Bauliche Wiedergewinnungsmaßnahmen zur Energieeinsparung
Bauliche Wiedergewinnungsmaßnahmen zur Energieeinsparung – Mitteilung an die ENEA – Fristen und Modalitäten
Im Hinblick auf Bauarbeiten im Sinne von Art. 16, DL 63/2013 (Wiedergewinnungsarbeiten, Erdbebenschutzmaßnahmen und der sog. “bonus mobili”), verfügt Abs. 2-bis, der durch Gesetz 205/2017 (das Haushaltsgesetz für das Jahr 2018) eingefügt worden war, folgendes: “Um das Monitoring und die Bewertung der Energieeinsparung infolge von Bauarbeiten im Sinne dieses Artikels zu ermöglichen, werden der ENEA – analog zu dem, was bereits im Hinblick auf die steuerrechtlichen Absetzbeträge für die energetische Wiedergewinnung von Gebäuden vorgesehen ist – die Informationen zu den entsprechenden Bauarbeiten per Internet zugesandt. Die ENEA wird die eingegangenen Informationen analysieren und dem Ministerium für die wirtschaftliche Entwicklung, dem Finanzministerium sowie den jeweils zuständigen Regionen bzw. den Autonomen Provinzen Bozen und Trient einen Bericht zusenden“.
Nachdem der Zweck der neuen Formpflicht ist, „das Monitoring und die Bewertung der Energieeinsparung infolge von Bauarbeiten (…) zu ermöglichen, muss die Mitteilung an die ENEA nur für jene Wiedergewinnungsarbeiten vorgelegt werden, die auch mit einer Energieeinsparung verbunden sind, und nicht für alle Wiedergewinnungsarbeiten im Sinne von Art. 16-bis TUIR.
In den Anleitungen (“guida”) der ENEA vom 21.11.2018 sind die erforderlichen Informationen für die Übermittlung der besprochenen Daten zusammengefasst.
1 Wirksamkeit
Die Bestimmungen ex Abs. 2-bis Art. 16, DL 63/2013 sind an 1.1.2018 in Kraft getreten (dem Tag, an dem auch das Gesetz 205/2017 in Kraft getreten ist).
Somit muss im Hinblick auf alle entsprechenden Bauarbeiten, die ab dem 1.1.2018 abgeschlossen wurden, die Mitteilung erfolgen.
2 Website der ENEA: operativ seit dem 21.11.2018
Am 21.11.2018, hat die ENEA die Website online gestellt, an welche die Daten zu den baulichen Wiedergewinnungsarbeiten („interventi di recupero edilizio“), welche eine Energieeinsparung ermöglichen und somit zum IRPEF -Absetzbetrag von 50% im Sinne von Art. 16-bis TUIR berechtigen, und zur Verwendung erneuerbarer Energien mitzuteilen sind.
Es handelt sich dabei um Baumaßnahmen, die von jenen verschieden sind, welche die Inanspruchnahme der Absetzbeträge für IRPEF und IRES von 65-50% im Sinne der Abs. 347-349 Art. 1 Gesetz 296/2006 und nachfolgende Abänderungen ermöglichen.
Die neue Website (http://ristrutturazioni2018.enea.it) muss für die Vorlage der Daten zu den Bauarbeiten verwendet werden, die im Jahr 2018 abgeschlossen wurden.
Im Hinblick auf Bauarbeiten, die in den Folgejahren abgeschlossen werden, wird diese Website von der ENEA aktualisiert werden.
3 Maßnahmen, die Gegenstand der Mitteilungspflicht sind
Die Mitteilung an die ENEA muss für alle Bauarbeiten vorgelegt werden, die von Art. 16, DL 63/2013 vorgesehen sind und die eine Energieeinsparung zur Folge haben.
