut muss die Vordrucke “ordinari” der Einheitsbestätigungen 2016 der Agentur für Einnahmen:

  • per Internet vorlegen;
  • und dabei die vorgesehenen technischen Spezifizierungen beachten.

Im Rahmen einer Übermittlung (“flusso telematico”) kann ein Steuersubstitut auch Zertifizierungen für mehrere Angestellte und Mitarbeiter vorlegen (dies wird als „Lieferung“ bezeichnet).

4.6.1 Aufteilung des Datenstroms

Der Datenstrom kann aufgeteilt werden, indem zusätzlich zum Titelblatt und ggfs. dem Abschnitt CT:

  • die Zertifizierungen der Daten zu den Einkünften aus unselbständiger Arbeit und gleichgestellten Einkünfte
  • gesondert von der Zertifizierungen der Daten zu den Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, Provisionen und sonstige Einkünften vorgelegt werden.

Somit können verschiedene Freiberufler (z.B. der Arbeitsberater für die Angestellten und der Steuerberater für die freien Mitarbeiter) die Zertifizierungen für denselben Arbeitgeber unabhängig voneinander vorlegen.

Des Weiteren ist es auch möglich, gesonderte Datenströme vorzulegen, auch wenn nur Zertifizierungen der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit und gleichgestellten Einkünfte übermittelt werden, wenn dies für das Steuersubstitut so vorteilhaft ist.

4.6.2 Arten der Vorlage

Die Vorlage der Zertifizierungen kann unterschiedliche Formen annehmen:

  • im Regelfall werden die erforderlichen Daten übermittelt;
  • bei Ersatzmitteilungen werden bereits vorgelegte und vom System angenommene Mitteilungen ersetzt;
  • des Weiteren kann eine bereits vorgelegte und angenommene Mitteilung auch annulliert werden.

Gesonderte Übermittlung von Ersatzzertifizierungen und Annullierungen
Muss das Steuersubstitut bereits vorgelegte und angenommene Mitteilungen ersetzen oder annullieren, so erfolgt die Übermittlung von Ersatzzertifizierungen und/oder Annullierungen getrennt von jener der „ordentlichen“ Vorlage.

Werden “ordentliche” (also neue) Zertifizierungen gemeinsam mit Ersatzzertifizierungen und/oder Annullierungen vorgelegt, so wird der gesamte Datenstrom vom System ausgeschlossen.

4.6.3 Software

Die Software für die Vorlage der Einheitsbestätigungen 2016 per Internet ist auf der Website der Agentur für Einnahmen verfügbar.

Die Agentur für Einnahmen hat auch die Software für die Kontrolle der Einheitsbestätigung 2016 zugänglich gemacht, mit der Fehler im Datensatz gemeldet werden.

4.6.4  Empfangsbestätigung

Der “Datenstrom” gilt dann als vorgelegt, wenn er von der Agentur für Einnahmen zur Gänze erhalten wurde.

Der Nachweis der Vorlage ist die Mitteilung der Agentur für Einnahmen:

  • welche den Erhalt der Daten bestätigt;
  • dies wird dem Nutzer mitgeteilt, welcher die Daten übermittelt hat.

4.7 MITTEILUNG DER “SEDE TELEMATICA” FÜR DEN ERHALT DER DATEN ZUM STEUERAUSGLEICH IM VORDRUCK 730

Zusammen mit den Einheitsbestätigungen 2016 müssen die Steuersubstitute der Agentur für Einnahmen auch ihre Internetadresse oder jene des beauftragten Mittlers (“sede telematica”) mitteilen:

  • mit der die Daten zum Ssteuerausgleich im Vordruck 730 (Vordrucke 730-4) von der Agentur erhalten werden sollen;
  • dazu ist der Abschnitt “CT” im Vordruck “ordinario” auszufüllen.

Der Abschnitt CT:

  • muss von den Steuersubstituten ausgefüllt werden, welche ihren „telematischen Sitz“ noch nicht mitgeteilt haben und zumindest eine Zertifizierung der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit bzw. gleichgestellter Einkünfte mit Angebe der steuerrechtlichen Daten vorlegen;
  • er ersetzt den Vordruck “CSO”, der zuletzt mit der Verordnung der Agentur für Einnahmen vom 22.2.2013 Nr. 23840 genehmigt worden war.
    Mitteilung von Abänderungen

Die Anleitungen zur Einheitsbestätigung 2016 legen fest, dass Steuersubstitute, die in diesem Zusammenhang bereits mitgeteilte Daten korrigieren möchten (z.B. Änderung der En¬tra¬tel- Anschrift, Mitteilung oder Wechsel des beauftragten Mittlers) weiterhin den Vordruck “CSO” verwenden müssen.

4.8  STRAFEN

Die Verletzung der Pflicht zur Übermittlung der Einheitsbestätigungen an die Agentur für Einnahmen unterliegt strengen Strafen; damit soll die Einhaltung der Fristen gewährleistet werden, um somit die Erstellung der vorgefertigten Vordrucke 730 zu ermöglichen.

