Reform des “Dritten Sektors” – Zivilrechtliche Bestimmungen

Posted by on Jan 16, 2019 in Allgemein | No Comments
Reform des “Dritten Sektors” – Zivilrechtliche Bestimmungen

Reform des “Dritten Sektors” – Zivilrechtliche Bestimmungen – “Korrekturdekret”

In Umsetzung der Bevollmächtigung aus dem Gesetz vom 6.6.2016 Nr. 106 wurde mit DLgs. 3.7.2017 Nr. 117 im Non-Profit-Bereich der sog. “Dritte Sektor” (“terzo settore”) begründet; DLgs 117/2017 wird denn auch als „Kodex des Dritten Sektors“ bezeichnet.

Die Verordnung definiert die Akteure in diesem Tätigkeitsbereich und die entsprechenden Voraussetzungen; dabei werden auch die zivilrechtlichen Normen bestimmt, denen die Akteure entsprechen müssen, sowie spezifische steuerrechtliche Bestimmungen.

Grundsätzlich steht es den Körperschaften, welche die Voraussetzungen erfüllen, frei, ob sie innerhalb des „Dritten Sektors“ und nach Maßgabe seiner Regelungen tätig werden; sollten sie dies aber beabsichtigen, so setzt dies unter anderem folgendes voraus:

  • Einerseits die Einhaltung der zivilrechtlichen Bestimmungen ex DLgs. 117/2017 (z.B. Inhalt des Gründungsakts, Regeln für die Verwaltung, Kontrolle und Buchprüfung);
  • Und andererseits die Eintragung im (noch einzurichtenden) gesamtstaatliches Verzeichnis des “Dritten Sektors” („registro unico nazionale del terzo settore“ „RUNTS“).

Liegen diese Voraussetzungen vor, so können die betreffenden Körperschaften auch die Begünstigungen ex DLgs. 117/2017 in Anspruch nehmen.

Die Körperschaften, welche nicht über diese Voraussetzungen verfügen, können nicht dem „Dritten Sektor“ zugerechnet werden und unterliegen den allgemeinen zivil- und steuerrechtlichen Bestimmungen (z.B. der TUIR, das Gesetz vom 16.12.91 Nr. 398 etc.).

Wirksamkeit

DLgs. 117/2017 ist am 3.8. 2017 (dem Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Republik vom 2.8.2017 Nr. 179) in Kraft getreten.

Zahlreiche Normen dieser Verordnung bedürfen entsprechender Durchführungsbestimmungen und sind noch nicht anwendbar; andere Bestimmungen (wie etwa die steuerrechtlichen, die wir in einem späteren Rundschreiben analysieren werden) treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten gestaffelt in Kraft.

“Korrekturdekret”

In Umsetzung von Art. 1 Abs. 7, Gesetz 106/2016, welches der Regierung die Möglichkeit gewährt hat, die Verordnungen zur Reform des “Dritten Sektors” zu ergänzen und abzuändern, wurden nun weitere Ergänzungen und Abänderungen mit Wirkung von DLgs. 3.8.2018 Nr. 105 vorgenommen.

Die Bestimmungen von DLgs. 105/2018 am 11.9.2018 (dem Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Republik vom 10.9.2018 Nr. 210) in Kraft getreten.

In der Folge werden die wesentlichen Aspekte der neuen zivilrechtlichen Bestimmungen zum “Dritten Sektor” im Lichte der besprochenen Ergänzungen und Abänderungen analysiert.

1 Legaldefinition der Körperschaften des “Dritten Sektors”

Als “Körperschaften des Dritten Sektors” („enti desl terzo settore“ bzw. „ETS“) gelten (wenn sie im „RUNTS“ eingetragen sind):

