Neuerungen im Bereich der “Verschrottung” von Steuerbescheiden und Annullierung von Steuerrollen
DL 23.10.2018 Nr. 119 (das sog. “decreto fiscale collegato”) – Neuerungen im Bereich der “Verschrottung” von Steuerbescheiden und Annullierung von Steuerrollen
Mit DL 23.10.2018 Nr. 119, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik vom 23.10.2018 Nr. 247, wurde die Begleitverordnung (das sog. “decreto fiscale collegato”) zum Haushaltsgesetz für das Jahr 2019 erlassen.
DL 119/2018 ist am 24.10.2018, dem Tag nach seiner Veröffentlichung, in Kraft getreten; einige Bestimmungen werden jedoch zu einem gesonderten Zeitpunkt wirksam.
In der Folge werden die wesentlichen Neuerungen von DL 119/2018 im Bereich der “Verschrottung” von Steuerrollen bzw. Steuerbescheiden (Art. 3, 4 und 5 der Verordnung) analysiert.
In weiteren Rundschreiben werden dann die Neuerungen von DL 119/2018 im Bereich der Abfindung bzw. Beilegung von Steuerstrafen und –Streitfällen besprochen.
DL 119/2018 befindet sich im Zuge seiner Umwandlung in ein Gesetz, wodurch noch Abänderungen und Ergänzungen möglich sind.
1 Allgemeine Aspekte der neuen “Verschrottung” von Steuerrollen
Durch die “Verschrottung” von Steuerrollen im Sinne von Art. 3 und 5 DL 119/2018 kann der Steuerzahler, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen und bis zum 30.4.2019 ein entsprechender Antrag gestellt wird, den Erlass der Verzugszinsen und Verwaltungsstrafen erwirken.
Die Steuerschuld kann in 5 Jahren beglichen werden, mittels Raten, die am 31.7 und am 30.11 eines jeden Jahres fällig werden, beginnend mit dem 31.7.2019. Möglich ist jedoch auch die Tilgung mit einer einzigen Zahlung bis zum 31.7.2019.
Die neue “Verschrottung” kann auch von Steuerzahlern in Anspruch genommen werden, welche für eine frühere Auflage der “Verschrottungen” optiert haben, dabei das Verfahren nicht abgeschlossen haben und nun ihre Steuerschuld nach Maßgabe der neuen Bestimmungen begleichen möchten.
Annullierung der sog. “mini cartelle”
Art. 4 DL 119/2018 sieht des Weiteren die Annullierung der sog. “mini cartelle” vor; dabei handelt es sich um Steuerrollen bzw. Steuerzahlkarten mit einem Betrag von bis zu 1.000,00 Euro, die im Zeitraum vom 1.1.2000-31.12.2010 zugestellt wurden und nun von der Agentur für Einnahmen-Steuereinhebung („riscossione“; die ehemalige „Equitalia“) von Amts wegen annulliert werden.