Bei unterlassener, verspäteter oder unkorrekter Übermittlung der Einheitsbestätigungen ist eine Strafe von 100,00 Euro für jede Zertifizierung vorgesehen:

  • ohne Möglichkeit zur Strafreduzierung bei mehreren analogen Übertretungen (““cumulo giuridico”) ex Art. 12, DLgs. 472/97;
  •  jedoch mit einem Höchstbetrag von 50.000,00 Euro pro Steuersubstitut.

Wird die Zertifizierung innerhalb von 60 Tagen ab der ursprünglichen Fälligkeit korrekt vorgelegt, so wird die Strafe auf ein Drittel reduziert und der Höchstbetrag auf 20.000,00 Euro.

4.8.1 Anwendungsbereich

Die besprochenen Strafen gelten für alle Zertifizierungen, die der Agentur für Einnahmen vorzulegen sind, also auch dann, wenn die betreffenden Zertifizierungen für die Erstellung der vorgefertigten Vordrucke 730 irrelevant sind (z.B. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, Provisionen).

4.8.2  Berichtigung innerhalb von 5 Tagen

Bei unkorrekter Vorlage der Zertifizierungen wird keine Strafe ausgesprochen, wenn die entsprechende Berichtigung innerhalb von 5 Tagen ab der Fälligkeit erfolgt.

4.8.3 Ausschluss von Mitteilungen

Die Agentur für Einnahmen hat auch festgelegt, dass:

  • bei einem Ausschluss eines gesamten files mit Einheitsbestätigungen 2016, der innerhalb der Fälligkeit übermittelt wurde, keine Strafe verhängt wird, wenn die entsprechende Berichtigung innerhalb von 5 Tagen ab der Fälligkeit erfolgt;
  • bei Ausschluss einzelner Einheitsbestätigungen 2016, die innerhalb der Fälligkeit übermittelt wurden, wird ebenfalls keine Strafe verhängt, wenn die entsprechende Berichtigung innerhalb von 5 Tagen ab der Fälligkeit erfolgt; dabei sind nur die ausgeschlossenen bzw. berichtigten Zertifizierungen neu vorzulegen und nicht auch jene, die bereits angenommen wurden.
4.8.4  Freiwillige Berichtigung

Die Agentur für Einnahmen hat klargestellt, dass bei Verletzungen der Pflicht zur Vorlage der Einheitsbestätigungen keine freiwillige Berichtigung im Sinne von Art. 13 del DLgs. 472/97 möglich ist, eben weil die Einhaltung der Fristen gewährleistet werden muss, um die Erstellung der vorgefertigten Vordrucke 730 bis zum 15.4.2016 zu ermöglichen.

Diese Rechtsauffassung der Agentur erscheint jedoch fragwürdig, weil das einschlägige Gesetz einen solchen Ausschluss nicht vorsieht.

5 REDUZIERUNG DER DATENMENGE, DIE IM VORDRUCK 770/2016 “SEMPLIFICATO” ANZUGEBEN IST

Um eine Verdoppelung der Formpflichten für den Steuerzahler zu vermeiden, wurde mit Wirkung des Haushaltsgesetz für das Jahr 2016 vorgesehen, dass die Übermittlung per Internet der Zertifizierungen der Steuersubstitute in jeder Hinsicht („a tutti gli effetti“) ihrer Ausweisung in der Erklärung der Steuersubstitute (Vordrucke 770) gleichkommt.

Deswegen wurde auch, wie bereits ausgeführt, der Vordruck “ordinario” der Einheitsbestätigung 2016 vorgesehen, welcher:

  • per Internet an die Agentur für Einnahmen zu übermitteln ist;
  • und detaillierter ist als bisher, um eben die Angabe der Daten im Vordruck 770 “Semplificato” zu ersetzen.

Infolge der Erweiterung der Pflichtangaben in der Einheitsbestätigung 2016 besteht der Vordruck 770/2016 “Semplificato” nur mehr aus:  dem Titelblatt;

  • dem Abschnitt ST zur Abführung der Steuereinbehalte, der regionalen Zusatzsteuer auf die IRPEF, der Ersatzsteuern und der Einbehalte im Rahmen des steuerlichen Beistands;
  • dem Abschnitt SV zur Abführung des kommunalen IRPEF-Aufschlags;
  • dem Abschnitt SX mit der Zusammenfassung der Guthaben und Verrechnungen;
  • und dem Abschnitt S mit der Angabe der Summen, die durch Drittpfändung eingehoben wurde und der Steuereinbehalte bei der Zahlung der Leistungen für die Sanierung bzw. Widergewinnung von Gebäuden und für Energiesparmaßnahmen.

Fälligkeit für die Vorlage
Der Vordruck 770/2016 “Semplificato” muss der Agentur für Einnahmen, ausschließlich per Internet, bis zum 1.8.2016 vorgelegt werden.

 

Quelle: Koinè Bozen