  • die ehrenamtlichen Organisationen (“organizzazioni di volontariato”),
  • die Vereine für die Förderung des Gemeinwesens (associazioni di promozione sociale“),
  • die “philantropischen Körperschaften”,
  • die sozialen Unternehmen, einschließlich der Sozialgenossenschaften,
  • die Vereinsnetzwerke (“reti associative”),
  • die Gesellschaften bzw. Genossenschaften auf Wechselseitigkeit,
  • die anerkannten und nicht anerkannten Vereine,
  • die Stiftungen,
  • die übrigen privatrechtlichen Körperschaften (außer Gesellschaften),

sofern diese Körperschaften gegründet wurden, um ohne Gewinnabsicht im Sinne des Gemeinnutzens, der Stärkung des Gemeinwesens und der Solidarität eine oder mehrere Tätigkeiten im Interesse der Allgemeinheit auszuüben, und zwar durch ehrenamtliche Leistungen, durch die unentgeltliche Abtretung von Gütern, Leistungen oder Geld, durch wechselseitige Leistungen oder durch die Herstellung und den Austausch von Gütern oder Dienstleistungen.

Auschlüsse

Nicht als ETS im Sinne der besprochenen Verordnung gelten:

  • die öffentliche Verwaltung;
  • die politischen Vereine;
  • die Gewerkschaften;
  • die Berufsverbände und Standesvertretungen;
  • die Verbände der Arbeitgeber;
  • die Körperschaften bei denen einer der vorgenannten Körperschaften die Weisungs- und Koordinierungsbefugnis ausübt (mit Ausnahme von Körperschaften, die im Zivilschutz tätig sind);
  • die Bankstiftungen ex DLgs. 153/99.

Anerkannte religiöse Körperschaften

Der sog. “Kodex des Dritten Sektors” gilt auch für anerkannte religiöse Körperschaften, jedoch nur, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, und nur im Hinblick auf die Tätigkeiten, die sie im Interesse der Allgemeinheit ausüben, und.

2  Tätigkeit der Körperschaften des “Dritten Sektors”

2.1 Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit

Jene ETS, die keine sozialen Unternehmen sind, müssen ausschließlich oder hauptsächlich („in via esclusiva o principale“) eine oder mehrere Tätigkeiten im Interesse der Allgemeinheit („attività  di interesse generale„) ausüben, ohne Gewinnabsicht und mit im Sinne des Gemeinnutzens, der Stärkung des  Gemeinwesens und der Solidarität.

Als „im Interesse der Allgemeinheit“ bzw. „gemeinnützig“ im Sinne der besprochenen Norm gelten Tätigkeiten in folgenden Bereichen:

  • Sozialdienste und Maßnahmen („interventi“) im sozialen Bereich sowie Maßnahmen und Dienstleistungen zugunsten von Menschen mit Behinderung oder schwerwiegenden Beeinträchtigungen, welche nicht auf die Unterstützung ihrer Familie zählen können;
  • Maßnahmen und Dienstleistungen im Gesundheitswesen;
  • soziosanitäre Leistungen;
  • Bildung, Ausbildung und Berufsbildung sowie gemeinnützige kulturelle Tätigkeiten zu pädagogischen bzw. erzieherischen Zwecken;
  • Maßnahmen und Dienstleistungen zum Schutz der Natur und zur “rationalen Nutzung” der natürlichen Ressourcen, mit Ausnahme der gewohnheitsmäßigen Tätigkeiten im Bereich der Sammlung und des Recyclings von Abfällen und Sondermüll;
  • Maßnahmen zum Schutz und zur Aufwertung von Kultur- und Naturgütern;
  • Universitäre und postuniversitäre Ausbildung;
  • Wissenschaftliche Forschung von besonderer sozialer Relevanz;
  • Organisation und Verwaltung von gemeinnützigen Tätigkeiten im Bereich der Kunst, Kultur und Erholung, einschließlich Tätigkeiten – auch verlegerischer Natur – zur Förderung und Verbreitung von kulturellen Initiativen, des Volontariats und von anderen gemeinnützigen Tätigkeiten;
  • Radiosendungen im Interesse der Allgemeinheit;
  • Organisation und Verwaltung von Aktivitäten im Tourismus mit sozialen, kulturellen oder religiösen Zwecken;
  • Außerschulische Bildung und Weiterbildung zur Bekämpfung des Abbruchs der schulischen Ausbildung, von Mobbing und von Bildungsarmut;
  • Dienstleistungen zugunsten von anderen Körperschaften im “Dritten Sektor”, die von Körperschaften erbracht werden, die ihrerseits zumindest zu 70% aus Körperschaften im “Dritten Sektor” zusammengesetzt sind;
  • Entwicklungszusammenarbeit;
  • Dienstleistungen, mit denen die Eingliederung oder Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderung oder Beeinträchtigung in den Arbeitsmarkt gefördert werden soll;
  • Soziales Wohnen und jede andere Tätigkeit der befristeten Beherbergung, mit der soziale, sanitäre und kulturelle Bedürfnisse bzw. solche im Bereich der Arbeit und der Ausbildung befriedigt werden sollen;
  • Humanitäre Aufnahme und soziale Integration von Menschen mit Migrationshintergrund;
  • Klein(st)kredite;
  • die “soziale Landwirtschaft”;
  • Organisation und Durchführung von Tätigkeiten im Bereich des Amateursports;
  • Wohltätigkeit, Patenschaften bzw. wirtschaftliche Unterstützung, unentgeltliche Abtretung von Lebensmitteln oder anderen Produkten im Sinne des Gesetzes 166/2016, Spenden, unentgeltliche Abtretung von Gütern oder Dienstleistungen an benachteiligte Personen, gemeinnützige Tätigkeiten;
  • Die Förderung der „Kultur der Rechtsstaatlichkeit“, des Friedens zwischen den Völkern, der Gewaltfreiheit und der „unbewaffneten Verteidigung“
  • Förderung und Schutz der Menschen- und Bürgerrechte, von sozialen und politischen Rechten, Verbraucherschutz, Förderung der Gleichberechtigung und der Initiativen im Bereich der wechselseitigen Hilfe einschließlich der Zeitbanken und solidarische Einkaufsgemeinschaften;
  • Pflege der Verfahren zur internationalen Adoption;
  • Zivilschutz;
  • Umwidmung bzw. neue Nutzung von öffentlichen Gütern, die nicht genutzt werden, sowie von Gütern der organisierten Kriminalität, die beschlagnahmt wurden.

2.2  Andere Tätigkeiten

ETS können auch andere Tätigkeiten als die vorgenannten ausüben, sofern:

  • der Gründungsakt oder die Satzungen dies zulassen;
  • und sofern diese Aktivitäten “zweitrangig” sind und nur im Dienste der gemeinnützigen Tätigkeit ausgeübt werden; die entsprechenden Kriterien und Limits werden von einer Ministerialverordnung definiert werden.

Dass die betreffenden Aktivitäten “zweitrangig” sind und nur im Dienste der gemeinnützigen Tätigkeit, wird vom Verwaltungsorgan je nach Art der Berichterstattung bzw. Abschlussrechnung:

  • im Jahresbericht (“relazione di missione”);
  • durch Vermerk unter der Kassarechnung;
  • oder im Anhang zum Jahresabschluss (Art. 13 Abs. 6 DLgs. 117/2017, wie abgeändert durch DLgs. 105/2018) bestätigt.

2.3 Spendensammlung

ETS können sich durch Spendensammlungen finanzieren; damit ist die Gesamtheit der Tätigkeiten und Initiativen gemeint, welche eine Körperschaft des “Dritten Sektors” entfaltet, um ihre Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit zu finanzieren, auch durch Legate, Spenden und sonstige Zuwendungen von Dritten.

2.4 Zuweisung des Vermögens der Körperschaft

Das Vermögen eines ETS wird für die Ausübung der statutarischen Tätigkeit verwendet, und ausschließlich im Sinne des Gemeinnutzens, der Stärkung des Gemeinwesens und der Solidarität.

Verbot von Gewinnausschüttungen

Die – auch indirekte – Ausschüttung von Gewinnen oder Überschüssen ist untersagt.

3  Wesentliche zivilrechtliche Neuerungen

Um Rechtsbereiche zu ordnen, für welche das Zivilgesetzbuch keine Bestimmungen vorsieht und die häufig nur auf der Ebenen der Satzungen oder nur für bestimmte Kategorien von Körperschaften geregelt sind, sieht der „Kodex des Dritten Sektors” nun einheitliche zivilrechtliche Bestimmungen für alle ETS vor.

