Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2019 (Gesetz 30.12.2018 Nr. 145) – Wesentliche Neuerungen im Bereich des Arbeits- und Vorsorgerechts

Posted by on Mrz 27, 2019 in Allgemein | No Comments
Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2019 (Gesetz 30.12.2018 Nr. 145) – Wesentliche Neuerungen im Bereich des Arbeits- und Vorsorgerechts

Das Gesetz vom  30.12.2018 Nr. 145 – das Haushaltsgesetz für das Jahr 2019 – ist seit dem 1.1.2019 in Kraft.

1  Zusammenfassung der wesentlichen Neuerungen im Bereich des Arbeits- und Vorsorgerechts

In der Folge werden die wesentlichen Neuerungen im Bereich Arbeits- und Vorsorgerechts für das Jahr 2019 zusammengefasst.

Thema Beschreibung
Anreize für Neueinstellungen in Süditalien Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2019 legt fest, dass die einschlägigen staatlichen, regionalen und die komplementären Pläne in den Jahren 2019 und 2020 Ressourcen von bis zu jeweils 500 Millionen Euro für Maßnahmen vorsehen können, mit denen in den Regionen Abruzzo, Molise, Kampanien, Basilicata, Sizilien, Apulien, Kalabrien und Sardinien die Einstellung von Arbeitnehmern mit unbefristetem Arbeitsvertrag gefördert werden soll, und zwar:

·       von Arbeitnehmern unter 35 Jahren;

·       oder von Arbeitnehmern über 35 Jahren, die seit mindestens 6 Monaten keinen Arbeitsvertrag haben (“privi di un impiego regolar­mente retribuito da almeno 6 mesi”).

Für die neu eingestellten Arbeitnehmer wird die Befreiung von den Sozialbeiträgen im Sinne von Art. 1-bis Abs. 1 DL 87/2018 (dem sog. “decreto dignità”):

·       auf bis zu 100% angehoben (jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 8.060,00 Euro pro Jahr);

·       und sie kann mit anderen Beitragsbefreiungen oder -Herabsetzungen “kumuliert” werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Begünstigungen für junge LKW-Fahrer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In den Jahren 2019 und 2020 werden Begünstigungen für junge LKW-Fahrer  („giovani conducenti del settore dell’autotrasporto merci“) mit folgenden Voraussetzungen gewährt:

·       sie müssen zum 1.1.2019 das 35. Lebensjahr noch nicht abgeschlossen haben;

·       es muss sich um einen unbefristeten unselbständigen Arbeitsvertrag mit einem Transportunternehmen (“impresa di autotrasporto di merci per conto di terzi”) handeln, das im Staatsgebiet tätig und ordnungsgemäß im entsprechenden Register (“Registro elettronico nazionale delle imprese di trasporto su strada (REN)“ und im gesamtstaatlichen Verzeichnis der Spediteure eingetragen ist;

·       und der Arbeitnehmer muss im Sinne des gesamtstaatlichen Kollektivvertrags für Transportunternehmen als Q1, Q2 oder Q3 eingestuft sein.

Art und Ausmaß der Anreize

Es werden folgende Begünstigungen gewährt:

·       Für den Angestellten eine Rückerstattung von 50% der bestrittenen und belegten Aufwendungen für den Erwerb des Führerscheins und des Befähigungsnachweises für den Warentransport per LKW; von der Rückerstattung ausgenommen sind die Zahlungen an das Ministerium für Transport und Infrastrukturen im Zusammenhang mit der Ausstellung des Führerscheins und des Befähigungsnachweises sowie für die entsprechenden „con­trassegni telematici“;

·       Für den Arbeitgeber kann der Betrag der Rückerstattungen an den Arbeitnehmer (s.o.) in jedem der beiden Besteuerungszeiträume bis zu einem Gesamtbetrag von 1.500,00 Euro von der IRES in Abzug gebracht werden.