Die Mitteilung muss also erfolgen im Hinblick auf:
- Wiedergewinnungsarbeiten („interventi volti al recupero del patrimonio edilizio“), welche zur Inanspruchnahme des IRPEF-Absetzbetrags im Sinne von Art. 16-bis von TUIR (Art. 16 Abs. 1, DL 63/2013) berechtigen;
- Erdbebenschutzmaßnahmen an Wohngebäude und gewerblich genutzten Gebäuden in besonders erdbebengefährdeten Gebieten (Zone 1, 2 und 3), welche für Aufwendungen vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2021 die Inanspruchnahme der Absetzbeträge für IRPEF und IRES bis zu einem Höchstbetrag von 96.000,00 Euro pro Einheit ermöglichen; dieser Absetzbetrag wird in fünf gleichbleibenden Teilbeträgen genutzt (Art. 16 Abs. 1-bis und 1-ter, DL 63/2013);
- Erdbebenschutzmaßnahmen an Wohngebäuden und gewerblich genutzten Gebäuden in besonders erdbebengefährdeten Gebieten (Zone 1, 2 und 3), welche für Aufwendungen vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2021 die Inanspruchnahme der „erhöhten“ Absetzbeträge von 70% oder von 80% für IRPEF und IRES ermöglichen, je nachdem, ob dadurch das Risiko um ein oder zwei Klassen gesenkt wird (Art. 16 Abs. 1-quater, DL 63/2013);
- Erdbebenschutzmaßnahmen an Gebäudeteilen im Miteigentum von Kondominien in besonders erdbebengefährdeten Gebieten (Zone 1, 2 und 3), welche für Aufwendungen vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2021 die Inanspruchnahme der „erhöhten“ Absetzbeträge von 75% oder von 85% für IRPEF und IRES ermöglichen, je nachdem, ob dadurch das Risiko um ein oder zwei Klassen gesenkt wird (Art. 16 Abs. 1-quinquies, DL 63/2013);
- der Ankauf von Einheiten in Gebäuden, die vollständig abgerissen und dann von einer Baufirma wieder aufgebaut wurden, welche die Inanspruchnahme der „erhöhten“ Absetzbeträge von 75% oder von 85% für IRPEF und IRES ermöglichen, je nachdem, ob dadurch das Risiko um ein oder zwei Klassen gesenkt wird (Art. 16 Abs. 1-septies, DL 63/2013);
- der Ankauf von „großen“ Elektrogeräten mit einer Energieeffizienzklasse von mindestens A+ (A für Öfen)im Zuge von bzw. in Verbindung mit baulichen Wiedergewinnungsmaßnahmen, welcher die Inanspruchnahme des IRPEF-Absetzbetrags von 50% (des sog. “bonus mobili”) erlaubt, bis zu einem Höchstbetrag von 10.000,00 Euro (der Ankauf von Möbeln verpflichtet nicht zur Mitteilung an die ENEA).
Folgende Daten sind mitzuteilen.
Fenster und Türen mit Einfassungen bzw. Rahmen | · Reduzierung der Wärmeübertragung von den beheizten Räumen an unbeheizte bzw. nach außen |
Wärmedämmung | · Reduzierung der Wärmeübertragung über die (vertikalen) Mauern an unbeheizte Räume bzw. nach außen
· Reduzierung der Wärmeübertragung über horizontale Mauern (Böden und Decken) an unbeheizte Räume bzw. nach außen · Reduzierung der Wärmeübertragung der Bodenbeläge an unbeheizte Räume bzw. nach außen |
Einbau oder Auswechslung von Anlagen
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· Einbau von Sonnenkollektoren (thermische Solarenergie) für die Warmwasseraufbereitung und/oder Heizung
· Auswechslung von konventionellen Wärmeerzeugern (“generatori di calore”) mit Brennwertkesseln (“caldaie a condensazione”) für die Beheizung von Räumen oder auch nur für die Warmwasseraufbereitung für mehrere Abnehmer (“utenze”) und gegebenenfalls die Anpassung solcher Anlagen · Auswechslung von konventionellen Wärmeerzeugern (“generatori di calore”) mit Kondensationswärmeerzeugern („generatori di calore ad aria a condensazione“) und gegebenenfalls die Anpassung solcher Anlagen · Wärmepumpen für Klimaanlagen und gegebenenfalls die Anpassung solcher Anlagen · Mikrogeneratoren (Pe<50kWe) · Durchlauferhitzer und Wärmepumpen · Systeme, mit denen die Nutzung von Wärmeenergie durch mehrere Abnehmer erfasst werden kann · Einbau von Systemen für die Wärmeregulierung und building automation · Photovoltaikanlagen |
Elektrogeräte (nur dann, wenn sie in Verbindung mit Wiedergewinnungsarbeiten angekauft werden, die ab dem 1.1.2017 begonnen wurden (der sog. “bonus mobili”) | · Öfen
· Kühlschränke · Geschirrspülmaschinen · Elektrische Kochplatten · Wäschetrockner · Waschmaschinen Diese Elektrogeräte müssen eine Energieeffizienzklasse von mindestens A+ (A für Öfen) haben, um den Bonus in Anspruch nehmen zu können. |
4 Steuerzahler, welche zur Mitteilung verpflichtet sind
Die Mitteilung muss von allen Steuerzahlern vorgelegt werden, welche den Absetzbetrag in Anspruch nehmen (wollen).
Die Mitteilung kann aber auch von einem Mittler vorgelegt werden (z.B. ein Techniker oder Verwalter, der die Mitteilung im Auftrag eines Kunden, Kondominiums, einer Gesellschaft etc. vorlegt).
5 Modalitäten der Übermittlung
Wie bereits für den Absetzbetrag für die energetische Sanierung vorgesehen, muss die Mitteilung der Daten an die ENEA:
- binnen 90 Tagen ab Abschluss der Arbeiten erfolgen;
- in der Regel per Internet, im Sinne von Art. 4 DM 19.2.2007 an das Portal acs.enea.it (in einigen Fällen, und zwar bei “besonders komplexen energetischen Wiedergewinnungsarbeiten”, kann die Mitteilung auch per Einschreiben vorgelegt werden).
