Abfindung von Formfehlern (Art. 9 DL 119/2018)
Abfindung von Formfehlern
(Art. 9 DL 119/2018) – Zusammenfassung
der Bestimmungen und amtliche Klärungen im
Rundschreiben der Agentur für Einnahmen vom 15.5.2019 Nr. 11
Art. 9 DL 23.10.2018 Nr. 119, wie abgeändert im Zuge der Umwandlung in das Gesetz vom 17.12.2018 Nr. 136, sieht eine Abfindung von Formfehlern (“errori ed unkorrektetá formali”) vor, die bis zum 24.10.2018 begangen wurden.
Die Abfindung sieht ein Zahlung von jeweils 200,00 Euro für die entsprechenden Übertretungen in einem Besteuerungszeitraum vor, und zwar in zwei gleichbleibenden Raten bis zum 31.5.2019 und 2.3.2020 (möglich ist auch die Zahlung in einer einzigen Rate bis zum 31.5.2019).
Es ist aber auch erforderlich, die entspechenden Fehler bzw. Unterlassungen an zu berichtigen.
Von der Abfindung ausgeschlossen sind Übertretungen, die zum 19.12.2018 (dem Datum des Inkrafttretens von Gesetz 136/2018, also der Umwandlung von DL 119/2018) bereits rechtskräftig beanstandet wurden (weil keine Beschwerde erhoben bzw. weil ein rechtskräftiges Urteil gefällt wurde).
Die Durchführungsbestimmungen von Art. 9 DL 119/2018 wurden mit der Maßnahme der Agentur für Einnahmen vom vom 15.3.2019 Nr. 62274 erlassen.
Weitere amtliche Klärungen wurden mit dem Rundschreiben der Agentur für Einnahmen vom 15.5.2019 Nr. 11 veröffentlicht; dabei wurde auch klargestellt, welche Übertretungen abgefunden werden können und welche nicht.
Der Steuerzahler kann im Übrigen entscheiden, welche und wie viele Übertretungen er abfindet.
Fehler, die abgefunden werden können | Übertretungen von Formpflichten, die sich nicht auf die bemessnugsgrundlage der Einkommensteuern, IVA und IRAP und allgemein auf die Zahlung von Abgaben auswirken und bis zum 24.10.2018 begangen wurden |
Voraussetzungen | Zahlung von 200,00 Euro pro Besteuerungszeitraum und Berichtigung der Übertretung |
Vorteile | Löschung der Übertretung |
Ausschlüsse | Übertretungen im Zusammenhang mit dem “monitoraggio fiscale” |
Fälligkeiten für die Zah-lungen | Zwei gleichbleibende Raten am 31.5.2019 und 2.3.2020 Möglich ist auch die Zahlung in einer einzigen Rate bis zum 31.5.2019 |
Fälligkeit für die Berichtigung |
2.3.2020 |
Mehrere Übertretungen | Der Steuerzahler kann entscheiden, welche Übertretungen er abfinden will |
1 Zeitlicher Rahmen
Gegenstand der Abfindung sind Formfehler, die bis zum 24.10.2018 (dem Datum des Inkrafttretens von DL 119/2018) begangen wurden.
Maßgeblich dürfte in diesem Zusammenhang die ursprüngliche Fälligkeit für die nicht korrekt oder überhaupt nicht erfüllte Formpflicht zu sein.
Betrachten wir beispielsweise die unterlassene Vorlage der Anfrage um Nichtanwendung der Bestimmungen zu den nicht operativen Gesellschaften; dabei wären die Unterlassungen im Vordruck REDDITI 2017 abfindbar (der Vordruck hätte zum 24.10.2018, bereits vorgelegt werden müssen), nicht jedoch jene aus dem Vordruck REDDITI 2018 (Fälligkeit 31.10.2018; die Übertretung ist somit erst am 31.10.2018 erfolgt).
Auch weitere Übertretungen im Vordruck REDDITI 2018 dürften selbst dann ausgeschlossen sein, wenn der Vordruck vor dem 24.10.2018 vorgelegt wurde (weil in dieser Logik bis zum 31.10.2018, eine Berichtigung innerhalb der ursprünglichen Fälligkeit bzw. “correttiva nei termini” möglich gewesen wäre).
