Neuerungen im Bereich der Steuern und Begünstigungen

Posted by on Jan 16, 2019 in Allgemein | No Comments
Neuerungen im Bereich der Steuern und Begünstigungen

DL 12.7.2018 Nr. 87 (sog. “decreto dignità”) – Neuerungen im Bereich der Steuern und Begünstigungen

 Mit Wirkung von DL 12.7.2018 Nr. 87, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik vom 13.7.2018 Nr. 161, wurde das sog. “decreto dignità” erlassen.

DL 87/2018 als solches ist am 14.7.2018 in Kraft getreten (also am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Republik); viele seiner Bestimmungen treten aber erst später oder auch früher in Kraft.

In der Folge werden die Neuerungen ex DL 87/2018 im Bereich der Steuern und Begünstigungen zusammengefasst.

Im nächsten Rundschreiben werden die arbeitsrechtlichen Neuerungen ex DL 87/2018 besprochen.

In jedem Fall muss DL 87/2018 noch in ein Gesetz umgewandelt werden, weshalb noch Änderungen am Text möglich sind.

 

1 Neuerungen im Bereich der Steuern und Begünstigungen

In der Folge werden die Neuerungen im Bereich der Steuern und Begünstigungen ex DL 12.7.2018 Nr. 87 (sog. “decreto dignità”) zusammengefasst.

THEMA BESCHREIBUNG
Befreiung vom  split payment für freiberufliche Leistungen Art. 12 DL 12.7.2018 Nr. 87 führt den neuen Abs. 1-sexies in Art. 17-ter DPR 633/72 ein, welcher die Befreiung vom sog. split payment für Freiberufler – rectius für die Dienstleistungen von Steuerzahlern, deren Vergütungen einer Quellensteuer (als Akonto oder mit Steuercharakter) im Sinne von Art. 25 DPR 600/73 unterliegen.

Abschaffung der früheren analogen Befreiung

Eine ähnliche Befreiung war bereits mit Wirkung von Art. 17-ter Abs. 2 DPR 633/72 eingeführt worden, der aber in der Folge von Art. 1 Abs. 1 Buchst.  c) DL 50/2017 (umgewandelt in das Gesetz 96/2017) für Dienstleistungen abgeschafft wurde, welche ab dem1.7.2017 in Rechnung gestellt wurden (vgl. das Rundschreiben der Agentur für Einnahmen vom 7.11.2017 Nr. 27).

Arten des Steuereinbehalts

Wie im Begleitbericht zum “DL dignità” erläutert und im Einklang mit dem Rundschreiben der Agentur für Einnahmen vom 13.4.2015 Nr. 15 zum abgeschafften Art. 17-ter Abs. 2 DPR 633/72, gilt die Befreiung vom Split Payment für Vergütungen, welche entweder einer:

·       definitiven Quellensteuer („a titolo d’imposta”);

·       oder auch einer Quellensteuer als Akontozahlung unterliegen (wie z.B. die Leistungen der Steuerberater, Anwälte etc.).

Wirksamkeit

Die neue Bestimmung gilt für Leistungen, deren Rechnung ab dem 15.7.2018 (am Tag nach dem Inkrafttreten von DL 87/2018) ausgestellt wird.

Mitteilung der Rechnungsdaten im dritten Trimester 2018 – Fristverlängerung Art. 11 DL 12.7.2018 Nr. 87 verlängert die Frist für die Mitteilung der Rechnungsdaten im Sinne von Art. 21 DL 78/2010 für das dritte Vierteljahr 2018 und setzt die Fälligkeiten für jene MwSt.-Zahler fest, welche die Mitteilung halbjährlich vornehmen.

Gesetzlicher Rahmen

Im Sinne von Art. 21 DL 78/2010 muss die Mitteilung der Rechnungsdaten bis zum letzten Tag des zweiten Folgemonats nach jedem Trimester vorgelegt werden, mit Ausnahme des zweiten Trimesters (bis zum 16.9.).

Art. 1  Abs. 932 Gesetz 205/2017 (das Haushaltsgesetz für das Jahr 2018) hat diese Fälligkeit jedoch bis zum 30.9.2018 verlängert, um Überscheidungen mit anderen Fälligkeiten zu vermeiden.

  Neue Fälligkeiten für die “vierteljährliche” Mitteilung

Art 11  Abs. 1 DL 87/2018 verlängert die Fälligkeit der besprochenen Mitteilung im dritten Trimester  für MwSt.-Zahler, welche die Mitteilung im Jahr 2018 vierteljährlich vorlegen, vom 30.11.2018 auf den  28.2.2019.

