Soziale Unternehmen – Neue Bestimmungen – “Korrekturdekret”

Posted by on Jan 16, 2019 in Allgemein | No Comments
Soziale Unternehmen – Neue Bestimmungen – “Korrekturdekret”

Soziale Unternehmen – Neue Bestimmungen – “Korrekturdekret”

In Umsetzung der Bevollmächtigung aus dem Gesetz vom 6.6.2016 Nr. 106 wurden mit DLgs. 3.7.2017 Nr. 112 der rechtliche Rahmen für das sog. „soziale Unternehmen“ („impresa sociale“) reformiert.

Das soziale Unternehmen zählt zu den “neuen” Körperschaften des sog. “Dritten Sektors”, und der Begriff bezeichnet einen Status, der von allen Arten von Körperschaften (auch Gesellschaften) unter bestimmten Voraussetzungen erworben werden kann.

Obschon dem “Dritten Sektor” zuzurechnen, kommen für das soziale Unternehmen die Bestimmungen des einschlägigen Einheitstextes („Codice del terzo settore“, DLgs. 3.7.2017 Nr. 117) dennoch nicht oder jedenfalls nur ergänzend zu jenen ex DLgs. 112/2017 zur Anwendung (mit Ausnahme der Sozialgenossenschaften).

Wirksamkeit

DLgs. 112/2017 ist am 20.7.2017 (dem Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Republik vom 19.7.2017 Nr. 167) in Kraft getreten.

Die bisher anwendbaren Bestimmungen waren in DLgs. 24.3.2006 Nr. 155 enthalten, das nunmehr abgeschafft und eben mit den hier besprochenen neuen Bestimmungen ersetzt wurde; etwaige Bezüge auf DLgs 155/2006 sind als Bezüge auf DLgs. 112/2017 zu verstehen.

“Korrekturdekret”

In Umsetzung von Art. 1 Abs. 7, Gesetz 106/2016, welches der Regierung die Möglichkeit gewährt hat, die Verordnungen zur Reform des “Dritten Sektors” zu ergänzen und abzuändern, wurden ebendiese Ergänzungen und Abänderungen nun mit Wirkung von DLgs. 20.7.2018 Nr. 95 vorgenommen.

Die Bestimmungen von DLgs. 95/2018 am 11.8.2018 (dem Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Republik vom 10.8.2018 Nr. 185) in Kraft getreten.

In der Folge werden die wesentlichen Aspekte der neuen Bestimmungen zum sozialen Unternehmen im Lichte der besprochenen Ergänzungen und Abänderungen analysiert.

1 Subjektiver Anwendungsbereich

Die Einstufung als soziales Unternehmen kann von allen Arten von privatrechtlichen Körperschaften (auch Gesellschaften) erworben werden.

1.1 Soziale Unternehmen “von rechts wegen”

Die Sozialgenossenschaften und ihre Konsortien erwerben den Status eines sozialen Unternehmens automatisch; die Bestimmungen von DLgs. 112/2017 kommen für sie – falls vereinbar – im Rahmen der spezifischen Normen für die Genossenschaften (Gesetz 8.11.91 Nr. 381 und Art. 2511 ff. ZGB) zur Anwendung.

1.2 Religiöse Körperschaften

Für religiöse Körperschaften (“enti religiosi”), die zivilrechtlich anerkannt sind, gelten die Bestimmungen zu den sozialen Unternehmen nur im Hinblick auf die Ausübung der in der Folge angeführten gemeinnützigen Tätigkeiten.