Modalitäten der Zuerkennung der Rückerstattung

Die Rückerstattung wird von jedem Unternehmen:

·       Binnen 6 Monaten ab dem Beginn des unbefristeten unselbständigen Arbeitsvertrags ausgezahlt;

·       Sind die betreffenden Fahrer bereits beim Unternehmen abgestellt, dann bis zum 1.7.2019, sofern zum Zeitpunkt des Antrags die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Durchführungsbestimmungen

Die Modalitäten für den Antrag auf bzw. die Auszahlung der Rückerstattung werden per Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales bis zum 1.4.2019 festgelegt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bonus für die Beschäftigung von hochqualifizierten jungen Arbeitnehmern

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eine Begünstigung wird auch für private Arbeitgeber eingeführt, welche im Jahr 2019 folgende Arbeitnehmer mit unbefristetem Vertrag einstellen:

·       Arbeitnehmer mit einem Magister-Diplom (“laurea magistrale”), das vom 1.1.2018 bis zum 30.6.2019 mit einer Abschlussnote von 110 cum laude und einer Durchschnittsnote von mindestens 108/110 an einer staatlichen oder staatlich anerkannten privaten Universität erworben wurde, und zwar in der Mindeststudiendauer (“entro la durata legale del corso di studi”) und vor Abschluss des 30. Lebensjahres;

·       Arbeitnehmer mit einem Forschungsdoktorat, das vom 1.1.2018 bis zum 30.6.2019 und vor Abschluss des 34. Lebensjahres an einer staatlichen oder staatlich anerkannten privaten Universität erworben wurde

Der Anreiz gilt auch bei:

·       Einstellung in Teilzeit (aber dennoch mit unbefristetem Vertrag);

·       und bei Umwandlung eines befristeten in einen unbefristeten Arbeitsvertrag; in letzterem Fall muss die Umwandlung vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2019 erfolgen, und der betreffende Arbeitnehmer muss zum Zeitpunkt der Umwandlung über die genannten Voraussetzungen verfügen.

Auschlüsse

Der Anreiz wird nicht gewährt für:

·       Verträge über häusliche Mitarbeit (“lavoro domestico“);

·       Und für Arbeitgeber, die in den 12 Monaten vor der Einstellung in der Produktionsstätte, in der die Einstellung erfolgt, individuelle Entlassungen aus wichtigem bzw.  gerechtfertigtem Grund oder aber kollektive Entlassungen vorgenommen haben.

Art und Ausmaß des Anreizes

Der Anreiz besteht in der Befreiung von den Sozialbeiträgen zu Lasten des  Arbeitgebers, jedoch mit Ausnahme der Prämien und Beiträge an die INAIL

Die Befreiung wird für höchstens 12 Monate ab dem Datum der Einstellung und bis zu einem Höchstbetrag von 8.000,00 Euro pro  Einstellung gewährt; bei Teilzeiteinstellungen wird der Höchstbetrag proportional herabgesetzt.

Inanspruchnahme  des Anreizes

Der Anreiz:

·       kann “vorgetragen” werden, d.h. er kann – sofern ein Arbeitgeber die Begünstigung in Anspruch genommen hat, der Arbeitnehmer aber dann zwischen dem l’1.1.2019 und dem 31.12.2019 bei einem anderen beschäftigt wird, während der Restlaufzeit vom neuen Arbeitgeber  genossen werden;

·       er kann mit anderen wirtschaftlichen oder beitragsrechtlichen Anreizen für Neueinstellungen auf gesamtstaatlicher oder regionaler Ebene „kumuliert“ werden;

·       die “de minimis”-Bestimmungen der EU kommen zur Anwendung.

Widerruf und Verfall des Anreizes

In folgenden Fällen wird die Begünstigung widerrufen und die entsprechenden Beträge werden zurückgefordert:

·       bei individueller Entlassung aus wichtigem bzw.  gerechtfertigtem Grund des betreffenden Arbeitnehmers in den 24 Monaten nach der Einstellung;

·       aber auch bei individueller Entlassung aus wichtigem bzw.  gerechtfertigtem Grund eines anderen Arbeitnehmers in den 24 Monaten nach der Einstellung, der in derselben Produktionsstätte, in der die Einstellung erfolgt war, tätig ist;

Schließlich verfällt das Anrecht auf die Inanspruchnahme der Begünstigung auch in den Fällen, welche Art. 24 Abs. 4 DL 83/2012 im Bereich des Steuerguthabens für die Neueinstellung hochqualifizierter Arbeitnehmer („di profili altamente qualificati“) vorsieht.

Modalitäten der Zuerkennung des Anreizes

Die Modalitäten der Zuerkennung bzw. Inanspruchnahme des Anreizes werden in einem Rundschreiben der INPS festgelegt.

