Reform des “Dritten Sektors” – Wesentliche steuerrechtliche Bestimmungen – “Korrekturdekret”
Reform des “Dritten Sektors” – Wesentliche steuerrechtliche Bestimmungen – “Korrekturdekret”
DLgs. 3.8.2018 Nr. 105, in Kraft getreten am 11.9.2018 (dem Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Republik vom 10.9.2018 Nr. 210), hat DLgs. 3.7.2017 Nr. 117 (den sog. “Kodex des Dritten Sektors”) abgeändert.
In der Folge werden die wesentlichen steuerrechtlichen Bestimmungen des “Kodex des Dritten Sektors” im Lichte der Ergänzungen und Abänderungen ex DLgs. 105/2018 zusammengefasst.
Der “Kodex des Dritten Sektors” führt steuerrechtliche Sonderbestimmungen für die Körperschaften des “Dritten Sektors” („Enti del terzo settore“ bzw. „ETS”) ein, die im entsprechenden Verzeichnis (“Registro Unico Nazionale del terzo settore“ bzw. „RUNTS“) eingetragen sind, und zwar im Hinblick auf:
- die direkten Steuern und die Einführung von begünstigten Steuersystemen für die besprochenen Körperschaften;
- die Einführung einiger spezifischer Abzugs- und Absetzbeträge für freiwillige Zuwendungen;
- einige Begünstigungen im Hinblick auf die indirekten Steuern und die lokalen Abgaben;
- und auf die Buchführung.
ETS dürfen keine anderen oder zusätzlichen steuerrechtlichen Bestimmungen anwenden als jene, die im “Kodex des Dritten Sektors” vorgesehen oder angeführt werden. So können die ETS zum Beispiel einige der Bestimmungen im TUIR zu den nicht gewerblichen Körperschaften sowie jene ex Gesetz vom 16.12.91 Nr. 398 (die Pauschalbesteuerung für Amateursportvereine) nicht in Anspruch nehmen.
Wirksamkeit
Die steuerrechtliche Bestimmungen aus dem “Kodex des Dritten Sektors” kommen in der Regel ab dem Besteuerungszeitraum nach jenem zur Anwendung, in welchem die EU-Kommission ihre erforderliche Genehmigung erteilt hat, und in jedem Fall nicht vor dem Besteuerungszeitraum nach jenem, in dem der RUNTS operativ wird (Art. 104 DLgs. 117/2017).
In Abweichung zu diesem Grundsatz sind einige Bestimmungen jedoch ab dem Besteuerungszeitraum nach jenem zum 31.12.2017 (also im Regelfall ab 2018) und bis zum Besteuerungszeitraum, in dem auch die übrigen Bestimmungen in Kraft treten, wirksam, und zwar folgende:
- der sog. social bonus (Art. 81);
- die Bestimmungen zu den indirekten Steuern und lokalen Abgaben (Art. 82);
- die spezifischen Abzugs- und Absetzbeträge für freiwillige Zuwendungen (Art. 83).
Dies gilt jedoch nur für ONLUS, für die ehrenamtlichen Organisationen (ODV) und die Vereine für die Förderung des Gemeinwesens (APS), welche in den entsprechenden Verzeichnissen eingetragen sind.
Die Abänderungen und Abschaffungen einiger steuerrechtlicher Bestimmungen durch DLgs. 117/2017 werden zum gleichen Zeitpunkt wirksam wie die neu eingeführten Bestimmungen aus ebendiesem Dekret.
1 Einkommensteuern
Für die ETS gelten:
- die spezifischen Bestimmungen des “Kodex des Dritten Sektors”;
- aber auch die allgemeinen Normen des TUIR, soweit sie mit den vorgenannten Bestimmungen vereinbar sind.
1.1 Nicht gewerbliche Körperschaften des “Dritten Sektors”
Als nicht gewerblich werden ETS betrachtet, welche ausschließlich oder vorwiegend gemeinnützige Tätigkeiten bzw. Tätigkeiten im allgemeinen Interesse („di interesse generale“) im Einklang mit den einschlägigen Kriterien ausüben.