Es gibt aber auch die Rechtsauffassung, wonach die Übertretungen im Vordruck REDDITI 2018 abgefunden werrden können, wenn dieser bis zum 24.10.2018 vorgelegt wurde.
2 Übertretungen, die Gegenstand der Abfindung sein können
Auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 1 DL 119/2018 können die “Unkorrektheiten, Übertretungen und die Nichteinhaltung von Formpflichten, die sich nicht auf die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuern, die MwSt. und die IRAP sowie auf die Zahlung von Abgaben auswirken“ abgefunden werden.
Fehler im Abschnitt RW („monitoraggio fiscale“) können dagegen – ebenso wie die unterlassene Vorlage des Abschnitts selbst – nicht abgefunden werden.
Des Weiteren können auch Übertretungen, die sich auf die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuern, die MwSt. und die IRAP sowie auf die Zahlung von Abgaben auswirken – nicht abgefunden werden.
Wie in der Verordnung der Agentur für Einnahmen vom 15.3.2019 Nr. 62274 klargestellt, sind auch „rein formale“ Übertretungen („meramente formali“) von der Abfindung ausgeschlossen. Diese Übertretungen sind im Sinne von Art. 10, Gesetz 212/2010 und 6 Abs. 5-bis DLgs. 472/97 ohnehin nicht strafbar, da sie sich nicht auf die Prüfungen und Kontrollen der Behörden auswirken.
Die Tatsache, dass eine Übertretung bereits beanstandet wurde, steht der Abfindung nicht im Wege, es sei denn, die Beanstandung war zum 19.12.2018 bereits rechtskräftig (weil nicht fristgerecht eRekurs eingelegt wurde, oder weil ein rechtskräftiges urteil ergangen ist)
2.1 Übertretungen, die Gegenstand er sog. “remissione in bonis” sind
Art. 2 Abs. 1 DL 16/2012 sieht eine Form der nachträglichen Berichtigung von Formfehlern vor (die sog. (“remissione in bonis”), mit der verhindert werden soll, dass der Steuerzahler steuerrechtliche Begünstigungen, auf die er an sich ein Anrecht hätte, nicht nutzen kann, weil er Formpflichten nicht fristgerecht erfüllt hat; im Besonderen muss er dabei die entsprechende Mitteilung nachträglich vorlegen (bzw. die Formpflicht nachträglich erfüllen) und eine Strafe von 250,00 Euro abführen.
Dies ist jeweils bis zur Fälligkeit der Steuererklärung für den betreffenden Zeitraum möglich.
Typische Beispiele dafür sind die Option für die Ersatzsteuer auf Mieterträge und jene für die Gruppenbesteuerung.
Laut Rundschreiben der Agentur für Einnahmen vom 15.5.2019 Nr. 11 (§ 3) sind jene Übertretungen, für welche die “remissione in bonis” zur Anwendng kommen kann, von der besprochenen Abfindung ausgeschlossen.
2.2 Andere Steuern und Abgaben als Einkommensteuern, MwSt. und Irap
Art. 9 Abs. 1 DL 119/2018 ermöglicht die Abfindung von Übertretungen, die sich nicht auf die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuern, die MwSt. und die IRAP sowie auf die Zahlung von (sonstigen) Abgaben auswirken.
In der Maßnahme der Agentur für Einnahmen vom 15.3.2019 Nr. 62274 wird in diesem Zusammenhang nicht nur klargestellt, dass es sich dabei um Strafen handeln muss, die von der Agentur für Einnahmen verhängt werden (Punkt 1.2), sondern auch, dass die Abfindung für “formale Übertretungen von steuerrechtlichen Normen“ nicht gilt, welche „anderen Steuerbereichen („ambiti impositivi diversi“) zuzurechnen sind als die im Punkt 1.2. genannten” (Punkt 1.3.1).
3 Übertretungen, die nicht abgefunden werden können
In der nachfolgenden Tabelle sind die wichtigsten Übertretungen zusammengefasst, die nicht abgefunden werden können.