Des Weiteren dürften für die Zuerkennung der Begünstigung – soweit mit der Natur der besprochenen Beitragsbefreiung vereinbar – die Verfahren, Modalitäten und Kontrollen zur Anwendung kommen, die von der Verordnung des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung vom 23.10.2013 sowie von Art. 24 Abs. 2, 5, 7, 8, 9 und 10 DL 83/2012 im Bereich des Steuerguthabens für die Neueinstellung hochqualifizierter Arbeitnehmer („di profili altamente qualificati“) vorgesehen werden.

Flexible Ausübung der Arbeit Den Anträgen auf Arbeitsausübung in „flexibler“ Form („agile“) durch:

·       Arbeitnehmerinnen in den drei Jahren nach ihrem Mutterschaftsurlaub (Art. 16 DLgs. 151/2001);

·       Und Arbeitnehmerinnen mit behinderten Kindern (Art. 3 Abs. 3 der Gesetz 104/92) wird Priorität eingeräumt.

 

 

 

 

 

Erhöhung
der Strafen für die Übertretungen arbeitsrechtlicher Bestimmungen

 

 

 

 

 

Um die Bekämpfung der Schwarzarbeit zu verstärken und die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu fördern, sieht das Haushaltsgesetz für das Jahr 2019 Folgendes vor:

·       die Einstellung von 300 neuen Mitarbeitern, die hauptsächlich im Bereich Inspektion tätig sein werden,  in den Jahren 2019-2020 und von 330 neuen Mitarbeitern im Jahr 2021;

·       und eine Erhöhung der Strafen bei verschiedenen Arten von arbeitsrechtlichen Übertretungen.

Im Besonderen wird eine Erhöhung folgender Strafen um 20% vorgesehen:

·       die Verwaltungsstrafe für die Weiterbeschäftigung von Angestellten, deren Einstellung vom privaten Arbeitgeber nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde, nach ausgesprochener Verwarnung (“diffida”) (die sog. “maxisanzione per il lavoro nero”);

·       die Verwaltungsstrafen im Sinne von Art. 18-bis Abs. 3 und 4 DLgs. 66/2003 bei Missachtung der Normen zur Arbeitszeit;

·       die strafrechtlichen Sanktionen und die Verwaltungsstrafen ex Art. 18 DLgs. 276/2003 für die Missachtung einiger Bestimmungen im Bereich der Leiharbeit;

·       die Verwaltungsstrafen ex Art. 12 DLgs. 136/2016 für die Übertretung einiger Bestimmungen zum befristeten Einsatz von Arbeitnehmern, die im Ausland angestellt sind, in Italien;

·       und die Übertretung weiterer Bestimmungen im Bereich Arbeit und Sozialvorsorge, die mit Verordnung des Ministers für Arbeit und Soziales benannt werden.

Die Strafen ex DLgs. 81/2008 für die Übertretung der Normen im Bereich der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz wreden dagegen um 10% erhöht.

Die besprochenen Anhebungen werden verdoppelt, wenn gegenüber dem betreffenden Arbeitgeber in den drei Vorjahren bereits Verwaltungsstrafen oder strafrechtliche Sanktionen für die gleichen Übertretungen ausgesprochen wurden.

Stärkung des
„dualen Systems“”
Im Jahr 2019 wird die Dotierung des “Sozialfonds für die Beschäftung und berufliche Aus- und Weiterbildung“ um 50 Millionen Euro erhöht, um folgende Ausbildungsgänge („percorsi formativi“) zu finanzieren:

–         die Lehre für Berufsschulabschluss, ein Abitur oder einen höheren technischen Abschluss (den sog. “apprendistato di primo livello”);

·        die Lehre für den Berufsschulabschluss, das Abitur oder einen höheren technischen Abschluss;

·       und die duale Lehrlingsausbildung („alternanza scuola-lavoro“).

Umbenennung der dualen Lehrlingsausbildung und neue Dauer der Ausbildung Die duale Lehrlingsausbildung („alternanza scuola-lavoro“) im Sinne von DLgs. 77/2005 wird nun in “percorsi per le competenze trasversali e per l’orientamento” umbenannt; ab dem Schuljahr 2018-2019 und mit Wirkung ab dem Finanzjahr 2019 erstreckt sich die Ausbildung nun auf:

·       mindestens 210 Stunden im Dreijahreszeitraum der Berufsschulen;

·       mindestens 150 Stunden im zweiten Biennium und im letzten Jahr der Fachoberschulen („istituti tecnici”);

·       und mindestens 90 Stunden im zweiten Biennium und im letzten Jahr der Gymnasien;