Unabhängig von ihren statutarischen Vorgaben gelten ETS dagegen als gewerbliche Körperschaften, sofern die Erträge der Tätigkeiten im allgemeinen Interesse, welche in unternehmerischer Form und nicht im Einklang mit den Kriterien für die nicht gewerbliche Körperschaften ausgeübt werden, sowie die sonstigen Tätigkeiten (außer Sponsoring) in ein und demselben Besteuerungszeitraum die Erträge aus den nicht gewerblichen Tätigkeiten (also Beiträge, Förderungen, freiwillige Zuwendungen, Mitgliedsbeiträge und alle übrigen vergleichbaren Einnahmen) übertreffen.
Die steuerrechtliche Einstufung als gewerbliche statt als nicht gewerbliche Körperschaft des “Dritten Sektors” wird ab dem Besteuerungszeitraum wirksam, in dem diese gewerbliche Natur erworben wird (und nicht erst ab dem nächsten).
1.1.1 Nicht gewerbliche Tätigkeiten im allgemeinen Interesse
Die Tätigkeiten im allgemeinen Interesse gelten dann als nicht gewerblich, wenn sie:
- unentgeltlich;
- oder zu einem Preis erbracht werden, welcher die entsprechenden Kosten nicht übersteigt (“oppure dietro versamento di corrispettivi che non superano i costi effettivi“).
1.1.2 Spendensammlungen
Nicht besteuert werden bei nicht gewerblichen ETS :
- Die Einnahmen aus gelegentlichen Spendensammlungen im Rahmen von Feierlichkeiten, Jahrestagen oder Sensibilisierungskampagnen, auch wenn es sich bei den Spenden um kleinere Sachwerte handelt („offerte di beni di modico valore“);
- Die Beiträge und sonstigen Zuwendungen durch die öffentliche Verwaltung für die Durchführung – auch über eine entsprechende Konvention oder Akkreditierung – der nicht gewerbliche Tätigkeiten.
1.1.3 Tätigkeiten der Vereine des “Dritten Sektors”
Als nicht gewerblich werden die Tätigkeiten der Vereine des “Dritten Sektors” betrachtet, welche im Einklang mit den institutionellen Zielsetzungen der Körperschaft für ihrer Mitglieder sowie deren Angehörigen und die Personen, die mit ihnen zusammenleben, erbracht werden
Mitgliedsbeiträge an die Vereine des “Dritten Sektors” werden nicht besteuert.
Lieferungen und Leistungen an die Mitglieder, ihre Angehörigen und die Personen, die mit ihnen zusammenleben, die zu spezifischen Preisen („verso pagamento di corrispettivi specifici“) getätigt bzw. erbracht werden – wozu auch die Erhöhung der Mitgliedsbeiträge im Zusammenhang mit diesen Veräußerungen bzw. Dienstleistungen zählen – gelten jedoch als gewerbliche Tätigkeit und werden (je nachdem, ob sie gewohnheitsmäßig oder nur gelegentlich erbracht werden) entweder als Einkünfte aus Unternehmen oder als sonstige Einkünfte besteuert.
1.1.4 Die Pauschalbesteuerung für nicht gewerbliche Körperschaften des “Dritten Sektors”
Nicht gewerbliche ETS können für eine Pauschalbesteuerung ihrer Einkünfte aus Unternehmen optieren.
In diesem Fall wird das Einkommen bestimmt, indem auf die Erlöse aus den Tätigkeiten im allgemeinen Interesse und aus den übrigen Tätigkeiten, die gewerblich erbracht werden, sowie auf bestimmte sonstige Erträge (z.B. Veräußerungsgewinne) bestimmte Koeffizienten angewandt werden.
Im Besonderen gelten für die Dienstleistungen folgende Koeffizienten:
- 7% auf die Erlöse bis zu 130.000,00 Euro;
- 10% auf die Erlöse von 130.001,00 Euro bis zu 300.000,00 Euro;
- 17% auf die Erlöse über 300.000,00 Euro.