1.3  Steuerzahler, die kein soziales Unternehmen sein können

Folgende Steuerzahler können den Status eines sozialen Unternehmens nicht erlangen:

  • Gesellschaften, die nur eine einzige natürliche Person als Gesellschafter haben;
  • Die öffentliche Verwaltung;
  • Körperschaften, deren Gründungsurkunde bzw. Satzungen die Erbringung von Dienstleistungen und die Abtretung von Gütern nur an ihre Gesellschafter bzw. Mitglieder ermöglichen;

2 Objektiver Anwendungsbereich

Um den Status eines sozialen Unternehmens zugesprochen zu bekommen, müssen die vorgenannten Steuerzahler dauerhaft und vorwiegend unternehmerische Tätigkeiten im Interesse der Allgemeinheit („attività d’impresa di interesse generale„) ausüben, ohne Gewinnabsicht und mit im Sinne des Gemeinnutzens, der Stärkung des  Gemeinwesens und der Solidarität.

2.1  Gemeinnützige Tätigkeiten

Als „im Interesse der Allgemeinheit“ bzw. „gemeinnützig“ im Sine der besprochenen Norm gelten unternehmerische Tätigkeiten in folgenden Bereichen:

  • Sozialdienste und Maßnahmen („interventi“) im sozialen Bereich sowie Maßnahmen und Dienstleistungen zugunsten von Menschen mit Behinderung oder schwerwiegenden Beeinträchtigungen, welche nicht auf die Unterstützung ihrer Familie zähen können;
  • Maßnahmen und Dienstleistungen im Gesundheitswesen;
  • soziosanitäre Leistungen;
  • Bildung, Ausbildung und Berufsbildung sowie gemeinnützige kulturelle Tätigkeiten zu pädagogischen bzw. erzieherischen Zwecken;
  • Maßnahmen und Dienstleistungen zum Schutz der Natur und zur “rationalen Nutzung” der natürlichen Ressourcen, mit Ausnahme der gewohnheitsmäßígen Tätigkeiten im Bereich der Sammlung und des Recyclings von Abfällen und Sondermüll;
  • Maßnahmen zum Schutz und zur Aufwertung von Kultur- und Naturgütern;
  • Universitäre und postuniversitäre Ausbildung;
  • Wissenschaftliche Forschung mit besonderer sozialer Relevanz;
  • Organisation und Verwaltung von gemeinnützigen Tätigkeiten im Bereich der Kunst, Kultur und Erholung, einschließlich Tätigkeiten – auch verlegerischer Natur – zur Förderung und Verbreitung von kulturellen Initiativen, des Volontariats und von anderen gemeinnützigen Tätigkeiten;
  • Radiosendungen im Interesse der Allgemeinheit;
  • Organisation und Verwaltung von Aktivitäten im Tourismus mit sozialen, kulturellen oder religiösen Zwecken;
  • Außerschulische Bildung und Weiterbildung zur Bekämpfung des Abbruchs der schulischen Ausbildung, von Mobbing und von Bildungsarmut;
  • Dienstleistungen zugunsten von („strumentali“) sozialen Unternehmen oder anderen Körperschaften im “Dritten Sektor”, die von Körperschaften erbracht werden, die ihrerseits zumindest zu 70% aus sozialen Unternehmen oder anderen Körperschaften im “Dritten Sektor” zusammengesetzt sind;
  • Entwicklungszusammenarbeit;
  • Dienstleistungen, mit denen die Eingliederung oder Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderung oder Beeinträchtigung in den Arbeitsmarkt gefördert werden soll;
  • Soziales Wohnen und jede andere Tätigkeit der befristeten Beherbergung, mit der soziale, sanitäre und kulturelle Bedürfnisse bzw. solche im Bereich der Arbeit und der Ausbildung befriedigt werden sollen;
  • Humanitäre Aufnahme und soziale Integration von Menschen mit Migrationshintergrund;
  • Klein(st)kredite;
  • die “soziale Landwirtschaft”;
  • Organisation und Durchführung von Tätigkeiten im Bereich des Amateursports;
  • Umwidmung bzw. neue Nutzung von öffentlichen Gütern, die nicht genutzt werden, sowie von Gütern der organisierten Kriminalität, die beschlagnahmt wurden.