Kürzung des Fonds für die Ausdehnung der Förderung des Lehrlingswesens Ab dem Jahr 2019 wird der „Fonds für die Ausdehnung der Förderung des Lehrlingswesens“ im Hinblick auf die höhere Berufsbildung („specializzazione tecnica superiore“) gekürzt.
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt  und aktive Arbeitsmarktpolitik Um die Erwerbsquote zu erhöhen, werden neue Ressourcen für folgende Maßnahmen zugewiesen:

·       die Vervollständigung der Pläne für die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt für Arbeitnehmer in industriellen Krisengebieten, die eine sog. Mobilitätsentschädigung beziehen;

·       und Maßnahmen sog. “aktiver Arbeitsmarktpolitik ” einschließlich der Aufstockung des entsprechenden Fonds, der am Ministerium für Arbeit und Soziales etabliert wurde, um die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt von Arbeitnehmer zu begünstigen, die soziale Abfederungsmaßnahmen (auch in Abweichung zu den allgemeinen Bestimmungen) und von Arbeitnehmern, die „unfreiwillig arbeitslos“ sind, zu fördern.

Revision der INAIL-Prämien und Neuerungen im Bereich der Bestimmung der Prämien Das Haushaltsgesetz verfügt eine Reduzierung der Prämien und Beiträge an die INAIL für die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und berufsbedingte Krankheiten vom 1.1.2019 bis zum  31.12.2021.

Um die neuen Tarife ab dem  1.1.2019 anwenden zu können, werden nur für das Jahr 2019 folgende Fristen verlängert:

·       die Inail muss den Arbeitgebern die Parameter für die Berechnung der Prämie bis zum 31.3.2019 (statt bis zum 31.12.2018) zur Verfügung stellen;

·       Folgende Fristen werden vom 16.2.2019 bis zum  16.5.2019 aufgeschoben:

–         Die Mitteilung der Gründe für die Reduzierung der erwarteten Lohnzahlungen durch die Arbeitgeber, welche annehmen, im Jahr 2019 weniger Löhne auszuzahlen als im Jahr 2018;

–         Die Anzahlung auf die Prämien für das Jahr 2019 und die Saldozahlung für 2018;

–         Bei Ratenzahlung die erste Rate (welche somit zeitgleich mit der zweiten fällig wird);

·       Die Fälligkeit für die Mitteilung der im Jahr 2018 effektiv ausgezahlten Löhne wird vom 28.2.2019 auf den  16.5.2019 verlegt.

 

Ab dem 1.1.2019 gilt des Weiteren:

·       Die Kriterien für die Gewährung der Auszahlungen bei Unfällen am Arbeitsplatz abgeändert;

·       Der Betrag für die Zahlung una tantum  bei Arbeitsunfällen mit Todesfolge (der sog. “assegno funerario”) wird auf 10.000 Euro angehoben und die Kriterien für die Auszahlung an die Angehörigen (die sog. “vivenza a carico”) abgeändert; im Besonderen ist das Anrecht auf die sog. „rendita INAIL” keine hinreichende Voraussetzung mehr für die besprochene Zahlung „una tantum“;

·       Die zusätzliche Prämie für Silikose und Asbestose (Art. 153 und 154 DPR 1124/65) wird abgeschafft;

·       Die Herabsetzung um 11,50% der Prämien und Beiträge an die INAIL für Bauunternehmen im Zusammenhang mit Arbeitern mit einer Arbeitszeit von 400 Wochenstunden wird abgeschafft;

·       Und das Höchstmaß der gesamtstaatlichen Durchschnittssätze wird von 130 auf 110 Promille herabgesetzt.

Pflicht zur Verwendung des sog. „UNIEMENS”-Systems in der Landwirtschaft – Aufschub Die Einführung der Pflicht zur Verwendung des sog. „UNIEMENS”-Systems in der Landwirtschaft wird neuerlich aufgeschoben, und zwar bis Januar 2020.
Bestimmungen im Bereich der Mobilitätsentschädigung Die Mobilitätsentschädigung in Abweichung von den allgemeinen Bestimmungen („mobilità in deroga“) kann nun bis zu 12 Monate lang auch an Arbeitnehmer gewährt werden, die:

·       Im Zeitraum vom 1.12.2017 bis zum  31.12.3018 das Anrecht auf die Ausgleichskasse verloren haben;

·       Aber auch kein Anrecht auf Arbeitslosengeld (“NASpI”) haben.