Es gelten somit folgende Fälligkeiten:

·       31.5.2018 für das erste Trimester

·       30.9.2018 bzw. 1.10.2018 für das zweite Trimester (der 30.9. ist ein Sonntag);

·       28.2.2019 für das dritte und das vierte Trimester 2018.

Fälligkeiten für die “semestrale” Mitteilung

Art. 11 Abs. 2 DL 87/2018 ändert Art. 1-ter Abs. 2 Buchst.  a) DL 16.10.2017 Nr. 148 ab und stellt klar, welche Fälligkeiten für die Mitteilung der Rechnungsdaten jener Steuerzahler gelten, welche im Jahr 2018 für eine halbjährliche Vorlage optiert haben.

Es gelten folgende Fälligkeiten:

·       30.9.2018 bzw. 1.10.2018 für das erste Halbjahr (der 30.9. ist ein Sonntag);

·       28.2.2019 für das zweite Halbjahr 2018.

Abschaffung der Mitteilungspflicht im Jahr 2019

Ab dem Jahr 2019 wird die besprochene Mitteilungspflicht abgeschafft; es gilt ja die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung (Art. 1  Abs. 916 Gesetz 205/2017).

 

 

“Iper-ammortamento”- Rücknahme der Begünstigung bei Abtretung oder Verlegung in Aus-land Mit Wirkung von Art. 7 DL 12.7.2018 Nr. 87 wird für die Inanspruchnahme des sog. „iper-ammortamento” die Voraussetzung eingeführt, dass sich die entsprechenden Anlagegüter im Staatsgebiet befinden müssen; werden sie ins Ausland verkauft oder jedenfalls transferiert, so muss die Begünstigung zurückerstattet werden.

Geographische Voraussetzung

Der sog. “iper-ammortamento” im Sinne von Art. 1 Abs. 9 Gesetz 232/2016 (verlängert durch Gesetz 205/2017) steht nur (mehr) dann zu, wenn die begünstigten Güter in Produktionsstätten eingesetzt werden, die im Staatsgebiet liegen.

Rücknahme der Begünstigung bei Verkauf oder Transfer in Ausland

Werden die Güter im Laufe der Inanspruchnahme der Begünstigung ins Ausland verkauft oder in ausländische Produktionsstätten (auch desselben Unternehmens)  transferiert, so wird die Begünstigung aberkannt.

Dies erfolgt durch eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage in der Mehr-Weniger-Rechnung des Besteuerungszeitraums, in dem der Verkauf bzw. Transfer erfolgt, und zwar entspricht diese Erhöhung den in den Vorjahren insgesamt in Abzug gebrachten zusätzlichen Abschreibungen; Zinsen oder Strafen fallen keine an.

Somit muss die Steuerersparnis, die bereits in Anspruch genommen wurde, zur Gänze rückerstattet werden.

Dieser Mechanismus (auch “recapture” genannt), kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn die betreffenden Güter im Sinne von Art. 1, Abs. 35 und Art. 36 Gesetz 205/2017 ersetzt werden.

Wirksamkeit

Die vorgenannten Bestimmungen gelten für Investitionen nach dem 14.7.2018 (Datum des Inkrafttretens von DL 87/2018).

 
Steuerguthaben für Forschung und Entwicklung –
Ausschluss von immateriellen Vermögensgegenständen, die konzernintern erworben wurden
Mit Wirkung von Art. 8 DL 12.7.2018 Nr. 87 geben immaterielle Vermögensgegenstände im Sinne von Art. 3  Abs. 6 Buchst.  d) DL 145/2013, die durch Ankauf oder auch durch Lizenzen bzw. Nutzungsrechte bei anderen Unternehmen desselben Konzerns erworben wurden, kein Anrecht mehr auf das Steuerguthaben für Forschung und Entwicklung.

Immaterielle Vermögensgegenstände

Es handelt sich dabei konkret um Aufwendungen für technisches Know-How und Patentrechte für eine “industrielle oder biotechnologische Erfindung”, Halbleitertopographien oder neue Pflanzenarten.

In jedem Fall bleibt die Bestimmung aufrecht, wonach die Aufwendungen für diese immateriellen Vermögensgegenstände nur dann zur Inanspruchnahme der Begünstigung berechtigen, wenn sie unmittelbar und ausschließlich in einer Forschungs- und Entwicklungstätigkeit eingesetzt werden, welche ihrerseits für das Guthaben zulässig ist.