2 Voraussetzungen für die neue “Verschrottung”
Um die neuerliche Auflage der begünstigten Abfindung der Steuerrollen und vollstreckbaren Festsetzungsbescheide in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Es muss sich um Bescheide handeln, die beigelegt werden können (und nicht unter einen der Ausschlussgründe fallen, die DL 119/2018 vorsieht);
- die Bescheide müssen der Agentur für Einnahmen-Steuereinhebung (ex „Equitalia“) vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2017 übergeben worden sein;
- die Steuerzahler mit Verbindlichkeiten, die von 2000 bis 2016 an Equitalia übergeben wurden, und die einen Antrag auf „Verschrottung“ bis zum 21.4.2017 gestellt hatten und sodann nach einem neuerlichen Antrag bis zum 15.5.2018 zum Verfahren zugelassen wurden und bis zum 31.7.2018 die Raten gezahlt haben, welche zum 31.12.2016 aus früheren Ratenzahlungen fällig waren, sowie die Steuerzahler mit Verbindlichkeiten, die vom 1.1.2017 bis zum 30.9.2017 an Equitalia übergeben wurden und einen Antrag bis zum 15.5.2018 gestellt hatten, aber dann eine oder mehrere Raten nicht gezahlt hatten, können die Neuauflage der „Verschrottung“ nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie die Raten, die mit Juli, September und Oktober 2018 fällig wurden, bis zum 7.12.2018 mit einer einzigen Zahlung abführen;
- sollten im Zusammenhang mit den Bescheiden bereits Steuerstreitverfahren im Gange sein, so muss im Antrag auf die Beilegung auf die Rekurse verzichtet werden. Der zuständige Richter wird nach Vorlage des Antrags die Urteilsfindung aussetzen
Legaldefinition von „Forderungen, die vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2017 an Equitalia übergeben wurden“
Die “Verschrottung” betrifft – vorbehaltlich der in der Folge besprochenen Ausschlüsse – alle Steuerforderungen, die den Beauftragten für die Steuereinhebung vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2017 “anvertraut” bzw. übergeben wurden; nachdem auf den Zeitpunkt der Beauftragung Bezug genommen wird, ist also nicht das Datum der Zustellung an den Steuerzahler ausschlaggebend.
Handelt es sich nicht um Steuerzahlkarten (“cartelle”), sondern um vollstreckbare Festsetzungsbescheide (“accertamenti esecutivi”) oder Belastungsmitteilungen (“avvisi di addebito”), so ist das Datum der Übermittlung der Forderung an den Einhebungsbeauftragten (“trasmissione del flusso di carico“) ausschlaggebend, das nach jenem der Zustellung an den Steuerzahler liegt.
Die Einhebungsbeauftragten liefern in diesem Zusammenhang auf ihrer Website oder an ihren Schaltern jegliche erforderliche Information.
2.1 Steuerschuldner, die keinen Antrag auf eine frühere “Verschrottung” gestellt haben
Steuerschuldner, die noch nie einen Antrag auf eine frühere “Verschrottung” gestellt haben, können die neue “Verschrottung” ex DL 119/2018 im Prinzip problemlos in Anspruch nehmen und müssen den entsprechenden Antrag bis zum 30.4.2019 vorlegen.
2.2 Steuerschuldner, die einen Antrag auf die “Verschrottung” zum 21.4.2017 gestellt haben
Die Steuerschuldner, die einen Antrag auf “Verschrottung” ex Art. 6 DL 193/2016 gestellt haben:
- und dabei die Frist zum 21.4.2017 eingehalten, aber die erforderlichen Zahlungen nicht zur Gänze geleistet haben (wodurch das Anrecht auf die “Verschrottung” verfiel),
- oder aber die Frist zum 21.4.2017 nicht eingehalten haben, wodurch der Zugang zur “Verschrottung” abgelehnt wurde),
können nun die neue “Verschrottung” ex DL 119/2018 ebenfalls problemlos in Anspruch nehmen und müssen den entsprechenden Antrag bis zum 30.4.2019 vorlegen.
2.3 Steuerschuldner, welche Zahlungen der Raten zum 31.12.2016 aus früheren Ratenzahlungen unterlassen haben
Diese Steuerschuldner haben einen Antrag auf “Verschrottung” ex Art. 6 DL 193/2016 gestellt, hätten dabei allerdings zum 31.12.2016 fällige Raten (Oktober, November und Dezember 2016) aus früheren Ratenzahlungen nachzahlen müssen, um die Begünstigung in Anspruch zu nehmen.
Die Unterlassung dieser Zahlungen hätte an sich den Verfall des Anrechts auf die Begünstigung mit sich gebracht; mit Wirkung von Art. 1 DL 148/2017 hat der Gesetzgeber für diese Steuerzahler jedoch die Möglichkeit eingeführt, neuerlich Zugang zur “Verschrottung” zu erhalte; der entsprechende Antrag war bis zum 15.5.2018 vorzulegen, und die betreffenden Schulden bis zum 31.7.2018 zu begleichen.