Für die betreffenden Arbeitnehmer werden “aktive Arbeitsmarktsmaßnahmen” vorgesehen, welche in einem entsprechenden regionalen Plan definiert werden, der dem Arbeitsministerium und der „Agentur für aktive Arbeitsmarktpolitik“ (ANPAL) mitgeteilt werden muss.

Maßnahmen für Arbeitnehmer mit arbeitsbedingter Behinderung und Wiedereingliederungsprämie Arbeitgebern, welche Arbeitnehmer mit arbeitsbedingter Behinderung im Rahmen von Programmen für die Wiedereingliederung beschäftigen, die auf die Erhaltung des Arbeitsplatzes abzielen, wird eine Rückerstattung von 60% der entsprechenden Lohnkosten gewährt.

Des Weiteren muss nun auch die INAIL die Wiedereingliederungsprämie ex Art. 23 DLgs. 150/2015 mitfinanzieren.

Aufschub des Mutterschaftsurlaubs

 

Mütter können nun den obligatorischen Mutterschaftsurlaub später antreten, und zwar:

·       auch ausschließlich nach der Geburt (bis zu 5 Monate danach);

·       sofern der Facharzt des gesamtstaatlichen Gesundheitsdienstes und der zuständige Arzt für die Gesundheit am Arbeitsplatz bestätigen, dass dies der Gesundheit von Mutter und Kind nicht abträglich ist.

Vaterschaftsurlaub

 

 

Im Jahr 2019:

·       wird der obligatorische Vaterschaftsurlaub weiterhin vorgesehen und von 4 auf 5 Tage ausgedehnt;

·       und der Vater kann einen weiteren Tag Urlaub genießen, muss dies aber mit der Mutter vereinbaren (der ein Tag abgezogen wird).

Maßnahmen im Bereich der Entschädigung für  die Einstellung einer gewerblichen Tätigkeit Ab dem 1.1.2019 richtet sich die Entschädigung  im Sinne von Art. 1 DLgs. 28.3.96 Nr. 207 für Steuerzahler, welche eine gewerbliche Tätigkeit definitiv einstellen und über bestimmte Voraussetzungen verfügen, in Ausmaß und  Modalitäten nach dem Zeitpunkt des entsprechenden Antrags.

Des Weiteren wird vorgesehen, dass bei Ungleichgewicht zwischen den Aus- und den entsprechenden Einzahlungen der Beitragssatz im Sinne von Art. 5 DLgs. 207/96 (gegenwärtig 0,09%) mit einer interministeriellen Verordnung angepasst wird.

Erfolgt diese Anpassung nicht, so wird die INPS keine Auszahlungen mehr vornehmen.

Einkommensunterstützende Maßnahmen zugunsten der Angestellten von Fischereiunternehmen Das Haushaltsgesetz sieht einkommensunterstützende Maßnahmen zugunsten der Angestellten von Fischereiunternehmen (einschließlich der Mitglieder von Fischereigenossenschaften, die im Betreib tätig sind) während der (obligatorischen oder auch nicht obligatorischen) Aussetzung des Fischfangs vor.

Für das Jahr 2019 wird in diesem Zusammenhang eine Entschädigung („indennità giornaliera onnicomprensiva“):

·       mit einem Höchstbetrag von 30,00 Euro pro Tag vorgesehen; insgesamt betragen die entsprechenden Ressourcen 11 Millionen Euro;

·       und zwar im Zeitraum der obligatorischen Aussetzung des Fischfangs.

Die Ressourcen im Sinne von Art. 1 Abs. 346 der Gesetz 232/2016 für die freiwillige bzw. jedenfalls nicht obligatorische Aussetzung des Fischfangs werden im Jahr 2019 um 2,5 Millionen Euro erhöht.