Strafe | Norm |
Nicht wahrheitsgeteue Steuererklärung (einschließlich Vordruck INTRA-12 und der Bestimmungen zum “mini one stop shop” bzw. MOSS) | Artt. 1 und 5 DLgs. 471/97 |
Unterlassene Steuererklärung (einschließlich Vordruck INTRA-12 und der Bestimmungen zum “mini one stop shop” bzw. MOSS) | Artt. 1 und 5 DLgs. 471/97 |
Unterlassene Steuererklärung, aus der keine Zahlungen hervorgehen | Artt. 1 und 5 DLgs. 471/97 |
Ausweisung fiktiver Erträge | Art. 8 Abs. 2 DL 16/2012 |
Abschnitt RW | Art. 5 DL 167/90 |
Unterlassene oder nicht wahrheitsgetreue Rechnungsstellung | Art. 6 Abs. 1 DLgs. 471/97 |
Unterlassene oder unkorrekte Ausstellung von Steuerquittungen | Art. 6 Abs. 3 DLgs. 471/97 |
Unterlassener Einbau von steuerrechtlichen Messgeräten (“misuratori fiscali”) | Art. 11 Abs. 5 DLgs. 471/97 |
Unzulässiger Vorsteuerabzug | Art. 6 Abs. 6 DLgs. 471/97 |
Nicht zulässige Verrechnung | Art. 5 Abs. 5 DLgs. 471/97 |
Unterlassener Export eines Gutes binnen 90 Tagen ab Zustellung | Art. 7 Abs. 1 DLgs. 471/97 |
Unterlassene Berichtigung bei Abtretung an nicht ansässige Privatpersonen | Art. 7 Abs. 2 DLgs. 471/97 |
Verkäufe ohne MwSt. ohne Absichtserklärung | Art. 7 Abs. 3 DLgs. 471/97 |
Überschreitung des Plafonds | Art. 7 Abs. 4 DLgs. 471/97 |
Unterlassene Steuereinbehalte | Art. 14 DLgs. 471/97 |
Unterlassene Vorlage des Vordrucks 770 | Art. 2 DLgs. 471/97 |
Unterlassene Vorlage des Vordrucks 770 bei Abführung der Steuereinbehalte | Art. 2 DLgs. 471/97 |
Nicht wahrheitsgetreuer Vordruck 770 | Art. 2 DLgs. 471/97 |
Verspätete/unterlassene Zahlungen | Art. 13 DLgs. 471/97 |
Unzulässige Verrechnung bestehender Forderungen | Art. 13 DLgs. 471/97 |
Unzulässige Verrechnung nicht bestehender Forderungen | Art. 13 DLgs. 471/97 |
Unterlassene Option für die Durchgriffsbesteuerung | Artt. 115 und 116 TUIR |
Unterlassene Option für die Gruppenbesteuerung | Artt. 117 ff. TUIR |
Unterlassene Vorlage des Vordrucks EAS | Art. 30 Abs. 1 – 3-bis DL 185/2008 |
Unterlassene Option für die Ersatzsteuer auf Mieten | Art. 3 Abs. 11 DLgs. 23/2011 |
Verspätete/unterlassene Registrierung von Verträgen (Mittler) | Art. 7-bis DLgs. 241/97 |
Unterlassene Vorlage der Urkundenrolle | Art. 73 Abs. 1 DPR 131/86 |
Unkorrekte Führung der Urkundenrolle | Art. 73 Abs. 2 DPR 131/86 |
Unzulässige Öffnung von Schließfächern | Art. 53 Abs. 3 DLgs. 346/90 |
Unzulässige Durchführung von Rechtsgeschäften bei Erbschaften ohne Vorlage der Erbschaftsteuererklärung | Art. 53 Abs. 2 DLgs. 346/90 |
4 Übertretungen, die abgefunden werden könnten
In der nachfolgenden Tabelle sind die wichtigsten Übertretungen zusammengefasst, die im Lichte des Rundschreibens der Agentur für Einnahmen vom 15.5.2019 Nr. 11.abgefunden werden dürften bzw. könnten.
