Abfindung von Formfehlern (Art. 9 DL 119/2018)

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Abfindung von Formfehlern (Art. 9 DL 119/2018)

Abfindung von Formfehlern
(Art. 9 DL 119/2018) – Zusammenfassung
der Bestimmungen und amtliche Klärungen im
Rundschreiben der Agentur für Einnahmen vom 15.5.2019 Nr. 11

Art. 9 DL 23.10.2018 Nr. 119, wie abgeändert im Zuge der Umwandlung in das Gesetz vom 17.12.2018 Nr. 136, sieht eine Abfindung von Formfehlern (“errori ed unkorrektetá formali”) vor, die bis zum 24.10.2018 begangen wurden.

 

Die Abfindung sieht ein Zahlung von jeweils 200,00 Euro für die entsprechenden Übertretungen in einem Besteuerungszeitraum vor, und zwar in zwei gleichbleibenden Raten bis zum 31.5.2019 und 2.3.2020 (möglich ist auch die Zahlung in einer einzigen Rate bis zum 31.5.2019).

Es ist aber auch erforderlich, die entspechenden Fehler bzw. Unterlassungen an zu berichtigen.

 

Von der Abfindung ausgeschlossen sind Übertretungen, die zum 19.12.2018 (dem Datum des Inkrafttretens von Gesetz 136/2018, also der Umwandlung von DL 119/2018) bereits rechtskräftig beanstandet wurden (weil keine Beschwerde erhoben bzw. weil ein rechtskräftiges Urteil gefällt wurde).

 

Die Durchführungsbestimmungen von Art. 9 DL 119/2018 wurden mit der Maßnahme der Agentur für Einnahmen vom vom 15.3.2019 Nr. 62274 erlassen.

Weitere amtliche Klärungen wurden mit dem Rundschreiben der Agentur für Einnahmen vom 15.5.2019 Nr. 11 veröffentlicht; dabei wurde auch klargestellt, welche Übertretungen abgefunden werden können und welche nicht.

 

Der Steuerzahler kann im Übrigen entscheiden, welche und wie viele Übertretungen er abfindet.

 

Fehler, die abgefunden werden können Übertretungen von Formpflichten, die sich nicht auf die bemessnugsgrundlage der Einkommensteuern, IVA und IRAP und allgemein auf die Zahlung von Abgaben auswirken und bis zum 24.10.2018 begangen wurden
Voraussetzungen Zahlung von 200,00 Euro pro Besteuerungszeitraum und Berichtigung der Übertretung
Vorteile Löschung der Übertretung
Ausschlüsse Übertretungen im Zusammenhang mit dem “monitoraggio fiscale”
Fälligkeiten für die Zah-lungen Zwei gleichbleibende Raten am 31.5.2019 und 2.3.2020
Möglich ist auch die Zahlung in einer einzigen Rate bis zum 31.5.2019
Fälligkeit
für  die Berichtigung
2.3.2020
Mehrere Übertretungen Der Steuerzahler kann entscheiden, welche Übertretungen er abfinden will

1 Zeitlicher Rahmen

Gegenstand der  Abfindung sind Formfehler, die bis zum 24.10.2018 (dem Datum des Inkrafttretens von DL 119/2018) begangen wurden.

Maßgeblich dürfte in diesem Zusammenhang die ursprüngliche Fälligkeit für die nicht korrekt oder überhaupt nicht erfüllte Formpflicht zu sein.

Betrachten wir beispielsweise die unterlassene Vorlage der Anfrage um Nichtanwendung der Bestimmungen zu den nicht operativen Gesellschaften; dabei wären die Unterlassungen im Vordruck REDDITI 2017 abfindbar (der Vordruck hätte zum 24.10.2018, bereits vorgelegt werden müssen), nicht jedoch jene aus dem Vordruck REDDITI 2018 (Fälligkeit 31.10.2018; die Übertretung ist somit erst am 31.10.2018 erfolgt).