Für die übrigen Tätigkeiten gelten folgende Koeffizienten:
- 5% auf die Erlöse bis zu 130.000,00 Euro;
- 7% auf die Erlöse von 130.001,00 Euro bis zu 300.000,00 Euro;
- 14% auf die Erlöse über 300.000,00 Euro.
Die Option für die Pauschalbesteuerung:
- muss in der jährlichen Einkommensteuererklärung oder in der Mitteilung des Tätigkeitsbeginns ausgeübt werden;
- und sie ist drei Jahre lang wirksam.
1.2 Besteuerung der Ehrenamtliche Organisationen (ODV)
Für di ehrenamtliche Organisationen (ODV), die im entsprechenden Abschnitt des RUNTS eingetragen sind, gelten einige Begünstigungen.
Im Besonderen werden folgende Tätigkeiten als nicht gewerblich betrachtet, wenn sie von einer ODV ohne professionelle bzw. unternehmerische Mittel und Ressourcen erbracht werden („senza l’impiego di mezzi organizzati professionalmente per fini di concorrenzialità sul mercato“):
- der Verkauf von Gütern, die unentgeltlich von Dritten erworben wurden, um die Körperschaft zu fördern, sofern der Verkauf direkt von der ODV ohne irgendwelche Vermittler durchgeführt wird;
- der Verkauf von Gütern, die von Freiwilligen und von betreuten Personen hergestellt wurden, sofern der Verkauf direkt von der ODV ohne irgendwelche Vermittler durchgeführt wird;
- und die Verabreichung von Lebensmitteln und Getränken anlässlich von gelegentlichen Veranstaltungen, Zusammenkünften, Feiern etc.
Einkünfte aus Immobilien
Einkünfte aus Immobilien, die ausschließlich für die Ausübung nicht gewerblicher Tätigkeiten der ehrenamtlichen Organisationen dienen, sind von der IRES befreit.
Dies gilt auch für jene ODV, welche sich in eine „philantropische Körperschaft“ umgewandelt haben und im entsprechenden Abschnitt des RUNTS eingetragen sind.
1.3 Besteuerung der Vereine für die Förderung des Gemeinwesens (APS)
Auch für die Vereine für die Förderung des Gemeinwesens (APS), die im entsprechenden Abschnitt des RUNTS eingetragen sind, gelten einige spezifische Bestimmungen.
So werden etwa die Tätigkeiten dieser Vereine als nicht gewerblich betrachtet, welche in direkter Umsetzung ihrer institutionellen Zielsetzung zu spezifischen Preisen an:
- die Mitglieder, ihre Angehörigen und die Personen, die mit ihnen zusammenleben erbracht werden;
- oder an die Mitglieder von anderen Vereinen, welche dieselbe Tätigkeit ausüben und auf der Grundlage von Reglements, gesetzlichen oder statutarischen Bestimmungen zur selben gesamtstaatlichen oder lokalen Organisation gehören;
- und an Körperschaften, die sich zumindest zu 70% aus ETS zusammensetzen.
Ebenso gilt im Hinblick auf die Einkommensteuern die Veräußerung an Dritte von Publikationen der Körperschaften, welche sonst überwiegend an Mitglieder, ihre Angehörigen und die Personen, die mit ihnen zusammenleben erbracht abgetreten werden, als nicht gewerbliche Tätigkeit, wenn sie in direkter Umsetzung ihrer institutionellen Zielsetzung zu spezifischen Preisen erfolgt.
1.3.1 Interne Bars und die Organisation von Reisen
Bei APS, die zu den Körperschaften mit gesamtstaatlicher Präsenz zählen und vom Innenministerium ex Art. 3 Abs. 6 Buchst. e), Gesetz vom 25.8.91 Nr. 287 anerkannt wurden, werden folgende Tätigkeiten als nicht gewerblich betrachtet:
- Die Verabreichung von Lebensmitteln und Getränken in Bars und ähnlichen Gaststätten, die am Sitz der Körperschaft, an dem die institutionelle Tätigkeit ausgeübt wird, betrieben werden;
- und die Organisation von Reisen und Ausflügen.