Strafe | Norm | Berichtigung der Übertretung |
Anmerkungen | ||||||||||||||
Unterlassene Vorlage des Vordrucks für die Branchenkennzahlen |
Art. 8 Abs. 1 DLgs. 471/97 |
Ergänzende Steuererklärung | Nicht abfindbar laut Rundschreiben 11/2019 | ||||||||||||||
Unterlassene/unkorrekte Angabe von Kosten mit Akteuren aus black list-Staaten | Art. 8 Abs. 3-bis DLgs. 471/97 |
Ergänzende Steuererklärung | Abfindbar laut Rundschreiben 11/2019 | ||||||||||||||
Unterlassene/unkorrekte Mitteilung der Veräußerungsverluste |
Art. 11 Abs. 4-bis DLgs. 471/97 | Ergänzende Steuererklärung | |||||||||||||||
Angabe von Empfängern im Vordruck 770 | Art. 2 Abs. 4 DLgs. 471/97 |
Ergänzende Steuererklärung | |||||||||||||||
“Ungenaue” bzw. unkorrekte Steuererklärung | Art. 8 Abs. 1 DLgs. 471/97 |
Ergänzende Steuererklärung | Abfindbar laut Rundschreiben 11/2019 |
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Übermittlung der Steuererklärung auf nicht genehmigtem Vordruck | Art. 8 Abs. 1 DLgs. 471/97 |
Korrekte Übermittlung des Vordrucks |
Abfindbar laut Rundschreiben 11/2019 |
||||||||||||||
Übermittlung der Steuererklärung per Post und nicht per Internet | Art. 8 Abs. 1 DLgs. 471/97 |
Korrekte Übermittlung des Vordrucks |
Abfindbar laut Rundschreiben 11/2019 |
||||||||||||||
“Ungenaue” bzw. unkorrekte Steuererklärung (Vordruck 770) | Art. 8 Abs. 3 DLgs. 471/97 |
Ergänzende Steuererklärung | |||||||||||||||
Angaben zu Dividenden, CFC, Rulings etc. | Art. 8 Abs. 3-ter, 3-quater e 3-quinquies del DLgs. 471/97 |
Ergänzende Steuererklärung | |||||||||||||||
Verspätete Übermittlung der Steuererklärung | Art. 7-bis DLgs. 241/97 |
– | Abfindbar laut Rundschreiben 11/2019 |
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Unterlassene Übermittlung der Steuererklärung | Art. 7-bis DLgs. 241/97 |
Übermittlung der Steuererklärung | Nicht abfindbar laut Rundschreiben 11/2019 | ||||||||||||||
Nicht wahrheitsgetreue Konformitätsbescheinigung | Art. 39 DLgs. 241/97 |
– | Nicht abfindbar laut Rundschreiben 11/2019 | ||||||||||||||
Unterlassene/unkorrekte Mitteilung Kosten mit Akteuren aus black list-Staaten | Art. 1 DL 40/2010 | Durchführung/Berichtigung der Mitteilung | |||||||||||||||
“Spesometro” | Art. 21 DL 78/2010 |
Durchführung/Berichtigung der Mitteilung | Abfindbar laut Rundschreiben 11/2019, wenn die MwSt. korrekt abgeführt wurde | ||||||||||||||
Mitteilung über die MwSt.-Abrechnungen und die Rechnungsdaten | Art. 11 Abs. 2-bis und 2-ter DLgs. 471/97 |
Durchführung/Berichtigung der Mitteilung (bei den MwSt.-Abrechnungen ist die Berichtigung der Übertretung nicht erforderlich, wenn die Daten in die MwSt.-Jahreserklärung eingeflpssen sind) | Abfindbar laut Rundschreiben 11/2019, wenn die MwSt. korrekt abgeführt wurde | ||||||||||||||
INTRASTAT | Art. 11 Abs. 4 DLgs. 471/97 |
Durchführung/Berichtigung der Mitteilung | Abfindbar laut Rundschreiben 11/2019 |
||||||||||||||
Strafe | Norm | Berichtigung der Übertretung |
Note | ||||||||||||||
Mitteilung von Daten an das “Sistema Tessera sanitaria” | Art. 3 Abs. 5-bis DLgs. 175/2014 | Durchführung / Berichtigung der Mitteilung |
Abfindbar laut Rundschreiben 11/2019 |
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Bestätigung der Steuersubstitute | Art. 4 Abs. 6-quinquies DPR 322/98 |
Vorlage/Berichtigung der Zertifizierung | Nicht abfindbar laut Rundschreiben 11/2019 |
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Unterlassene Mitteilung der Verlängerung oder Auflösung von MIetverträgen mit Opton für die Ersatzsteuer | Art. 3 Abs. 3 DLgs. 23/2011 |