 

 

 

Automatische Anhebung der Renten

 

 

 

 

Im Dreijahreszeitraum 2019-2021 wird die automatische Aufwertung der Renten im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Gesetz 448/98 in folgendem Ausmaß zugestanden:

·       100%, wenn die Renten nicht höher sind als das 3-Fache der INPS-Mindestrente;

·       97%, wenn die Renten nicht höher sind als das 4-Fache der INPS-Mindestrente;

·       77%, wenn die Renten höher sind als 4-Fache der INPS-Mindestrente, aber nicht höher als das 5-Fache der INPS-Mindestrente;

·       52%, wenn die Renten höher sind als das 5-Fache der INPS-Mindestrente, aber nicht höher als das 6-Fache der INPS-Mindestrente;

·       47%, wenn die Renten höher sind als das 6-Fache der INPS-Mindestrente, aber nicht höher als das 8-Fache der INPS-Mindestrente;

·       45%, wenn die Renten höher sind als 8-Fache der INPS-Mindestrente, aber nicht höher als das 9-Fache der INPS-Mindestrente;

·       40%, wenn die Renten höher sind als das 9-Fache der INPS-Mindestrente.

Solidaritätsbeitrag auf die sog. “goldenen Renten” Für einen Zeitraum von 5 Jahren wird ein „Solidaritätsbeitrag“ auf die sog. “goldenen Renten”, also eine progressive Reduzierung von Renten über  100.000,00 Euro brutto pro Jahr eingeführt, mit welcher ein Fonds an der INPS dotiert wird, der die Angemessenheit der Pension für verschiedene Kategorien von Rentnern gewährleisten soll.

Konkret beträgt die Reduzierung dieser Renten:

·       15% für den Anteil über 100.000,00 Euro und bis zu 130.000,00 Euro;

·       25% für den Anteil über 130.000,00 Euro und bis zu 200.000,00 Euro;

·       30% für den Anteil über 200.000,00 Euro und bis zu 350.000,00 Euro;

·       35% für den Anteil über 350.000,00 Euro und bis zu 500.000,00 Euro;

·       40% für den Anteil über 500.000,00 Euro.

Die genannten Beträge werden aufgewertet.

Die besprochene Reduzierung gilt jedoch nicht für:

·       Renten, die zur Gänze nach dem Beitragssystem berechnet wurden;

·       Invaliditätsrenten;

·       Hinterbliebenenrenten;

·       Und Renten für die “Opfer der Pflicht” (“vittime del dovere”) und für Terroropfer.

Vorzeitiger Renteneintritt für die Angestellten von Verlagsunternehmen mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten Das Haushaltsgesetzt sieht auch im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Renteneintritt für die Angestellten von Verlagsunternehmen mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten („aziende editoriali e stampatrici di periodici in crisi“) Neuerungen vor:

·       Der Gesamtbetrag der entsprechenden Aufwendungen für die INPS im Zeitraum von 2018 bis 2022 bleibt bei 3 Millionen Euro;

·       Die Begünstigung gilt nun aber auch im Jahr 2023 (mit einem Höchstbetrag von 1 Million Euro);

·       Die ursprünglich vorgesehene Anpassung an die Erhöhung der Lebenserwartung im Hinblick auf das Mindestalter für die Inanspruchnahme der Begünstigung wird abgeschafft.

“Inklusionseinkommen” (ReI) Das sog. “Inklusionseinkommen”” (ReI) kann nun auch im Jahr 2019 6 Monate lang gewährt werden, noch bevor das entsprechende Projekt (“progetto di attivazione”) unterzeichnet wurde.
“Grundeinkommen” und vorzeitiger Renteneintritt Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2019 richtet zwei verschiedene  Fonds am Ministerium für Arbeit und Soziales ein; etwaige Einsparungen an einem Fonds können jeweils vom anderen in Anspruch genommen werden.

Konkret handelt es sich dabei um den:

·       Fonds für das “Grundeinkommen”, mit dem in der italienischen Rechts-ordnung ein sog. Bürger- bzw. Grundeinkommen und eine Grundpension eingeführt werden sollen („reddito e pensione di cittadinanza“);

·       Sowie ein Fonds für die Reform des Rentensystems durch die Einführung weiterer Formen des vorzeitigen Renteneintritts und Anreize für die Einstellung junger Arbeitnehmer.

Der Fonds für das  “Grundeinkommen” wird wie folgt dotiert:

·       7.100.000.000,00 Euro im Jahr 2019;

·       8.055.000.000,00 Euro im Jahr 2020;

·       8.317.000.000,00 Euro jährlich ab dem Jahr 2021.

Ein Teil dieser Ressourcen wird wie folgt zweckgebunden:

·       für den Ausbau  der „Centri per“ l’impiego im Sinne von Art. 18 DLgs. 150/2015 ein Betrag bis zu jeweils einer Milliarde Euro in den Jahren 2019 und 2020;

·       als Beitrag für die Tätigkeit von “ANPAL Servizi S.p.A.”, ein Betrag bis zu 10 Millionen Euro im Jahr 2019.