Auf jeden Fall als “gemeinnützig” im Sine der besprochenen Norm gelten unternehmerische Tätigkeiten, die von Mitarbeitern erbracht werden, welche sich zumindest zu 30% aus:

  • “stark benachteiligten” Personen zusammensetzen;
  • Oder aus “benachteiligten” Personen bzw. Menschen mit Behinderung, aufgenommenen Asylsuchende (“persone beneficiarie di protezione internazionale”) und Personen ohne festen Wohnsitz, die im entsprechenden meldeamtlichen Verzeichnis eigetragen sind.

Vorrang der gemeinnützigen Tätigkeiten

Die gemeinnützige unternehmerische Tätigkeit gilt dann als “hauptsächlich” (“in via principale”) ausgeübt, wenn die entsprechenden Erlöse mehr als 70% der gesamten Erlöse betragen; die Parameter zu dieser Berechnung werden mit einer Verordnung des Ministers für die wirtschaftliche Entwicklung definiert werden.

Ein soziales Unternehmen kann also auch nicht gemeinnützige Tätigkeiten ausüben, solange die Erlöse daraus weniger als 30% der Gesamterlöse ausmachen.

2.2 Keine Gewinnabsicht

Das soziale Unternehmen muss die erwirtschafteten Gewinne oder Überschüsse für die Ausübung der satzungsmäßigen Tätigkeiten oder für Vergrößerung ihres Vermögens verwenden. In der Regel (Ausnahmen s.u.) ist die – auch indirekte – Ausschüttung von Gewinnen oder Überschüssen an Gründer, Gesellschafter oder Mitglieder untersagt, ebenso an Angestellte, Mitarbeiter Verwalter und andere Mitglieder der Gesellschaftsorgane; dies gilt auch bei Rücktritt eines Gesellschafters und bei jeder anderen Auflösung des Status eines Mitglieds bzw. Gesellschafters.

Nicht als – auch indirekte – Ausschüttung von Gewinnen oder Überschüssen an Gesellschafter gilt die Aufteilung der sog. “ristorni” aus der gemeinnützigen Tätigkeit von sozialen Unternehmen mit der Rechtsform einer Sozialgenossenschaft, sofern die Gründungsurkunde bzw. die Satzungen die Kriterien für diese Aufteilung im Verhältnis zur Quantität und Qualität der auf Wechselseitigkeit beruhenden Leistungenx festlegen und aus der entsprechenden Tätigkeit ein Überschuss hervorgegangen ist (Art. 3 Abs. 2-bis DLgs. 112/2017, eingeführt von DLgs. 95/2018).

Zuweisung von Gewinnen und Überschüssen

In Abweichung vom Grundsatz des Verbots der Ausschüttung von Gewinnen, mit dem die Finanzierung der sozialen Unternehmen gefördert werden soll, kann ein Anteil von weniger als 50% der Gewinnen und Überschüssen nach Abzug etwaiger Verluste aus Vorjahren wie folgt zugewiesen  werden:

  • ist das soziale Unternehmen eine Gesellschaft:
  • der Gewinn kann für die unentgeltliche Erhöhung des gezeichneten und eingezahlten Gesellschaftskapitals verwendet werden, jedoch nur bis zu jenem Wert, welcher der vom ISTAT ermittelten Inflation („va­ria­zioni dell’indice dei prezzi al consumo per le famiglie di operai edi impiegati“) in jenem Jahr, in dem die Gewinnen bzw. Überschüsse erwirtschaftet wurden, entspricht;
  • oder an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, auch durch unentgeltliche Erhöhung des gezeichneten und eingezahlten Gesellschaftskapitals, jedoch nur bis zu jenem Wert, welcher dem Zinssatz der Postschuldverschreibungen („buoni postali fruttiferi“) auf das effektiv eingezahlte Gesellschaftskapital entspricht, erhöht um 2,5%
  • und allgemein für unentgeltliche Zuwendungen an Körperschaften des “Dritten Sektors”, die selbst keine sozialen Unternehmen sind und auch nicht Gründer; Mitglieder oder Gesellschafter des betreffenden sozialen Unternehmens oder seiner Tochtergesellschaften sind; diese Ausschüttungen müssen für „spezifische gemeinnützige Projekte“ verwendet werden.