2.3.1 Zahlung der Raten aus früheren Ratenzahlungen bis zum 31.7.2018
Wurden nun die betreffenden Schulden effektiv bis zum 31.7.2018 bezahlt, aber der Steuerzahler konnte den Gesamtbetrag bzw. die im Oktober fällige Rate aus der neuen “Verschrottung” nicht fristgerecht im Oktober abführen, so muss diese Zahlung bis zum 7.12.2018 nachgeholt werden, um die „Verschrottung“ ex DL 119/2018 in Anspruch nehmen zu können.
In diesem Fall ist ein neuer Antrag gar nicht erforderlich: Die Agentur für Einnahmen- Steuereinhebung wird die neue Ratenzahlung von Amts wegen bis zum 30.6.2019 ausarbeiten.
Der Schuldner kann jedoch auch dafür optieren, seine Schulden mit einer einzigen Zahlung bis zum 31.7.2019 zu begleichen.
Wird die Oktoberrate 2018 bzw. der Gesamtbetrag nicht bis zum 7.12.2018 abgeführt, so verfällt auch das Anrecht auf die neuerliche Auflage der „Verschrottung“ (die Strafen und Zinsen sind also wieder abzuführen).
Der Schuldner kann auch dafür optieren, seine Schulden nach dem Ratenplan aus der „alten“ Verschrottung abzuführen (31.10.2018, 30.11.2018 und 28.2.2019).
Steuerzahler, die im Antrag zum 15.5.2018 für eine einzige Zahlung zum 31.10.2018 optiert hatten, dürften die Fristverlängerung bis zum 7.12.2018 in Anspruch nehmen können.
2.3.2 Unterlassene Zahlung bis zum 31.7.2018 der Raten aus früheren Ratenzahlungen
Die betreffenden Steuerschuldner, welche die bis zum 31.7.2018 fälligen Raten aus früheren Ratenzahlungen nicht abgeführt haben, können nun die neue “Verschrottung” ex DL 119/2018 ebenfalls problemlos in Anspruch nehmen und müssen den entsprechenden Antrag bis zum 30.4.2019 vorlegen.
2.4 Steuerschuldner, welche den Antrag auf “Verschrottung” zum 15.5.2018 für Steuerschulden gestellt hatten, welche Equitalia von 2000 bis 2016 anvertraut wurden
Hierbei handelt es sich um Steuerschuldner, die ursprünglich Antrag auf die neuerliche Auflage der “Verschrottung” ex Art. 1 DL 148/2017 gestellt haben (also Steuerzahler, die den Antrag nicht bis zum 21.4.2017, sondern erst zum 15.5.2018 vorgelegt haben); sie hätten für den Zugang zur Begünstigung bis zum 31.7.2018 die Raten aus früheren Ratenplänen, die zum 31.12.2016 bereits fällig waren und nun von der Agentur neu berechnet wurden, abführen müssen.
2.4.1 Zahlung bis zum 31.7.2018 der Raten aus früheren Ratenzahlungen
Wurden nun die betreffenden Schulden effektiv bis zum 31.7.2018 bezahlt, aber der Steuerzahler konnte den Gesamtbetrag bzw. die im Oktober fällige Rate aus der neuen “Verschrottung” nicht fristgerecht im Oktober abführen, so muss diese Zahlung bis zum 7.12.2018 nachgeholt werden, um die „Verschrottung“ ex DL 119/2018 in Anspruch nehmen zu können.
In diesem Fall ist ein neuer Antrag nicht erforderlich: Die Agentur für Einnahmen-Steuereinhebung wird die neue Ratenzahlung von Amts wegen bis zum 30.6.2019 ausarbeiten.
Der Schuldner kann jedoch auch dafür optieren, seine Schulden mit einer einzigen Zahlung bis zum 31.7.2019 zu begleichen.
Wird die Oktoberrate 2018 bzw. der Gesamtbetrag nicht bis zum 7.12.2018 abgeführt, so verfällt auch das Anrecht auf die neuerliche Auflage der „Verschrottung“ (die Strafen und Zinsen sind also wieder abzuführen).