Der Fonds für die Reform des Rentensystems  wird wie folgt dotiert:

·       3.968.000.000,00 Euro im Jahr 2019;

·       8.336.000.000,00 Euro im Jahr 2020;

·       8.684.000.000,00 Euro im Jahr 2021;

·       8.153.000.000,00 Euro im Jahr 2022;

·       6.999.000.000,00 Euro im Jahr 2023;

·       7.000.000.000,00 Euro ab dem Jahr 2024.

Begünstigungen für Arbeitnehmer, die mit Asbest in Kontakt gekommen sind

 

Der Kreis der Arbeitnehmer, welchen aufgrund der Tatsache, dass sie in ihrer Arbeit mit Asbest in Kontakt gekommen sind, Begünstigungen zugestanden werden, wird ausgedehnt.

Die Begünstigungen können somit nun von folgenden Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden:

·       Arbeiter, die nach Beendigung ihres Arbeitsvertrags in eine andere Rentenverwaltung als die INPS eingetreten sind (“siano transitati in una gestione di previdenza diversa da quella dell’INPS “) und in den Jahren  2015-2016 noch nicht pensionsberechtigt waren,

·       und Arbeiter, die im öffentlichen Sektor oder im mittlerweile aufgelösten „Istituto postelegrafonici“, sodann die Zusammenführung ihrer Rentenansprüche vorgenommen haben und nun in einer Pflichtrentenkasse eingetragen sind, die nicht die allgemeine INPS-Rente ist („forme previdenziali obbligatorie diverse dall’AGO“).

Neufinanzierung des Fonds für die Familien der Opfer von Unfällen am Arbeitsplatz Der Fonds für die Familien der Opfer von Unfällen am Arbeitsplatz (Art. 1 Abs. 1187 Gesetz 296/2006) wird im Jahr 2019 um eine Million Euro aufgestockt.
Neuerungen im Bereich des Versicherung gegen häusliche Unfälle Das Haushaltsgesetz sieht eine Abänderungen von Gesetz 493/99 über die , Versicherung gegen häusliche Unfälle vor:

·       das Höchstalter für Personen, die ausschließlich häusliche Arbeiten verrichten (“lavoro domestico”) und zum Abschluss der besprochenen Versicherung verpflichtet sind, wird von 65 auf 76 Jahre angehoben;

·       die Einheitsprämie der Versicherung wird von 25.000,00 Lire (12,91 Euro) auf 24,00 Euro pro Jahr erhöht;

·       der Invaliditätsgrad, der Anrecht auf die Versicherungsleistung verleiht, wird von 27 auf 16% herabgesetzt;

·       bei einem Invaliditätsgrad zwischen 6 und 15% wird eine una tantum-Zahlung von 300,00 Euro geleistet;

·       die Auszahlung der Leistung für dauerhafte persönliche Betreuung im Sinne von Art. 76 DPR 1124/65 gilt nun auch für Unfälle im Rahmen von häuslicher Arbeit.

“Carta Famiglia” Die Bestimmungen zur Inanspruchnahme der sog.  “Carta Famiglia” werden abgeändert.

Ab dem Jahr 2019 richtet sich die “Carta Famiglia“ an Familien:

·       die sich aus italienischen Staatsbürgern oder aus EU-Bürgern, die im Staatsgebiet ansässig sind, zusammensetzen;

·       und mindestens drei Kinder bis zu 26 Jahre haben, die noch mit der Familie zusammenleben.

Erhöhung des Beitrags für Kinderhorte Das Haushaltsgesetz sieht eine Erhöhung des Beitrags für Kinderhorte (“buono asili nido”) von 1.000,00 auf 1.500,00 Euro im Dreijahreszeitraum 2019-2021 vor. Ab dem Jahr 2022 wird die Begünstigung mindestens 1.000,00 Euro betragen.

Der Beitrag wird jährlich gewährt, in 11 monatlichen Teilbeträgen, und zwar wie folgt:

·       als Beitrag zu den Gebühren der öffentlichen oder zugelassenen privaten Kinderhorte (“contributo asili nido”);

·       der aber als Fürsorgebeitrag für Kinder bis zu drei Jahren mit schweren chronischen Erkrankungen, um die Einführung von Formen häuslicher Betreuung zu fördern.

 

Quelle: Koiné