3  Gründung des sozialen Unternehmens

Das soziale Unternehmen wird mit öffentlicher Urkunde gegründet; in dieser Urkunde muss – zusätzlich zu den spezifischen Bestimmungen, welche für die verschiedenen Rechtsformen gelten –  der soziale Charakter des Unternehmens insbesondere  im Hinblick auf den Gesellschaftszweck und den nicht gewinnorientierten Charakter der Körperschaft explizit definieret werden.

3.1 Einhaltung der “zivilrechtlichen” Normen

Um den Status eines sozialen Unternehmens erwerben zu können, müssen die Gründungsurkunden bzw. Satzungen der Körperschaft (unabhängig von ihrer Rechtsform)  spezifischen  Vorschriften von DLgs. 112/2017 entsprechen, und  zwar im Hinblick auf:

  • die Voraussetzungen für die Inhaber der Ämter in den Gesellschaftsorganen;
  • die Ernennung dieser Organe;
  • die Verfahren zur Aufnahme bzw. zum Ausschluss von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern;
  • die Ernennung und die Aufgaben des internen Kontrollorgans;
  • die Einbeziehung von Mitarbeitern, Kunden und sonstigen daran interessierten Dritten in die Tätigkeit der Körperschaft; dies muss über beratende oder partizipative Gremien bzw. Strukturen erfolgen, mit denen ein “Einfluss” auf die wirtschaftlichen Entscheidungen des sozialen Unternehmens genommen werden kann, insbesondere bei Themen, die sich direkt auf die Arbeitsbedingungen und die Qualität der Güter bzw. Dienstleistungen auswirken;
  • und schließlich im Hinblick auf Angestellte und Freiwillige.

3.2 Hinterlegung am Handelsregister

Der Gründungsakt, seine Abänderungen und die übrigen gesellschaftsrechtlichen Urkunden des sozialen Unternehmens im Sinne von DM 16.3.2018 müssen:

  • binnen 30 Tagen;
  • vom beglaubigenden Notar oder von den Verwaltern;
  • am örtlich zuständigen Handelsregister hinterlegt werden.

Die Eintragung der Gründungsurkunde in einer eigenen Sektion am Handelsregister ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Erwerb des Status als sozialen Unternehmens.

Die sozialen Unternehmen müssen auch auch in einem eigenen Abschnitt des gesamtstaatlichen Verzeichnisses („Registro unico nazionale“) für den “Dritten Sektor” eintragen lassen; diese Bedingung wird jedoch durch die Eintragung in der entsprechenden Sektion des Handelsregisters erfüllt (Art. 11 Abs. 3 und 46 Abs. 1 Buchst. d) DLgs. 117/2017).

Bezeichnung

Gesellschaften und Körperschaften (mit Ausnahme der religiösen Körperschaften), welche soziale Unternehmen sind, müssen diese ihre Eigenschaft in der Gesellschafts- bzw. Körperschaftsbezeichnung stets anführen.

3.3 Anpassung an die neuen Bestimmungen

Im Sinne von Art. 17 Abs. 3 DLgs. 112/2017, wie abgeändert von DLgs. 95/2018, könne sich soziale Unternehmen, die zum 20.7.2017 (dem Datum des Inkrafttretens von DLgs. 112/2017) bereits gegründet waren, bis zum 20.1.2019 an die neuen Bestimmungen anpassen (ursprünglich war eine Frist von 12 Monaten ab Inkrafttreten von DLgs. 112/2017 vorgesehen gewesen, die dann aber auf 18 Monate ausgedehnt wurde).