Um die Daten vorzulegen, muss auf die Website https://ristrutturazioni2018.enea.it/index.asp zugegriffen werden; dabei sind die E-Mail-Adresse und das Password des Steuerzahlers anzugeben.
Steuerzahler, die noch nicht am Portal registriert sind, können die Registrierung im Zuge der Mitteilung vornehmen und müssen dabei angeben, ob sie als:
- Begünstigter agieren (der Steuerzahler, welcher die Kosten für die Bauarbeiten trägt und den Absetzbetrag in Anspruch nimmt);
- Oder als Mittler (z.B. ein Techniker oder Verwalter, der die Mitteilung im Auftrag eines Kunden, Kondominiums, einer Gesellschaft etc. vorlegt).
Nach der Authentifizierung kann die Mitteilung erstellt werden, und zwar mit folgenden Schritte:
- Angabe der meldeamtlichen Daten des Begünstigten;
- Angaben der Daten zur betreffenden Immobilie;
- Beschreibung der baulichen Maßnahme;
- Prüfung der Mitteilung;
- Übermittlung und Ausdruck.
Die Mitteilung gilt als vorgelegt, wenn der gesamte Vordruck ausgedruckt ist, auf dem das Datum der Übermittlung und ein Identifikationscode für die Mitteilung angegeben sind.
6 Fristen für die Mitteilung an die ENEA
Für Bauarbeiten, die vom 1.1.2018 bis einschließlich 21.11.2018 abgeschlossen wurden, muss die Mitteilung an die ENEA bis zum 19.2.2019 erfolgen.
Für Bauarbeiten, die ab dem 22.11.2018 abgeschlossen werden, muss die Mitteilung an die ENEA binnen 90 Tage ab dem Datum des Abschluss der Arbeiten oder der Abnahme erfolgen.
Abschluss der Bauarbeiten | Fristen für die Mitteilung an die ENEA |
Vom 1.1.2018 bis zum 21.11.2018 | 19.2.2019 |
Ab dem 22.11.2018 | 90 Tage ab dem Datum des Abschlusses der Arbeiten |
Im Hinblick auf die energetischen Wiedergewinnungsarbeiten wird daran erinnert, dass die Agentur für Einnahmen mit der Auskunft vom 11.9.2007 Nr. 244 (Antwort auf die Frage Nr. 3) klargestellt hat, dass die 90 Tage, innerhalb derer die Meldung vorzulegen ist, ab der sog. “Abnahme” anlaufen; der Zeitpunkt der Zahlungen für die entsprechenden Leistungen ist dagegen irrelevant (in diesem Sinne auch die Anleitungen („guida“) der Agentur für Einnahmen im Oktober 2018).
Das Rundschreiben der Agentur für Einnahmen vom 23.4.2010 Nr. 21 (§ 3.1) hat sodann klargestellt, dass in jenen Fällen, in denen eine Abnahme der Bauarbeiten nicht erforderlich ist (z.B. bei der Montage neuer Fenster mit Fensterrahmen) der Abschluss der Arbeiten aus den steuerrechtlichen Dokumenten entnommen werden kann, die der Dienstleister ausgestellt hat, oder auch aus den Angaben des Technikers, der das Datenblatt ausfüllt.
Eine Eigenerklärung des Steuerzahlers ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend.
7 Strafen
Abs. 2-bis Art. 16, DL 63/2013 legt nicht fest, welche Strafen bei einer unterlassenen Mitteilung an die ENEA zur Anwendung kommen.
Es könnte dabei zwei unterschiedliche Szenarien geben:
- Es könnten einerseits die Bestimmungen zur Anwendung kommen, welche für den Absetzbetrag für Energiesparmaßnahmen (“interventi di riqualificazione energetica”) gelten, nachdem die besprochene Norm vorsieht, dass die Mitteilungspflicht „analog zu dem, was bereits im Hinblick auf die steuerrechtlichen Absetzbeträge für die energetische Wiedergewinnung von Gebäuden vorgesehen ist“ verfügt wird. Somit würde die unterlassene Mitteilung den Verfall des Anrechts auf die Begünstigung mit sich bringen, was jedoch durch die sog. “remissione in bonis” im Sinne von Art. 2 Abs. 1, DL 16/2012 verhindert werden kann;
- Oder aber es kommt die Verwaltungsstrafe im Sinne von Art. 11 Abs. 1, DL 18.12.97 Nr. 471 zur Anwendung, welche in anderen Fällen für die Unterlassung einer steuerrechtlichen Mitteilungspflicht vorgesehen ist (von 250,00 bis zu 2.000,00 Euro).
Quelle: Koiné