Der Schuldner kann auch dafür optieren, seine Schulden nach dem Ratenplan aus der „alten“ Verschrottung abzuführen (31.10.2018, 30.11.2018 und 28.2.2019).
Steuerzahler, die im Antrag zum 15.5.2018 für eine einzige Zahlung zum 31.10.2018 optiert hatten, dürften die Fristverlängerung bis zum 7.12.2018 in Anspruch nehmen können.
2.4.2 Unterlassene Zahlung bis zum 31.7.2018 der Raten aus früheren Ratenzahlungen
Die betreffenden Steuerschuldner, welche die bis zum 31.7.2018 fälligen Raten aus früheren Ratenzahlungen nicht abgeführt haben, können nun die neue “Verschrottung” ex DL 119/2018 ebenfalls problemlos in Anspruch nehmen und müssen den entsprechenden Antrag bis zum 30.4.2019 vorlegen.
2.5 ”Verschrottung” für die Forderungen, die vom 1.1.2017 bis zum 30.9.2017 an Equitalia Übergeben wurden
Im Sinne von Art. 1 DL 148/2017 wurde die Möglichkeit vorgesehen, die Forderungen, die vom 1.1.2017 bis zum 30.9.2017 an Equitalia bzw. jedenfalls an den Einhebungsbeauftragten übergeben wurden, zu „verschrotten“; dazu waren ein Antrag bis zum 15.5.2018 und eine einzige Zahlung bis zum 31.7.2018 oder aber fünf Raten (31.7.2018, 30.9.2018, 31.10.2018, 30.11.2018 und 28.2.2019) erforderlich.
Wurden nun die ersten drei dieser Raten nicht vollständig abgeführt, so müssen sie bis zum 7.12.2018 zur Gänze entrichtet sein, um die Neuauflage der „Verschrottung“ in Anspruch nehmen zu können; dazu sind die Vordrucke („bollettini precompilati“) zu verwenden, welche von der Agentur für Einnahmen-Steuereinhebung bereits zur Verfügung gestellt wurden
In diesem Fall ist ein neuer Antrag nicht erforderlich: die Agentur für Einnahmen-Steuereinhebung wird die neue Ratenzahlung von Amts wegen bis zum 30.6.2019 ausarbeiten.
Der Schuldner kann jedoch auch dafür optieren, seine Schulden mit einer einzigen Zahlung bis zum 31.7.2019 zu begleichen.
Werden die Juli-, September- und Oktoberraten 2018 bzw. der Gesamtbetrag nicht bis zum 7.12.2018 abgeführt, so verfällt auch das Anrecht auf die neuerliche Auflage der „Verschrottung“ (die Strafen und Zinsen sind also wieder abzuführen).
Der Schuldner kann auch dafür optieren, seine Schulden nach dem Ratenplan aus der „alten“ Verschrottung abzuführen (31.7.2018, 30.9.2018, 31.10.2018, 30.11.2018 und 28.2.2019).
Steuerzahler, die im Antrag zum 15.5.2018 für eine einzige Zahlung zum 31.10.2018 optiert hatten, dürften die Fristverlängerung bis zum 7.12.2018 in Anspruch nehmen können.
3 Partielle ”Verschrottung”
Der Schuldner kann – sollten ihm mehrere Bescheide zugestellt worden sein – auswählen, welche er mit dem besprochenen Verfahren beilegen will.
Werden etwa mit einer Steuerzahlkarte Steuerrollen der INPS und der Agentur eingetrieben, so kann beispielsweise nur jene der INPS abgefunden werden.
4 Laufende Steuerstreitverfahren
Die Abfindung ist auch bei behängenden Streitverfahren möglich, und zwar unabhängig von der Instanz. Der Steuerzahler muss aber im Antrag auf den behängenden Rekurs verzichten.
5 Ausschlüsse
In einigen Fällen schließt DL 119/2018 die besprochene Beilegung aus.