Innerhalb derselben Fälligkeit können die Satzungen abgeändert werden; dabei gelten jene Mehrheiten, welche für die ordentliche Gesellschafterversammlung vorgesehen sind. Die Abänderungen (können) betreffen:

  • notwendige bzw. unabdingbare Anpassungen an die neuen Bestimmungen;
  • oder die Einführung von Klauseln, welche die Anwendung der neuen Bestimmungen – soweit diese nicht zwingend sind – ausschließen.

4  Steuerrechtliche Bestimmungen

Die Einkünfte der sozialen Unternehmen werden auf der Grundlage der steuerrechtlichen Normen bestimmt, welche für die jeweils gewählte Rechtsform zur Anwendung kommen, wobei allerdings die Begünstigungen ex Art. 18 DLgs. 112/2017 in Anspruch genommen werden können.

4.1 Steuerbefreiung von Gewinnen und Überschüssen

Folgende Beträge fließen nicht in die Bemessungsgrundlage für die sozialen Unternehmen ein (Art. 18 Abs. 1 und 2 DLgs. 112/2017, wie abgeändert durch DLgs. 95/2018):

  • die Beiträge für die Ausübung der Kontrolltätigkeit durch das Ministerium für Arbeit und Soziales;
  • die Beträge, welche Rücklagen zugewiesen werden, die im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 DLgs. 112/2017 für die statutarische Tätigkeit bestimmt sind; die Verwendung dieser Rücklagen zur Abdeckung von Verlusten ist nicht gestattet und hat den Verfall der Begünstigung zur Folge, es sei denn, bis zur vollständigen Wiederherstellung dieser Rücklagen werden keine Gewinne ausgeschüttet;
  • die Steuern, die aus den Differenzen zwischen handels- und steuerrechtlichem rechtlichem Gewinn herrühren (der Begleitbericht zu DLgs. 95/2018 stellt in diesem Zusammenhang klar, dass damit vermieden werden soll, dass “die Körperschaftsteuer auf die Differenzen zwischen handels- und steuerrechtlichem rechtlichem Gewinn als nicht abzugsfähige Aufwendung noch einmal besteuert wird ”).

Die Steuerbefreiung betrifft auch Gewinne, welche für die Ausübung von zwar statutarischen, aber dennoch nicht gemeinnützigen Tätigkeiten zugewiesen werden (sofern diese aber jedenfalls im Sinne von Art. 2 Abs. 3 DLgs. 112/2017 weniger als 30% der Gesamterlöse ausmachen).

4.2  IRPEF-Absetzbetrag und IRES-Abzug für Investitionen in Soziale Unternehmen

Zur Förderung der Finanzierung von sozialen Unternehmen werden einige Begünstigungen eingeführt; die entsprechenden Durchführungsbestimmungen werden mit Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales erlassen.

IRPEF-Absetzbetrag für Investitionen in das Gesellschaftskapital von sozialen Unternehmen

Es wird ein IRPEF-Absetzbetrag von 30% auf jene Beträge eingeführt, welche nach dem Inkrafttreten von von DLgs. 112/2017 (20.7.2017) in das Gesellschaftskapital von einer oder mehreren Gesellschaften, (einschließlich Sozialgenossenschaften) investiert wird, welche seit weniger als 5 Jahren den Status eines sozialen Unternehmens erlangt haben (Art. 18 Abs. 3 DLgs. 112/2017, wie abgeändert von DLgs. 95/2018).

Der Betrag, der in einem Steuerjahr eventuell nicht in Abzug gebracht werden kann, kann drei weitere Jahre lang vorgetragen werden.

Der Höchstbetrag für die geförderten Investitionen beläuft sich auf 1.000.000,00 Euro; die Investition muss mindestens 5 Jahre lang beibehalten werden. Ein Verkauf vor diesem Zeitpunkt bringt den Verfall der Begünstigung und die Pflicht zur ihrer Rückzahlung samt gesetzlichen Zinsen mit sich.