Auch weitere Übertretungen im Vordruck RED­DITI 2018 dürften selbst dann ausgeschlossen sein, wenn der Vordruck vor dem 24.10.2018 vorgelegt wurde (weil in dieser Logik bis zum 31.10.2018, eine Berichtigung innerhalb der ursprünglichen Fälligkeit bzw. “correttiva nei termini” möglich gewesen wäre).

 

Es gibt aber auch die Rechtsauffassung, wonach die Übertretungen im Vordruck REDDITI 2018 abgefunden werrden können, wenn dieser bis zum 24.10.2018 vorgelegt wurde.

2 Übertretungen, die Gegenstand der Abfindung sein können

Auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 1 DL 119/2018 können die “Unkorrektheiten, Übertretungen und die Nichteinhaltung von Formpflichten, die sich nicht auf die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuern, die MwSt. und die IRAP sowie auf die Zahlung von Abgaben auswirken“ abgefunden werden.

 

Fehler im Abschnitt RW („monitoraggio fiscale“) können dagegen – ebenso wie die unterlassene Vorlage des Abschnitts selbst – nicht abgefunden werden.

 

Des Weiteren können auch Übertretungen, die sich auf die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuern, die MwSt. und die IRAP sowie auf die Zahlung von Abgaben auswirken – nicht abgefunden werden.

 

Wie in der Verordnung der Agentur für Einnahmen vom 15.3.2019 Nr. 62274 klargestellt, sind auch „rein formale“ Übertretungen („meramente formali“) von der Abfindung ausgeschlossen. Diese Übertretungen sind im Sinne von Art. 10, Gesetz 212/2010 und 6 Abs. 5-bis DLgs. 472/97 ohnehin nicht strafbar, da sie sich nicht auf die Prüfungen und Kontrollen der Behörden auswirken.

 

Die Tatsache, dass eine Übertretung bereits beanstandet wurde, steht der Abfindung nicht im Wege, es sei denn, die Beanstandung war zum 19.12.2018 bereits rechtskräftig (weil nicht fristgerecht eRekurs eingelegt wurde, oder weil ein rechtskräftiges urteil ergangen ist)

2.1 Übertretungen, die Gegenstand er sog. “remissione in bonis” sind

Art. 2 Abs. 1 DL 16/2012 sieht eine Form der nachträglichen Berichtigung von Formfehlern vor (die sog.  (“remissione in bonis”), mit der verhindert werden soll, dass der Steuerzahler steuerrechtliche Begünstigungen, auf die er an sich ein Anrecht hätte, nicht nutzen kann, weil er Formpflichten nicht fristgerecht erfüllt hat; im Besonderen muss er dabei die entsprechende Mitteilung nachträglich vorlegen (bzw. die Formpflicht nachträglich erfüllen) und eine Strafe von 250,00 Euro abführen.

Dies ist jeweils bis zur Fälligkeit der Steuererklärung für den betreffenden Zeitraum möglich.

 

Typische Beispiele dafür sind die Option für die Ersatzsteuer auf Mieterträge und jene für die Gruppenbesteuerung.

 

Laut Rundschreiben der Agentur für Einnahmen vom 15.5.2019 Nr. 11 (§ 3) sind jene Übertretungen, für welche die “remissione in bonis” zur Anwendng kommen kann, von der besprochenen Abfindung ausgeschlossen.

2.2 Andere Steuern und Abgaben als Einkommensteuern, MwSt. und Irap

Art. 9 Abs. 1 DL 119/2018 ermöglicht die Abfindung von Übertretungen, die sich nicht auf die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuern, die MwSt. und die IRAP sowie auf die Zahlung von (sonstigen) Abgaben auswirken.

