Vorlage für Kinderhorte u. Spenden an Agentur d. Einnahmen

Posted by on Mrz 12, 2018 in Allgemein | No Comments
Vorlage für Kinderhorte u. Spenden an Agentur d. Einnahmen

Vorgefertigte Einkommensteuererklärungen – Vorlage der Daten zu den Gebühren für Kinderhorte und zu den Spenden an die Agentur für Einnahmen

In Umsetzung von Art. 3 DLgs. 21.11.2014 Nr. 175 wurden mit zwei Ministerialverordnungen vom 30.1.2018 (veröffentlicht im Amtsblatt der Republik vom 6.2.2018 Nr. 30) neue Mitteilungspflichten für die Daten zu den abzugsfähigen und absetzbaren Aufwendungen („oneri detrai­bili e dedu­cibili“) eingeführt, welche für die Erstellung der vorgefertigten Einkommensteuererklärungen (Vordrucke 730 und REDDITI PF) durch die Agentur für Einnahmen erforderlich sind.

Im Besonderen sind der Agentur für Einnahmen nun auch die Daten zu

  • den Gebühren für Kinderhorte mitzuteilen (obligatorisch);
  • und die Spenden, die von den ONLUS, den Vereinigungen für die Förderung sozialer Anliegen (“associazioni di promozione sociale“) und von andere Begünstigten empfangen werden (noch versuchsweise und fakultativ)

1.  Wirksamkeit

Die neuen Mitteilungen kommen erstmals im Hinblick auf die Daten zum Jahr 2018 und somit auf die Vordrucke 730/2018 und REDDITI 2018 PF zur Anwendung, die von der Agentur für Einnahmen bis zum 16.4.2018 erstellt werden müssen.

2.  Fristen für die Vorlage

Die besprochenen Mitteilungen müssen zum 28. Februar des Folgejahres nach dem Bezugszeitraum vorgelegt werden.

Für die Daten zum Jahr 2017 ist die Fälligkeit somit der 28.2.2018.

3. Mitteilung der Daten zu den Gebühren für Kinderhorte

3.1 mitteilungspflichtige Steuerzahler

Die Mitteilung der Daten zu den Gebühren für Kinderhorte ist verpflichtend für die Steuerzahler im Sinne von Art. 70, Gesetz vom 28.12.2001 Nr. 448, also für:

  • die Strukturen, welche die “Ausbildung und Sozialisierung” von Kindern von drei Monaten bis zu drei Jahren gewährleisten sollen;
  • und zwar für öffentliche wie für private Kinderhorte.

Gebühren, die an andere Körperschaften bzw. Träger entrichtet werden

Sollten die Gebühren an andere Körperschaften bzw. Träger als die Kinderhorte selbst entrichtet werden, so muss die Mitteilung an die Agentur für Einnahmen von den Steuerzahlern vorgelegt werden, an welche die Gebühren entrichtet werden.

3.2 Mitzuteilende Daten

Die Mitteilung per Internet an die Agentur für Einnahmen beinhaltet die Daten zu den Aufwendungen für:

  • die Zahlung der Gebühren für den Besuch des Kinderhorts und der Gebühren für den Unterricht („servizi formativi in­fantili“) im Sinne von Art. 1, Abs. 630, Gesetz vom 12.2006 Nr. 296;
  • durch die Eltern im Vorjahr (ab dem Jahr 2017);
  • und zwar im Hinblick auf jedes eingeschriebene Kind;
  • insofern es sich um absetzbare Aufwendungen handelt.

3.3 Mitteilung der Daten zu den Rückerstattungen von Gebühren

Mitzuteilen sind auch die Daten zu eventuellen Rückerstattungen von Gebühren:

  • im Vorjahr;
  • im Hinblick auf jedes eingeschriebene Kind
  • und mit Angabe des Jahres, in dem die Gebühr entrichtet worden war

Die Rückerstattungen, welche bereits in der Bestätigung durch die Steuersubstitute ex Art. 4, DPR 322/98 angegeben wurden, müssen nicht neuerlich mitgeteilt werden, weil sie bereits Gegenstand   einer Vorlage an die Agentur für Einnahmen waren  (üblicherweise Spesenrückerstattungen durch den Arbeitgeber an die Angestellten, welche in der Einheitsbestätigung angegeben werden).

4. Mitteilung der Daten zu den Spenden

4.1 subjektiver Anwendungsbereich

Die Mitteilung der Daten zu den erhaltenen Spenden betrifft:

  • die ONLUS ex Art. 10 Abs. 1, 8 und 9 DLgs. 460/97;
  • die Vereinigungen für die Förderung sozialer Anliegen ex Art. 7, Gesetz 383/2000;
  • anerkannte Stiftungen und Vereinigungen, welche den Schutz und die Förderung von Gütern mit künstlerischer, historischer oder landschaftlicher Bedeutung im Sinne von 42/2004 zum Inhalt haben;
  • anerkannte Stiftungen und Vereinigungen, welche die wissenschaftliche Forschung oder ihre Förderung im Sinne verschiedener Verordnungen des Ministerpräsidenten (zuletzt DPCM 12.10.2016) zum Inhalt haben;

Die Mitteilung an die Agentur für Einnahmen der Daten zu den Spenden betrifft:

  • die Daten zu den Besteuerungszeiträumen 2017, 2018 und 2019;
  • Die Mitteilung erfolgt noch versuchsweise und fakultativ.

Die Mitteilung erfolgt noch versuchsweise und fakultativ.