IRES-Abzug für Investitionen in das Gesellschaftskapital von sozialen Unternehmen

Es wird ein IRES-Absetzbetrag (rectius eine abzugsfähige Aufwendung) von 30% auf jene Beträge eingeführt, welche nach dem Inkrafttreten von DLgs. 112/2017 (20.7.2017) in das Gesellschaftskapital von einer oder mehreren Gesellschaften (einschließlich Sozialgenossenschaften) investiert wird, welche seit weniger als 5 Jahren den Status eines sozialen Unternehmens erlangt haben (Art. 18 Abs. 3 DLgs. 112/2017, wie abgeändert von DLgs. 95/2018).

Der Höchstbetrag für die geförderten Investitionen beläuft sich auf 1.800.000,00 Euro; die Investition muss mindestens 5 Jahre lang beibehalten werden. Ein Verkauf vor diesem Zeitpunkt bringt den Verfall der Begünstigung und die Pflicht zur ihrer Rückzahlung samt gesetzlichen Zinsen mit sich.

Ausdehnung auf die sozialen Unternehmen mit der Rechtsform einer Stiftung

Der vorgenannte IRPEF-Absetzbetrag bzw. Abzug von der Bemessungsgrundlage für die IRES gilt auch für die Dotierung des Vermögens von sozialen Unternehmen mit der Rechtsform einer Stiftung, welche diesen Status seit weniger als 5 Jahren erlangt haben, und auf alle übrigen Zuwendungen an ebendiese Stiftungen nach dem Inkrafttreten von DLgs. 112/2017 (20.7.2017).

Für soziale Unternehmen mit der Rechtsform einer Vereinigung bzw. eines Vereins wird der vorgenannte IRPEF-Absetzbetrag bzw. Abzug von der Bemessungsgrundlage für die IRES dagegen nicht gewährt; dies wird damit begründet, dass sich diese Körperschaften leichter in eine Gesellschaft umwandeln und die Begünstigungen ex  DLgs. 112/2017 in Anspruch nehmen können.

4.3 Nichtanwendbarkeit der Branchenkennzahlen und der Bestimmungen zu den nicht operativen Gesellschaften

Auf die sozialen Unternehmen kommen die Bestimmungen zu den:

  • nicht operativen Gesellschaften bzw. zu jenen mit „systematischen“ bzw. mehrjährigen Verlusten nicht zur Anwendung;
  • ebensowenig die Branchenkennzahlen, Parameter und die sog. “Indikatoren für steuerrechtliche Zuverlässigkeit”.

4.4 Verwaltungs- und Steuerrechtliche Kontrollen

Im Hinblick auf die Anwendung der einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen ist ein Informationsaustausch hinsichtlich der Ergebnisse der zivil- und steuerrechtlichen Kontrollen zwischen der Finanz- und den übrigen zuständigen Behörden vorgesehen (Art. 18 Abs. 8-bis DLgs. 112/2017, eingeführt durch DLgs. 95/2018).

4.5 Kommissarische Verwaltung

Bei Verletzung der Bestimmungen von Art. 18 der besprochenen Verordnung verfallen nicht nur die entsprechenden Begünstigungen, sondern es wird auch eine kommissarische Verwaltung der Körperschaft im Sinne von Art. 2545-sexiesdecies ZGB verfügt (Art. 18 Abs. 8-ter DLgs. 112/2017, eingeführt von DLgs. 95/2018).

4.6  Wirksamkeit der steuerrechtlichen Bestimmungen

Die Wirksamkeit der vorgenannten steuerrechtlichen Bestimmungen setzt eine Genehmigung durch die EU-Kommission im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den Normen zu den Staatsbeihilfen voraus, welche vom zuständigen Ministerium beantragt wurde, aber noch aussteht.

Quelle: Koiné