Konzerndefinition

In diesem Zusammenhang gelten als “Konzern” jene Unternehmen, welche im Sinne von Art. 2359 ZGB von einem gemeinsamen Mutterunternehmen beherrscht werden, das Mutterunternehmen selbst und die verbundenen Gesellschaften („collegate“); dies gilt auch für Unternehmen, die keine Kapitalgesellschaften sind. Bei natürlichen Personen werden auch die Beteiligungen, Wertpapiere und Rechte der Angehörigen des Unternehmers berücksichtigt, wobei in diesem Zusammenhang die Definition von Art. 5, Abs. 5 TUIR maßgeblich ist.

Wirksamkeit

Die vorgenannten Bestimmungen gelten in Abweichung zu Art. 3 Gesetz 212/2000 (Charta des Steuerzahlers) ab dem Besteuerungszeitraum zum 14.7.2018 (also im Regelfall ab 2018), und dies auch im Hinblick auf den Vergleich der begünstigten Aufwendungen im Geschäftsjahr mit jenen der Vorjahre.

Für Güter, die vor dem Besteuerungszeitraum zum 14.7.2018 durch Ankauf oder auch durch Lizenzen bzw. Nutzungsrechte bei anderen Unternehmen desselben Konzerns erworben wurden, ist in jedem Fall jener Teil der Aufwendungen, welcher dem Anteil entspricht, für den die Begünstigung bereits vom anderen Konzernunternehmen in Anspruch genommen worden war, vom Steuerguthaben ausgeschlossen,

 

Staatsbeihilfen –

Einschränkungen für den Transfer in Ausland

Mit Wirkung von Art. 5 DL 12.7.2018 Nr. 87 werden für Unternehmen, welchen Staatsbeihilfen gewährt wurden (“che abbiano ricevuto aiuti di Stato”) neue Einschränkungen für den Transfer der begünstigten Tätigkeit oder eines Teils davon ins Ausland (“delocalizzazione”) durch das begünstigte Unternehmen oder ein anderes Konzernunternehmen im Sinne von Art. 2359 ZGB eingeführt.

Transfer in Nicht-EU-Staaten

Vorbehaltlich der einschlägigen Auflagen und Bestimmungen aus internationalen Abkommen verlieren italienische Unternehmen oder ausländische Unternehmen, die im Staatsgebiet tätig sind und eine Staatsbeihilfe erhalten haben, welche die Durchführung von Investitionen  voraussetzt, das Anrecht auf die Förderung, wenn die betreffende Tätigkeit oder ein Teil davon binnen fünf Jahren ab „dem Abschluss der begünstigten Investition“ in Nicht-EU-Staaten (mit Ausnahme der Staaten, die dem europäischen Wirtschaftsraum angehören) verlegt wird.

Wie der Begleitbericht zum “DL dignità” ausführt, gilt dies unabhängig von der Art der Förderung (Beitrag, begünstigtes Darlehen, steuerrechtliche Begünstigungen etc.) und von den Modalitäten der Gewährung (also auch für Förderungen, die „automatisch“ oder im sog. „a sportello“-Modus gewährt werden.

  Zusätzlich wird eine Verwaltungsstrafe verhängt, welche zwei bis viermal so hoch ist wie die gewährte Förderung.

Verlegung von einem spezifischen Ort an einen anderen

Vorbehaltlich der einschlägigen Auflagen und Bestimmungen aus internationalen Abkommen, verlieren italienische Unternehmen oder ausländische Unternehmen, die im Staatsgebiet tätig sind und eine Staatsbeihilfe erhalten haben, welche die Durchführung von Investitionen  an einem bestimmten Ort voraussetzt, das Anrecht auf die Förderung, wenn die betreffende Tätigkeit oder ein Teil davon binnen fünf Jahren ab „dem Abschluss der begünstigten Investition“ transferiert wird, und dies auch dann, wenn die Verlegung an einen anderen Ort im Staatsgebiet oder im europäischen Wirtschaftsraum erfolgt.

Erhöhung des zurückzuerstattenden Betrags

Die Begünstigung ist in diesem Fall zurückzuerstatten, wobei auch Zinsen in Höhe des offiziellen Bezugszinssatzes (“tasso ufficiale di riferimento vigente alla data di erogazione o fruizione dell’aiuto”), erhöht um fünf Prozentpunkte, fällig werden.

Begünstigungen, welche vor dem 14.7.2018 gewährt wurden

Für Begünstigungen, welche vor dem 14.7.2018 (dem Datum des Inkrafttretens von DL 87/2018) gewährt oder ausgeschrieben wurden, und bei Investitionen, die vor diesem Datum bereits eingeleitet („avviati“) wurden, gelten in diesem Zusammenhang die „alten“ Bestimmungen, einschließlich jener ex Art. 1 Abs. 60 Gesetz 27.12.2013 Nr. 147; diese Rechtsquelle:

·       sieht einen Verfall des Anrechts auf die Begünstigung nur dann vor, wenn die Verlegung in einen Nicht-EU-Staat binnen 3 Jahren erfolgt;

·       sie betrifft ausschließlich Kapitalbeiträge (“contributi in conto capitale”);

·       und greift nur dann, wenn ein Personallabbau von mindestens 50% stattfindet.

