Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2019 (Gesetz 30.12.2018 Nr. 145) – Wesentliche Neuerungen im Bereich des Steuerrechts, der Bilanzierungsgrundsätze und der steuerrechtlichen Begünstigungen
Das Gesetz vom 30.12.2017 Nr. 145 – das Haushaltsgesetz für das Jahr 2019 – ist ab dem 1.1.2019 in Kraft.
1 Zusammenfassung der wesentlichen Neuerungen im Bereich des Steuerrechts, der Bilanzierungsgrundsätze und der steuerrechtlichen Begünstigungen
In der Folge werden die wesentlichen Neuerungen im Bereich der Steuern und der steuerrechtlichen Begünstigungen im Haushaltsgesetz für das Jahr 2019 zusammengefasst.
Die Neuerungen im Bereich des Arbeits- und Fürsorgerechts werden im nächsten Rundschreiben analysiert.
Thema | Beschreibung |
Ausdehnung der Pauschalbesteuerung ex Gesetz 190/2014
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Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2019 ändert die Zugangsvoraussetzungen und die Ausschlussgründe für die Pauschalbesteuerung im Sinne von Gesetz 190/2014 ab. Die übrigen einschlägigen Normen (z.B. die Bestimmung des Einkommens, die Ersatzsteuer von 5% für die ersten 5 Jahre ab dem Beginn der Tätigkeit, Befreiung von der MwSt. Vereinfachung der steuerrechtlichen und buchhalterischen Formpflichten, Reduzierung der Vorsorgebeiträge) bleiben unverändert.
Höchstbetrag für die Erlöse/Vergütungen bis zu 65.000,00 Euro Ab dem 1.1.2019 können natürliche Personen die Begünstigung in Anspruch nehmen, deren Erlöse und Vergütungen im Vorjahr nicht über 65.000,00 Euro lagen. Die Höchstwerte für die Aufwendungen für unselbständige Arbeit (5.000,00 Euro) und für Anlagegüter (20.000,00 Euro) wurden dagegen abgeschafft und sind somit für das Jahr 2019 nicht mehr relevant. Werden im Geschäftsjahr verschiedene Tätigkeiten mit unterschiedlichen ATECO-Codes ausgeübt, so ist im Hinblick auf die Ertragsschwelle die Summe der Erlöse und der Vergütungen für die betreffenden Tätigkeiten zu berücksichtigen. Besitz von Beteiligungen Die Bestimmungen zum Besitz von Beteiligungen – ein Ausschlussgrund – werden abgeändert. Die Pauschalbesteuerung ist nicht möglich für Unternehmer und Freiberufler, die im betreffenden Jahr: · Beteiligungen an Personengesellschaften, Vereinigungen („associazioni“) oder Familienunternehmen (Art. 5 TUIR) halten; · Oder die direkt oder indirekt, GmbHs oder Stille Beteiligungen kontrollieren, welche wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, die direkt oder indirekt auf jene zurückzuführen („riconducibili“) sind, die auch der betreffende Steuerzahler ausübt. Der Bezug zu den Familienunternehmen, zu auch nicht „transparenten“ GmbHs und zu den Stillen Beteiligungen ist gegenüber dem Vorjahr neu. Gleichzeitige oder frühere unselbständige Arbeit Auch die Bestimmungen zur Ausübung einer unselbständigen Arbeit – ebenfalls ein Ausschlussgrund – werden abgeändert. Die Pauschalbesteuerung ist nicht möglich für Unternehmer und Freiberufler, deren wirtschaftliche Tätigkeit vorwiegend („prevalentemente”) gegenüber Arbeitgebern oder Steuerzahler erbracht wird, die direkt oder indirekt auf diese Arbeitgeber zurückuführen sind, und mit denen der betreffende Steuerzahler: · ein unselbständiges Arbeitsverhältnis hat; Oder in den zwei vorangegangenen Besteuerungszeiträume hatte. Im Gegensatz zu den Vorjahren gibt es also keinen Höchstbetrag für die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit und die gelichgestellten Einkünfte mehr; maßgeblich ist nun, ob die Tätigkeit vorwiegend gegenüber dem aktuellen Arbeitgeber bzw. jene der letzten zwei Jahre oder aber gegenüber Steuerzahlern erbracht wird, die direkt oder indirekt auf diese Arbeitgeber zurückuführen sind. Wirksamkeit Die Abänderungen an der Pauschalbesteuerung gelten ab dem 1.1.2019. Die neuen Höchstwerte für die Erlöse/Vergütungen und die novellierten Ausschlussgründe gelten somit für den Erstzugang zur Begünstigung im Jahr 2019 und für die weitere Inanspruchnahme von Steuerzahlern, die bereits 2018 in den Genuss dieser Steuerordnung kamen. |
Ersatzsteuer für Erlöse/Vergütungen bis zu 100.000,00 Euro
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Es wird eine Ersatzsteuer von 20% auf die Einkünfte aus Unternehmen und aus freiberuflicher Arbeit für natürliche Personen eingeführt Die Begünstigung ist geknüpft an:
· Höchstwerte für die erwirtschafteten Erlöse und Vergütungen; · und sieht auch bestimmte Ausschlussgründe vor. Höchstwerte für die erwirtschafteten Erlöse und Vergütungen Die Begünstigung kann von Steuerzahlern in Anspruch genommen werden, welche im Vorjahr Erlöse oder Vergütungen von 65.001,00 bis 100.000,00 Euro erwirtschaftet haben; der Betrag ist gegebenenfalls auf das gsamte Jahr hochzurechnen. Werden im Geschäftsjahr verschiedene Tätigkeiten mit unterschiedlichen ATECO-Codes ausgeübt, so ist im Hinblick auf die Ertragsschwelle die Summe der Erlöse und der Vergütungen für die betreffenden Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ausschlussgründe Die Ausschlussgründe sind dieselben wie für die Pauschalbesteuerung ex Gesetz 190/2014: · Inanspruchnahme eines MwSt.-Sonderabrechnungsmodus (“regimi speciali IVA“) oder pauschale Bestimmung des Einkommens; · Steuerrechtliche Ansässigkeit im Ausland (mit Ausnahme von Steuerzahlern, die in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind und in Italien mindestens 75% des Gesamteinkommens erwirtschaften); · Der Verkauf von Gebäuden oder Gebäudeteilen, Grundstücken oder neuen Transportmitteln als ausschlielich oder vorwiegend ausgeübte Tätigkeit; · Beteiligungen an Personengesellschaften, Vereinigungen („associazioni“) oder Familienunternehmen (Art. 5 TUIR), die Kontrolle (direkt oder indirekt) von GmbHs oder Stillen Beteiligungen, welche wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, die direkt oder indirekt auf jene zurückzuführen sind („riconducibili“), die auch der betreffende Steuerzahler ausübt.; · Ausgeschlossen sind auch Unternehmer und Freiberufler, deren wirtschaftliche Tätigkeit vorwiegend („prevalentemente”) gegenüber Arbeitgebern oder Steuerzahler, die direkt oder indirekt auf diese Arbeitgeber zurückuführen sind, und mit denen der betreffende Steuerzahler ein unselbständiges Arbeitsverhältnis hat oder in den zwei vorangegangenen Besteuerungszeiträume hatte. Bestimmung des Einkommens Die Einkünfte aus Unternehmen oder aus freiberuflicher Arbeit werden auch im Rahmen dieser Begünstigung nach Maßgabe der allgemeinen („ordinari“) Kriterien bestimmt. Ersatzsteuer Auf die Einkünfte aus Unternehmen oder aus freiberuflicher Arbeit wird anstelle von IRPEF samt Steueraufschlägen und IRAP eine Ersatzststeuer von 20% erhoben. Befreiung von der Quellensteuer Die Erlöse und Vergütungen der betreffenden Steuerzahler unterliegen keiner Quellensteuer; dazu muss eine Erklärung ausgestellt werden, aus der hervorgeht, das die betreffenden Einkünfte der besprochenen Ersatzsteuer unterliegen. Buchführungs- und steuerrechtliche Pflichten Diei Buchführungs- und steuerrechtlichen Pflichten entsprechen jenen für Unternehmer und Freiberufler (ordentliche oder vereinfachte Buchführung). Befreiung vom Status als Steuersubstitut Natürliche Personen, welche die Begünstigung in Anspruch nehmen, müssen ihrerseits auch keinen Quellensteuereinbehalt im Sinne von DPR 600/73 tätigen; sie müssen aber in ihrer Steuererklärung die Steuernummer des Beziehers der betreffenden Einkünfte und ihre Höhe angeben. Mehrwertsteuer Natürliche Personen, welche die Begünstigung in Anspruch nehmen, sind von der MwSt. und den entsprechenden Formpflichten befreit, wie dies auch für die Pauschalbesteuerung gilt. Die Rechnungen werden also ohne MwSt. ausgestellt, und ein Vorsteuerabzug (auch auf innergemeinshatliche Ankäufe oder Importe) ist nicht möglich. Elektronische Rechnung Im Gegensatz zur Pauschalbesteuerung bleibt für diese Steuerzahler aber die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung ex DLgs. 5.8.2015 Nr. 127 aufrecht. Wirksamkeit Die neue Steuerordnung gilt ab dem1.1.2020. |
Beilegung der Steuerzahlkarten aus unterlassenen Zahlungen
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Es wird eine neue Abfindung für die Steuerzahlkarten im Zusammenhang mit Steuern und Sozialbeiträgen eingeführt, die ordnungsgemäß deklariert, aber nicht abgeführt wurden.
Die Beilegung betrifft Beanstandungen, welche den Einhebungsbeauftragten in den Jahren 2000 bis 2017 anvertraut wurden und sich eben, wie gesagt, auf Steuern und Sozialbeiträge beziehen, die deklariert, aber nicht abgeführt wurden. Die Abfindung betrifft aber nur Steuerzahlkarten (“Cartelle”) im eigentlichen Sinn; die sog. “avvisi bonari” aus der automatsichen Kontrolle der Steuererklärungen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie haben bis zum 31.12.2017 bereits zu einer Steuerzahlkarte geführt. Die Begünstigung gilt nur für natürliche Personen, die einen sog. ISEE-Index für ihre Familie („su base familiare“) bis zu 20.000,00 Euro haben. Die übrigen natürlichn Personen sowie Gesellschaften und Körperschaften sind ausgeschlossen. Es muss sich zudem um Steuerschulden handEin, die nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 4 DL 119/2018 fallen (Annullierung der Steuerrollen bis zu 1.000,00 Euro aus den Jahren 2000-2010 von Amts wegen). Anwendungsbereich Der Gesetzestext spricht ausdrücklich von unterlassener Zahlung von Steuern, die aus Jahreserklärungen hervorgehen, die der sog. automatischen Liquidation bzw. Kontrolle unterliegen. Somit dürfte es sich nur um Einkommensteuern, MwSt., IRAP und Ersatzsteuern handeln Ausgeschlossen sind also Steuerschulden aus: · Festsetzungsbescheiden, Liquidationsbescheiden und den Bescheiden über die unzulässige Verwendung von Steuerguthaben; · Und Steurzahlkarten, die aus der sog. “formalen” (nicht “automatischen”) Kontrolle der Steuererklärungen hervorgehen (z.B. absetzbare Aufwendungen und Abzüge, die nicht belegt werden konnten).
Beigelegt werden können auch die Beiträge an die Rentenkassen der Freiberufler sowie die Beiträge der Kaufleute und Handwerker und jene an die INPS-Sonderverwaltung ex ex Gesetz 335/95 – allerdings nicht, wenn sie mit einem Festsetzungbescheid (und nicht einer Steuerzahlkarte) eingefordert werden. Erlass der Steuerschuld a titolo di capitale Die Beilegung gilt für natürliche Personen, die einen ISEE-Index für ihre Familie bis zu 20.000,00 Euro haben, und besteht darin, dass die Strafen und Verzugszinsen ex Art. 30 DPR 602/73 zur Gänze nachgelassen werden; zu zahlen sind dagegen: · 16% der Steuer und der sonstigen Zinsen, wenn der ISEE-Index bis zu 8.500,00 Euro beträgt; · 20% der Steuer und der sonstigen Zinsen, wenn der ISEE-Index über 8.500,00 Euro und bis zu 12.500 Euro beträgt; · 35% der Steuer und der sonstigen Zinsen, wenn der ISEE-Index über 12.500,00 Euro und bis zu 20.000 Euro beträgt;
Die Gebühren des Einzugsbeauftragten sind im Verhältnis zur Summe für die Beilegung abzuführen. Die “sonstigen Zinsen” nach Wortlaut des Gesetzes dürften jene sein, die bereits vor Eintragung der Steuerrolle beanstandet wurden. Steuerzahler, die einerm Liquidationsverfahren unterliegen Für Steuerzahler, für welche ein sog. „Liquidationsverfahren“ im Sinne von Art. 14-ter Gesetz 3/2012 eröffent wurde, gilt die Begünstigung automatisch; sie müssen auch nur 10% der Steuern und sonstigen Zinsen abführen. Fristen und Formpflichten Das Verfahren beginnt mit einerm entsprechenden Antrag des Steuerzahlers an den Einhebungsbeauftragten (“Agentur für Einnahmen-Steuereinhebung” oder “Steuereinhebung Sicilia SPA”) bis zum 30.4.2019; in diesem Antrag sind die Steuerzahlkarten anzugeben, deren Beilegung man wünscht (die Beilegung kann also auch partiell sein). Bis zum 31.10.2019 wird die “Agentur für Einnahmen-Steuereinhebung” die erforderlichen Beträge mitteilen, oder aber die Ablehnung des Antrags (beispielsweise, weil der Steuerzahler auf Zahlkarten Bezug nimmt, die nicht aus unterlassenen Zahlungen resultieren). Die Vorlage des Antrags hat dieselbe Auswirkungen wie bei der sog. Verschrottung der Steuerzahlkarten: Unter anderem können Sicherungsmaßnahmen wie etwa Hypotheken durch die Behörde nicht mehr ergriffen werden, während Vollstreckungen nicht weitergeführt werden dürfen. Kontrollen zum ISEE-Index In jenen Fällen, in denen “begründete Zweifel” an der Eigenerklärung des Steuerzahlers auftreten, kann die Agentur für Einnahmen-Steuereinhebung, auch in Zusammenarbeit mit der Finanzwache und der Agentur für Einnahmen, Kontrollen durchführen, und zwar bis zum 31.12.2024. Zalungen Die Zahlung erfolgt in Raten, und zwar: · 35% bis zum 30.11.2019; · 20% bis zum 31.3.2020; · 15% bis zum il 31.7.2020; · 15% bis zum il 31.3.2021; · 15% bis zum il 31.7.2021.
Ab dem 1.12.2019 werden Zinsen in Höhe von 2% p.a. fällig Möglich ist auch die Beilgeung mit einer einzigen Zahlung bis zum 30.11.2019. Die unterlassene, verspätete oder unvollständige Zahlung bewirkt die Aberkennung der Beilegung; der Restbetag wird samt Zinsen und Strafen fällig. Eine Verspätung bis zu 5 Tagen wird aber nicht geahndet. Zusammenhang mit der sog. “Verschrottung der Steuerzahlkarten” Der Antrag kann auch von Steuerzahlern vorgelegt werden, die bereits einen Antrag auf „Verschrottungen“ der Steuerzahlkarten vorgelegt und dann die erforderlicheh Zahlungen nicht bzw. unvollständig oder verspätet geleistet haben. Die Begünstigung sollte auch von jenen Steuerzahlern in Anspruch genommen werden können, welche die Raten aus einer Verschrottung, die im Juli, September und Oktober 2018 fällig waren, auch bis zum 7.12.2018 nicht abgeführt haben. Etwaige Zahlungen, die im Rahmen der Verschrottung der Steuerzahlkarten für die betreffenden Beanstandungen bereits gezahlt wurden, können als Anzahlung auf die hier besprochene Beilegung betrachtet werden; eine Rückzahlung ist jedoch in keinem Fall möglich. Umwandlung in einen Antrag auf Verschrottung der Steuerzahlkarten Sollte die Agentur für Einnahmen-Steuereinhebung die hier besprochene Beigelung ablehnen, weil die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Antrag automatisch in einen Antrag auf Verschrottung der Steuerzahlkarten im Sinne von Art. 3 DL 119/2018 umgewandelt, wenn die Voraussetzungen dafür bestehen. In diesem Fall werden dann nur die Strafen und Verzugszinsen erlassen, wogegen die Steuern zur Gänze abzuführen sind (unabhängig vom ISEE-Index). Diese Beträge können dann in 17 Raten abgeführt werden: · Die erste (30%) bis zum il 30.11.2019; · Die übrigen 16 (jeweils 4,375%) bis zum il 31.7 und il 30.11 eines jeden Jahres von 2020 bis 2027; ab dem 1.12.2019 werden Zinsen von 2% p.a. fällig. |
Elektronische Rechnung und Übermittlung per Internet der Tageseinnahmen – Auschluss für Daten, die an das “System der Gesundheitskarte” übermittelt werden | Im Besteuerungszeitraum 2019 dürfen Steuerzahler, die zur Vorlage der Daten an das “System der Gesundheitskarte” im Sinne von Art. 3 Abs. 3 und 4 DLgs. 175/2014 und der entsprechenden Ministerialverordnungen verpflichtet sind, keine elektronische Rechnung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 DLgs. 127/2015 für jene Geschäftsfälle ausstellen, die Gegenstand der Mitteilungspflicht sind.