Damit diese Tätigkeiten als nicht gewerblich eingestuft werden, müssen sie:
- ausschließlich die institutionellen Tätigkeiten der Körperschaften ergänzen („strettamente complementare a quelle svolte in diretta attuazione degli scopi istituzionali“) und nur gegenüber den Mitgliedern, ihren Angehörigen und den Personen, die mit ihnen zusammenleben, erbracht werden;
- und für diese Tätigkeiten darf keine Werbung gemacht werden, und auch die Verbreitung von entsprechenden Informationen ist nur an Mitglieder und nicht an Dritte zulässig.
1.3.2 Einkünfte aus Immobilien
Einkünfte aus Immobilien, die ausschließlich für die Ausübung der nicht gewerblichen Tätigkeit der APS dienen, sind von der IRES befreit.
1.4 Die Pauschalbesteuerung für die Gewerbliche Tätigkeit der Ehrenamtlichen Organisationen (ODV) und der Vereine für die Förderung des Gemeinwesens (APS)
ODV und APS können im Hinblick auf die gewerbliche Tätigkeit, die sie ausüben, eine Pauschalbesteuerung anstelle der Einkommensteuern und der MwSt. in Anspruch nehmen (Art. 86 DLgs. 117/2017).
1.4.1 Voraussetzungen für die Pauschalbesteurung
Die Voraussetzung für die Pauschalbesteurung ist, dass die Erlöse im Besteuerungszeitraum (ggfs. auf ein gesamtes Jahr hochgerechnet) nicht über 130.000,00 Euro liegen.
1.4.2 Höhe der Pauschalbesteurung
Die Einkünfte werden bestimmt, indem auf die entsprechenden Erlöse folgende Koeffizienten angewandt werden:
- 1% für die Ehrenamtlichen Organisationen;
- 3% für die Vereine für die Förderung des Gemeinwesens.
1.4.3 Sonstige Begünstigungen
ODV und APS, welche die Pauschalbesteuerung in Anspruch nehmen:
- müssen keine Quellensteuer einbehalten und abführen;
- sie müssen auch keine Buchhaltung führen;
- sie sind von den Branchenkennzahlen, den Parametern und den “indici sintetici di affidabilità fiscale” befreit;
- und sie können auch im Hinblick auf die MwSt. Sonderbestimmungen in Anspruch nehmen.
1.5 ”Social bonus”
Für freiwillige Zuwendungen in Geldwerten an nicht gewerbliche Körperschaften des “Dritten Sektors”, welche dem Arbeitsministerium ein Projekt für die Wiedergewinnung von nicht benutzen öffentlichen Immobilien und von Immobilien vorgelegt haben, welche im Besitz des organisierten Verbrechens waren und konfisziert wurden, wird ein neues Steuerguthaben gewährt.
Das Steuerguthaben entspricht:
- 65% der freiwilligen Zuwendungen von natürlichen Personen bis zu einem Höchstwert von 10% des deklarierten Einkommens bzw. bis zu 5 Promille der Erlöse im betreffenden Steuerjahr (bei Einzelunternehmern);
- 50% der freiwilligen Zuwendungen von Gesellschaften oder Körperschaften bis zu einem Höchstwert von 5 Promille der Erlöse im betreffenden Steuerjahr von 15% des deklarierten Einkommens bei nicht gewerblichen Körperschaften.
Dieses Steuerguthaben:
- muss in drei gleichbleibenden jährlichen Teilbeträgen in Anspruch genommen werden;
- Unternehmen können das Guthaben per Vordruck F24 verrechnen, und es bildet kein steuerbares Einkommen für die Einkommensteuern und die IRAP.