 

In der Maßnahme der Agentur für Einnahmen vom 15.3.2019 Nr. 62274 wird in diesem Zusammenhang nicht nur klargestellt, dass es sich dabei um Strafen handeln muss, die von der Agentur für Einnahmen verhängt werden (Punkt 1.2), sondern auch, dass die Abfindung für “formale Übertretungen von steuerrechtlichen Normen“ nicht gilt, welche „anderen Steuerbereichen („ambiti impo­si­tivi diversi“) zuzurechnen sind als die im Punkt 1.2. genannten” (Punkt 1.3.1).

3  Übertretungen, die nicht abgefunden werden können

In der nachfolgenden Tabelle sind die wichtigsten Übertretungen zusammengefasst, die nicht abgefunden werden können.

 

Strafe Norm
Nicht wahrheitsgeteue Steuererklärung (einschließlich Vordruck INTRA-12 und der Bestimmungen zum “mini one stop shop” bzw. MOSS) Artt. 1 und 5 DLgs. 471/97
Unterlassene Steuererklärung (einschließlich Vordruck INTRA-12 und der Bestimmungen zum “mini one stop shop” bzw. MOSS) Artt. 1 und 5 DLgs. 471/97
Unterlassene Steuererklärung, aus der keine Zahlungen hervorgehen Artt. 1 und 5 DLgs. 471/97
Ausweisung fiktiver Erträge Art. 8 Abs. 2 DL 16/2012
Abschnitt RW Art. 5 DL 167/90
Unterlassene oder nicht wahrheitsgetreue Rechnungsstellung Art. 6 Abs. 1 DLgs. 471/97
Unterlassene oder unkorrekte Ausstellung von Steuerquittungen Art. 6 Abs. 3 DLgs. 471/97
Unterlassener Einbau von steuerrechtlichen Messgeräten (“misuratori fiscali”) Art. 11 Abs. 5 DLgs. 471/97
Unzulässiger Vorsteuerabzug Art. 6 Abs. 6 DLgs. 471/97
Nicht zulässige Verrechnung Art. 5 Abs. 5 DLgs. 471/97
Unterlassener Export eines Gutes binnen 90 Tagen ab Zustellung Art. 7 Abs. 1 DLgs. 471/97
Unterlassene Berichtigung bei Abtretung an nicht ansässige Privatpersonen Art. 7 Abs. 2 DLgs. 471/97
Verkäufe ohne MwSt. ohne Absichtserklärung Art. 7 Abs. 3 DLgs. 471/97
Überschreitung des Plafonds Art. 7 Abs. 4 DLgs. 471/97
Unterlassene Steuereinbehalte Art. 14 DLgs. 471/97
Unterlassene Vorlage des Vordrucks 770 Art. 2 DLgs. 471/97
Unterlassene Vorlage des Vordrucks 770 bei Abführung der Steuereinbehalte Art. 2 DLgs. 471/97
Nicht wahrheitsgetreuer Vordruck 770 Art. 2 DLgs. 471/97
Verspätete/unterlassene Zahlungen Art. 13 DLgs. 471/97
Unzulässige Verrechnung bestehender Forderungen Art. 13 DLgs. 471/97
Unzulässige Verrechnung nicht bestehender Forderungen Art. 13 DLgs. 471/97
Unterlassene Option für die Durchgriffsbesteuerung Artt. 115 und 116 TUIR
Unterlassene Option für die Gruppenbesteuerung Artt. 117 ff. TUIR
Unterlassene Vorlage des Vordrucks EAS Art. 30 Abs. 1 – 3-bis
DL 185/2008
Unterlassene Option für die Ersatzsteuer auf Mieten Art. 3 Abs. 11
DLgs. 23/2011
Verspätete/unterlassene Registrierung von Verträgen (Mittler) Art. 7-bis DLgs. 241/97
Unterlassene Vorlage der Urkundenrolle Art. 73 Abs. 1 DPR 131/86
Unkorrekte Führung der Urkundenrolle Art. 73 Abs. 2 DPR 131/86
Unzulässige Öffnung von Schließfächern Art. 53 Abs. 3
DLgs. 346/90
Unzulässige Durchführung von Rechtsgeschäften bei Erbschaften ohne Vorlage der Erbschaftsteuererklärung Art. 53 Abs. 2
DLgs. 346/90

4 Übertretungen, die abgefunden werden könnten

In der nachfolgenden Tabelle sind die wichtigsten Übertretungen zusammengefasst, die im Lichte des Rundschreibens der Agentur für Einnahmen vom 15.5.2019 Nr. 11.abgefunden werden dürften bzw. könnten.