In der Folge werden die wesentlichen Neuerungen zusammengefasst.

Wirksamkeit

Die zivilrechtlichen Vorschriften sind seit dem 3.8.2017 wirksam; Körperschaften, die zum 3.8.2017 bereits gegründet waren, können sich binnen 24 Monaten (also bis zum 3.8.2019) neuen Bestimmungen anpassen (ursprünglich war eine Frist von 18 Monaten – also bis zum 3.2.2019 –  vorgesehen gewesen, die dann aber von D.LGS 105/2018 auf 24 Monate ausgedehnt wurde).

Innerhalb derselben Fälligkeit können die Satzungen abgeändert werden; dabei gelten jene Mehrheiten, welche für die ordentliche Gesellschafterversammlung vorgesehen sind. Die Abänderungen (können) betreffen:

  • notwendige bzw. unabdingbare Anpassungen an die neuen Bestimmungen;
  • oder die Einführung von Klauseln, welche die Anwendung der neuen Bestimmungen – soweit diese nicht zwingend sind – ausschließen.

3.1 Erstellung und Hinterlegung des Jahresabschlusses

ETS müssen grundsätzlich einen Jahresabschluss (bestehend aus Vermögensbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Lagebericht und Jahresbericht (“relazione di missione)) erstellen; liegen die Einnahmen unter 220.000,00 Euro, genügt jedoch eine Kassarechnung („rendiconto per cassa“) im Sinne von Art. 13 DLgs. 117/2017, wie abgeändert durch DLgs. 105/2018.

Der Jahresabschluss muss auf der Grundlage von Vorgaben und Modellen erstellt werden, die noch mit Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales festzulegen sind.

ETS, welche ihre Tätigkeit ausschließlich oder hauptsächlich als gewerbliches Unternehmen ausüben, müssen die Bestimmungen beachten, welche das Zivilgesetzbuch je nach ihrer Größe im Hinblick auf die Buchführung und den Jahresabschluss vorsieht.

Hinterlegung des Jahresabschlusses

Der Jahresabschluss muss:

  • von ETS, welche ihre Tätigkeit ausschließlich oder hauptsächlich als gewerbliches Unternehmen ausüben, am Handelsregister hinterlegt werden;
  • von ETS, welche keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, am RUNTS.

3.2 Erstellung und Hinterlegung des Jaherabschlusses

ETS mit Umsatzerlösen und sonstigen Einnahmen von über einer Million Euro müssen eine sog. Sozialbilanz erstellen und diese am RUNTS hinterlegen und auf ihrer Website veröffentlichen.

Die übrigen ETS sind dazu nicht verpflichtet, können die Sozialbilanz jedoch dennoch erstellen, vor allem dann, wenn sie die sozialen Auswirkungen ihrer Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit aufzeigen und belegen möchten.

Veröffentlichung der Vergütungen an die Körperschaftsorgane

ETS mit Einnahmen von über einer 100.000,00 Euro müssen etwaige Vergütungen oder jedenfalls Zahlungen jedweder Art an Verwalter, Mitglieder der Kontrollgremien, leitende Angestellte und Mitglieder auf ihrer Website alljährlich veröffentlichen und die Angaben regelmäßig aktualisieren.

3.3 Führung der Gesellschaftsbücher

ETS müssen:

  • ein Buch der Gesellschafter oder Mitglieder (“il libro degli associati o aderenti”) und ein Buch der Niederschriften der Hauptversammlungen führen; in diesem Buch, das vom Verwaltungsrat geführt wird, müssen auch jene Niederschriften enthalten sein, die in der Form einer öffentlichen Urkunde verfasst wurden;
  • das Buch der Sitzungen des Verwaltungs- und des Aufsichtsorgans sowie etwaiger weiterer Organe der Körperschaft (welche vom jeweiligen Organ geführt werden).