Des Weiteren wird klargestellt, dass die betreffenden Daten nur von der Öffentlichen Verwaltung und nur für folgende Zwecke verwendet werden dürfen: · Um die Anwendung der steuer- und zollrechtlichen Normen zu gewährleisten; · Und – in zusammengefasster Form – für das Monitorung der öffentlichen wie auch der privaten Gesamtausgaben.
Eine analoge Abänderung erfährt auch Art. 17 DL 119/2018; die Übermittlung per Internet der Tageseinnahmen an die Agentur für Einnahmen, die ab dem 1.1.2020 verpflichtend vorgesehen ist, kann auch über das „System der Gesundheitskarte“ erfolgen; die entsprechenden Daten unterliegen dann denselben Einschränkungen im Hinblick auf ihre Verarbeitung. |
Übermittlung per Internet der Tageseinnahmen – Steuerguthaben für die Anpassung
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Die Modalitäten für die Auszahlung des Beitrags für die Anpassung oder Auswechslung der Registrierkassen zugunsten der Einzelhändler im Sinne von Art. 22 DPR 633/72 werden abgeändert.
Ab dem 1.1.2020 tritt die allgenmeine Pflicht zur elektronischen Speicherung und zur Übermittlung per Internet der Tageseinnahmen im Sinne von Art. 2 DLgs. 127/2015 in Kraft, die von Art. 17 DL 119/2018 eingeführt wurde; die Detailhändler müssen somit neue Geräte erwerben, die dafür geeignet sind. Für die Jahre 2019 und 2020 wurde deshalb ein Beitrag von 50% der Aufwendungen für den Ankauf oder die Anpassung der Geräte vorgesehen (bis zum einem Höchstbetrag von 250,00 Euro für den Ankauf und von 50,00 Euro für die Anpassung, jeweils pro Gerät). Ursprünglich sah Art. 2 Abs. 6-quinquies DLgs. 127/2015 vor, dass dieser Beitrag dem Käufer als Preisnachlass beim Ankauf gewährt werden sollte; der Verkäufer hätte den entsprechenden Betrag dann als Steuerguthaben geltend gemacht. Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2019 ändert diese Bestimmung nun ab und sieht vor, dass das Steuerguthaben dem Käufer direkt zugestanden wird, der es dann im Sinne von Art. 17 DLgs. 241/97 ab der ersten MwSt.-Abrechnung nach dem Monat verrechnen kann, · in dem die Rechnung für den Ankauf oder die Anpassung verbucht; · und der Preis mit rückverfolgbaren Zahlungsmitteln entrichtet wurde.
Die Durchführungsbestimmungen für die Gewährung des Beitrags werden mit einer Verordnung der Agentur für Einnahmen erlassen. |
Sponsoring- und Werbeverträge von Amateursportvereinen – Pflicht zur Rechnungsstellung und Verbuchung | Abgeschafft wird Abs. 02 Art. 10 DL 119/2018, der im Hinblick auf die Sponsoring- und Werbeverträge von Amateursportvereinen und sonstigen Steuerzahlern, welche die Pauschalbesteuerung im Sinne von Gesetz 398/91 in Anspruch nehmen, eigene Bestimmungen im Hinblick auf die Rechnungsstellung und Verbuchung vorsah.
Im Besonderen war vorgesehen worden, dass diese Pflichten auf den Käufer bzw. Auftraggeber übrgingen, wenn dieser ein MwSt.-Zahler war. Aufrecht bleibt dagegen die Bestimmung ex Abs. 01 Art. 10 DL 119/2018, wonach Steuerzahler, welche die Pauschalbesteuerung im Sinne von Gesetz 398/91 in Anspruch nehmen: · von der Pflicht zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 DLgs. 127/2015 befreit sind, wenn sie im Vorjahr Erlöse aus gewerblicher Tätigkeit von nicht mehr als 65.000,00 Euro erwirtschaftet haben; · diese Steuerzahler müssen jedoch – wenn sie im Vorjahr Erlöse aus gewerblicher Tätigkeit von mehr als 65.000,00 Euro erwirtschaftet haben – gewährleisten, dass die Rechnung vom Käufer ausgestellt wird, wenn dieser ein MwSt.-Zahler ist. |
Elektronische Rechnung an Endverbraucher | Elektronische Rechnungen an Endverbraucher werden über die Internetdienste der Agentur für Einnahmen nur dann zur Verfügung gestellt, wenn der Steuerzahler dies ausdrücklich beantragt.
Diese Bestimmung ändert Art. 1 Abs. 3 DLgs. 127/2015 ab und soll die Einhaltung der Datenschutzbormen gewährleisten. |
Vortrag der Steuerrechtlichen Verluste für IRPEF-Zahler
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Abgeändert werden auch die Bestimmungen zu den Verlustvorträgen für IRPEF-Zahler (Art. 8 TUIR):
· dabei wird die steuerrechtliche Behandlung der Verluste aus Unternehmen mit ordentlicher und vereinfachter Buchführung angeglichen; die Verluste können nur mehr mit Einkünften aus Unternehmen verrechnet werden; · und es wird der Grundsatz eingeführt, wonach etwaige Überschüsse von den Einkünften der Folgejahre nur noch bis zum Betrag von 80% dieser Einkünfte in Abzu gebracht werden können, jedoch ohne zeitliche Einschränkung; bei der Verrechnung mit Einkünften aus Unternehmen im selben Besteuerungszeitraum gilt dieses 80-Prozent-Limit dagegen nicht. Verluste aus Beteiligungen von Kapitalgesellschaften in OHGs und KGs Im Sinne von Art. 101 Abs. 6 TUIR können die Verluste von OHGs und KGs bei der Bestimmung des Einkommens einer Kapitalgesellsschaft, die daran beteiligt ist, nur mit Gewinnen verrechnet werden, die der Kapitalgesellschaft aus der Beteiligung in derselben OHG bzw. KG zugeschrieben werden. Die Einschränkung dieser Verlustvorträge auf 5 Jahre wird nun aufgehoben; dagegen dürften auch in diesem Fall nur maximal 80% der zugeschriebenen Gewinne der Folgejahre mit den vorgetragenen Verlusten verrechnet werden können. Verluste aus Beteiligungen von Kapitalgesellschaften in anderen transparenten Kapitalgesellschaften Verluste, die Kapitalgesellschaften über die Beteiligungen in anderen, “transparenten” Kapitalgesellschaften zufließen, können mit Einkünften aus Unternehmen im selben Besteuerungszeitraum verrechnet werden; der Überschuss kann ohne zeitliche Einschränkung vorgetragen werden, jedoch jeweils nur mit 80% der Einküfte in jedem Folgejahr verrechnet werden (Art. 116 Abs. 2 TUIR). Die Verluste von transparenten Kapitalgesellschaften (Art. 116 Abs. 2-bis TUIR): · können jedoch nicht übertragenw erden, wenn die Kontrollmehrheit an der Gesellschaft übertragen oder die ausgeübte Tätigkeit „wesentlich“ abgeändert wird (Art. 84 Abs. 3 TUIR); · beziehen sie sich auf eine Rechtsperson, deren Gewinne (partiell) steuerbefreit sind (z.B. Genossenschaften), ist jener Anteil der Verluste vortragbar, der die nicht besteuerten Gewinne der Vorjahre übersteigt (Art. 84 Abs. 1, zweiter Satz TUIR). Wirksamkeit Die Abänderungen gelten mit Wirkung ab dem Besteuerungszeitraum nach jenem zum 31.12.2017 (also im Regelfall ab dem Besteuerungszeitraum 2018). Übergangsbestimmungen Für Steuerzahler mit „ordentlicher“ Buchführung sind keine eigenen Übergangsbestimmungen vorgesehen. Auf der Grundlage früherer amtlicher Klärungen müssten die neuen Bestimmungen aber auch für Verluste aus den Besteuerungszeiträumen vor dem Inkrafttreten der Abänderungen und im Besonderen für Verluste aus den Besteuerungszeiträumen 2013-2014-2015-2016-2017 und bereits für die Berechnung der Steuern für das Geschäftsjahr 2018 gelten. Für Steuerzahler mit vereinfachter Buchführung sind dagegen eigene Übergangsbestimmungen vorgesehen. Die erste dieser Übergangsbestimmungen ermöglicht es, den Verlustvortrag aus dem Besteuerungszeitraum 2017 (Vordruck REDDITI 2018) zu verrechnen. Konkret kann der Verlustvortrag (also jener Teil, der nicht mit dem Gesamteinkommen im Jahr 2017 verrechnet wurde), nun wie folgt verrechnet werden: · in den Besteuerungszeiträumen 2018 und 2019 im Ausmaß von bis zu 40% der jeweiligen Einküfte; · im Besteuerungszeitraum 2020 im Ausmaß von bis zu 60% der jeweiligen Einküfte.
Auch die zweite Übergangsbestimmung reduziert die Verrechenbarkeit der vorgetragenen Verluste aus den Jahren 2018 und 2019 gegenüber dem allgemeinen Limit von 80. Konkret können kleinere Unternehmen in Abweichung zum neuen Art. 8 Abs. 3 TUIR: · die Verluste des Besteuerungszeitraums 2018 mit den Einkünften aus Unternehmen der Besteuerungszeiträume 2019 und 2020 nur bis zu 40% (2019) bzw. 60% (2020) des betrags derselben verrechnen; · die Verluste des Besteuerungszeitraums 2019 mit den Einkünften aus Unternehmen der Besteuerungszeitraums 2010 nur bis zu 60% derselben; |
“Privatisierung” der Betriebsimmobilie des Einzelunternehmers – Neuauflage | Einzelunternehmer können wiederum Betriebsimmobilien aus der unternehmerischen Tätigkeit “entnehmen” (“estromettere dal regime d’impresa”).
Subjektiver Anwendungsbereich Die Begünstigungen kann von Einzelunternehmern in Anspruch genommen werden, die: · sowohl zum 31.10.2018 (das Datum, an dem sie sich im Besitz des Unternehmers befunden haben müssen); · als auch zum 1.1.2019 (das Datum, in dem die Privatisierung wirksam wird) tätig waren.
Die Begünstigung steht somit einerm Einzelunternehmer, der zum 31.10.2018, aber nicht mehr zum 1.1.2019 tätig war, nicht zu. Objektiver Anwendungsbereich Die Privatisierung kann sowohl Betriebsimmobilienen betreffen, die ihrer Natur bzw. Katasterklasse nach nur betrieblich genutzt werden können („per natura“), als auch jene, die de facto betrieblich genutzt werden („per destinazione“). Die sog. “Immobili merce” (also Immobilien, deren An- und Verkauf den Gegenstand der Tätigkeit bildet) können dagegen – ebenso wie Immobilien, die nicht betrieblich genutz werden („non strumentali“) – nicht im Sinne dieser Begünstigung privatisiert werden. Ersatzsteuer von 8% Die Begünstigung sieht vor: · Dass der Buchgeweinn aus der Privatisierung (also die Differenz zwischen dem steuerrechtlich anerkannten Einstandskosten und dem Marktwert) einer Ersatzsteuer auf die Einkommensteuern und die IRAP von 8% unterliegt; · Und dass als Marktwert der Katasterwert herangezogen werden kann.
Die begünstigte Privatisierung ist auch dann möglich, wenn der Markt- bzw. Katasterwert nicht über den steuerrechtlich anerkannten Einstandskosten liegt und somit kein Buchgewinn auftritt. Formpflichten Im Sinne des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2019: · muss die Entnahme zwischen dem 1.1.2019 und den 31.5.2019 erfolgen (auch durch sog. konkludente Handlungen, also etwa Buchungen); · sie wird rückwirkend zum 1.1.2019 wirksam; · Die Ersatzsteuer muss wie folgt abgeführt werden: 60% bis zum 30.11.2019 und 40% bis zum 16.6.2020.
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Aufwertung der Anlagegüter – Neuauflage | Die Bestimmungen im Bereich der Aufwertung von Betriebsgütern mit Zahlung einer Ersatzsteuer werden neu aufgelegt.
Subjektiver Anwendungsbereich Die Aufwertung steht allen Unternehmen unabhängig von der Rechtsform offen (Kapital- und Personengesellschaften, Einzelunternehmer, gewerbliche und nicht gewerbliche Unternehmen – letztere für jene Güter, welche der gewerblichen Sphäre zuzurechnen sind -, Betriebsstätten etc. Jahresabschluss, der für den Besitz relevant ist Die aufgewerteten Güter müssen im Jahresabschluss zum 31.12.2017 ausgewiesen sein. Jahresabschluss, in dem die Aufwertung vorgenommen wird Die Güter werden im Jahresabschluss nach jenem zum 31.12.2017 aufgewertet (im Regelfall also in jenem zum 31.12.2018)
Güter, die aufgewertet werden können Folgende Güter können aufgewertet werden: · Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte mit Ausnahme jener, deren Herstellung oder Vertrieb den Unternehmenszweck bildet („beni merce“); · Beteiligungen in beherrschten und verbundenen Gesellschaften („controllate und collegate“) im Finanzanlagevermögen. Ersatzsteuer Auf die Aufwertung ist eine Ersatzsteuer von: · 16% für abschreibbare Güter; · 12% für nicht abschreibbare Güter abzuführen. Die Ersatzsteuer muss in einer einzigen Zahlung entrichtet werden, und zwar innerhalb der Fristen für die Zahlung des Saldos des Einkommensteuern für den Besteuerungszeitraum 2018. Wirksamkeit Grundsätzlich werden die Aufwertungen steuerrechtlich wie folgt anerkannt bzw. wirksam: · Im Allgemeinen ab dem dritten Besteuerungszeitraum nach jenem, in dem die Aufwertung vorgenommen wurde (im Regelfall also ab dem Jahr 2021); · Im Hinblick auf Veräußerungsgewinne und – Verluste jedoch erst ab dem vierten Besteuerungszeitraum nach jenem, in dem die Aufwertung vorgenommen wurde (im Regelfall also ab dem 1.1. 2022).
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Begünstigter Steuersatz für Gewinne, die in den Ankauf von Anlagegütern und die Einstellung von Personal investiert werden
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Es wird ein begünstigter Steuersatz für Gewinne eingeführt, die in den Ankauf von Anlagegütern und/oder die Erhöhung des Personalstandes investiert werden.
Begünstigte Die Begünstigung kann von IRES- und IRPEF-Zahlern (unter bestimmten Voraussetzungen auch mit vereinfachter Buchführung) in Anspruch genommen werden. Steuerzahler, welche das Einkommen pauschal bestimmen, sind jedoch ausgenommen. Ausmaß der Begünstigung Das Einkommen, das von Gesellschaften und Körperschaften im Sinne von Art. 73 TUIR deklariert wird, unterliegt einem IRES-Steuersatz, der um 9 Prozentpunkte herabgesetzt wird (also 15%), und zwar für jenen Teil, der den Gewinnen des Vorjahres entspricht, aus gewerblicher Tätigkeit hervorgeht, einer Rücklage zugewiesen wird, die verfügbar sein muss („riserve diverse da quelle di utili non disponibili“), und wie folgt verwendet wird: · Investitionen in neue Sachanlagen ex Art. 102 TUIR; · Und Neueinstellungen (maßgeblich sind in diesem Fall die Aufwendungegn für Personal mit unbefristetem oder auch befristetem Arbeitsvertrag, das im Geschäftsjahr neu eingestellt wird). Die Begünstigung besteht somit, dass der kleinere aus den folgenden Beträgen dem begünstigten IRES-Satz von 15 % unterliegt: · Die Gewinne, die einer verfügbaren Rücklage zugewiesen wurden; · Und der Summe aus den Investitionen in neue Anlagegüter und den Aufwendungen für die Anhebung des Personalstandes.