 

Strafe Norm Berichtigung
der Übertretung
Anmerkungen
Unterlassene Vorlage
des Vordrucks für die Branchenkennzahlen
Art. 8 Abs. 1
DLgs. 471/97
Ergänzende Steuererklärung Nicht abfindbar laut Rundschreiben 11/2019
Unterlassene/unkorrekte Angabe von Kosten mit Akteuren aus black list-Staaten Art. 8 Abs. 3-bis
DLgs. 471/97
Ergänzende Steuererklärung Abfindbar laut Rundschreiben 11/2019
Unterlassene/unkorrekte
Mitteilung
der Veräußerungsverluste
Art. 11 Abs. 4-bis DLgs. 471/97 Ergänzende Steuererklärung
Angabe von Empfängern im Vordruck 770 Art. 2 Abs. 4
DLgs. 471/97
Ergänzende Steuererklärung
“Ungenaue” bzw. unkorrekte Steuererklärung Art. 8 Abs. 1
DLgs. 471/97
Ergänzende Steuererklärung Abfindbar
laut Rundschreiben 11/2019
Übermittlung der Steuererklärung auf nicht genehmigtem Vordruck Art. 8 Abs. 1
DLgs. 471/97
Korrekte Übermittlung
des Vordrucks
Abfindbar
laut Rundschreiben 11/2019
Übermittlung der Steuererklärung per Post und nicht per Internet Art. 8 Abs. 1
DLgs. 471/97
Korrekte Übermittlung
des Vordrucks
Abfindbar
laut Rundschreiben 11/2019
“Ungenaue” bzw. unkorrekte Steuererklärung (Vordruck 770) Art. 8 Abs. 3
DLgs. 471/97
Ergänzende Steuererklärung
Angaben zu Dividenden, CFC, Rulings etc. Art. 8 Abs. 3-ter,
3-quater e
3-quinquies del
DLgs. 471/97
Ergänzende Steuererklärung
Verspätete Übermittlung der Steuererklärung Art. 7-bis
DLgs. 241/97
Abfindbar
laut Rundschreiben 11/2019
Unterlassene Übermittlung der Steuererklärung Art. 7-bis
DLgs. 241/97
Übermittlung der Steuererklärung Nicht abfindbar laut Rundschreiben 11/2019
Nicht wahrheitsgetreue Konformitätsbescheinigung Art. 39
DLgs. 241/97
Nicht abfindbar laut Rundschreiben 11/2019
Unterlassene/unkorrekte Mitteilung Kosten mit Akteuren aus black list-Staaten Art. 1 DL 40/2010 Durchführung/Berichtigung der Mitteilung
“Spesometro” Art. 21
DL 78/2010
Durchführung/Berichtigung der Mitteilung Abfindbar laut Rundschreiben 11/2019, wenn die MwSt. korrekt abgeführt wurde
Mitteilung über die MwSt.-Abrechnungen und die Rechnungsdaten Art. 11 Abs. 2-bis und
2-ter DLgs. 471/97
Durchführung/Berichtigung der Mitteilung (bei den MwSt.-Abrechnungen ist die Berichtigung der Übertretung nicht erforderlich, wenn die Daten in die MwSt.-Jahreserklärung eingeflpssen sind) Abfindbar laut Rundschreiben 11/2019, wenn die MwSt. korrekt abgeführt wurde