3.4 Gemeinsame Bestimmungen für Vereine und Stiftungen

Art. 20 – 31 DLgs. 117/2017 (wie abgeändert durch DLgs. 105/2018) führen spezifische Bestimmungen für alle ETS ein, welches die Rechtsform eines (anerkannten oder auch nicht anerkannten) Vereins oder einer Stiftung haben. Zu den wichtigsten dieser Bestimmungen zählen:

  • die Einführung eines vereinfachten Verfahrens für die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit durch Eintragung im RUNTS (das Verfahren ex DPR 10.2.2000 Nr. 361 kann jedoch weiterhin angewandt werden);
  • die Aussetzung der Rechtspersönlichkeit, die durch die Eintragung in den Verzeichnissen der juristischen Personen erlangt wurde, während des Verfahrens der Eintragung im RUNTS;
  • die Erlangung der Rechtspersönlichkeit setzt ein Mindestvermögen von 15.000,00 Euro für Vereine und von30.000,00 Euro für Stiftungen voraus;
  • Vollmachten für die Vertretung in der Hauptversammlung können nicht (mehr) uneingeschränkt ausgestellt werden;
  • Für die Verwalter von Vereinen wird eine Regelung zur zivilrechtlichen Haftung vorgesehen, deren Bestimmungen sich an jenen für die Verwalter von Aktiengesellschaften orientieren; dabei wird nicht zwischen anerkannten und nicht anerkennten Vereinen unterschieden;
  • Es wird die Pflicht zur Ernennung eines Überwachungsorgans eingeführt, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden Parameter überschritten werden: 1) Für die Bilanzsumme: 110.000,00 Euro; 2) Für die Umsatzerlöse, Finanz- und sonstige Erträge und alle übrigen Einnahmen: 220.000,00 Euro; 3) Mehr als 5 Angestellte im Jahresdurchschnitt;
  • Es wird des Weiteren die Pflicht zur Ernennung eines Rechnungsprüfers bzw. einer Revisionsgesellschaft eingeführt, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden Parameter überschritten werden: 1) Für die Bilanzsumme: 1.100.000,00 Euro; 2) Für die Umsatzerlöse, Finanz- und sonstige Erträge und alle übrigen Einnahmen: 2.200.000,00 Euro; 3) Mehr als 12 Angestellte im Jahresdurchschnitt;

Der „Kodex des Dritten Sektors” nimmt unter den Vereinen auf die ehrenamtlichen Organisationen (ODV) und auf die Vereine für die Förderung des Gemeinwesens (APS) Bezug.

Die ehrenamtlichen Organisationen

Die ehrenamtlichen Organisationen (“organizzazioni di volontariatro” bzw. “ODV”) sind (anerkannte oder nicht anerkannte) Vereine, die sich aus mindestens 7 natürlichen Personen oder 3 (anderen) ehrenamtlichen Organisationen zusammensetzen und vorwiegend im Interesse Dritter eine oder mehrere gemeinnützige Tätigkeiten ausüben, und die dabei überwiegend auf die ehrenamtliche Tätigkeit ihrer Mitglieder oder jener der beteiligten Vereine zurückgreifen.

Die Vereine für die Förderung des Gemeinwesens

Die Vereine für die Förderung des Gemeinwesens (APS) sind (anerkannten oder nicht anerkannte) Vereine, die sich aus mindestens 7 natürlichen Personen oder 3 (anderen) Vereinen für die Förderung des Gemeinwesens zusammensetzen und im Interesse ihrer Mitglieder, von deren Angehörigen oder Dritter eine oder mehrere gemeinnützige Tätigkeiten ausüben, und die dabei überwiegend auf die ehrenamtliche Tätigkeit ihrer Mitglieder oder jener der beteiligten Vereine zurückgreifen.

Pflicht zur Wiederherstellung der Mindestanzahl an Mitgliedern

DLgs. 105/2018 sieht vor, dass die oben genannte Mindestanzahl an Mitgliedern der ehrenamtlichen Organisationen und der Vereine für die Förderung des Gemeinwesens stets erhalten werden muss; wird diese Anzahl unterschritten, so muss sie nach spätestens einem Jahr wieder erreicht sein, andernfalls werden die Körperschaften aus dem RUNTS ausgeschlossen, sofern sie nicht Antrag auf die Eintragung in einen anderen Abschnitt des Verzeichnisses (ohne Mindestanzahl an Mitgliedern) stellen.

