Anhebung der MwSt.-Verrechnungssätze für einige landwirtschaftliche Erzeugnisse
Anhebung der MwSt.-Verrechnungssätze für einige landwirtschaftliche Erzeugnisse – Bestätigung im Jahr 2018
Art. 1, Abs. 506, Gesetz vom 27.12.2017 Nr. 205 (das Haushaltsgesetz für das Jahr 2018) hat die Möglichkeit vorgesehen, die MwSt.-Verrechnungssätze („percentuali di compensazone“) für den Verkauf von einigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen und für den Verkauf von lebenden Rindern und Schweinen durch Landwirte, welche den MwSt.-Abrechnungsmodus für die Landwirtschaft im Sinne von Art. 34, DPR 633/72 anwenden, in den Jahren 2018, 2019 und 2020 bis auf 7,7% bzw. 8 % anzuheben.
Die Umsetzung dieser Maßnahme ist jedoch an Ministerialverordnungen geknüpft, die jeweils bis zum 31. Januar eines jeden Jahres zu erlassen sind.
Für das Jahr 2018 hat das Wirtschafts- und Finanzministerium nach Rücksprache mit dem Landwirtschaftsministerium nun DM 2.2.2018 erlassen, das im Amtsblatt der Republik vom 17.3.2018 Nr. 64 veröffentlicht wurde .
Mit Wirkung dieser Verordnung wurde im Prinzip die Anhebung der MwSt.-Verrechnungssätze, die von DM 26.1.2016 für 2016 eingeführt und dann im Jahr 2017 bestätigt worden war, auch für das Jahr 2018 beibehalten.
Somit betragen die MwSt.-Verrechnungssätze für den Verkauf von lebenden Rindern und Schweinen auch im Jahr 2018 7,65% und 7,95%.
Damit sollen landwirtschaftliche Erzeuger, welche die MwSt. nach Art. 34 Abs. 1 DPR 633/72 abrechnen, begünstigt werden, indem der pauschale Vorsteuerabzug für die besprochenen Verkäufe angehoben wird.
1 Rechtlicher Rahmen
Art. 34 Abs. 1 DPR 633/72, und nachfolgende Änderungen sieht einen Sonderabrechnungsmodus für den Verkauf von landwirtschaftlichen und Fischereiprodukten der Tabelle A, Teil 1, DPR 633/72 durch landwirtschaftliche Erzeuger vor.
In diesem Abrechnungsmodus wird die Vorsteuer auf diese Verkäufe durch pauschale Verrechnungssätze bestimmt, welche je nach Erzeugnis verschieden sind und von verschiedenen Verordnungen festgelegt wurden (DM 12.5.92, DM 30.12.97 und DM 23.12.2005, ergänzt um die Bestimmungen von DM 26.1.2016, wie abgeändert durch DM 27.1.2017 und DM 2.2.2018).
Die Steuerschuld ergibt sich für diese Landwirte somit, indem auf die Bemessungsgrundlage für die Verkäufe von landwirtschaftlichen und Fischereiprodukten der Tabelle A, Teil 1, DPR 633/72 der entsprechende Steuersatz angewandt wird (für den Verkauf von lebenden Rindern und Schweinen z.B. 10%), während der Vorsteuerabzug ermittelt wird, indem auf dieselbe Bemessungsgrundlage eben die genannten Verrechnungssätze zur Anwendung kommen (davon ausgenommen sind die Einbringungen an Genossenschaften und ähnliche Vereinigungen durch landwirtschaftliche Erzeuger, die im Sinne von Art. 34 Abs. 6 DPR 633/72 von den mehrwertsteuerrechtlichen Pflichten befreit sind).
Je höher diese Verrechnungssätze sind und je näher sie dem Steuersatz für die betreffenden Produkte sind, desto größer wird der Vorteil für die Landwirte.
1.1 Landwirtschaftliche Erzeuger, die von den mehrwertsteuerrechtlichen Pflichten befreit sind, und Einbringungen an Genossenschaften
In einigen Fällen werden die Verrechnungssätze nicht herangezogen, um den Vorsteuerabzug zu bestimmen, sondern vielmehr die MwSt. auf den Verkauf der betreffenden Produkte selbst.
Dies gilt für:
- die Verkäufe durch landwirtschaftliche Erzeuger, die im Sinne von Art. 34 Abs. 6 DPR 633/72 von den mehrwertsteuerrechtlichen Pflichten befreit sind;
- und die Einbringungen an Genossenschaften und ähnliche Vereinigungen ex Art. 34 Abs. 2, Buchst. c), DPR 633/72.
Landwirtschaftliche Erzeuger, die im Sinne von Art. 34 Abs. 6 DPR 633/72 von den mehrwertsteuerrechtlichen Pflichten befreit, bestimmen ihre geschuldete MwSt. also durch Anwendung der genannten Verrechnungssätze auf die Verkäufe.