INTRASTAT Art. 11 Abs. 4
DLgs. 471/97
Durchführung/Berichtigung der Mitteilung Abfindbar
laut Rundschreiben 11/2019
Strafe Norm Berichtigung
der Übertretung
Note
Mitteilung von Daten an das “Sistema Tessera sanitaria” Art. 3 Abs. 5-bis DLgs. 175/2014 Durchführung / Berichtigung der
Mitteilung
Abfindbar
laut Rundschreiben 11/2019
Bestätigung der Steuersubstitute Art. 4 Abs. 6-quinquies
DPR 322/98
Vorlage/Berichtigung der Zertifizierung Nicht abfindbar
laut Rundschreiben 11/2019
Unterlassene Mitteilung der Verlängerung oder Auflösung von MIetverträgen mit Opton für die Ersatzsteuer Art. 3 Abs. 3
DLgs. 23/2011
Durchführung der Mitteilung Abfindbar
laut Rundschreiben 11/2019
Erklärung über den Beginn, die Änderung oder die Einstellung der Tätigkeit Art. 5
DLgs. 471/97
Durchführung/Berichtigung der
Mitteilung
Abfindbar
laut Rundschreiben 11/2019
Mitteilungen finanzieller Natur Art. 10
DLgs. 471/97
Durchführung/Berichtigung der
Mitteilung
Abfindbar laut Rundschreiben 11/2019
Unterlassene Steuererklärung der Steuersubstitute (Steuereinbehalte auf Provisionen) Art. 25-bis
DPR 600/73
Durchführung/Berichtigung der
Mitteilung
Optonen ex
DPR 442/97
Art. 11
DLgs. 471/97
Durchführung dell’Option Abfindbar
laut Rundschreiben 11/2019
Unterlassene Vorlage von Anfragen an die Steuerbehörde (“interpello”) Art. 11 Abs. 7-ter DLgs. 471/97 Könnte auch nicht erforderlich sein (vgl. § 6.2)
Übertretungen bei Rechnungen ohne Auswirkung auf die Steuer Art. 6 Abs. 1 letzter Satz
DLgs. 471/97
Neuausstellung der Rechnung, falls möglich Abfindbar
laut Rundschreiben 11/2019
Fehler bei MwSt.-freien/befreiten/nicht der MwSt. unterliegenden Geschäftsfällen (mit Auswirkungen auf die direkten Steuern) Art. 6 Abs. 2
DLgs. 471/97
5% bis 10% des Rechnungsbetrags (mindestens 500,00 Euro) Nicht abfindbar
laut Rundschreiben 11/2019
Fehler bei MwSt.-freien/befreiten/nicht der MwSt. unterliegenden Geschäftsfällen (ohne Auswirkungen auf die direkten Steuern) Art. 6 Abs. 2
DLgs. 471/97
250,00 bis 2.000,00 Euro Abfindbar
laut Rundschreiben 11/2019
Unterlassene Berichtigung durch den Käufer Art. 6 Abs. 8
DLgs. 471/97
Nicht abfindbar
laut Rundschreiben 11/2019
Überhöhter Vorsteuerabzug Art. 6 Abs. 6
DLgs. 471/97
Nicht erforderlich (Rundschreiben 11/2019) Abfindbar
laut Rundschreiben 11/2019 (wenn vor dem 1.1.2018 begangen)
Unkorrekter Reverse charge

 