Es handelt sich um Bescheide, welche sich auf folgende Abgaben beziehen:
- “traditionelle Eigenressourcen” der EU (wie etwa Zölle) (siehe jedoch Art. 13);
- die MwSt. auf Importe;
- Forderungen der Behörde, welche aus Urteilen des Rechnungshofs beruhen;
- Verbindlichkeiten aus der Rückforderung von Staatsbeihilfen, die als unvereinbar mit den EU-Normen befunden wurden;
- Strafen und Bußgelder, die aus strafrechtlichen Urteilen resultieren;
- Andere Verwaltungsstrafen als jene aus der Übertretung der steuer- und beitragsrechtlichen Bestimmungen
- Verwaltungsstrafen aus der Übertretung der Straßenverkehrsordnung
Hinsichtlich der Verwaltungsstrafen aus der Übertretung der Straßenverkehrsordnung ist jedoch die Beilegung – wenn die Einhebung Equitalia anvertraut wurde – im Hinblick auf die Aufschläge (und nicht auf die Strafen) möglich (allerdings entfallen auch die Zuschläge ex Art. 27 Abs. 6 Gesetz 689/81).
6 Anwendungsbereich der “Verschrottung”
Liegen die besprochenen Voraussetzungen vor, so können alle Steuerrollen außer den zuvor ausdrücklich angeführten beigelegt werden, mit deren Einhebung Equitalia beauftragt wurde, also nicht nur Steuern (IRES, IVA, Zusatzsteuern, Rai-Gebühr etc.), INPS-Beiträge und INAIL-Prämien, sondern grundsätzlich jede Abgabe, welche mit Steuerrollen eingehoben wird.
Es können also auch die Pflichtbeträge an die Rentenkassen der Freiberufler abgefunden werden (z.B. jene der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, der Anwälte, Ingenieure und Architekten etc.), sofern die Agentur für Einnahmen-Steuereinhebung oder aber „Riscossione Sicilia SPA“ mit der Einhebung beauftragt wurde.
Steuern, welche von den Gebietskörperschaften in Eigenregie oder über die “lokalen” Einhebungsbeauftragten eingehoben werden, die im entsprechenden Verzeichnis eingetragen sind (also etwa IMU, GIS, TARSU), sind von der Begünstigung ausgenommen.
7 Begünstigungen durch die “Verschrottung”
Die besprochene Beilegung bringt folgende Begünstigungen mit sich:
- Jegliche steuer- und beitragsrechtliche Verwaltungsstrafe wird aufgehoben;
- Ebenso die Verzugszinsen (also jene, die vom Einhebungsbeauftragten in Rechnung gestellt werden, wenn die Schulden aus dem Bescheid nicht fristgerecht beglichen wurden).
Der Steuerzahler muss für die Beilegung also nur die eigentliche Steuerschuld und die sonstigen Zinsen abführen (etwa jene aus der verspäteten Eintragung in eine Steuerrolle).
Auch die Gebühren des Einzugsbeauftragten (“aggi o compensi di riscossione”) müssen abgeführt werden, jedoch nur jener Teil, der sich auf die ursprüngliche Steuerschuld bezieht (und nicht auf die Strafen).
8 Das Verfahren
Das Verfahren muss vom Steuerschuldner bis zum 30.4.2019 mit einem entsprechenden Antrag an den Einhebungsbeauftragte eingeleitet werden, mit dem gleichzeitig auch die (eventuelle) Absicht zur Ratenzahlung kundgetan wird und auf behängende Rekurse verzichtet wird.
Werden die fälligen Beträge bzw. Raten nun fristgerecht abgeführt, so ist das Verfahren damit abgeschlossen. Wird dagegen nur eine Zahlungspflicht nicht fristgerecht erfüllt, so gilt das Verfahren als nicht abgeschlossen und somit:
- sind die Verwaltungsstrafen und Verzugszinsen wieder geschuldet;
- und eine weitere Ratenzahlung ist ausdrücklich nicht mehr möglich.
8.1 Auswirkungen des Antrags
Nach Vorlage des Antrags darf Equitalia keine Vollstreckungen mehr einleiten noch Hypotheken eintragen oder die Festsetzung von mobilen Gütern beantragen.