Durchführung der Mitteilung | Abfindbar laut Rundschreiben 11/2019 |
||||||||||||||
Erklärung über den Beginn, die Änderung oder die Einstellung der Tätigkeit | Art. 5 DLgs. 471/97 |
Durchführung/Berichtigung der Mitteilung |
Abfindbar laut Rundschreiben 11/2019 |
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Mitteilungen finanzieller Natur | Art. 10 DLgs. 471/97 |
Durchführung/Berichtigung der Mitteilung |
Abfindbar laut Rundschreiben 11/2019 | ||||||||||||||
Unterlassene Steuererklärung der Steuersubstitute (Steuereinbehalte auf Provisionen) | Art. 25-bis DPR 600/73 |
Durchführung/Berichtigung der Mitteilung |
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Optonen ex DPR 442/97 |
Art. 11 DLgs. 471/97 |
Durchführung dell’Option | Abfindbar laut Rundschreiben 11/2019 |
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Unterlassene Vorlage von Anfragen an die Steuerbehörde (“interpello”) | Art. 11 Abs. 7-ter DLgs. 471/97 | Könnte auch nicht erforderlich sein (vgl. § 6.2) | |||||||||||||||
Übertretungen bei Rechnungen ohne Auswirkung auf die Steuer | Art. 6 Abs. 1 letzter Satz DLgs. 471/97 |
Neuausstellung der Rechnung, falls möglich | Abfindbar laut Rundschreiben 11/2019 |
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Fehler bei MwSt.-freien/befreiten/nicht der MwSt. unterliegenden Geschäftsfällen (mit Auswirkungen auf die direkten Steuern) | Art. 6 Abs. 2 DLgs. 471/97 |
5% bis 10% des Rechnungsbetrags (mindestens 500,00 Euro) | Nicht abfindbar laut Rundschreiben 11/2019 |
||||||||||||||
Fehler bei MwSt.-freien/befreiten/nicht der MwSt. unterliegenden Geschäftsfällen (ohne Auswirkungen auf die direkten Steuern) | Art. 6 Abs. 2 DLgs. 471/97 |
250,00 bis 2.000,00 Euro | Abfindbar laut Rundschreiben 11/2019 |
||||||||||||||
Unterlassene Berichtigung durch den Käufer | Art. 6 Abs. 8 DLgs. 471/97 |
– | Nicht abfindbar laut Rundschreiben 11/2019 |
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Überhöhter Vorsteuerabzug | Art. 6 Abs. 6 DLgs. 471/97 |
Nicht erforderlich (Rundschreiben 11/2019) | Abfindbar laut Rundschreiben 11/2019 (wenn vor dem 1.1.2018 begangen) |
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Unkorrekter Reverse charge
|
Art. 6 Abs. 9-bis.1 und 9-bis.2 DLgs. 471/97 |
Nicht erforderlich (Rundschreiben11/2019) | Abfindbar laut Rundschreiben 11/2019 |
||||||||||||||
Unterlassener reverse charge | Art. 6 Abs. 9-bis DLgs. 471/97 |
Durchführung des Reverse Charge | Nicht sicher abfindbar | ||||||||||||||
Strafe | Norm | Berichtigung der Übertretung |
Anmerkungen | ||||||||||||||
Unterlassener reverse charge (Importe und innergemeinsachaftliche Zukäufe) | Art. 6 Abs. 9-bis DLgs. 471/97 |
Durchführung des Reverse Charge | Nicht sicher abfindbar | ||||||||||||||
Reverse charge bei fiktiven bzw. nicht existenten Geschäftsfälle) | Art. 6 Abs. 9-bis.3 DLgs. 471/97 | Nicht abfindbar | |||||||||||||||
Verkäufe ohne MwSt. ohne Absichtserklärung | Art. 7 Abs. 4-bis DLgs. 471/97 |
– | |||||||||||||||
Unterlassene Eintragung im VIES | Art. 11 DLgs. 471/97 |
Eintragung | Abfindbar laut Rundschreiben 11/2019 |
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Unkorrekte Angaben in der Absichtserklärung (Annullierung statt Ergänzung) | Art. 11 DLgs. 471/97 |
Nur die Zahlung der Strafe | Abfindbar laut Rundschreiben 11/2019 |