Für IRPEF-Zahler besteht die Begünstigung darin, dass der Steuersatz auf die Einkünfte aus Unternehmen im Sinne von Art. 11 TUIR um 9 Prozentpunkte gesenkt wird, beginnend mit dem höchsten Steuersatz. Etwaige nicht verwendete Gewinne bzw. sonstige Parameter für die Begünstigung können vorgetragen werden. Investitionen in Anlagegüter – Ausnahmen Von der Begünstigung ausgeschlossen sind: · Investitionen in Immobilien; · Investitionen in Fahrzeuge, welche einem Angestellten im überwiegenden Teil des Besteuerungszeitraums im Sinne von Art. 164 Abs. 1 Buchst. b-bis) TUIR auch für die private Nutzng überlassen werden („uso promiscuo“); · Und Investitionen in immaterielle Anlagegüter. Vereinbarkeit mit anderen Begünstigungen Die besprochene Begünstigung kann mit anderen “kumuliert” werden, nicht jedoch mit Begünstigungen, welche eine pauschale Bestimmung des Einkommens vorsehen. Wirksamkeit Die neue Bestimmung gilt ab dem Besteuerungszeitraum nach jenem zum 31.12.2018 (also im Regelfall ab 2019). |
„Iper-ammortamento“ – Verlängerung mit Abänderungen | Die Anhebung der Abschreibungen im Sinne von Art. 1 Abs. 9 Gesetz 232/2016 (der sog.“iper-ammortamento”) wird auch für Investitionen bis zum 31.12.2019 gewährt – bzw. bis zum 31.12.2020, wenn bis zum 31.12.2019:
· Die entsprechende Bestellung durch den Verkäufer angenommen wurde; · Und eine Anzahlung von mindestens 20% des Kaufpreises geleistet wurde. Neues Ausmaß der Begünstigung Die neue Version des sog. „iper-ammortamento” sieht verschiedene Begüstigungen vor, je nach Höhe der Investitionen. Im Besonderen gilt nun folgende Anhebung des steuerrechtlich abschreibbaren Wertes: · 170% für Investitionen bis zu 2,5 Millionen Euro; · 100% für Investitionen zwischen 2,5 und 10 Millionen Euro; · 50% für Investitionen zwischen 10 und 20 Millionen Euro. Anhebung für immaterielle Anlagegüter Auch die Anhebung der Abscheibungen um 40% für Investitionen in immaterielle Anlagegüter wird verlängert. Des weiteren wird der Anwendungsbereich ausgedehnt und umfasst nun auch die Aufwendungen für den Zugang mittels cloudcomputing zu immateriellen Anlagegüter im Sinne von Anlage B zum Gesetz 232/2016; begünstigt wird aber jeweils nur jener Teil der entsprechenden Gebühren („canoni“), welcher dem jeweiligen Besteuerungszeitraum zuzurechnen ist. |
Abschaffung der ACE | Die ACE (Art. 1 DL 201/2011) wurde abgeschafft. Diese Begünstigung ermöglichte es, die Bemessungsgrundlage um einen Prozentsaz der Zuwächse im Eigenkapital gegenüber dem 31.12.2010 zu reduzieren.
Die ACE gilt aber noch für den Besteuerungszeitraum zum 31.12.2018; der Koeffizient wurde allerdings neuerlich herabgesetzt und beträgt nun 1,5% statt 1,6% im Jahr 2018. Ab dem 2019 ist die Begünstigung dagegen abgeschafft: die ACE-Guthaben zum 31.12.2018 können aber noch genutzt werden. |
Abschaffung der IRI | In Abweichung zur sog. “Charta der Steuerzaher” (“Statuto dei diritti del contribuente”) sieht das Haushaltsgesetz für das Jahr 2019 die definitive Abschaffung der IRI und somit von Art. 55-bis TUIR vor.
Ursprüngllich hätte die IRI ab dem Jahr 2017 zur Anwendung kommen sollen; Art. 1 Abs. 1063 Gesetz 205/2017 hatte die Wirksamkeit dann auf 2018 verschoben. De facto ist die IRI also niemals in Kraft getreten. |
Einführung der Steuer auf digitale Dienstleistungen (sog. “web tax”)
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Das Haushaltsgesetz führt die neue Steuer auf digitale Dienstleistungen bzw. auf Internetdienste (die sog. “web tax”) ein; diese ersetzt die Steuer auf „digitale Transaktionen“ ex Abs. 1011 – 1019 Art. 1 Gesetz 27.12.2017 Nr. 205 (das Haushaltsgesetz für das Jahr 2018), die nie in Kraft getreten ist.
Objektiver Anwendungsbereich Die neue Steuer wird ausschleißlich auf die Erlöse aus folgenden Leistungen erhoben: · veicolazione su una interfaccia digitale di pubblicità mirata agli utenti der medesima interfaccia; · messa a Bestimmung di una interfaccia digitale multilaterale che consente agli utenti di essere in contatto und di interagire tra loro, anche al fine di facilitare la fornitura diretta di beni und servizi; · Übermittlung di dati raccolti da utenti und generati ab dem utilizzo dell’interfaccia digitale.
Sono comunque esclusi ab dem objektiver Anwendungsbereich di Anwendung der Steuer i servizi “infragruppo”, ossia i servizi resi a Steuerzahler che, im Sinne von Art. 2359 c.c., si considerano controllati, controllanti oder controllati dallo stesso soggetto controllante. Subjektiver Anwendungsbereich Die Steuer auf digitale Dienstleistungen wird erhoben, wenn einerseits: · Der Dienstleister ein Unternehmen ist, das entweder individuell oder als Konzern in einem Kalenderjahr: – mindestens 750 Millionen Euro an Umsatzerlösen erwirtschaftet; dabei werden Erlöse aus jeder wirtschaftlichen Tätigkeiten beücksichtigt; – und mindestens 5,5 Millionen Euro an Umsatzerlösen in Italien aus “digitalen Dienstleistungen” im Sinne der besprochenen Steuer; · und der Kunde in jenem jahr, auf das sich die Steuer bezieht, in Italien ansässig bzw. „lokalisiert“ ist.
Handelt es sich beim Dienstleister um ein Unternehmen, dass die genannten Umsatzerlöse erwirtschaftet, aber nicht ansässig ist und in Italien auch keine Betriebssstätte und/oder MwSt.-Nr. aufweist, so muss es bei der Agentur für Einnahmen eine Identifikationsnummer für die besprochene Steuer beantragen; die entsprechenden Modalitäten werden mit einer entsprechenden Veroprdnung der Agentur für Einnahmen erlassen. Ausmaß und Anwendung der Steuer Die Steuer beläuft sich auf 3% der steuerbaren Erlöse in jedem Trimester, vor Abzug der entsprechenden Kosten und nach Abzug der MwSt. und der übrigen indirekten Steuern. Die Anwendung, Berechnung und Zahlung obliegt dem Dienstleister, welcher: · die Steuer innerhalb des Monats abführen muss, der auf das Bezugstrinmster folgt; · und binnen 4 Monaten des Folgejahres eine entsprechende Steuererklärung vorlegen muss. Durchführungsbestimmungen Eine sog. “interministerielle“ Verordnung wird die Durchführungsbestimmungen für die neue Steuer zum 1.5.2019 festlegen. Die genauen Modalitäten der Anwendung werden mit einer oder auch mehreren Maßnahmen der Agentur für Einnahmen definiert. Wirksamkeit Die neue Steuer auf digitale Dienstleistungen wird ab dem 60. Tag nach der Veröffentlichung der Durchführungsbestimmungen erhoben. |
Abschreibung des Firmenwerts und der übrigen immateriellen Anlagewerte
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Die (handelsrechtlichen) Abschreibungen des Geschäfts- bzw. Firmenwerts und der übrigen immateriellen Anlagewerte, die zur Ausweisung von antizipierten Steuern (deferred tax assets, DTA) geführt haben, welche ihrerseits in Steuerguthaben umgewandelt werden können und die bis zum Besteuerungszeitraum zum 31.12.2017 noch nicht abgesetzt worden waren, sind wie folgt absetzbar:
· 5% ihres Gesamtbetrags im Besteuerungszeitraum zum 31.12.2019; · 3% im Besteuerungszeitraum zum 31.12.2020; · 10% ihres Gesamtbetrags im Besteuerungszeitraum zum 31.12.2021; · 12% ihres Gesamtbetrags im Besteuerungszeitraum zum 31.12.2022 und bis zum Besteuerungszeitraum zum 31.12.2027; · 5% ihres Gesamtbetrags in den Besteuerungszeiträumen zum 31.12.2028 und bis zum 31.12.2029.
Der Gesamtbetrag dieser noch nicht abgesetzten Abschreibungen wird somit steuerrechtlich nach dem vorgenannten Schema in Abzug gebracht, unabhängig vom Jahr, in dem die betreffenden Invstitionen effektiv angefallen sind. Im Besonderen wird dabei verfügt, dass der steuerrechtliche Abzug in 11 Jahren – im Regelfall vom Besteuerungszeitraum 2019 bis zum Besteuerungszeitraum 2029 – erfolgt, mit jeweils unterschiedelichen Prozentsätzen; im Besteuerungszeitraum 2018 kann nichts in Abzug gebracht werden. Sollten die Abschreibungssätze, die vor dem 1.1.2019 vorgesehen waren, unter den oben angegebenen liegen, so kommen erstere zur Anwendung und die entsprechende Differenz kann im Besteuerungszeitraum zum 31.12.2029 in Abzug gebracht werden. Anwendungsbereich Die Umwandlung von antizipierten Steuern in Steuerguthaben war von DL 29.12.2010 Nr. 225 (umgewandelt in das Gesetz 26.2.2011 Nr. 10) eingeführt worden, um die Vermögensbildung der Banken und der Finanzdienstleister zu fördern. Laut Auskunft der Agentur für Einnahmen vom 22.9.2011 Nr. 94 kann die Bestimmung auch von den übrigen IRES-Zahlern genutzt werden, sofern diese eine Rechtsform haben, welche die Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung oder ein anderes Organ vorsieht, das von Gesetzes wegen dafür zuständig ist. DL 27.6.2015 Nr. 83 (umgewandelt in das Gesetz 6.8.2015 Nr. 132) hat sodann die Möglichkeit ausgeschlossen, die antizipierten Steuern aus der Abschreibung des Firmenwertes oder von anderen immateriellen Anlagewerten, die erst ab 2015 erstmals bilanziell ausgewiesen worden, in Steuerguthaben umzuwandeln. Die Umwandlung der betreffenden antizipierten Steuern in Steuerguthaben betrifft also nur den „Stock“, der bis zum 2014 ausgewiesen woren war und sich durch mittlerweile erfolgte Abscheibungen und Umwandlungen in Steuerguthaben seither reduziert hat. |
Anhebung des Prozentsatzes für die Absetzbarkeit der IMU auf Betriebsimmobilien von IRPEF und IRES | Der Prozentsatz für die Absetzbarkeit der IMU auf Betriebsimmobilien von IRPEF und IRES der Unternehmen wird von 20% auf 40% angehoben.
Dasselbe gilt auch für die GIS bzw. die IMIS in Trient. Wirksamkeit Die Abänderung ist ab dem 1.1.2019, also im Regelfall ab dem Besteuerungszeitraum 2019 wirksam. |
Abänderung der Übergangsbestimmungen für die Absetzbarkeit der Abwertungen und Forderungsverluste von Banken und Versicherungen
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Die Übergangsbestimmungen ex Art. 16 Abs. 3 – 4 und 8 – 9 DL 83/2015 für die Absetzbarkeit der Abwertungen und Forderungsverluste von Banken und Versicherungen von IRES und IRAP werden abgeändert.
IRES Ab dem Jahr 2015 (für Steuerzahler, deren Steuer- mit dem Kalenderjahr zusammenfällt) sind folgende Aufwendungen im Jahr ihrer Ausweisung in der G und V zur Gänze absetzbar (Art. 106 Abs. 3 TUIR, wie zuletzt von Art. 16 Abs. 1 DL 83/2015 abgeändert): · Abwertungen und Forderungsverluste (nach Abzug eventueller Aufwertungen) der Finanzdienstleister (z.B. Banken und Finanzgesellschaften) sowie der Versicherungen gegenüber ihren Kunden; · die Verluste aus der Veräußerung ebendieser Forderungen.
Vor den Abänderungen ex DL 83/2015 dagegen waren diese Aufwendungen (mit Ausnahme der Veräußerungsverluste) in fünf gleichbleibenden Teilbeträgen absetzbar, und zwar im Jahr ihrer Ausweisung und in den vier Folgejahren. Als Übergangsbestimmung wurde für das erste Jahr der Anwendung der neuen Norm (also im Regelfall 2015) vorgesehen, dass die Abwertungen und Forderungsverluste, die im Jahresabschluss als solche ausgewiesen waren (abzüglich eventueller Aufwertungen bzw. rectius Wertzuschreibungen) zu 75% abzugsfähig waren; die Verluste aus der Veräußerung ebendieser Forderungen zur Gänze. Der nicht in Abzug gebrachte Anteil sowie die aus Vorjahren noch nicht in Abzug gebrachten Abwertungen und Forderungsverluste, wie sie im Jahresabschlussbis zum 31.12.2014 ausgewiesen waren, konnten wie folgt abgesetzt werden: · 5% des entsprechenden Betrags im Besteuerungszeitraum zum 31.12.2016; · 8% des entsprechenden Betrags im Besteuerungszeitraum zum 31.12.2017; · 10% des entsprechenden Betrags im Besteuerungszeitraum zum 31.12.2018; · 12% des entsprechenden Betrags im Besteuerungszeitraum zum 31.12.2019 und bis zum Besteuerungszeitraum zum 31.12.2024; · 5% des entsprechenden Betrags im Besteuerungszeitraum zum 31.12.2025. IRAP Ab dem Jahr 2015 (für Steuerzahler, deren Steuer- mit dem Kalenderjahr zusammenfällt), sind folgende Aufwendungen im Jahr ihre Ausweisung in der G und V zur Gänze absetzbar (Art. 6 und 7 DLgs 446/97, wie zuletzt von Art. 16 Abs. 1 DL 83/2015 abgeändert): · Abwertungen von Forderungen (nach Abzug eventueller Aufwertungen) der Finanzdienstleister (z.B. Banken und Finanzgesellschaften) gegenüber ihren Kunden, soweit im Jahresabschluss als solche ausgewiesen; · Abwertungen und Forderungsverluste (nach Abzug eventueller Aufwertungen) der Versicherungen gegenüber ihren Kunden; soweit im Jahresabschluss als solche ausgewiesen
Als Übergangsbestimmung wurde für das erste Jahr der Anwendung der neuen Norm (also im Regelfall 2015) vorgesehen, dass die Abwertungen und Forderungsverluste, die im Jahresabschluss als solche ausgewiesen waren (abzüglich eventueller Aufwertungen bzw. rectius Wertzuschreibungen) zu 75% abzugsfähig waren (Art. 16 Abs. 9 DL 83/2015). Der nicht in Abzug gebrachte Anteil sowie die aus Vorjahren noch nicht in Abzug gebrachten Abwertungen und Forderungsverluste, wie sie im Jahresabschlussbis zum 31.12.2013 ausgewiesen waren, konnten wie folgt abgesetzt werden: · 5% des entsprechenden Betrags im Besteuerungszeitraum zum 31.12.2016; · 8% des entsprechenden Betrags im Besteuerungszeitraum zum 31.12.2017; · 10% des entsprechenden Betrags im Besteuerungszeitraum zum 31.12.2018; · 12% des entsprechenden Betrags im Besteuerungszeitraum zum 31.12.2019 und bis zum Besteuerungszeitraum zum 31.12.2024; · 5% des entsprechenden Betrags im Besteuerungszeitraum zum 31.12.2025. Neuerungen des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2019 Sowohl für die IRES als auch für die IRAP wird der Abzug der oben genannten 10%, die für den Besteuerungszeitraum zum 31.12.2018 (also im Regelfall 2018) vorgesehen waren, auf den Besteuerungszeitraum zum 31.12.2026 (also im Regelfall 2026) verschoben. Im Jahr 2018 können die betreffenden Steuerzahler also nur die “laufenden” Abwertungen und Forderungsverluste aus dem Geschäftsjahr in Abzug bringen, nicht jedoch den ursprünglich vorgesehenen Anteil aus den Vorjahren. Auswirkung auf die Vorauszahlungen im Jahr 2018 Im Hinblick auf die Bestimmung der Vorauszahlungen auf IRES und IRAP im Besteuerungszeitraum zum 31.12.2018 (also im Regelfall 2018) wird die besprochene Bestimmung nicht berücksichtigt. |
Absetzbarkeit der erarteten Foderungsverluste bei Erstanwendung von IFRS 9 | Im Hinblick auf IRES und IRAP sind jene Aufwendungen, die ausschließlich aus der Erstanwendung von IFRS 9 (§ 5.5) bzw. dem dort vorgesehenen Modell für die Bestimmung der erwarteten Forderungsverluste resultieren, wie folgt absetzbar:
· 10% ihres Betrags im Besteuerungszeitraum, in dem IFRS 9 erstnals angewandet wird (also im Regelfall 2018); · Die übrigen 90% in gleichbleibenden Teilbeträgen in den 9 Folgejahren (also von 2019 bis 2027). Inkrafttreten von IFRS 9 IFRS 9 kommt ab dem Beginn des ersten Geschäftsjahrs zur Anwendung, das mit dem 1.1.2018 oder später beginnt. Subjektiver Anwendungsbereichi Die Neuerungen betrifft Steuerzahler, welche die Bestimmungen im Sinne von Art. 106 Abs. 3 TUIR anwenden, also: · Finanzdienstleister (z.B Banken und Finanzgesellschaften); · Versicherungen (bezogen auf die Abwertungen der Kundenforderungen). Wirksamkeit In Abweichung zu Art. 3 Gesetz 212/2000 gelten die Neuerungen aus dem Haushaltsgesetz für das Jahr 2019 bei Erstanwendung von IFRS 9 auch rückwirkend (also für Geschäftsjahre vor dem 1.1.2019). |
Möglichkeit der Anwendung der internationalen Buchführungsgrundsätze |
Für Steuerzahler, die bislang zur Anwendung der internationalen Buchführungsgrundsätze verpflichtet waren, ist dies nun keine Pflicht mehr, sondern eine Möglichkeit, sofern ihre Aktien nicht an geregelten Märkten gehandelt werden.