Abschaffung der Amateursportvereine mit Gewinnabsicht Art. 13 DL 12.7.2018 Nr. 87 schafft die gesamte gesetzliche Regelung für die Amateursportvereine mit Gewinnabsicht (SSDL) ab, die erst ab 2018 mit Wirkung von Art. 1, Abs. 353-360 Gesetz 205/2017 eingeführt worden war. Abgeschafft werden:

·       sowohl die zivilrechtlichen Bestimmungen (Rechtsform und Vorschriften für die Satzungen);

·       als auch die steuerrechtlichen (Reduzierung der IRES um 50% und der MwSt. auf bestimmte Leistungen, steuerrechtliche Behandlung der Vergütungen an die Mitarbeiter).

Wirksamkeit

Die genannten Bestimmungen sind mit Wirkung ab dem 14.7.2018 (dem Datum des Inkrafttretens von DL 87/2018) abgeschafft, mit Ausnahme jener für die Reduzierung der IRES um 50%, welche bereits für den Besteuerungszeitraum zum 14.7.2018 (also für das Jahr 2018) abgeschafft wird. Sie ist also de facto nie wirksam geworden, weil sie erst ab dem Jahr 2018 eingeführt worden war.

Fonds für Amateursportvereine ohne Gewinnabsicht

Die Ressourcen, welche durch diese Maßnahme frei werden, werden einem Fonds für Amateursportvereine ohne Gewinnabsicht zugewiesen, der vom Präsidium des Ministerrats eingerichtet wird..

Abänderungen der Bestimmungen zum “redditometro” Art. 10 DL 12.7.2018 Nr. 87 sieht einige Abänderungen der Bestimmungen zur sog. „synthetischen” Einkommensfestsetzung (dem sog. “redditometro”) vor.

Mit Wirkung ab dem 2016 wird DM 16.9.2015 (welches die Durchführungsbestimmungen zum “redditometro” ex  DL 78/2010 enthält) abgeschafft; die Verordnung gilt somit nur mehr für die Steuerjahre bis einschließlich 2015 (für welche die Verjährung  im Sinne von Art. 43 DPR 600/73 am 31.12.2020 greift.

  Des Weiteren wird vorgesehen, dass die Abschaffung im Hinblick auf die Jahre bis 2015 in jedem Fall für die Vorladungen (“inviti a comparire”) und die übrigen Rechtsakte nicht greift, welche dem Steuerzahler von Gesetzes wegen zugestellt werden müssen.

Gleichzeitig wird auch Abs. 5 Art. 38 DPR 600/73 abgeändert und vorgesehen, dass die Durchführungsbestimmungen zur synthetischen Einkommensfestsetzung “nach Rücksprache mit dem ISTAT und den repräsentativsten Verbraucherschutzvereinigungen hinsichtlich der methodischen Aspekte der induktiven Feststellung des Einkommens auf der Grundlage der Kaufkraft und der Sparneigung der Verbraucher” erlassen werden müssen.

Legale Glückspielautomaten
Anhebung des PREU
Art. 9  Abs. 6 DL 12.7.2018 Nr. 87 hat die Steuer (“prelievo erariale unico” bzw. „PREU”) auf legale Glückspielautomaten im Sinne von Art. 110  Abs. 6 Buchst. a) und b), RD 18.6.31 Nr. 773 (Einheitstext der Gesetze im Bereich der öffentlichen Sicherheit bzw. TULPS) angehoben.

 

Für die Automaten im Sinne von Art. 110 Abs. 6 Buchst.  a) TULPS (sog. AWP, Amusement With Prizes) wird der PREU-Steuersatz von 19% auf:

·       19,25% der Spieleinsätze ab dem 1.9.2018;

·       bzw. auf 19,50% der Spieleinsätze ab dem 1.5.2019 angehoben.

 

Für die Automaten im Sinne von Art. 110 Abs. 6 Buchst.  b) TULPS (sog. VLT, Video Lottery Terminal) wird der PREU-Steuersatz von 6% auf:

·       6,25% der Spieleinsätze ab dem 1.9.2018;

·       bzw. 6,50% der Spieleinsätze ab dem 1.5.2019 angehoben.

Quelle: Koiné