Reform der Bestimmungen zum “dritten Sektor”

Ab dem Besteuerungszeitraum nach jenem zum 31.12.2017 (also im Regelfall ab 2018) gelten die neuen Bestimmungen ex  Art. 83 DLgs. 3.7.2017 Nr. 117 („Codice del Terzo settore“) im Hinblick auf die Spenden an:

  • die ONLUS ex Art. 10 DLgs. 460/97, die in den entsprechenden Verzeichnissen eingetragen sind;
  • die Volontariatsvereinigungen, die in den Verzeichnissen ex Gesetz 11.8.91 Nr. 266 eingetragen sind;
  • Und die Vereinigungen für die Förderung sozialer Anliegen, welche in den gesamtstaatlichen und regionalen Verzeichnissen sowie in jenen der autonomen Provinzen Bozen und Trient ex Art. 7, Gesetz 383/2000 eingetragen sind.

4.2 mitzuteilende Daten

Die Mitteilung beinhalten den Betrag der freiwilligen Zuwendungen:

  • in Barwerten (also keine Spenden in natura);
  • die im Vorjahr von natürlichen Personen erhalten wurden, und die für den Spender abzugsfähig bzw. absetzbar sind (also keine Spenden von Gesellschaften oder Körperschaften);
  • die Spenden müssen per Bank- oder Postüberweisung oder mittels der übrigen von Art. 23 DLgs. 241/97 vorgesehenen Zahlungsmittel erfolgen, wobei der Name des Spenders ersichtlich sein muss.

4.3 Mitteilung der Daten zu den rückerstatteten Spenden

Mitzuteilen sind auch die Daten zu:

  • Rückerstattungen von Spenden im Vorjahr;
  • Dabei ist der Spender anzugeben und das Jahr, in dem die Spende erhalten wurde.

4.4 Dauer des Versuchs

Nach Ablauf des besprochenen Versuchs werden die Ergebnisse bewertet und sodann mit einer eigenen Verordnung die Fristen und Modalitäten für die verpflichtende Mitteilung dieser Daten an die Agentur für Einnahmen festgelegt.

5. Modalitäten der Übermittlung

Die technischen Modalitäten für die Vorlage der Mitteilungen zu den Gebühren für Kinderhorte und zu den Spenden werden mit Verordnungen der Agentur für Einnahmen festgelegt werden

Technische Spezifikationen:  Auf der Website der Agentur für Einnahmen sind die Entwürfe zu den technischen Spezifikationen einsehbar.

6. Strafbestimmungen

Im Sinne von Art. 3 Abs. 5-bis DLgs 175/2014 ist für jede unterlassene, verspätete oder unkorrekte Mitteilung eine Strafe von 100,00 Euro vorgesehen, und zwar:

  • ohne die Möglichkeit zur Reduzierung der Strafen bei mehrfachen identischen oder analogen Übertretungen („ cumulo giuridico”) ex 12, DLgs. 472/97;
  • jedoch mit einem Höchstbetrag von 50.000,00 Euro.

Erfolgt die Mitteilung innerhalb der ersten 60 Tage nach der ursprünglichen Fälligkeit, so wird die Strafe auf ein Drittel herabgesetzt und die Höchststrafe auf 20.000,00 Euro reduziert.

Werden die Daten dagegen zwar fristgerecht, aber nicht korrekt mitgeteilt (“comunicazione errata“), so wird keine Strafe ausgesprochen, sofern  die entsprechende Korrektur:

  • innerhalb von 5 Tagen nach der ursprünglichen Fälligkeit,
  • oder aber, bei einer entsprechenden Mitteilung durch die Agentur für Einnahmen, binnen 5 Tagen ab Erhalt dieser Mitteilung vorgelegt wird.

7.1 Strafbestimmungen im ersten Jahr der Mitteilungspflicht

Was dagegen die Mitteilung der Aufwendungen im ersten Jahr der entsprechenden Verpflichtung betrifft, sieht Art. 3, Abs. 5-ter, DLgs. 175/2014  vor, dass bei einer:

  • „leichten Verspätung“ (“lieve tardività”) in der Übermittlung der Daten;
  • oder bei einer unkorrekten Übermittlung, “wenn diese keine rechtswidrige Inanspruchnahme von Abzügen oder Absetzbeträgen zur Folge hat“, keine Strafe ausgesprochen

Diese Begünstigung kann also für jene Steuerzahler in Anspruch genommen werden, welche zur Mitteilung für das Bezugsjahr 2017 bis zum 28.2.2018 verpflichtet sind.

7.2 fakultative und versuchsweise Vorlage der Daten zu denen der Spenden

In Anbetracht des fakultativen und versuchsweisen Charakters dieser Mitteilung sind die Strafen ex Art. 3 Abs. 5-bis DLgs. 175/2014 nicht anwendbar, es sei denn, die unkorrekte Mitteilung führt zu nicht gerechtfertigten Absetzbeträgen in den vorgefertigten Steuererklärungen.

7.3 korrigierende Mitteilungen

Werden die Daten nicht korrekt mitgeteilt (“comunicazione errata“), so wird keine Strafe ausgesprochen, sofern  die entsprechende Korrektur:

  • innerhalb von 5 Tagen nach der ursprünglichen Fälligkeit,
  • oder aber, bei einer entsprechenden Mitteilung durch die Agentur für Einnahmen, binnen 5 Tagen ab Erhalt dieser Mitteilung vorgelegt wird.

 

Quelle: Koìne