Im Besonderen wird DLgs. 28.2.2005 Nr. 38 (das sog. “decreto IAS”) abgeändert, welches: · Einerseits die Steuerzahler bestimmt, welche den Jahresabschluss und den konsolidierten Jahresabschluss auf der Grundlage der internationalen Buchführungsgrundsätze erstellen müssen (also börsennotierte Gesellschaften, Gesellschaften, die in relevantem Ausmaß Finanzinstrumente an die Öffentlichkeit ausgeben, italienische Banken, Muttergesellschaften von Bankkonzernen, Fonds („SIM“), Muttergesellschaften von SIM, Vermögensverwaltungsgesellschaften (sog. SGR) und Finanzgesellschaften, die im Verzeichnis ex Art. 106 TUB eingetragen sind sowie ihre Muttergesellschaften, Pfandleihunternehmen, Kreditkartenunternehmen, Zahlungsunternehmen und Versicherungen); · Und anderereits jene Steuerzahler, welche den Jahresabschluss auf der Grundlage der internationalen Buchführungsgrundsätze erstellen können (also Gesellschaften, die von anderen Gesellschaften beherrscht werden, welche ihrerseits IAS/IFRS anwenden müssen, andere Gesellschaften als die vorgenannten, die einen konsolidierten Jahresabschluss erstellen, Gesellschaften, die von den letzgenannten beherrscht werden, und schließlich übrige Gesellschaften, die von denm vorgenannten verschieden sind und nicht konsolidiert werden).
Von der Anwendung der IAS/IFRS-Grundsätze (sowohl obligatorisch als auch fakultativ) sind dagegen Kapitalgesellschaften ausgeschlossen, welche ihren Jahresabschluss in verkürzter Form erstellen. Wirksamkeit Die vorgenannten Steuerzahler, die bislang zur Anwednung der IAS/IFRS-Grundsätze verpflichtet waren, und deren Wertpapiere nicht an geregelten Märkten notieren, können die internationalen Buchführungsgrundsätze ab dem Geschäftsjahr vor jenem zum 1.1.2019 und somit im Regelfall ab dem Geschäftsjahr 2018 fakultativ anwenden. |
Körperschaften von öffentlichem Interesse – zusätzliche Angaben | Die Informationen, welche Körperschaften von öffentlichem Interesse (also börsennotierte Gesellschaften, Banken, Versicherungen und Rückversicherungen) zusätzlich zu den rein wirtschaftlichen veröffentlichen müssen („informazioni di carattere non finanziario“), sofern diese Körperschaften entweder selbst eine bestimmte Größe überschreiten („di grandi dimensioni“) oder aber Muttergesellschaft einer solchen Körperschaft sind, wurden erweitert.
Im Sinne von DLgs. 30.12.2016 Nr. 254 müssen diese Steuerzahler ab dem Geschäftsjahr, das am bzw. nach dem 1.1.2017 beginnt, alljährlich und sowohl für die Körperschaft selbst als auch für einen etwaigen Konzern die sog. “Dichiarazione di carattere non finanziario” veröffentlichen, welche “Umwelt-, soziale und Personalfragen, die Einhaltung der Menschenrechte und die Bekämpfung der aktiven und der passiven Korruption zum Inhalt hat, insoweit diese Aspekte in Anbetracht der Tätigkeit und der Eigenschaften des Unternehmens relevant sind”, abdeckt und entweder im Geschäftsbericht enthalten sein oder einen eigenen Bericht bilden kann. Diese Erklärung muss mindestens folgende Angaben umfassen: · Das Modell der Verwaltung und der Organisation der unternehmerischen Tätigkeit, einschließlich des angewandten Organisationsmodells (DLgs. 231/2001); · Die entsprechenden “Policies” des Unternehmens einschlielich jener, welche die normale Sorgfaltspflicht erfordert, die entsprchenden Resultate und die grundlegenden Indices für nicht finanzielle Leistungen; · Die wesentlichen vom Unternehmen erzeugten oder getragenen Risiken im Zusammenhang mit den besprochenen Themen, welche aus der unternehmerischen Tätigkeit und aus den Produkten, Dienstleistungen und Geschäftsbeziehungen erwachsen, einschließlich – soweit relevant – der Beziehunngen mit Lieferanten und Unterwerwerkvertragsnehmern.
Der Inhalt dieser nicht finanziellen bzw. wirtschaftlichen Angaben wird nun erweitert und muss zusätzlich zu den vorgenannten Angaben auch die Modaliäten des Managements der wesentlichen Risiken im Umwelt- Sozial- und Personalbereich bzw. –wesen und im Zusammenhang mit der Einhaltung der Menschenrechte und der Bekämpfung der aktiven und der passiven Korruption beschreiben. |
Konsolidierungspflicht bei Bankgruppen | Der neue Abs. 2-bis Art. 38 DLgs. 136/2015 sieht im Hinblick auf die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Jahresabschlusses vor, dass bei Bankgruppen im Sinne von Art. 37-bis DLgs. 385/93 (TUB) die Muttergesellschaft und die Genossenschaftsbanken der Gruppe auf der Grundlage des entsprechenden Vertrages („contratto di coesione“) einen Konzern mit der Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Jahresabschlusses bilden. |
Passivzinsen der Immobilengesellchaften
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Die Begünstigung für Bauträger (“società immobiliari di gestione”) welche vorsah, dass die Passivzinsen aus Hypothekardarlehen für vermietete Liegenschaften nicht den Einschränkungen ex Art. 96 TUIR (Verhältnis zwischen Passivzinsen und ROL) unterliegen, wird wieder eingeführt.
Diese Bestimmung war an sich im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2016/1164/UE mit Wirkung ab dem Jahr 2019 gestrichen worden und kann nunmehr weiterhin und ununterbrochen in Anspruch genommen werden. |
Reduzierung um 50% der IRES für nichtgewerbliche Körperschaften – Abschaffung | Die Reduzierung von 50% des IRES-Satzes für folgende Körperschaften ex Art. 6 DPR 601/73 wird abgeschafft und der IRES-Satz somit von 12% auf 24% angehoben:
· Körperschaften und Institute im Bereich der Sozialfürsroge, Gesellschaften auf Wechselseitigkeit, Krankenhäuser („enti ospedalieri“) und wohltätige Körperschaften; · Bildungsinstitute und Stiftungen für theeoretische und experimentelle Forschung von allgemeinem Interesse ohne Gewinnabsicht, wissenschaftliche Institute (“corpi scientifici”), Akademien, Vereinigungen für historische, literarische und kulturelle Bildung und Forschung; · Körperschaften, deren Zweck ex lege mit Wohltätigkeit oder Aus- bzw. Weiterbildung gleichgestellt ist; · Volkswohnbauinstitute unabhängig von ihrer Bezeichnung und ihre Konsortien sowie Körperschaften mit derselben Zielsetzung und der Rechtsform einer Gesellschaft, welche den EU-Bestimmungen im Bereich “in house providing” entsprechen und zum 31.12.2013 gergründet und tätig sind bzw. waren.
Die Reduzierung galt unter der Voraussetzung, dass den besprochenen Körperschaften die Rechtspersönlichkeit zuerkannt wurde. Wirksamkeit Das Haushaltsgesetz sieht keine spezifische Bestimmung zum Inkrafttreten dieser Norm vor; die Abschaffung müsst somit ab dem Besteuerungszeitraum nach jenem zum 31.12.2018 greifen (also im Regelfall ab 2019). Auswirkung auf die Berechnung der IRES-Vorauszahlung für 2019 Die Neuerung greift bereits bei der Berechnung der IRES-Vorauszahlung für 2019. |
Körperschaften des dritten Sektors – „ex-IPAB-Stiftungen“ | Der neue Buchst. b-bis), Abs. 3 Art. 79 DLgs. 117/2017 (“Kodex des Driitten Sektors”) sieht vor, dass die Tätigkeiten der sog. “ex-IPAB-Stiftungen” im Bereich der Sozialfürsorge einschließlich sanitärer und sozio-sanitärer Eingriffe unter folgenden Voraussetzungen als nicht gewerblich betrachtet werden:
· Wenn die entsprechenden Gewinne zur Gänze in Tätigkeiten im Gesundheitswesen und im sozio-sanitären Bereich reinvestiert werden; · Und wenn den Verwaltungsorganen keinerlei Vergütung zuerkannt wird.
Für die besprochene Begünstigung gelten die Bestimmungen im Bereich “de minimis”. |
Nicht gewerbliche Tätigkeiten –
Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Art. 148, Abs. 3 |
Der Anwendungsbereich von Art. 148 Abs. 3 TUIR wird nun auch auf die Tätigkeit der “privatrechtlichen peripheren Strukturen” ausgedehnt, welche “für die nicht gewerblich tätigen öffentlichen Körperschaften erforderlich sind, um ihre Dienstleistungen im öffentlichen Interesse zu erbringen“. |
Neuauflage der Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücken | Auch die Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücken, die außerhalb einer unternehmerischen Tätigkeit gehalten werden, ist wiederum möglich.
Somit können natürliche Personen, Einfache Gesellschafte, nichtgewerbliche Körperschaften und ausländische Steerzahler ohne Betriebsstätte in Italien wiederum den steuerrechtlichen Einstandswert von Beteiligungen und Grundstücken “aufwerten” und diesen Wert dann bei einerm Verkauf im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Buchst. a) – c-bis) TUIR ansetzen. Dazu ist ein beeidigtes Gutachten zu erstellen und eine Ersatzsteuer abzuführen. Um die Begünstigung in Anspruch nehmen zu können, muss wie üblich bis zum 1.7.2019 (der 30.6. ist ein Sonntag): · ein Gutachten über den Wert der Beteiligung oder des Grundstücks durch einen dazu befähigten Freiberufler (z.B. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Geometer) beeidigt werden; · und die Ersatzsteuer (bzw. die erste Rate darauf) muss innerhalb dieser Frist abgeführt werden; die übrigen Raten werden am 30.6.2020 und am 30.6.2021 fällig, mit 3% Zinsen p.a. Anhebung der Ersatzsteuer Die Verlängerung der Begünstigung sieht jedoch eine Anhebung der Ersatzstsuer vor (bislang einheitlich 8%). Im Besonderen gelten nun folgende Steuersätze: · 11% für die Aufwertung von qualifizierten Beteiligungen im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Buchst. c) TUIR (maßgeblich ist die Beeteiligung zum 1.1.2019); · 10% für die Aufwertung von nicht qualifizierten Beteiligungen im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Buchst. c-bis) TUIR (maßgeblich ist die Beeteiligung zum 1.1.2019); · 10% für die Aufwertung von landwirtschaftichen und Baugrundstücken im Sinne von Art. 67 TUIR
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Neuerungen im Bereich der Ersatzsteuer auf Mieteinkünfte
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Im Hinblick auf die Ersatzsteuer auf Mieteinkünfte („cedolare secca“) gibt es folgende Neuerungen:
· Die Ersatzsteuer kann nun auch auf bestimmte Mietverträge für gewerbliche Immobilien angewandt werden; · Die Vorauszahlung auf die Ersatzsteuer im Jahr 2021 wird modifiziert. Ersatzsteuer und gewerbliche Immobilien Die Ersatzsteuer ist nun auch auf Mietverträge anwendbar, die im Jahr 2019 für folgende Immobilien abgeschlossen werden: · Immobilien der Katasterklasse C/1 (“Negozi oder botteghe”); · und mit einer Oberfläche bis zu 600 Quadratmeter.
In die Berechnung der Höchstfläche von 600 Quadratmeter fließen etwaige Nebenflächen (“pertinenze“) nicht ein; dennoch können auch die Mieteinkünfte aus diesen Nebenflächen mit der Ersatzsteuer besteuert werden. Auch die “neue” Ersatzsteuer auf Mietverträge für gewerbliche Immobilien gilt nur für Verträge: · bei denen der Vermieter eine natürliche Person ist, die nicht in Ausübung einer unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit handelt; · und Einkünfte aus Grund und Boden erwirtschaftet. Verträge im Jahr 2019 Die “neue” Ersatzsteuer auf Mietverträge für gewerbliche Immobilien Mieteinkünfte gilt nur für Verträge, die im Jahr 2019 (vom 1.1. bis zum 31.12.2019) abgeschlossen werden. Es handelt sich also um keine dauerhafte Begünstigung; man ist aber der Ansicht, dass die Begünstigung über die gesamte Laufzeit dieser Verträge genossen werden kann. Die Ersatzsteuer ist dagegen auf Verträge, die noch im Jahr 2018 abgeschlossen wurden, nicht anwendbar. Um Steuerumgehung zu vermeiden, wird vorgesehen, dass auch Verträge, die im Jahr 2019 abgeschlossen wurden, von der Begünstigung ausgenommen sind, wenn zum 15.10.2018 bereits ein Vertrag zwischen den Parteien für dieselbe Immobilie bestand, der dann vorzeitig aufgelöst wurde. Steuersatz Die Ersatzsteuer auf Mietverträge für gewerbliche Immobilien C/1, wie oben beschrieben, beträgt auf der Grundlage von Art. 3 DLgs. 21%. Die Bemessungsgrundlage ist der gesamte Mietzins. Vorauszahlungen Die Vorauszahlung auf die Ersatzsteuer beträgt in den Jahren 2019 und 2020 weiterhin 95%, im Jahr 2021 dann 100%. Diese Änderung bezieht sich jedoch nicht nur auf die Mietverträge für gewerbliche Immobilien, sonden allgemein auf alle Mietverträge, die der Ersatzsteuer unterliegen. |
Steuerguthaben für Forschung und Entwicklung – Abänderungen
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Auch im Hinblick auf das Steuerguthaben für Forschung und Entwicklung im Sinne von Art. 3 DL 145/2013 gibt es einige Neuerungen.