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Unterlassener Antrag auf Intervention der Behöde bei Defekten am Steuermessgerät | Art. 6 Abs. 3 DLgs. 471/97 |
Antrag auf Intervention | |||||||||||||||
Nicht wahrheitsgetreue Zollerklärung | Art. 7 Abs. 5 DLgs. 471/97 |
Nicht abfindbar | |||||||||||||||
verspätete Vorlage der Bürgschaft | Art. 11 Abs. 7-bis DLgs. 471/97 | Vorlage der Bürgschaft | Nicht abfindbar laut Rundschreiben 11/2019 |
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Buchhalterische Übertretungen | Art. 9 DLgs. 471/97 |
Ergänzung der Bücher und allgemein Berichtigung des Fehlers |
Abfindbar laut Rundschreiben 11/2019 |
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Unkorrekte kompetenzmäßige Verbuchung ohne Nachteil für die Staatskasse | Art. 1 Abs. 4 DLgs. 471/97 |
Nicht erforderlich (Rundschreiben 11/2019) | Abfindbar laut Rundschreiben 11/2019 |
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Unterlassene Unterzeichnung des Einkommensteuererklärung durch den Rechnungsprüfer | Art. 9 Abs. 5 DLgs. 471/97 |
Sottoscrizione | |||||||||||||||
Unkorrekte Angaben im Vordruck F24 | Art. 15 DLgs. 471/97 |
Berichtigung | |||||||||||||||
Unterlassene Vorlage des Vordrucks F24 bei Verrechnungen | Art. 15 DLgs. 471/97 |
Vorlage | Nicht abfindbar laut Rundschreiben 11/2019 |
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Der Aufforderung von Ämtern (“invito”) wurde nicht Folge geleistet | Art. 11 DLgs. 471/97 |
Der Aufforderung wird Folge geleistet | Abfindbar laut Rundschreiben 11/2019 |
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5 Formpflichten
Die Abfindung setzt die Zahlung von 200,00 Euro “für jeden Besteuerungszeitraum, auf den sich die Übertretungen beziehen, voraus.
Die Zahl der Übertretungen in einem Besteuerungszeitraum ist also irrelevant: Unabhängig davon, ob eine oder Hunderte in ein und demselben Besteuerungszeitraum begangen wurden, sind für den Zeitraum 200,00 Euro abzuführen.
Wurden dagegen nur zwei Übertretungen begangen, aber in zwei verschiedenen Besteuerungszeiträumen, so sind 400,00 Euro abzuführen.
Die Abfindung ist aber mit der Zahlung noch nicht abgeschlossen; im Sinne von Art. 9 Abs. 3 DL 119/2018 muss der Fehler bzw. die Unterlassung auch berichtigt werden.
5.1 Zahlungen
Die Zahlungen erfolgt in zwei gleichbleibende Raten am 31.5.2019 und 2.3.2020.
Die Zahlung kann aber auch auf Wunsch des Steuerzahlers in einer einzigen Rate bis zum 31.5.2019 erfolgen.
Die Auskunft der Agentur für Einnahmen vom 21.3.2019 Nr. 37 hat den Abgabencode “PF99” eingeführt, der im Vordruck F24 anzugeben ist. Der Abgabencode muss im Abschnitt “Erario” des Vordrucks F24 angeführt werden, und zwar nur in Bezug auf die Beträge in der Spalte “Importi a debito versati”.
5.1.1 Welches Jahr isti m Vordruck F24 anzugeben?
Im Feld “Anno di riferimento” ist das Jahr anzugeben, auf das sich die Übertretungen bezieht, oder jenes, in dem sie begangen wurde, nicht aber das Jahr der Berichtigung.
Für Übertretungen im Rahmen von Steuererklärungen (etwa die unterlassene Angabe von Aufwendungen aus Geschäften mit Steuerparadiesen, von Veräußerungsverlusten etc.) ist das Jahr anzugeben, auf welches sich die Steuererklärung bezieht (wurden also die entsprechenden Aufwendungen z.B. im Vordruck REDDITI 2017 nicht angeführt, so ist im Vordruck F24 das Jahr 2016 anzugeben).
Für Steuerzahler, deren Geschäfts- nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, ist jenes Jahr anzugeben, in dem der Besteuerungszeitraum endet, auf den sich die Übertretung bezieht.