In diesem Fall muss der Käufer die mehrwertsteuerrechtlichen Formpflichten erfüllen und somit eine Eigenrechnung ausstellen.
Für die Einbringungen an Genossenschaften und ähnliche Vereinigungen ex Art. 34 Abs. 2, Buchst. c), DPR 633/72 gelten ebenfalls nicht die “ordentlichen” Steuer- sondern die Verrechnungssätze, jedoch nur dann, wenn sowohl Käufer als auch Verkäufer den Sonderabrechnungsmodus für die Landwirtschaft ex Art. 34 DPR 633/72 in Anspruch nehmen.
Rechnet auch nur einer der beiden Akteure die MwSt. nach den allgemeinen Bestimmungen ab, so wird die MwSt. auf den Verkauf durch die Anwendung der ordentlichen MwSt.-Sätze bestimmt.
1.2 Landwirtschaftliche Erzeuger, welche den Sonderabrechnungsmodus für die Landwirtschaft nicht in Anspruch nehmen
Die genannten Verrechnungssätze gelten nicht für landwirtschaftliche Erzeuger, welche den Sonderabrechnungsmodus für die Landwirtschaft ex Art. 34 DPR 633/72 nicht in Anspruch nehmen.
2 Verrechnungssätze für Rinder und Schweine
Art. 1, Abs. 506, Gesetz vom 27.12.2017 Nr. 205 (das Haushaltsgesetz für das Jahr 2018) hat die Möglichkeit vorgesehen, die MwSt.- Verrechnungssätze für den Verkauf von lebenden Rindern und Schweine in den Jahren 2018, 2019 und 2020 bis auf 7,7% bzw. 8 % anzuheben.
Im Normalfall betragen diese MwSt.-Verrechnungssätze dagegen 7% für Rinder (DM 30.12.97) und 7,3% für Schweine (DM 23.12.2005).
Mit Wirkung von DM 26.1.2016 waren die Verrechnungssätze für das Jahr 2016 um 0,65% angehoben worden; diese Anhebung wurde von DM 27.1.2017 auch für das Jahr 2017 bestätigt.
Im Umsetzung des Haushaltsgesetzes behält nun DM 2.2.2018 diese Anhebung auch im Jahr 2018 bei, indem Art. 1, Abs. 2 DM 26.1.2016 entsprechend abgeändert wird.
Somit gelten auch im Jahr 2018 folgende Verrechnungssätze:
- 7,65% für den Verkauf von lebenden Rindern (einschließlich Büffeln);
- 7,95% für den Verkauf von lebenden Schweinen.
Um die Ausgabegrenzen für den Staatshaushalt nicht zu überschreiten, wurde dagegen auf eine weitere Anhebung auf 7,7% bzw. 8% verzichtet.
Für den Verkauf von Hühnern und Ziegen ex Nr. 2, Tabelle A, Teil I, 633/72 bleibt der Verrechnungssatz bei 7,3% (DM 23.12.2005).
2.1 Wirksamkeit
Im Sinne von Art. 2, DM 2.2.2018 ist die Anhebung der MwSt.-Verrechnungssätze für den Verkauf von Rindern und Schweinen ab dem 1.1.2018 wirksam und gilt somit für die enstprechenden Verkäufe ab diesem Datum und bis zum 31.12.2018.
Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang der Zeitpunkt des Verkaufs; dabei ist auf die Bestimmung von Art. 6, DPR 633/72 Bezug zu nehmen (vgl. das Rundschreiben der Agentur vom 6.5.2016 Nr. 19). Es sei aber daran erinnert, dass für die Einbringungen an Genossenschaften und ähnliche Vereinigungen ex Art. 34 Abs. 2, Buchst. c), DPR 633/72 der Zeitpunkt des Verkaufs im Sinne von Art. 34, Abs. 7 ebendieser Verordnung mit jenem der Zahlung zusammenfällt (es sei denn, die Rechnung wird vor der Zahlung ausgestellt).
2.2 Auswirkungen auf die MwSt.-Abrechnungen
DM 2.2.2018 wurde erst im Amtsblatt der Republik vom 17.3.2018 Nr. 64 veröffentlicht, ist aber bereits seit dem 1.1.2018 wirksam.
Es ist somit möglich, dass einige landwirtschaftliche Erzeuger die MwSt.-Abrechnungen für Januar und Februar (fällig am 16.2.2018 und 16.3.2018) bereits vorgenommen und dabei geringere Verrechnungssätze angewandt haben als 7,65% und 7,95%.
In diesem Fall kann der Differenzbetrag in der MwSt.-Jahreserklärung für das Jahr 2018 (Vordruck IVA 2019) verrechnet werden.
Landwirtschaftliche Erzeuger, welche die MwSt.-Abrechnungen für Januar und Februar (fällig am 16.2.2018 und 16.3.2018) bereits vorgenommen und dabei 7,65% und 7,95% als Verrechnungssätze angewandt haben, können nicht bestraft werden.
Quelle: Koìne