Zum Zeitpunkt der Vorlage des Antrags bereits bestehende Hypotheken oder Festsetzungen bleiben jedoch aufrecht, ebenso ihre Auswirkungen und ihr Rang.
Aller Voraussicht nach dürfte mit der Zahlung der ersten Rate die Aussetzung der Festsetzungen möglich sein.
Bereits eingeleitete Vollstreckungen bei Immobilien dürfen nicht fortgeführt werden, es sei denn, die Liegenschaft wurde bereits versteigert und ein Zuschlag erteilt.
Mit Wirkung der Vorlage des Antrags wird der Steuerzahler auch im Hinblick auf die sog. „Aussetzung der Zahlungen durch die öffentliche Verwaltung (“blocco dei pagamenti delle Pubbliche amministrazioni”) als nicht mehr säumig betrachtet. Somit können Zahlungen der öffentlichen Verwaltung an den Steuerzahler, welche ja bei Vorliegen von Steuerrollen mit einem Betrag von mindestens 5.000,00 Euro ausgesetzt werden, wieder erfolgen.
8.2 DURC, Bescheinigung über die korrekte Abführung der Steuern und Rückerstattungen
Man ist der Ansicht, dass die Vorlage des Antrags auf “Verschrottung” die Ausstellung eines DURC bzw. die Möglichkeit der Ausstellung mit sich bringt. Der solcherart ausgestellte DURC kann aber wieder annulliert werden, wenn die Zahlungen dann nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgen.
Des Weiteren müsste der Antrag auf “Verschrottung” eine hinreichende Voraussetzung für die Auszahlung von Rückerstattungen (welche nicht Gegenstand einer Festsetzung sein können) und auch für die Ausstellung der Bescheinigung über die korrekte Abführung der Steuern (“certificati di regolarità fiscale“) sein; dies gilt auch im Hinblick auf die Teilnahme an öffentlichen Wettbewerben.
8.3 Mitteilung des Einhebungsbeauftragten
Bis zum 30.6.2019 wird die Agentur für Einnahmen-Steuereinhebung dem Steuerschuldner den Gesamtbetrag, die einzelnen Raten und die jeweiligen Fälligkeiten mitteilen.
9 Zahlung der Beträge aus der “Verschrottung”
Die Abführung der Beträge im Rahmen der “Verschrottung” kann wiederum in einer einzigen Zahlung oder als Ratenzahlung erfolgen.
Wird eine einzige Zahlung gewählt, so muss diese bis zum 31.7.2019 abgeführt werden.
Bei Ratenzahlungen sind 10 gleichbleibende Raten vorgesehen, die jeweils am 31.7 und 30.11 eines jeden Jahres fällig werden, beginnend mit dem 31.7.2019. Die Steuerschuld wird somit vom 31.7.2019 bis zum 30.11.2023 beglichen.
Mit der Zahlung der ersten oder einzigen Rate werden Vollstreckungsmaßnahmen aufgehoben, die bereits angelaufen waren.
9.1 Modalitäten der Zahlung
Die Zahlung kann erfolgen:
- über das K/K, das der Steuerzahler im Antrag mitgeteilt hat;
- mit den Vordrucken, die Equitalia in der entsprechenden Mitteilung zusendet;
- oder am Schalter des Einhebungsbeauftragten, auch mittels Verrechnung von noch nicht verjährten, bestätigten und fälligen Forderungen gegenüber der öffentlichen Verwaltung.
Eine Verrechnung per Vordruck F24 ist in jedem Fall ausgeschlossen.
9.2 Zinsen aus der Ratenzahlung
Bei der Ratenzahlung fallen folgende Zinsen an:
- 2% p.a, beginnend mit dem 1.8.2019, für die Steuerrollen, die Gegenstand der neuen “Verschrottung” sind;
- 0,3% p.a., ebenfalls beginnend mit dem 1.8.2019, für Steuerzahler, die bereits eine frühere “Verschrottung” beantragt hatten und nun die Restschuld begleichen.