DIfferenzierter Beitrag je nach Art der Aufwendungen Grundsätzlich beläuft sich der Beitrag nun auf 25%, für einige Arten von Aufwendungen jedoch auf 50%, und zwar für · die Aufwendungen für Angestellte (“personale dipendente titolare di un rapporto di lavoro subordinato”) mit befristetem oder auch unbefristetem Vertrag, die direkt in der Forschung und Entwicklung tätig sind; · und die Verträge mit Universitäten, Forschungsinstituten und gleichgestellten Körperschaften sowie mit ansässigen innovativen start ups und KMUs über die „direkte Ausübung“ Tätigkeiten im Bereich Forschung und Entwicklung, welche Anrecht auf das Steuerguthaben verleihen. Höchstbetrag Der Höchstbetrag pro begünstigtem Unternehmen beläuft sich auf 10 Millionen Euro pro Jahr. Aufwendungen für Material und Lieferungen Die Begünstigung wird auch auf die Aufwendungen für Material, Lieferungen von Gütern (“forniture“) und „sonstige analoge Produkte“ ausgedehnt, welche direkt in der Forschung und Entwicklung eingesetzt werden, auch für die Herstellung von Prototypen oder Versuchsanlagen („impianti pilota“) für die einzelnen Phasen der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung. Diese Aufwendungen sind jedoch nicht zulässig, wenn ihre Berücksichtigung eine Reduzierung des begünstigten Überhangs mit sich bringt (“tali spese non sono tuttavia ammissibili nel caso in cui l’inclusione del costo di tali beni comporti una riduzione dell’eccedenza agevolabile“). Zertifizierungspflichten Die Inanspruchnahme des Steuerguthabens setzt die Einhaltung der vorgesehenen Zertifizierungspflichten im Hinblick auf die bestrittenen Aufwendungen voraus. Technischer Bericht Die Unternehmen, welche das Steuerguthaben in Anspruch nehmen, müssen einen technischen Bericht erstellen und aufbewahren, welcher die Zielsetzungen, die Inhalte und die Ergebnisse der geförderten Tätigkeiten im Bereich Forschung und Entwicklung beschreibt, welche in jedem Besteuerungszeitraum in Hinblick auf die realisierten Projekte und Projektabschnitte durchgeführt werden. Wirksamkeit Die Abänderungen im Hinblick auf das Ausmaß und den Anwendungsbereich der Begünstigung gelten ab dem Besteuerungszeitraum nach jenem zum 31.12.2018 (also im Regelfall ab 2019). Die Abänderungen im Hinblick auf die formalen Aspekte und die erforderliche Dokumentation gelten ab dem Besteuerungszeitraum zum 31.12.2018 (also im Regelfall ab 2018)). Authentische Interpretation Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1-bis DL 145/2013 wird verfügt, dass für die Berechnung des zustehenden Steuerguthabens ausschließlich die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung zu berücksichtigen sind, welche „unmittelbar und in Laboratorien oder Strukturen auf dem Staatsgebiet“ betrieben wird. |
Steuerguthaben für die Aus- und Weitrerbildung im Bereich 4.0 | Das Steuerguthaben im Sinne von Art. 1 Abs. 46 – 56 Gesetz 205/2017 für Unternehmen, welche berufliche Aus- und Weiterbildung („spese di formazione“) im Bereich 4.0 durchführen, wird auch im Jahr 2019 gewährt.
Das Ausmaß der Begünstigung wird jedoch abgeändert. Kleine Unternehmen Für kleine Unternehmen beträgt die Begünstigung: · im Ausmaß von 50% der zulässigen Aufwendungen; · mit einem jährlichen Höchstbetrag von 300.000,00 Euro. Mittlere Unternehmen Für mittlere Unternehmen beträgt die Begünstigung: · im Ausmaß von 40% der zulässigen Aufwendungen; · mit einem jährlichen Höchstbetrag von 300.000,00 Euro. Große Unternehmen Für große Unternehmen beträgt die Begünstigung: · im Ausmaß von 30% der zulässigen Aufwendungen; · mit einem jährlichen Höchstbetrag von 200.000,00 Euro. |
Abschaffung des Steuerguthaben für IRAP-Zahler ohne Angestellte | Abgeschafft wird auch Art. 1 Abs. 21 Gesetz 190/2014, welcher ab dem Besteuerungszeitraum nach jenem zum 31.12.2014 (also im Regelfall 2015) ein Steuerguthaben für IRAP-Zahler ohne Angestellte in Höhe von 10% der Brutto-IRAP vorsah, und zwar für Steuerzahler, welche die Bemessungsgrundlage im Sinne von Art. 5 – 9 DLgs. 446/97 bestimmen (Unternehmen, Freiberufler und Landwirte).
Wirksamkeit der Abschaffung Das Haushaltsgesetz sieht keine spezifische Norm für das Inkraftreten dieser Bestimmung vor. Nachdem das Haushaltsgesetz für das Jahr 2019 am 1.1.2019 in Kraft getreten ist, müsste die Abschaffung erst für Steuerguthaben greifen, die im Besteuerungszeitraum 2019 anreifen bzw. gebildet werden und ab dem Besteuerungszeitraum 2020 verrechnet werden können. |
Steuerguthaben für Werbung | Bei der Inanspruchnahme des Steuerguthabens für Werbung (“Investitimenti pubblicitari”) sind die EU-Normen im Bereich der “de minimis”- Beihilfen einzuhalten. |
Steuerguthaben für den Ankauf von Produkten aus recyceltem Kunststoff
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Es wird ein neues Steuerguthaben für Unternehmen eingeführt, mit dem das Reycling von Kunststoff und “ungefährlichen Abfallprodukten” aus industriellen Herstellungsverfahren sowie aus der Müllentsorgung als Alternative zur energetischen Wiedergewinnung gefördert werden soll; gleichzeitig soll auch die Umweltbelastung durch Verpackungsmaterial und die Müllmenge aus den Imballagen reduziert werden.
Objektiver Anwendungsbereich Gegenstand der Begünstigung ist der Ankauf von: · Produkten, die aus Materialien hergestellt werden, die im Zuge der gesonderten Sammlung von Verpackungsmaterial aus Plastikmaterial gewonnen werden; · Biologisch abbaubare und kompostierbare Verpackungen gemäß der Norm UNI EN 13432:2000 oder aber aus der gesonderten Sammlung von Papier uind Aluminium. Zeitlicher Rahmen Das Steuerguthaben wird in den Jahren 2019 und 2020 gewährt. Ausmaß der Begünstigung Das Steuerguthaben beträgt: · 36% der bestrittenen und belegten Aufwendungen für die vorgenannten Ankäufe; · Bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 20.000,00 Euro pro Begünstigtem (die insgesamt zugeweisen Ressourcen betragen jeweils 1 Million Euro in den Jahren 2020 und 2021). Durchführungsbestimmungen Mit einer eigenen innerministeriellen Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zur Begünstigung erlassen. |
Steuerguthaben für Zeitungsgeschäfte | Eingeführt wird auch ein neues Steuerguthaben für Zeitungsgeschäfte.
Begünstigte Die Begünstigung steht Unternehmen zu, welche ausschließlich im Verkauf (Einzelhandel) von Zeitungen und Zeitschriften tätig sind. Die Begünstigung kann auch von Steuerzahlern in Anspruch genommen werden, welche im Sinne von Art. 2 Abs. 3 DLgs. 170/2001 nicht ausschließlich gewerbliche Tätigkeiten ausüben, sofern sie in ihrer Gemeinde der einzige Verkäufer von Zeitungen und Zeitschriften sind. Zeitlicher Rahmen Das Steuerguthaben wird in den Jahren 2019 und 2020 gewährt. Ausmaß der Begünstigung Das Steuerguthaben richtet sich nach den Beträgen, welche das Unternehmen für IMU, TASI, COSAP und TARI im Hinblick auf die Räumlichkeiten abführt, in denen der Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften betriebn wird, sowie nach den Mietkosten und weiteren noch festzulegenden Arten von Kosten; relevant wird auch sein, ob im Gemeindegebiet keine anderen Verkausfstellen für Zeitungen und Zeitschriften existieren. Das Steuerguthaben hat einen Höchstbetrag von 2.000,00 Euro. Durchführungsbestimmungen Mit einer eigenen innerministerieller Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zur Begünstigung erlassen. |
Steuerguthaben für Spenden zugunsten der Erhaltung und Erneuerung von öffentklichen Sportplätzen (sog. “Sport
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Das Steuerguthaben für Spenden zugunsten der Erhaltung und Erneuerung von öffentlichen Sportplätzen (sog. “Sport Bonus“) ex Art. 1 Abs. 363 ss. Gesetz 205/2017 wird mit einem abgeändertem Ausmaß der Begünstigung verlängert.
Begünstigte Das Steuerguthaben betrifft: · natürliche Personen und nichtgewerbliche Körperschaften; · Unternehmen. Geförderte Spenden Die Begünstigung gilt für Spenden: · in Geldwerten; · im Jahr 2019; · für Maßnahmen zur Erhaltung und Erneuerung von öffentllichen Sportplätzen und für die Erreichtung von neuen; · auch dann, wenn die Spenden an Steuerzahler gehen, welche die Anlagen führen. Ausmaß der Begünstigung Der “Sport bonus” beträgt 65% der betreffenden Spenden, mit einem Höchstbetrag: · von 20% der steuerbaren Einkünfte für natürliche Personen und nichtgewerbliche Körperschaften; · von 1 % der jährlichen Umsatzerlöse für Unternehmen. Durchführungsbestimmungen Mit einer eigenen innerministerieller Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zur Begünstigung erlassen. |
Steuerguthaben für Spenden zugunsten von Maßnahmen an öffentlichen Gebäuden und Grundstücken | Eingeführt wird auch ein neues Steuerguthaben für Spenden zugunsten von Maßnahmen an öffentlichen Gebäuden und Grundstücken.
Begünstigte Das Steuerguthaben betrifft: · natürliche Personen · nichtgewerbliche Körperschaften; · Unternehmen. Begünstigte Spenden Die Begünstigung gilt für Spenden: · in Geldwerten; · in den Besteuerungszeiträumen nach jenen zum 31.12.2018 (also im Regelfall 2019); · für “Maßnahmen an öffentlichen Gebäuden und Grundstücken” zum Ziele der Bonifizierung auf der Grundlage von Projekten, die vom Eigentümer vorlelegt werden, einschließlcih der Asbestentsorgung, der Prävention und der Sanierung im Hinblick auf Erdrutsche (“dissesto idrogeologico“), der Realisierung und Erneuerung von Parks und Grünflächen und der Wiedergewinnung von verwahrlosten öffentlichen Grundstücken; · auch dann, wenn die Spenden an Steuerzahler gehen, welche die betreffenden Immobilien führen. Ausmaß der Begünstigung Das Guthaben beträgt 65% der betreffenden Spenden, mit einem Höchstbetrag: · von 20% der steuerbaren Einkünfte für natürliche Personen und nichtgewerbliche Körperschaften; · von 1 % der jährlichen Umsatzerlöse für Unternehmen. Durchführungsbestimmungen Mit einer eigenen innerministeriellen Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zur Begünstigung erlassen.
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Reduzierung einiger Steuerguthaben | Das Haushaltsgesetz sieht die Reduzierung folgender Steuerguthaben vor:
· Steuerguthaben für Kinobetreiber (Art. 18 Abs. 1 Gesetz 220/2016); · Steuerguthaben für Einzelhändler (Art. 1 Abs. 319 Gesetz 205/2017); · Steuerguthaben für “Investitionen in das Verlagswesen und Projekte für eine wirtschaftliche Wiedergewinnung“ (Art. 8 Gesetz 62/2001).
Mit einer Ministerialverordnung werden die konkreten Beitragsreduzierungen festgelegt. |
IRPEF-Absetzbetrag/Abzug IRES für Investitionen in innovative Start-Ups – Anhebung
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Die Anhebung des Absetzbetrags für die IREPF und des Abzugs von der IRES aus den Begünstigungen im Sinne von Art. 29 DL 179/2012 (Investitionen in innovative Start-Ups) wird angehoben.
Im Besonderen wird 2019: · der Absetzbetrag für alle Steuerzahler, welche in innovative Start-Ups investieren, von 30 auf 40% angehoben · Für IRES-Zahler, welche das gesamte Stammkapital des innovativen Start-Up-Unternehmens erwerben, beläuft sich der Betrag der Föderung auf 50%, wenn die Beteiligung mindestens 3 Jahre lang gehalten wird. Genehmigung durch die EU-Kommission Die Förderung wird erst mit der Genehmigung durch die EU-Kommission wirksam. |
“Voucher manager” | Für KMUs wird ein Beitrag für “spezialiserte Beratung” im Hinblick auf die technologische und digitale Umrüstung im Sinne des “Piano impresa 4.0“ eingeführt
Objektiver Anwendungsbereich Gegenstand der Begünstigung ist der “Ankauf” von “spezialisierten” Beratungen, mit denen die technologische und digitale Umrüstung im Sinne des “Piano impresa 4.0” und die Modernisierung der Führung und Organisation der Unternehmen einschließlich des Zugangs zum Finanz- und Kapitalmarkt. Zeitlicher Rahmen Dieser sog. „voucher“ gilt für die zwei Besteuerungszeiträume nach jenen zum 31.12.2018, also im Regelfall für 2019 und 2020. Ausmaß der Begünstigung Für kleinste („micro“) und kleine Unternehmen beträgt der Beitrag in jedem der geförderten Besteuerungszeitäume: · 50% der bestrittenen Kosten; · bis zu einem Höchstbetrag von 40.000,00 Euro.
Für mittlere Unternehmen beträgt der Beitrag in jedem der geförderten Besteuerungszeitäume: · 30% der bestrittenen Kosten; · bis zu einem Höchstbetrag von 25.000,00 Euro.
Ist das betreffende Unternehmen Teil eines Netzwerks (“rete d´impresa”) im Sinne von Art. 3 DL 5/2009, welches die Entwicklung von innovativen Prozessen im Bereich der technologischen und digitalen Umwandlung im Sinne des “Piano impresa 4.0” und die Modernisierung der Führung und Organisation der Unternehmen einschließlich des Zugangs zum Finanz- und Kapitalmarkt zum Inhalt hat, so wird dem Netzwerk ein Beutrag von: · 50% der bestrittenen Kosten; · bis zu einem Höchstbetrag von 80.000,00 Euro zuerkannt. |
“Neue Sabatini” – Neuauflage | Auch die sog. “neue Sabatini” (Art. 2 DL 69/2013 und Art. 1 Abs. 40 Gesetz 205/2017) wird wieder aufgelegt, und zwar mit einem Gesamtbetrag von:
· 48 Millionen Euro im Jahr 2019; · Jeweils 96 Millionen Euro in den Jahren von 2020 bis 2023; · 48 Millionen Euro im Jahr 2024.
Auf die bewilligten Summen wird eine Rückbehalt von 30% der Ressourcen und der Anhebung des staatlichen Beitrags (von 30%) für Investitionen in Anlagegüter der sog. “Industria 4.0” getätigt. Jene Ressourcen, die zum 30. September eines jeden Jahres nicht im Rahmen dieses Rückbehalts verwendet wurden, können dann ausgeschüttet werden. |
Venture-Capital-Fonds
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Venture-Capital-Fonds sind im Sinne des Gesetzgebers Investmetfonds, welche auf eigene Rechnung operieren und dabei privates, institutionelles oder Fonds-Vermögen in nicht börsennotierte Unternehmen investieren.
Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2019 führt nun am Ministerium für die wirtschaftliche Entwicklung einen „Fonds zugunsten der Unterstützung des Venture Capitals“ ein, der mit jeweils 30 Millionen Euro in den Jahren 2019 bis 2021 und mit 5 Millionen Euro in den Jahren 2022 al 2025 dotiert wird. Über diesen Fonds kann der Staat in folgende Quoten bzw. Aktien invstieren: · Geschlossene Investmentfonds (“organismi di investimento collettivo del risparmio chiusi“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. k-ter) DLgs. 58/98 oder SICAF (Investmentfonds mit „geschlossenem“ Gesellschaftskapital) im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. i-bis) DLgs. 58/98; · Oder in Venture-Capital-Fonds im Sinne von Art. 31 Abs. 2 DL 98/2011 und dabei alle Phasen der Investitionen abdecken. Begünstigte Steuerordnung für das Venture Capital Um „den Zugang zum venture capital zu erleichtern und das Wachstum neuer Unternehmen zu fördern“, führt Art. 31 Abs. 1 DL 6.7.2011 Nr. 98 steuerrechtliche Begünstigungen für Steuerzahler – natürliche oder juristische Personen – ein, welche in diese Fonds investieren. Grundsätzlich sehen die Bestimmungen zu Investmentfonds, die keine Immobilienfonds sind und in Italien aufgelegt worden oder aber ihren Sitz in Luxemburg haben und ermächtigt sind, im Staatsgebiet tätig zu sein, Folgendes vor: · die Befreiung von den Einkommensteuern ex Art. 73 Abs. 5-quinquies TUIR auf die erwirtschafteten Gewinne bzw. Betriebsergebnisse („risultati di gestione“); · und die Besteuerung der ausgeschütteten Erträge.