Bei den übrigen (z.B. jene zu Mitteilungspflichten, wie etwa jene zu den regelmäßigen MwSt.-Abrechnungen) ist auf das Jahr Bezug zu nehmen, in dem die Übertretung begangen wurde.
5.1.2 Verrechnungsverbot
Die Verrechnung der aus dieser Abfindung geschuldeten Beträge mit Steuerguthaben im Sinne von Art. 17 DLgs. 241/97 ist nicht möglich.
5.2 Berichtigung der Übertretung
Die Abfindung der besprochenen Übertretungen setzt – wie gesagt – auch die Berichtigung („Berichtigung“) der Übertretung voraus.
Je nach Sachlage ist also entweder die Formpflicht nachträglich zu erfüllen oder der Fehler zu korrigieren, z.B. durch eine ergänzende Steuererklärung („dichiarazione integrativa“). Betrifft die Übertretung buchhalterische Register oder die Rechnungsstellung, so müssen die Bücher berichtigt bzw. die Rechnung neu ausgestellt werden, oder gegebenenfalls eine ergänzende Steuererklärung vorgelegt werden.
Die Berichtigung der Übertretungen muss bis zum 2.3.2020 erfolgen.
Werden nicht alle Übertretungen berichtigt, so bleibt die Abfindung für die Übrigen dennoch gültig.
Werden die Übertretungen nicht berichtigt (und erfolgt somit keine Abfindung), so können die abgeführten Beträge dennoch nicht zurückgefordert werden.
5.2.1 Unterlassene Berichtigung der Übertretung
Die Agentur für Einnahmen hat mit der Maßnahme vom 15.3.2019 Nr. 62274 (Punkt 2.7) klargestellt, dass wenn ein Steuerzahler “aus einem gerechtfertigten Grund („giustificato motivo”), nicht alle Übertretungen berichtigt, die Gegenstand der Abfindung sind, “die Abfindung dennoch wirksam ist, wenn die Berichtigung nachträglich innerhalb einer Frist erfolgt, die von der Agentur für Einnahmen festgelegt wird und nicht unter dreißig Tagen liegen darf; die Berichtigung muss jedoch in jedem Fall bis zum 2.3.2020 erfolgen, wenn die Übertretung bereits beanstandet und/oder die Strafe ausgestellt oder dem Steuerzahler jedenfalls bereits zur Kenntnis gebracht wurde („fatta presente all’interessato”).
Aus Vorsichtsgründen ist es ratsam, der Agentur für Einnahmen ohne Formzwang bis zum 2.3.2020 mitzuteilen, warum die die Berichtigung nicht erfolgen kann.
5.2.2 Fälle, in denen die Berichtigung “nicht erforderlich” ist
Die Agentur für Einnahmen stellt in der Verordnung vom 15.3.2019 Nr. 62274 folgendes klar: “Eine Berichtigung ist nicht erforderlich, wenn sie im Zusammenhang mit der Art der begangenen Übertretung nicht möglich oder erforderlich ist („quando non sia possibile oder necessaria avuto riguardo ai profili della violazione formale”).
Man ist jedoch der Ansicht, dass dies nur in folgenden Fällen, die im Rundschreiben der Agentur für Einnahmen vom 15.5.2019 Nr. 11 (§ 4.3) explizit aufgeführt sind, möglich bzw. ratsam ist.
Strafe | Norm |
Unkorrekte kompetenzmäßige Verbuchung ohne Nachteil für die Staatskasse | Art. 1 Abs. 4 DLgs. 471/97 |
Unkorrekte Anwendung des Reverse charge | Art. 6 Abs. 9-bis.1 und 9-bis.2 DLgs. 471/97 |
Unkorrekter Vorsteuerabzug | Art. 6 Abs. 6 DLgs. 471/97 |
6 Verlängerung der Fristen für die Steuerfestsetzung
Im Hinblick auf Übertretungen, die vor dem 31.12.2015 begangen wurden und Gegenstand eines Übertretungsprotokolls (PVC) sind, werden die Fristen ex Art. 20 DLgs. 472/97 um zwei Jahre verlängert.
Die Agentur für Einnahmen stellt in der Verordnung vom 15.3.2019 Nr. 62274 (Punkt 3.1.) klar, dass diese Fristverlängerung auch für Übertretungsprotokolle gilt, die nach dem 24.10.2018 zugestellt wurden.
Quelle: Koiné