10 Bereits gezahlte Beträge
Wurden die Zahlungen für die betreffenden Bescheide bereits teilweise geleistet, so ist eine Abfindung der restlichen Beträge dennoch möglich.
In keinem Fall hat der Steuerzahler Anrecht auf eine Rückerstattung bereits getätigter Zahlungen.
Die bereits entrichteten Zahlungen für die eigentliche Steuerschuld können aber von den Verbindlichkeiten in Abzug gebracht werden, ebenso jene für Zinsen (außer Verzugszinsen) und die Gebühren von Equitalia.
11 Unvollständige Zahlungen – kein Abschluss des Verfahrens
Werden die fälligen Beträge bzw. Raten fristgerecht abgeführt, so ist das Verfahren abgeschlossen.
Das Anrecht auf die Streichung der Strafen, Verzugszinsen und des entsprechenden Anteils der Gebühren des Einhebungsbeauftragten erwächst mit dem Abschluss und nicht schon mit dem entsprechenden Antrag.
Wird nur eine Zahlungspflicht nicht fristgerecht erfüllt, so gilt das Verfahren als nicht abgeschlossen und somit werden die noch nicht entrichteten Beträge samt Strafen und Verzugszinsen wieder fällig und können auch nicht in Raten beglichen werden.
Auch die Verjährung der Bescheide, welche mit dem Antrag ausgesetzt wurde, setzt wieder ein.
12 Eigenmittel der EU und MwSt. auf Importe
Im Sinne von Art. 5 DL 119/2018 können auch Steuerrollen „verschrottet“ werden, welche dem Beauftragten für die Steuereinhebung vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2017 anvertraut wurden und aus folgenden Steuern resultieren:
- “traditionelle Eigenmittel” der EU im Sinne von Art. 2, Paragraph 1 Buchst. a) der Beschlussfassungen 2007/436/CE und 2014/335/UE (so etwa EU-Zölle);
- Und die auf Importe.
Auch für diese Steuerrollen besteht der Vorteil der “Verschrottung” im Erlass von Strafen und Verzugszinsen; die Steuerschuld ist zur Gänze abzuführen.
Der Schuldner muss in diesem Fall jedoch auch noch weitere Beträge abführen:
- Die Verzugszinsen ex Art. 114, Paragraph 1 der EU-Verordnung 952/2013, vorbehaltlich der Bestimmungen der Paragraphen 3 und 4, Artikel 114;
- Und ab dem 1.8.2019 Zinsen von 2% p.a.
Eine Verrechnung mit Steuerguthaben ist nicht möglich.
Die Mitteilung des Beauftragten für die Steuereinhebung über die erforderlichen Beträge erfolgt bis zum 31.7.2019.
Die Zahlung der ersten oder einzigen Rate ist am 30.9.2019 fällig, jene der übrigen am 30.11.2019, sowie am 31.7 und am 30.11 eines jeden Jahres bis 2023.
13 Erlass von Steuerrollen bis zu 1.000,00 euro
Mit Wirkung von Art. 3 DL 119/2018 wird die „automatische“ Annullierung von Steuerrollen vorgesehen, die dem Beauftragten für die Steuereinhebung vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2010 übergeben wurden und sich jeweils auf weniger als 1.000,00 Euro Gesamt- bzw. auch Restschuld belaufen.
Die Annullierung:
- Setzt keinen Antrag oder irgendeine sonstige Willensbekundung des Steuerzahlers voraus;
- Der Beauftragte für die Steuereinhebung wird die Steuerrollen bis zum 31.12.2018 annullieren, jedoch mit Wirkung bereits zum 24.10.2018 (dem Tag des Inkrafttretens der besprochenen Norm).