In Abweichung zu diesem Grundsatz verfügt nun Art. 31 DL 98/2011 eine Steuerbefreiung der Erträge aus der Beteiligung an (bestimmten) Venture-Capital-Fonds. Neue Legaldefinition von „venture capital“ Im Sinne der Begünstigung ex Art. 31 DL 98/2011 gibt das Haushaltsgesetz für das Jahr 2019 eine neue Legaldefinition von „Venture Capital“. Als “Venture-Capital-Fonds” im Sinne der besprochenen Norm gelten Investmentfonds (“OICR”), die in Italien ansässig sind und mindestens 85% (bislang 75%) der Bilanzsumme in nicht börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen investieren, welche sich in einer der folgenden „Phasen“ befinden: · Versuchsphase bzw. Fundraising (seed financing), · Gründung (start-up financing), · Tätigkeitsbeginn (early-stage financing) oder Produktentwicklung (expansion oder scale up financing), und den Rest in KMUs im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. w-quater.1) DLgs. 58/98. Im Gegensatz zu den “alten” Bestimmungen wird auch die Voraussetzung abgeschafft, dass die Unternehmen, an denen sich der Fonds beteiligt, ihre unternehmerische Tätigkeit seit nicht mehr als 36 Monaten aufgenommen haben durften. Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2019 sieht nun vor, dass diese Tätigkeit seit maximal 7 Jahren betrieben werden kann (Buchst. e) del Abs. 3 Art. 31 DL 98/2011). |
Kapitalansammlung von KMUs
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Im Hinblick auf die Kapitalansammlung bzw. das Fundraising von kleinen und mittleren Unternehmen sieht das Haushaltsgesetz für das Jahr 2019 Folgendes vor:
· Die Definition von „portale per la raccolta di capitale” für KMUs und sog. soziale Unternehmen ex Art. 1 Abs. 5-novies DLgs. 58/98 wird ergänzt und umfasst nun auch Online-Plattformen, welche die Finanzierung von kleinen und mittleren Unternehmen durch Obligationen oder Finanzinstrumente fördern; · Durch die Einführung von Abs. 1-ter in Art. 100-ter DLgs. 58/98 werden die Bestimmungen zu öffentlichen Angeboten von Wertpapieren über ein oder mehrere Fund-Raising-Portale abgeändert und dabei verfügt, dass in diesen Fällen die Zeichnung von Obligationen oder Finanzinstrumenten im Rahmen der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches professionellen Investitoren und bestimmten Kategorien von Investitoren vorbehalten ist, welche auch von der COSOB festgelegt werden können. Des weiteren wird vorgesehen, dass diese Zeichnungen auf einem anderen Abschnitt des Portals erfolgen müssen als jene, in der das Risikokapital gezeichnet wird. |
Beitrag für den Ankauf von neuen M1-Fahrzeugen | Ein neuer Beitrag wird gewährt an:
· Steuerzahler, welche auch per Leasing ein neues M1-Fahrzeug (dabei handelt es sich um PKWs mit bis zu 8 Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrer) mit einem Kohlendioxid-Ausstoß (CO2) von bis zu 70 g/km erwerben und in Italien zulassen; · Für Ankäufe und Erstzulassungen ab dem 1.3.2019 und bis zum 31.12.2021; · Sofern der Listenpreis des Fahrzeugs unter 50.000,00 Euro zzgl. MwSt. liegt.
Der Beitrag wird dem Käufer vom Farzeughändler zugestanden, mittels Verrechnung mit dem Kaufpreis (de facto also mit einem Preisnachlass). Ausmaß des Beitrags Das Ausmaß des Beitrags: · hängt davon ab, ob mit dem Ankauf auch ein altes Fahrzeug derselben Fahrzeugklasse verschrottet wird; · und vom Kohlendioxid-Ausstoß (der jedoch unter 70 g/km liegen muss). Ankauf mit Verschrottung Wird gleichzeitig mit dem Ankauf auch ein altes Fahrzeug derselben Fahrzeug- und der Abgasklasse Euro 1, 2, 3 oder 4 verschrottet, so beträgt der Beitrag: · 6.000,00 Euro, wenn der CO2-Ausstoß des neuen Fahrzeugs von 0 bis 20 g/km beträgt; · 2.500,00 Euro bei einem CO2-Ausstoß von 21 bis 70 g/km. Ankauf ohne Verschrottung Wird kein altes Fahrezug verschrottet, beläuft sich der Beitrag auf: · 4.000,00 Euro, wenn der CO2-Ausstoß des neuen Fahrzeugs von 0 bis 20 g/km beträgt; · 1.500,00 Euro bei einem CO2-Ausstoß von 21 bis 70 g/km. Steuerguthaben für Unternehmen, welche die Fahrzeuge herstellen oder importieren Dem Händler wird der Beitrag von den Unternehmen zurückerstattet, welche die Fahrzeuge herstellen oder importieren; diese können den betreffenden Betrag als Steuerguthaben per Vordruck F24 verrechnen, und dies ohne die Limits im Sinne von Art. 34 Gesetz 388/2000 und Art. 1 Abs. 53 Gesetz 244/2007. |
Neue Steuer für besonders umweltbelastende Fahrzeuge
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Für Steuerzahler, welche auch per Leasing ein neues M1-Fahrzeug (dabei handelt es sich um PKWs mit bis zu 8 Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrer) mit einem Kohlendioxid-Ausstoß (CO2) von über 160 g/km erwerben, wird dagegen eine neue Steuer eingeführt.
Ausmaß der Steuer Die Steuer ist per Vordruck F24 abzuführen und ist nach vier verschiedenen Klassen von Kohlendioxid-Ausstoß gestaffelt: · Von 161 bis 175 g/km CO2-Ausstoß beträgt die Steuer 1.100,00 Euro; · Von 176 bis 200 g/km CO2-Ausstoß beträgt die Steuer 1.600,00 Euro; · Von 200 bis 250 g/km CO2-Ausstoß beträgt die Steuer 2.000,00 Euro; · Über 250 g/km CO2-Ausstoß beträgt die Steuer 2.500,00 Euro; |
Beitrag für der Ankauf und die Verschrottung von Motorrädern | Ein Beitrag wird auch für Steuerzahler eingeführt, welche ein Elektro- oder Hybrid-Motorrad der Kategorien L1e und L3e erwerben und gleichzeitig eines der Schadstoffklassen Euro 0, 1 oder 2 verschrotten.
Ausmaß des Beitrags Der Beitrag: · beträgt 30% des Kaufpreises bis zu einem Höchstbetrag von 3.000,00 Euro, wenn gleichzeitig ein Motorrad der Schadstoffklassen Euro 0, 1 oder 2 verschrottet wird; · Der Beitrag wird dem Käufer vom Farzeughändler zugestanden, mittels Verrechnung mit dem Kaufpreis (de facto also mit einem Preisnachlass).
Steuerguthaben für Unternehmen, welche die Fahrzeuge herstellen oder imoprtieren Dem Händler wird der Beitrag von den Unternehmen zurückerstattet, welche die Fahrzeuge herstellen oder importieren; diese können den betreffenden Betrag als Steuerguthaben verrechnen und zwar mit: · IRPEF-Steuereinbehalten, die als Steuersubstitut auf Einkünfte aus unselbständiger Arbeit getätigt wurden, · mit der IRPEF, · IRES, · und der MwSt.
Dies gilt auch für Vorauszahlungen dieser Steuern; die Verrechnung ist in jenem Jahr, in dem das Fahrzeug zugelassen wird, und in den Folgejahren möglich. |
Reduzierung der PKW-Steuer für Oldtimer | Die PKW-Steuer (der sog. “bollo auto”) wird für Oldtimer (“autoveicoli e motoveicoli di interesse storico und collezionistico”) um 50% herabgesetzt, wenn diese:
· vor mehr als 20 und bis zu 29 Jahren erstzugelassen (“immatrikuliert”) wurden; · und über das entsprechende Zertifikat (“certificato di rilevanza storica”) im Sinne von Art. 4 DM 17.12.2009 verfügen und dieser Status auch im Fahrzeugschein (“carta di circolazione“) vermerkt ist. |
Absetzbetrag für den Ankauf und die Montage von Ladestationen für Elektrofahrzeuge | Durch die Einführung von Art. 16-ter in DL 63/2013 wird ein neuer IRPEF-Absetzbetrag von 50% für:
· belegte Aufwendungen vom 1.3.2019 bis zum 31.12.2021; · für den Ankauf und die Montage von Ladestationen für Elektrofahrzeuge vorgesehen, einschließlich der Kosten für die Beantragung eines leistungsstärkeren Anschlusses bis zu 7 kW. Steuersatz und Aufteilung des Absetzbetrags Der neue Absetzbetrag: · beträgt 50% der bestrittenen Aufwendungen; · bis zu einem Gesamtbetrag der Aufwendungen von 3.000,00 Euro; · er kann in zehn gleichbleibenden jährlichen Teilbeträgen in Anspruch genommen werden. |
Ersatzsteuer Vergütungen aus Nachhilfestunden bzw. Privatunterricht
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Auf die Vergütungen aus Nachhilfestunden bzw. Privatunterricht (“lezioni private und ripetizioni“) wird eine Ersatzsteuer von 15% eingeführt.
Subjektiver Anwendungsbereich Die Begünstigung gilt für Lehrkärfte in der Stammrolle jedweder Schulstufe, welche Nachhilfestunden bzw. Privatunterricht geben. Öffentliche Angestellte, welche diese Tätigkeit ausüben, teilen dies der Verwaltung ihrer Schule mit, um etwaige Unvereinbarkeiten zu prüfen. Ersatzsteuer Auf die Vergütungen aus Nachhilfestunden bzw. Privatunterricht wird eine Ersatzsteuer von 15% erhoben, die innerhalb der Fristen für die Zahlung der IRPEF abzuführen ist. Wirksamkeit Die Ersatzsteuer ist ab dem 1.1.2019 wirksam; mit einer Maßnahme der Agentur für Einnahmen werden die Modalitäten für die Ausübung einer eventuellen Option für die ordentliche Besteuerung sowie für die Zahlung (Akonto und Saldo) der Ersatzsteuer festgelegt. |
Energiesparmaßnahmen an Gebäuden – Verlängerung der Absetzbeträge | Der Absetzbetrag für IRES und IRPEF im Hinblick auf Energiesparmaßnahmen an Gebäuden wird bis zum 31.12.2019 verlängert; er steht im Ausmaß von 65% der Aufwendungen im Zeitraum vom 6.6.2013 bis zum 31.12.2019 zu.
Es wird daran erinnert, dass für einige Maßnahmen (z.B. die Auswechslung von Fenstern) der Absetzbetrag auf 50% herabgetzt wurde. |
Bauliche Wiedergewinnungsarbeiten – Verlängerung des Absetzbetrags | Der IRPEF-Absetzbetrag von 50% für bauliche Wiedergewinnungsarbeiten im Sinne von Art. 16-bis Abs. 1 TUIR bis zun einem Höchstbetrag der Aufwendungen von 96.000,00 Euro pro Einheit wird im Jahr 2019 verlängert.
Die übrigen Bestimmungen von Art. 16-bis TUIR bleiben aufrecht. |
Verlängerung des sog. “bonus mobili” | Auch der sog. “bonus mobili” (Art. 16 Abs. 2 DL 63/2013) wird 2019 verlängert
Der Bonus wird im Zusammenhang mit baulichen Wiedergewinnungsarbeiten gewährt, die ab dem 1.1.2018 angefangen wurden. |
Verlängerung des sog. “bonus verde” | Auch der IRPEF-Absetzbetrag von 36% für folgende belegte Aufwendungen wird im Jahr verlängert:
· die Begrünung (“sistemazione a verde”) von nicht überdachten Flächen an privaten Gebäuden, Immobilieneinheiten, Nebenflächen und Umzäunungen die Errichtung von Brunnen und Bewässerungsanlagen; · die Realisierung von Dächern mit Grünanlagen. |
Unentgeltliche Zuweisung von landwirtschaftlichen Grundstücken an Junglandwirte
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Zugunsten betimmter Steuerzahler wird:
· die unentgeltliche Zuweisung von landwirtschaftlichen Grundstücken im Eigentum des Staates oder von öffentlichen Körperschaften eingeführt, für die bereits der Verkauf oder die Vermietung vorgesehen waren; · und die Gewährung von Darlehen für den Ankauf des Hauptwohnsitzes in der Nähe dieser Grundstücke. Objektiver Anwendungsbereich Gegenstand dieser Zuweisungen können sein: · ein Anteil von 50% der Grundstücke im Sinne von Art. 66 Abs. 1 DL 24.1.2012 Nr. 1, also “landwirtschaftliche Grundstücke und für die Landwirtschaft geeignete Grundstücke, welche nicht für andere institutionelle Zwecke verwendet werden können, im Eigentum des Staates sind und nicht in den einschlägigen Verzeichnissen angeführt sind ” im Sinne von DLgs. 85/2010 “sowie im Eigentum der gesamtstaatlichen öffentlichen Körperschaften, welche durch die Demanialbehörde zu vermieten oder zu verkaufen sind ” im Sinne von DM 20.5.2014; · ein Anteil von 50% der Grundstücke im Sinne von Art. 3 DL 20.6.2017 Nr. 91, also vernachlässigte oder nicht bepflanzte landwirtschaftliche Grundstücke in Gemeinden der Regionen Abruzzo, Basilicata, Calabria, Campania, Molise, Apulien und Sizilien, um sie an Steuerzahler von 18 bis 40 Jahren zuzuweisen, nachdem diese ein Projekt für die Aufwertung und Verwendung dieser grundstücke vorgelegt haben. Begünstigte Die besprochenen landwirtschaftlichen Grundstücke können unentgeltlich an: · Familien mit drei oder mehr Kindern, von denen mindestens eines in den Jahren 2019, 2020 und 2021 geboren wurde, zugewiesen werden; · und an Gesellschaften von Junglandwirten, bei denen mindestens 30% ihrer Anteile von einer der vorgenannten Familien gehalten werden.
Es wird hervorgehoben, dass die vorgenannten Steuerzahler im Hinblick auf die Entwicklung ihrer Betriebe vorrangigen Zugang zu den Begünstigungen im Sinne von Abschnitt III, Titel I DLgs. 21.4.2000 Nr. 185 haben (Maßnahmen zugunsten des landwirtschaftlichen Unternehmertums und des Übergangs von einer Generation an die nächste). Zeitliche Dauer der Maßnahme Unentgeltliches Darlehen für den Ankauf des Hauptwohnsitzes Den Familien, welchen die besprochenen Grundstücke im Sinne dieser Förderung zugewiesen werden, kann auch ein 20-jähriges Darlehen von bis zu 200.000,00 Euro für den Ankauf des Hauptwohnsitzes in der Nähe der Grundstücke zum Nullzinssatz gewährt werden. Duchführungsverordnung Die Kriterien und die Modalitäten für die Umsetzung dieser Maßnahme werden mit einer innerministeriellen Verordnung festgelgt. |
Mitarbeiter eines Selbstbebauers | Die Mitarbeiter eines Selbstbebauers (“coadiuvanti del coltivatore diretto”); welche derselben Familien angehören und in der landwirtschaftlichen Rentenvorsorge eingetragen sind, können die (begünstigte) Steuerordnung des betreffenden Unternehmens in Anspruch nehmen (“beneficiano della disciplina fiscale propria dei titolari dell’impresa agricola“). |
Barzahlungen von ausländischen Touristen | Ausländische Touristen können Barzahlungen auch über das allgemein gültige Limit von 2.999,99 Euro tätigen.
Im Besonderen gilt dies für den Ankauf von Gütern und Leistungen im Tourismusbereich („di beni e di prestazioni di servizi legate al turismo“) durch: · natürliche Personen, die weder italienische noch EU-Bürger oder Bürger eiens Staates des Europäischen Wirtschaftsraums sind und nicht im Staatsgebiet ansässig sind; · und zwar bei Detailhändlern oder Betreibern gleichgestellter Tätigkeiten (Art. 22 DPR 633/72) sowie bei Reisebüros (Art. 74-ter DPR 633/72).
Dabei gibt es nun folgende Neuerungen: · Der Höchstbetrag für diese Barzahlungen wird von 10.000,00 auf 15.000,00 Euro angehoben; nach dem Grundsazu des “favor rei” müssten eventuelle Zahlungen zwischen 10.000,00 und 15.000,00 Euro in der Vergangenheit nicht mehr bestraft werden (können); · Die Ausnahme gilt nun aber auch für EU-Bürger oder Bürger eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, welche bislang nur Barzahlungen bis 2.999,99 Euro vornehmen durften. |
Begünstigung “Resto al Sud” | Der Kreis der potentiell Begünstigten der Förderung “Resto al Sud” wird ausgedehnt:
· Das Höchstalter wird von 35 auf 45 Jahre angehoben; das Mindestalter bleibt bei 18; · Und die Begünstigung gilt nun auch für freiberufliche Tätigkeiten. |
Ersatzsteuer von für natürliche Personen, welche eine Rente aus dem Ausland beziehen
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Für natürliche Personen, welche eine Rente aus dem Ausland beziehen und ihren steuerrechtlichen Wohnsitz nach Süditalien verlegen, wird eine Ersatzstseuer eingeführt (neuer Art. 24-ter TUIR).