2 IRPEF-Abzüge und –Absetzbeträge für freiwillige Zuwendungen
Freiwilligen Zuwendungen an nicht gewerbliche ETS verleihen das Anrecht auf (entweder):
- einen Absetzbetrag von der IRPEF in Höhe von 30% (35%, wenn es sich um eine ehrenamtliche Organisation handelt) bis zu einem Gesamtbetrag (der Spenden) von 30.000,00 Euro pro Jahr;
- oder aber einen Abzug vom Gesamteinkommen bis zu einem Höchstwert von 10% des deklarierten Einkommens.
Diese Begünstigungen für die freiwilligen Zuwendungen an ETS können nicht mit anderen Abzügen oder Absetzbeträge „kumuliert“ werden, welche für ein und dieselben freiwilligen Zuwendungen bereits in Anspruch genommen wurden bzw. werden.
3 Indirekte Steuern
Hinsichtlich der indirekten Steuern ist unter anderem folgendes vorgesehen:
- die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungsteuer sowie von der Hypothekar- und der Katastersteuer bei unentgeltlichen Übertragungen an ETS;
- Die Registersteuer ist bei Gründungsurkunden und Satzungsänderungen von ETS als Fixgebühr geschuldet (200 Euro), ebenso bei der entgeltlichen Übertragung von Immobilien oder Realrechten an eine ETS;
- die Befreiung von der Registersteuer für Gründungsurkunden und Urkunden im Zusammenhang mit der Durchführung der Tätigkeit der Ehrenamtlichen Organisationen (die Befreiung wurde von DLgs. 105/2018 eingeführt);
- die Befreiung von der Stempelsteuer für Urkunden und Dokumente, die von ETS unterzeichnet oder beantragt werden;
- die Befreiung von der IMU und der TASI für Immobilien, die von nicht gewerblichen ETS für die Ausübung ihrer nicht gewerblichen Tätigkeit benutzt werden oder in ihrem Besitz stehen.
4 Vordruck “EAS”
Die ETS müssen den Vordruck “EAS” nicht vorlegen und unterliegen auch den übrigen Kontrollverfahren ex Art. 30 DL 185/2008 (Art. 94 Abs. 4 DLgs. 117/2017) nicht.
5 Buchführung
Die Bestimmungen zur Buchführung für nicht gewerbliche ETS sind in Art. 87 DLgs. 117/2017 (wie abgeändert durch DLgs. 105/2018) und entsprechen im Wesentlichen jenen für die ONLUS.
Vorbehaltlich der Anwendung der Pauschalbesteuerung ex Art. 86 DLgs. 117/2017 gilt:
- im Hinblick auf die insgesamt ausgeübte Tätigkeit:
- es ist eine chronologische und systematische Buchhaltung erforderlich, welche “geeignet ist, um die Geschäftsfälle in jedem Geschäftsjahr vollständig und analytisch abzubilden“;
- im Jahresabschluss, der aus Vermögensbilanz, G und V (“rendiconto gestionale”) und Geschäftsbericht (“relazione di missione”) besteht, müssen die Tätigkeiten, die nicht im allgemeinen Interesse durchgeführt werden, „angemessen und gesondert“ dargestellt werden (diese Verpflichtung gilt dann als erfüllt, wenn ein Journal und ein Inventarbuch nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches geführt werden);
- im Hinblick auf die Tätigkeiten, welche (unabhängig davon, ob im allgemeinen Interesse oder nicht) in gewerblicher Form erbracht werden, kann die vereinfachte Buchführung ex Art. 18 DPR 600/73 auch dann gewählt werden, wenn die Limits, welche in diesem Zusammenhang für „normale“ Steuerzahler gelten, überschritten werden.
Nicht gewerbliche ETS müssen für ihre gewerbliche Tätigkeit eine gesonderte Buchhaltung führen.
Vereinfachungen
Hat eine nicht gewerbliche ETS in einem Jahr Erträge von nicht mehr als 220.000,00 Euro erwirtschaftet, so kann sie im Folgejahr auch nur eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung („rendiconto di cassa“) anstelle der an sich vorgeschriebenen Bücher führen.
Quelle: Koiné