4  Gesamtstaatliches Verzeichnis des “Dritten Sektors”

Eine der Voraussetzungen für den “Dritten Sektor” ist die Eintragung im Gesamtstaatlichen Verzeichnis des “Dritten Sektors”  („Registro unico nazionale del Terzo settore“ bzw. „RUNTS“).

Das RUNTS wird am Ministerium für Arbeit und Soziales eingerichtet werden, mit lokalen Verzeichnissen der Regionen und der Autonomen Provinzen.

4.1 Aufteilung des Runts in Abschnitte

Das RUNTS hat folgende Unterteilung:

  • die ehrenamtlichen Organisationen (“organizzazioni di volontariato”),
  • die Vereine für die Förderung des Gemeinwesens („associazioni di promozione sociale“),
  • die “philantropischen Körperschaften”,
  • die sozialen Unternehmen, einschließlich der Sozialgenossenschaften,
  • die Vereinsnetzwerke (“reti associative”),
  • die Gesellschaften bzw. Genossenschaften auf Wechselseitigkeit,
  • die übrigen Körperschaften des “Dritten Sektors”.

In der Regel kann jede ETS nur in einem dieser Abschnitte eingetragen sein.

4.2 Die Eintragung im RUNTS

Die Eintragung im RUNTS kann erfolgen:

  • auf Antrag der Körperschaft (über ihren gesetzlichen Vertreter);
  • die ehrenamtlichen Organisationen und die Vereine für die Förderung des Gemeinwesens, die vor der Einrichtung des RUNTS bereits in lokalen Verzeichnissen eingetragen waren, werden automatisch aufgenommen.

In beiden Fällen ist jedoch vorgesehen, dass geprüft wird, ob die die Voraussetzungen vorliegen, welcher der sog. “Kodex des Dritten Sektors” für die Eintragung vorsieht.

4.3 Einrichtung des RUNTS

Das RUNTS wurde noch nicht eingerichtet.

Die Aufnahme der operativen Tätigkeit des RUNTS dürfte erst 2019 erfolgen und setzt noch folgendes voraus:

  • eine entsprechende Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales und Durchführungsverordnungen der Regionen und Autonomen Provinzen;
  • die Etablierung der erforderlichen EDV-Struktur.

Übergangsregelung

Bis zur Aufnahme der operativen Tätigkeit des RUNTS gelten weiterhin die „alten“ Bestimmungen im Hinblick auf die Auswirkungen aus der Eintragung der Körperschaften im Verzeichnis der ONLUS, der ehrenamtlichen Organisationen, der Vereine für die Förderung des Gemeinwesens und der sozialen Unternehmen, welche sich bis zum 3.8.2019 an die Normen von DLgs. 117/2017 anpassen (24 Monate ab Inkrafttreten der Norm).

Bis zur Etablierung des RUNTS gilt die pflicht zur Eintragung als erfüllt, wenn die Körperschaft in einem der vorgenannten Verzeichnisse eingetragen ist.

Für die Vereine für die Förderung des Gemeinwesens und die ehrenamtlichen Organisationen hat das Rundschreiben der Arbeitsministeriums vom 29.12.2017 Nr. 12604 im Hinblick auf die Eintragung in die bisherigen Verzeichnisse folgendes klargestellt:

  • Körperschaften, die nach dem 3.8.2017 gegründet wurden, müssen sich an die Bestimmungen des sog. “Kodex des Dritten Sektors” – sofern anwendbar – unmittelbar anpassen (dabei handelt es sich um jene Bestimmungen, welche nicht unmittelbar an die operative Einrichtung des RUNTS oder an weitere, noch zu erlassende Durchführungsbestimmungen geknüpft sind, wie etwa das Mindestvermögen für die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit);
  • Körperschaften, die nach dem 3.8.2017 gegründet wurden, müssen ihre Satzungen bis zum 3.8.2019 anpassen.

Quelle: Koiné