Wirksamkeit In Ermangelung einer spezifischen Bestimmung dürfte die neue Ersatzststeuer für alle Personen gelten, die ihren steuerrechtlichen Wohnsitz ab dem 1.1.2019 nach Süditalien verlegen (dem Datum, an dem das Haushaltsgesetz für das Jahr 2019 in Kraft getreten ist). Sollten auch in diesem Zusammenhang die Angaben zu den Begünstigungen für die sog. „Neo-Domizilierten“ im Sinne von Art. 24-bis TUIR gelten, so könnte die Begünstigung aber auch für Personen gelten, die ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Jahr 2018 nach Süditalien verlegt haben und die Oprion in der Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2019 ausüben. Voraussetzungen für die Begünstigung Die Begünstigung besteht in einer Ersatzsteuer für natürliche Personen, welche eine Rente aus dem Ausland beziehen und: · ihren steurrechtlichen Wohnsitz (“residenza fiscale”) im Sinne von Art. 2 Abs. 2 TUIR nach Italien verlegen, und zwar in eine Gemeinde mit bis zu 20.000 Einwohnern in den Regionen Sicilia, Calabria, Sardegna, Campania, Basilicata, Abruzzo, Molise und Puglia; · und in den fünf Jahren vor jenem, in dem die Option wirksam wird, steuerrechtlich nicht in Italien ansässig waren.
Die Begünstigung gilt nur für natürliche Personen aus Staaten, mit denen Vereinbarungen über die administrative Zusammenarbeit bestehen. Begünstigte Einkünfte Die Begünstigung gilt für Einkünfte jeder Art, die entweder aus dem Ausland bezogen oder im Ausland erwirtschaftet werden; maßgeblich für die geografische Zuordnung ist – gewissermaßen e contrario – Art. 23 TUIR, der die Zurechenbarkeit der Einkünfte im Staatsgebiet definiert. Eigenschaften der Ersatzsteuer Mit Ausübung der Option wird eine pauschale Ersatzsteuer auf die IRPEF und die entsprechenden Steueraufschläge mit einem Steuersatz von 7% erhoben, und zwar in jedem Besteuerungszeitraum, in dem die Option gültig ist. Ausschluss bestimmter Staaten oder Gebiete Die Begünstigten können dafür optieren, die Einkünfte aus bestimmten Staaten oder Gebieten von der Ersatzsteuer auszunehmen; diese Einkünfte unterliegen dann der allgemeinen bzw. „ordentlichen“ Besteuerung samt Zuerkennung der im Ausland abgeführten Steuern (welche dagegen von der Ersatzststeuer nicht in Abzug gebracht werden können). Befreiung von der Pflicht, den Abschnitt RW auszufüllen und die IVIE und IVAFE abzuführen Während der Dauer der Option sind die betreffenden Steuerzahler nicht verpflichtet, den Abschnitt RW der Steuererklärung auszufüllen und die IVIE und IVAFE abzuführen. Ausübung und Dauer der Option Die Option wird in der Einkommensteuererklärung für den Besteuerungszeitraum ausgeübt, in dem der Wohnistz verlegt wird, und ist in jenem Besteuerungszeitraum sowie in den fünf Folgejahren wirksam. Widerruf und Erlöschen der Option Die Option kann widerrufen werden (die Auswirkungen in den vorangegangenen Besteuerungszeiträumen bleiben jedoch aufrecht); ihre Wirksamkeit endet aber auch: · wenn festgestellt wird, dass die erforderlichen Voraussezungen nicht oder nicht mehr vorliegen; · und wenn die Ersatzsteuer nicht vollständig und fristgerecht abgeführt wird.
Wird die Option widerrufen oder verfällt sie, so kann keine neue Option mehr ausgeübt werden. |
Aufwendungen für das Halten eines Blindenhundes – höherer Absetzbetrag | Ab dem 1.1.2019 wird für die Aufwendungen für das Halten eines Blindenhundes ein IRPEF-Absetzbetrag im Ausmaß von 1.000,00 Euro gewährt (bis zum 31.12.2018 waren es 516,46 Euro). |
Aussetzung der Anhebung des ordentlichen und des herabgesezten MwSt.-Satzes | Im Hinblick auf die Anhebung des ordentlichen und des herabgesezten MwSt.-Satzes, wie er von der sog. Schutzklausel ex Art. 1 Abs. 718 Buchst. a) und b) Gesetz 190/2014 vorgesehen ist, sofern im Haushaltsgesetz nicht die entsprechenden Ressourcen gefunden werden, wird:
· die Aussetzung der Anhebung im Jahr 2019 verfügt; · und die eventuellen Erhöhungen in den Folgejahren werden neu definiert. MwSt.-Regelsatz Im Jahr 2019 beträgt der MwSt.-Regelsatz weiterhin 22%. Sollten die erforderlichen Ressourcen in der Zwischenzeit nicht zugewiesen werden, so wird der Steuersatz auf: · 25,2% ab dem 1.1.2020; · und auf 6,5% ab dem 1.1.2021 angehoben. Herabgesetzter MwSt.-Satz Im Jahr 2019 beträgt der reduzierte MwSt.-Regelsatz weiterhin 10%. Sollten die erforderlichen Ressourcen in der Zwischenzeit nicht zugewiesen werden, so wird er ab dem 1.1.2020 auf 13% angehoben. |
MwSt.-Satz für medizinische Geräte | Medizinische Geräte (“dispositivi medici”) unterliegen dem MwSt.-Satz von 10% im Sinne von Nr. 114) der Tabelle A, Teil III, welche DPR 633/72 beiliegt, wenn sie aus Substanzen bestehen, welche „normalerweise für die medizinische Prävention und für ärztliche und tierärztliche Behandlungen eingesetzt werden“ (Nr. 3004 in der sog. „kombinierten Nomenklatur“). |
MwSt.-Verrechnungssätze fürHolz | Die MwSt.-Verrechnungssätze für:
· Holz · und Brennholz (“legname da ardere“) werden im Jahr 2019 angehoben.
Die zugewiesenen Ressourcen belaufen sich auf 1 Million Euro pro Jahr. Die konkreten Verrechnungssätze werden mit Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen festgelegt, und zwar bis zum 31. Januar eines jeden Jahres, im Sinne von Art. 34 DPR 633/72. |
Steuerordnung für Trüffelsammler
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Die Bestimmungen zur Einkommensteuer und Mehrwertsteuer für die Sammler von Trüffeln und sonstigen Wildpflanzen werden abgeändert.
Einführung einer Ersatzsteuer Für folgende Tätigkeiten wird eine Ersatzsteuer auf IRPEF und Zusatzsteuern eingeführt, wenn sie von natürlichen Personen gelegentlich ausgeübt werden: · Sammeln von nicht holzhaltigen Produkten („non legnosi“) im Sinne der ATECO-Klasse 02.30 (Pilze, Trüffel, Schalenfrüchte etc.); · Sammeln von natürlichen Heilpflanzen (“piante officinali spontanee“) im Sinne von Art. 3 DLgs. 75/2018.
Die Tätigkeit gilt dann als gelegentlich ausgeübt, wenn die Erlöse aus dem Verkauf der genannten Produkte unter 7.000,00 Euro pro Jahr liegen. Die Ersatzsteuer beträgt 100,00 Euro und muss bis zum 16. Februar des Folgejahrs abgeführt werden; die betreffenden Sammler müssen über die entsprechende Genehmigung (“titolo di raccolta”) der Regionen oder zuständigen Gebietskörperschaften verfügen. Steuerzahler, welche die Pilze und Früchte lediglich für den Eigenverbrauch sammeln, müssen keine Steuer abführen. Die Steuerzahler, welche die Ersatzsteuer abgeführt haben, unterliegen im Bezugszeitraum nicht dem definitiven Steuereinbehalt im Sinne von Art. 25-quater DPR 600/73 (aktuell 23%). Vereinfachte Formpflichten Im Sinne von Art. 1 Abs. 109 Gesetz 311/2004 sind gelegentliche Trüffelsammler ohne MwSt.-Nr. von den buchhalterischen Pflichten im Zusammenhang mit dem Verkauf befreit; die Käufer unterliegen dagegen bestimmten Formpflichten. Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2019 dehnt diese Befreiung nun auch auf den Verkauf der übrigen genannten Lebensmittel im Sinne der ATECO-Klasse 02.30 (Pilze, Beeren etc.) und der natürlichen Heilpflanzen im Sinne von Art. 3 DLgs. 75/2018 aus. Des Weiteren wird verfügt, dass der Käufer der Nahrungsmittel, deren Verkauf der Ersatzsteuer unterliegt, ein Dokument (“documento d´acquisto”) ausstellen muss, in dem das Datum des Geschäftsfalls, Name, Nachname und Steuernummer des Verkäufers, die Nr. der Empfansgbestätigung für die Abführung der Erstsatzsteuer, Art und Menge der verkauften Produkte und der Verkaufspreis vermerkt sind. MwSt.-Ordnung Der neue Art. 34-ter, DPR 633/72 novelliert die MwSt.-Regelung für das Sammeln von nicht holzhaltigen Produkten im Sinne der ATECO-Klasse 02.30 (Pilze, Trüffel, Schalenfrüchte etc.) und von natürlichen Heilpflanzen (“piante officinali spontanee“) im Sinne von Art. 3 DLgs. 75/2018. Diese Steuerzahler sind von der MwSt. und den entsprechenden Formpflichten – einschließlich der Vorlage der MwSt.-Jahreserklärung – befreit, wenn sie Im Vorjahr Umsätze von nicht mehr als 7.000,00 Euro erwirtschaftet haben. Durch die Einführung von Nr. 15-bis) in die Tabelle A, Teil I, welche DPR 633/72 beiliegt, wird der Verkauf von Trüffeln im Rahmen der Mengen, die noch von einer Ministerialverordnung definiert werden, als landwirtschaftliche Tätigkeit (im Hinblick auf die Anwendung der MwSt.-Sonderabrechnung im Sinne von Art. 34 DPR 633/72) definiert. Herabgesetzte MwSt.-Sätze für den Verkauf von Trüffeln Es werden folgende MwSt.-Sätze vorgesehen: · 5% für den Verkauf von frischen oder gekühlten Trüffeln (Nr. 1-quater der Tabelle A, Teil II-bis, welche DPR 633/72 beiliegt); · 10% für für den Verkauf von tiefgekühlten, getrockneten oder in Salzlake bzw. in einer anderen Form aufbewahrten Trüffeln, die aber noch nicht für den sofortigen Verzehr bereit sind (Nr. 20-bis der Tabella A, Teil III, welche DPR 633/72 beiliegt). Anwendbarkeit der Pauschalbesteuerung Landwirte, welche nicht holzhaltige Produkte („non legnosi“) anbauen bzw. egwinnen, die nicht der ATECO-Klasse 02.30 und dem Anwendungsbereich von Art. 3 DLgs. 75/2018 zuzurechnen sind, können die Pauschalbesteuerung im Sinne von Art. 1 Abs. 54-75 Gesetz 190/2014 anwenden, wenn sie nicht bereits die Sonderbesteuerung ex Art. 34 Abs. 6 DPR 633/72 in Anspruch nehmen. Das Einkommen dieser Steuerzahler wird auf der Grundlage des Katasterertrags bestimmt und die Abs. 64 ff. Art. 1 Gesetz 190/2014 kommen nicht zur Anwendung. |
Reduzierung der Bemessungsgrundlage für IMU und TASI für unentgeltlich überlassene Immobilienen – Ausdehnung auf den hinterbliebenen Ehepartner des Gebrauchsleihnehmers | Die Begünstigung im Hinblick auf IMU und TASI ex Abs. 3 Art. 13 DL 201/2011 für Einheiten, welche Angehörigen mit einer Gebracuhsleihe (“comodato”) überlassen werden, gilt ab dem 1.1.2019 auch für den hinterbliebenen Ehepartner des Gebrauchsleihnehmers, wenn dieser minderjährige Kinder hat.
Es sei daran erinnert, dass Abs. 3 vorsieht, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Bemessungsgrundlage für die IMU mit Ausnahme von besonders herrschaftlichen Immobilien (Katasterklassen A/1, A/8 und A/9) um 50% herabgesetzt wird, wenn diese Verwandten in direkter Linie bis zum ersten Grad (also Kindern und Eltern) überlassen wird und für diese den Hauptwonsitz bildet. |
Verlängerung der Anhebung der TASI im Jahr 2019 | Gemeinden, welche für die Jahre 2016, 2017 und 2087 die Erhöhung der TASI im selben Ausmaß wie für das Jahr 2015 bestätigt hatten (bis 0,8 Promille), können diese mit ausdrücklicher Beschlussfassung des Gemeinderats auch im Jahr 2019 beibehalten
So kann auch im Jahr 2019 und für alle Immobilien der Höchststeuersatz von 10,6 Promille (für IMU + TASI) auf 11,4 Promille angehoben werden. |
Modalitäten der Bestimmung der TARI – Verlängerung der Koeffizienten im Jahr 2019 | Auch im Jahr 2019 können die Gemeinden im Hinblick auf die kommunale Müllentsorgung:
· Die Koeffizienten im Sinne der Anlage 1 zu den Tabellen 2, 3a, 3b, 4a und 4b DPR 158/99 für die Bestimmung der Müllsteuer anwenden, welche um bis zu 50% über bzw. unter den dort angegebenen Mindest- und Höchstwerten liegen; · Und die Koeffizienten im Sinne der Tabellen 1a und 1b derselben Anlage 1 für die Aufteilung des fixen Tarifanteils auf die Haushalte nicht berücksichtigen. |
Keine Verlängerung der Aussetzung der Anhebung der lokalen Abgaben und Steueraufschläge | Im Jahr 2019 wird die Aussetzung der Anhebung der regionalen und kommunalen Abgaben und Steueraufschläge gegenüber den Steuersätzen des Jahres 2015 – wie sie für die Jahre 2016, 2017 und 2018 galt – nicht verlängert |
Abänderung der Bstimmungen zu den sog. „PIR“
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Für Investitionen in sog. “PIR” (individuelle Sparpläne), die ab dem 1.1.2019 begründet werden, wird vorgesehen, dass in jedem Jahr der Laufzeit des Sparplans in mindestes zwei Dritteln des Jahres mindestens 70% der Mittel in Finanzinstrumente investiert werden müssen, die – auch wenn sie nicht an Börsen oder „multilateralen Handelssystemen“ gehandelt werden – von Unternehmen ausgegeben werden, die im Staatsgebiet ansässig sind oder aber in der EU bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum und im Staatsgebiet eine Betriebsstätte haben.
Diese 70% müssen wie folgt investiert werden: · Mindestens 5% des Gesamtbetrags in Finanzinstrumente, die zum Handel an „multilateralen Handelssystemen“ zugelassen sind; · Mindestens 30% des Gesamtbetrags in Finanzinstrumente von Unternehmen, die nicht im FTSE-MIB-Index oder in vergleichbaren Indices anderer Börsen gelistet sind; · Und mindestens 5% in Geschäftsanteilen oder Aktien von Venture-Capital-Fonds, die in Italien, der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind.
Die Finanzinstrumente, die zum Handel an multilateralen Handelssystemen zugelassen sind, müssen von KMUs im Sinne der Definiton ausgegeben worden sein, die sich in der Empfehlung vom 6.5.2003, Nr. 361, der EU-Kommission findet. Durchführungsbestimmungen Die Durchführungsbestimmungen zur besprochenen Norm werden mit einer innerministeriellen Verordnung erlassen. |
Anteil der steuerrechtlich begünstigten Investitionen der Rentenkassen und Zusatzrentenfonds – Anhebung | Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2019 sieht eine Anhebung von 5% auf 10% des Anteils der Investitionen der obligatorischen bzw. gesetzlichen Rentenkassen (im Sinne von DLgs. 509/94 und DLgs. 103/96 also z.B. die Rentenkassen der Freiberufler) sowie der Zusatzrentenfeonds im Sinne von DLgs. 252/2005 vor, welche die steuerrechtich begünstigt werden.
Investitionen in Venture-Capital-Fonds Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2019 dehnt die Befreiung auch auf Investitionen in Geschäftsanteilen oder Aktien von Venture-Capital-Fonds aus, die in Italien, der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind). Im Sinne der besprochenen Begünstigung gelten als „Venture-Capital-Fonds“ OICR, welche mindestens 70% ihrer Mittel in KMUs im Sinne der Definiton investieren, die sich in der Empfehlung vom 6.5.2003, Nr. 361, der EU-Kommission findet, und die in Italien ansässig sind (oder aber in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum und im Staatsgebiet eine Betriebsstätte haben). Des Weiteren müssen die betreffenden KMUs folgenden Voraussetzungen entsprechen: · Sie dürfen noch auf keinem Markt tätig gewesen sein; · Oder aber seit höchstens 7 Jahren nach ihrem ersten gewerblichen Umsatz; · Und sie bedürfen einer Erstinvestition als Risikofinanzierung, welche auf der Grundlage eines betrieblichen Plans für die Markteinführung eines neuen Produkts oder den Eintritt in einen neuen geografischen Markt größer ist als 50% ihres durschnittlichen Umsatzes in den letzten 5 Jahren. Durchführungsbestimmungen Die Durchführungsbestimmungen zur besprochenen Norm werden mit einer innerministeriellen Verordnung erlassen. |
Begünstigungen für Biogasanlagen | Bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung für die Förderung erneuerbarer Energien für das Jahr 2019 und die Folgejahre in Umsetzung von 24 Abs. 5 DLgs. 28/2011 können Biogasanlagen mit einer Leistung bis zu 300 Kw weiterhin die Förderungen nach Maßgabe der Verfahren, Modalitäten und Tarife von DM 23.6.2016 in Anspruch nehmen, wenn sie:
· Teil des Produktionszyklus von landwirtschaftlichen und Viehzuchtbetrieben sind; · Von landwirtschaftlichen Unternehmen bzw. Konsortien davon errichtet wurden; · Und wenn sie mindestens zu 80% mit Produkten aus Produkten dieser Unternehmen und zu 20% aus ihren “colture di secondo raccolto“ gespeist werden.