Nachdem sich die besprochene Bestimmung ausdrücklich auf die Beauftragten für die Steuereinhebung („agenti della riscossione”) bezieht, ist man der Auffassung, dass es sich dabei um Steuerrollen handelt, die entweder an die Agentur für Einnahmen-Steuereinhebung (ex Equitalia) oder aber an die „riscossione Sicilia SPA“ (die im Sinne von Art. 3 DL 203/2005 als Beauftragter für die Steuereinhebung betrachtet wird) übergeben wurden. Steuerforderungen, die von den Gemeinden oder anderen Körperschaften selbst eingehoben oder aber an lokale Konzessionäre des Verzeichnisses ex Art. 53 DLgs. 446/97 übergeben wurden, wären somit ausgeschlossen.
13.1 Anwendungsbereich
Die „automatische“ Annullierung betrifft Steuerrollen, die dem Beauftragten für die Steuereinhebung vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2010 übergeben wurden und zum l 24.10.2018 noch nicht bezahlt wurden.
Nachdem in der Bestimmung auf den Zeitpunkt der Beauftragung Bezug genommen wird, ist also nicht das Datum der Zustellung an den Steuerzahler ausschlaggebend, und auch nicht der Zeitpunkt, an dem die Steuerrolle vollstreckbar wird.
Bei der Bestimmung der (Rest)Schuld (bis zu 1.000,00 Euro) ist auf den (offenen) Gesamtbetrag der Steuerrolle einschließlich Zinsen und Strafen um 24.10.2018 Bezug zu nehmen.
Grundsätzlich werden – bis auf die in der Folge angeführten – alle Arten von Schulden aus den betreffenden Steuerzahlkarten annulliert, auch wenn es sich nicht um Steuer- oder Beitragsschulden handelt.
In der Norm wird von “Restschuld” gesprochen; sie betrifft also ausdrücklich auch Steuerrollen, deren ursprünglicher Betrag höher war, die Restschuld zum 24.10.2018 aber unter 1.000,00 Euro liegt (etwa infolge von Urteilen zugunsten des Steuerzahlers).
13.2 Legaldefinition von “einzelner Belastung”
Bei der Bestimmung der (Rest)Schuld (bis zu 1.000,00 Euro) ist auf den (offenen) Gesamtbetrag nicht einer Steuerzahlkarte, sondern einer Steuerrolle bzw. Belastung („singolo carico“) einschließlich Zinsen und Strafen um 24.10.2018 Bezug zu nehmen.
Für die Annullierung müsste also nicht der Gesamtbetrag der Steuerzahlkarte, sondern – wenn darin mehrere Forderungen zusammengefasst sind – jener der einzelnen Beanstandung bzw. Belastung eben Steuerrolle auschlaggebend sein.
13.3 Relevanz der Zahlung
Hat der Schuldner bis zum 23.10.2018 die Schulden aus einer Steuerrolle, die unter den Anwendungsbereich der besprochenen Norm fällt, beglichen, so hat er kein Anrecht auf Rückerstattung dieser Zahlung.
Ist die Zahlung dagegen ab dem 24.10.2018 erfolgt, so hat er Anrecht auf Rückerstattung. Dabei gibt es zwei mögliche Fälle:
- Hat der Steuerzahler noch andere Steuerschulden, so gelten die betreffenden Beträge als Rückzahlung dieser anderen Schulden;
- Hat der Steuerzahler dagegen keine andere Steuerschulden, hat er Anrecht auf Rückerstattung dieser Zahlung. In diesem Fall wird er eine Mitteilung der Agentur für Einnahmen-Steuereinhebung erhalten und kann den betreffenden Betrag entweder am Schalter der Agentur erhalten, oder aber er kann seine Bankverbindung für die Überweisung mitteilen.
13.4 Ausschlüsse
Folgende Steuerschulden sind von der automatischen Annullierung ausgeschlossen:
- Verbindlichkeiten aus der Rückforderung von Staatsbeihilfen, die als unvereinbar mit den EU-Normen befunden wurden;
- Forderungen der Behörde, welche aus Urteilen des Rechnungshofs beruhen;
- Strafen und Bußgelder, die aus strafrechtlichen Urteilen resultieren;
- “traditionelle Eigenressourcen” der EU (wie etwa Zölle) (siehe jedoch Art. 13);
- die MwSt. auf Importe
Quelle: Koiné