Der Zugang zu de Föderungen setzt voraus, dass die thermische Energie aus den Anlagen im Betrieb selbst genutz wird. |
Registersteuer – Rückwirksamkeit der neuen Formulierung von Art. 20 DPR 131/86 | Die Möglichkeit für die Behörde, im Sinne des “alten” Wortlauts von Art. 20 DPR 131/86 Urkunden, die vor dem 1.1.2018 unterzeichnet wurden, im Hinblick auf die Registersteuer auf der Grundlage von „außertextlichen“ Sachverhalten oder von anderen Urkunden „umzuqualifizieren“, wird nun ausgeschlossen. Somit kann etwa die Einbringung eines Betriebszweigs und nachfolgende Veräuerßung der Geschäftsanteile an der daraus hervorgehenden Gesellschaft vom Finanzamt nicht mehr als Betriebszweigsabtretung betrachtet werden, und zwar auch dann nicht, wenn die entsprechenden Urkunden vor dem 1.1.2018 unterzeichnet wurden.
“Umqualifizierung” und Rechtsmissbrauch Die behördliche “Umqualifizierung” bzw. Neueinstufung von Rechtsgeschäften kann weiterhin auf der Grundlage der Bestimmungen zum Rechtsmissbrauchs (“abuso del diritto“) im Sinne von Art. 10-bis Gesetz 212/2000 erfolgen, aber nicht mehr nach Maßgabe von Art. 20 DPR 131/86, nachdem dieser vom Haushaltsgesetz für das Jahr 2018 (Gesetz 205/2017) abgeändert und dabei klargestellt wurde, dass die Interpretation von Urkunden durch das Finanzamt “auf der Grundlage der Sachverhalte erfolgen muss, die aus der Urkunde selbst abgeleitet werden können, ohne Bezugnahme auf externe Sachverhalte oder auf andere, mit der betreffenden verbundene Urkunden ”. Die Rechtsprechung der Kassation (z.B. die Urteile vom 13.11.2018 Nr. 29084 und vom 26.1.2018 Nr. 2007) vertrat die Auffassung, dass die neue Formulierung von Art. 20 DPR 131/86 durch das Haushaltsgesetz 2018 nicht rückwirkend anwendbar sei, weil sie eine neue Norm begründe („configurando norma innovativa“). Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2019 legt nun den Status der Norm als sog. authentische Interpretation und somit ihren rückwirkenden Charakter ausdrücklich fest. |
Steuer auf Versicherungen – Anhebung der Vorauszahlung | Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2019 hat die Vorauszahlung auf die Steuer auf Versicherungen, die am 16. November eines jeden Jahres fällig wird, neuerlich angehoben, und zwar auf:
· 85% im Jahr 2019; · 90% im Jahr 2020; · 100% ab dem Jahr 2021. |
Neuerungen im Bereich der Stempelsteuer
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Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2019 ändert einige Bestimmungen im Bereich der Stempelsteuer ab:
· Zum einen wird die Befreiung von der Stempelsteuer auch auf Amateursportvereine ohne Gewinnabsicht ausgedehnt; · Zum anderen wird ab dem Jahr 2021 die Anzahlung auf die “virtuelle” Stempelsteuer abgeändert, welche durch Finanzdienstleister abgeführt wird. Befreiung von der Stempelsteuer Mit Wirkung ab dem 1.1.2019 verfügt Art. 27-bis der Tabelle, welche DPR 642/72 als Anlage B beiliegt, die Befreiung “ab origine” von der Stempelsteuer für Urkunden, Dokumente, Anträge, Verträge, Abschriften (auch wenn diese als authentisch erklärt werden), Auszüge, Bestätigungen, Erklärungen und Zertifizierungen, die von Sportverbänden, den Körperschaften für die Sportförderung und von vom CONI anerkannten Amateursportvereine ohne Gewinnabsicht unterzeichnet oder beantragt werden. Wie die Agentur für Einnahmen im Rundschreiben vom 1.8.2018 Nr. 18 (§ 8) klarstellt, kommt Art. 27-bis der Tabelle, welche DPR 642/72 als Anlage B beiliegt, auch nach der Reform des sog. „Dritten Sektors“ zur Anwendung, und zwar im Hinblick auf Sportverbände, Körperschaften für die Sportförderung und vom CONI anerkannte Amateursportvereine ohne Gewinnabsicht, während sie für die Körperschaften des dritten Sektors von der umfassenderen Bestimmung ex Art. 82 Abs. 5 DLgs. 117/2017 „ersetzt“ wurde. Ausmaß der Vorauszahlung Die Vorauszahlung auf die Stempelsteuer, welche von den dazu ermächtigten Finanzdienstleistern bis zum 16. April eines jeden Jahres virtuell abgeführt wird (im Sinne von Art. 15-bis DPR 642/72), wird abgeändert und beträgt nun: · 95% für die Jahre 2019 und 2020 (wie bislang vorgesehen); · 100% ab dem Jahr 2021. |
Steuer auf Spielautomaten – Weitere Anhebung | Für Spielautomaten (“apparecchi per il gioco lecito”) im Sinne von Art. 110 Abs. 6 Buchst. a) TULPS (sog. AWP, Amusement With Prizes” oder “new slot) wird die Einheitssteuer („PREU“) nochmals um 1,35% angehoben und beträgt somit:
· 20,60% der Einsätze ab dem1.1.2019; · 20,95% der Einsätze ab dem 1.5.2019; · 21,03% der Einsätze ab dem 1.1.2020; · 21,10% der Einsätze ab dem 1.1.2021; · 20,95% der Einsätze ab dem 1.1.2023.
Für Spielautomaten im Sinne von Art. 110 Abs. 6 Buchst. b) TULPS (sog. VLT, Video Lottery Terminal) wird die Einheitssteuer („PREU“) nochmals um 1,25% angehoben und beträgt somit: · 7,50% der Einsätze ab dem 1.1.2019; · 7,90% der Einsätze ab dem 1.5.2019; · 7,93% der Einsätze ab dem 1.1.2020; · 8% der Einsätze ab dem 1.1.2021; · 7,85% der Einsätze ab dem 1.1.2023. |
Einheitliche Steuer auf Wetten – Anhebung | Die „Einheitliche Steuer“ („imposta unica“) auf Wetten im Sinne von DLgs. 23.12.98 Nr. 504 beträgt ab dem1.1.2019:
· Für Geschicklichkeitsspiele („giochi di abilità a distanza”) mit Auszalung von Spielgewinnen und für Bingospiele (“gioco del bingo a distanza”) 25% der Beträge, welche auf der Grundlage der Spielregeln nicht an die Spieler ausgeschüttet bzw. zurückerstattet werden; · Für Wetten (“scommesse a quota fissa”) mit Ausnahme der Wetten auf Pferderennen 20%, wenn die Wetteinsätze an Ort und Stelle geleistet werden (“su rete fisica”), und 24%, wenn die Wetteinsätze nicht an Ort und Stelle eigezahlt werden; die Bemessunsgrundlage ist die Differenz zwischen Einsätzen und ausgezahlten Beträgen; · Für Wetten auf “simulierte Ereignisse” 22% der Differenz. |
Reform der Besteuerung der Toto-Wetten –
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Die Besteuerung der Toto-Wetten (“concorsi pronostici sportivi”) im Sinne von DLgs. 14.4.48 Nr. 496 wird reformiert; dazu wird eine entsprechende Maßnahme ds Direktors der Zoll- und Monopolbehörde erlassen.
Übergangsregelung Ab dem 1.7.2019 und bis zum Inkrafttreten der Durchführungsbestimmungen werden die eigegangenen Spieleinsätze für Toto- und Totalisator-Wetten (“scommesse a totalizzatore sportive” wie folgt aufgeteilt: · Als Preisgeld: 75%; · Als Vergütung für den Konzessionär: 5%; · an die Verkaufsstellen: 8%; · an die Gesellschaft des CONI “Sport e salute Spa”: 12%. Abschaffung der Einheitssteuer auf Toto-Wetten Ab dem 1.7.2019: · wird die Einheitssteuer auf Toto-Wetten im Sinne von al DM 19.6.2003 Nr. 179 und auf Totalisator-Wetten im Sinne von DM 2.8.99 Nr. 278 abgeschafft; · ebenso die Gebühr („diritto fisso” im Sinne von Art. 27 Abs. 1-2 Gesetz 30.12.91 Nr. 412) |
Werbesteuer und der Steuer für die Anbringung von Plakaten – Rückerstattung in Raten |
In Abweichung zu den Bestimmungen, die von den Gemeinden im Sinne von Art. 52 DLgs. 446/97 erlassen wurden, können die Rückerstattungen der Anhebung der kommunalen Werbesteuer und der Steuer für die Anbringung von Plakaten für die Jahre 2013 bis 2018 auch als Ratenzahlungen über 5 Jahre gestreckt werden, gerechnet ab dem Datum, in dem der entsprechende Antrag des Steuerzahlers Rechtskaft erlangt hat.
Die Anhebung war von Art. 11 Abs. 10 Gesetz 27.12.97 Nr. 449 vorgesehen gewesen, der dann von Art. 23 Abs. 7 DL 83/2012 abgeschafft wurde. Einige Gemeinden haben die Anhebung dennoch angewandt. |
Werbesteuer und der Steuer für die Anbringung von Plakaten – Anhebung bis zu 50% | Ab dem 1.1.2019 kann die Werbesteuer und der Steuer für die Anbringung von Plakaten für Fläcjhen über einem Quadratmeter um bis zu 50% angehoben werden.
Bruchteile eines Quadratmeters werden auf einen halben Quadratmeter gerundet. |
RAI-Gebühr | Die RAI-Gebühr beträgt nun dauerhaft (“a regime”) 90,00 Euro pro Jahr, wie bereits in den Jahren 2017 und 2018. |
Aussetzung derAnhebung der Verbrauchssteuer auf Kraftstoffe für 2019 | Die Anhebung ex Art. 19 Abs. 3 DL 24.6.2014 Nr. 91 der Verbrauchssteuersätze („accise“) auf folgende Produte wird ab dem1.1.2019 ausgesetzt:
· Benzin und verbleites Benzin; · Dieselkraftstoff.
Die Anhebung war seinerzeit verfügt worden, um die Kosten für die Einführung der ACE abzudecken. |
Neuberechnung der Anhebung der Verbrauchssteuern auf Kraftstoffe | Das zusätzliche Steueraufkommen im Jahr 2020 und in den Folgejahren, das erforderlich ist, um die Anhebung de der Verbrauchssteuer auf Kraftstoffe im Sinne der „Schutzklausel“ ex Art. 1 Abs. 718 Buchst. c) Gesetz 190/2014) zu vermeiden, wird auf 400 Millionen Euro angehoben. |
Verbrauchssteuer für den Straßentransport | Art. 1 Abs. 234, zweiter Satz, Gesetz 190/2014, mit dem verfügt worden war, dass ab dem 1.1.2019 eine Reduzierung von 15% des Steuerguthabens aus der Anhebung der Verbrauchssteuer für den Straßentransport (Art. 2 DPCM 20.2.2014) in Kraft tritt, wurde implizit abgeschafft. |
Verbrauchssteuer auf Bier – kleinere Brauereien | Der Steuersatz für die Verbrauchssteuer auf Bier wird abgeändert und eine Ermäßigung für kleinere bzw. sog. „Craft“-Brauereien („birrifici artigianali di minori dimensioni“) eingeführt.
Verbrauchssteuer auf Bier Der Steuersatz für die Verbrauchssteuer auf Bier beträgt ab dem 1.1.2019 2,99 Euro pro Hektoliter und Grad Stammwürze. Kleinere Brauereien Es wird verfügt, dass iin kleineren handwerklichen Brauereien mit einer jährlichen Produktion bis zu 10.000 Hektolitern: · die Produktion im Regelfall nach Abschluss der “operazioni di condizionamento” festgestellt wird; · Der Steuersatz der Verbrauchssteuer wird um 40% herabgesetzt.
Die Durchführungsbstimmungen werden mit Verordnung des Minsiteriums für Wirtschaft und Finanzen erlassen. |
Verbrauchssteuer auf Tabakwaren
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Im Hinblick auf Tabakwaren (“tabacchi lavorati”) wird folgendes vorgesehen:
· die Abänderungen einiger Steuersätze und der Berechnung der Verbrauchssteuer; · Die Steuer auf Zigaretten („sigaretti und sigarette”) beträgt nun 23,5% bzw. 59,5%. |
ZFU in Mittelitalien – Ausdehnung der Begünstigungen |
Die Begünstigungen ex Abs. 2 Art. 46 DL 50/2017 (Befreiung von den Einkommensteuern, von IRAP, IMU und von der Zahlung der Sozialbeiträge) für die Freihandelszone („ZFU“) in den mittelitalienischen Gebieten, die vom Erdbeben betroffen wurden, gelten auch für Unternehmen, die in diesen Gebieten bis zum 31.12.2019 eine neue wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen.
Die Begünstigungen gelten für den Besteuerungszeitraum zum 24.6.2017 und für die drei Folgejahre (also im Regelfall 2017 – 2020). Die Begünstigungen gelten jedoch nicht für Unternehmen, welche Tätigkeiten im Sinne der Kategorie F der ATECO –Codes 2007 ausüben und zum 24.8.2016 ihren Rechts- oder Geschäftssitz nicht in einer der Gemeinden der Freihandelszone hatten. |
Verlängerung der Begünstigungen in der ZFU Genua | Die Begünstigungen ex Art. 8 DL 109/2018 für Unternehmen, die ihren Haupt- oder einen Geschäftssitz in der Freihandelszone (ZFU) haben, die in Genua nach dem Einsturz der „Morandi-Brücke“ eingerichtet wurde (Befreiung von den Einkommensteuern, von IRAP, IMU und von der Zahlung der Sozialbeiträge):
· gelten für den Besteuerungszeitraum zum 20.11.2018 und den dariffolgenden (also im Regelfall 2018 und 2019); · und gelten auch für Unternehmen, die in diesen Gebieten bis zum 31.12.2019 eine neue wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, jedoch nur im ersten Jahr derTätigkeit. |
Erdbeben vom 20. und 29.5.2012– Gebäude in Gemeinden der Emilia, Lombardei un Venetien – Verlängerung der Befreiung von der IMU | Für Gebäude in einigen Gemeinden der Regionen Emilien, Lombardei und Venetien, die vom Erdbeben vom 20. und 29.5.2012 in Mitleidenschaft gezogen wurden, wird die Befreiung von der IMU ex Art. 8 Abs. 3 DL 74/2012 bis zum „definitiven Wiederaufbau“ und zur baurechtlichen Benutzbarkeit verlängert, jedoch höchstens bis zum 31.12.2019.
Die Befreiung gilt für folgende Gemeinden: Bastiglia, Bomporto, Bondeno, Camposanto, Carpi, Cavezzo, Cento, Concordia sulla Secchia, Crevalcore, Fabbrico, Ferrara, Finale Emilia, Galliera, Guastalla, Luzzara, Medolla, Mirandola, Novi di Modena, Pieve di Cento, Poggio Renatico, Ravarino, Reggiolo, Rolo, San Felice sul Panaro, San Giovanni in Persiceto, San Possidonio, San Prospero, Soliera, Terre del Reno und Vigarano Mainarda. |
“Card cultura” für Achtzehnjährige | Auch im Jahr 2019 gibt es die sog. “Card cultura” für Steuerzahler:
· die im Staatsgebiet ansässig sind oder eine gültige Aufenthaltserlaubnis haben; · und im Jahr 2019 18 Jahre alt werden.
Die Karte kann verwendet werden für: · Den Eintritt in Theater, Kinos, Museen und Konzerten, Ausstellungen, kulturelle Events, Denkmäler, Naturparks und archäologische Stätten; · den Ankauf von Büchern und Tonträgern; · und für Musik-, Theater- und Sprachkurse. |
Quelle: Koiné