Art. 6 Abs. 9-bis.1 und 9-bis.2
DLgs. 471/97
Nicht erforderlich (Rundschreiben11/2019) Abfindbar
laut Rundschreiben 11/2019
Unterlassener reverse charge Art. 6 Abs. 9-bis
DLgs. 471/97
Durchführung des Reverse Charge Nicht sicher abfindbar
Strafe Norm Berichtigung
der Übertretung
Anmerkungen
Unterlassener reverse charge (Importe und innergemeinsachaftliche Zukäufe) Art. 6 Abs. 9-bis
DLgs. 471/97
Durchführung des Reverse Charge Nicht sicher abfindbar
Reverse charge bei fiktiven bzw. nicht existenten Geschäftsfälle) Art. 6 Abs. 9-bis.3 DLgs. 471/97 Nicht abfindbar
Verkäufe ohne MwSt. ohne Absichtserklärung Art. 7 Abs. 4-bis
DLgs. 471/97
Unterlassene Eintragung im VIES Art. 11
DLgs. 471/97
Eintragung Abfindbar
laut Rundschreiben 11/2019
Unkorrekte Angaben in der Absichtserklärung (Annullierung statt Ergänzung) Art. 11
DLgs. 471/97
Nur die Zahlung der Strafe Abfindbar
laut Rundschreiben 11/2019
Unterlassener Antrag auf Intervention der Behöde bei Defekten am Steuermessgerät Art. 6 Abs. 3
DLgs. 471/97
Antrag auf Intervention
Nicht wahrheitsgetreue Zollerklärung Art. 7 Abs. 5
DLgs. 471/97
Nicht abfindbar
verspätete Vorlage der Bürgschaft Art. 11 Abs. 7-bis DLgs. 471/97 Vorlage der Bürgschaft Nicht abfindbar
laut Rundschreiben 11/2019
Buchhalterische Übertretungen Art. 9
DLgs. 471/97
Ergänzung der Bücher und allgemein Berichtigung
des Fehlers
Abfindbar
laut Rundschreiben 11/2019
Unkorrekte kompetenzmäßige Verbuchung ohne Nachteil für die Staatskasse Art. 1 Abs. 4
DLgs. 471/97
Nicht erforderlich (Rundschreiben 11/2019) Abfindbar
laut Rundschreiben 11/2019
Unterlassene Unterzeichnung des Einkommensteuererklärung durch den Rechnungsprüfer Art. 9 Abs. 5
DLgs. 471/97
Sottoscrizione
Unkorrekte Angaben im Vordruck F24 Art. 15
DLgs. 471/97
Berichtigung
Unterlassene Vorlage des Vordrucks F24 bei Verrechnungen Art. 15
DLgs. 471/97
Vorlage Nicht abfindbar
laut Rundschreiben 11/2019
Der Aufforderung von Ämtern (“invito”) wurde nicht Folge geleistet Art. 11
DLgs. 471/97
Der Aufforderung wird Folge geleistet Abfindbar
laut Rundschreiben 11/2019

5 Formpflichten

Die Abfindung setzt die Zahlung von 200,00 Euro “für jeden Besteuerungszeitraum, auf den sich die Übertretungen beziehen, voraus.

 

Die Zahl der Übertretungen in einem Besteuerungszeitraum ist also irrelevant: Unabhängig davon,  ob eine oder Hunderte in ein und demselben Besteuerungszeitraum begangen wurden, sind für den Zeitraum 200,00 Euro abzuführen.

Wurden dagegen nur zwei Übertretungen begangen, aber in zwei verschiedenen Besteuerungszeiträumen, so sind 400,00 Euro abzuführen.

 

Die Abfindung ist aber mit der Zahlung noch nicht abgeschlossen; im Sinne von Art. 9 Abs. 3 DL 119/2018 muss der Fehler bzw. die Unterlassung auch berichtigt werden.

 

5.1 Zahlungen

Die Zahlungen erfolgt in zwei gleichbleibende Raten am 31.5.2019 und 2.3.2020.

 

Die Zahlung kann aber auch auf Wunsch des Steuerzahlers in einer einzigen Rate bis zum 31.5.2019 erfolgen.

 

Die Auskunft der Agentur für Einnahmen vom 21.3.2019 Nr. 37 hat den Abgabencode “PF99” eingeführt, der im Vordruck F24 anzugeben ist. Der Abgabencode muss im Abschnitt “Erario” des Vordrucks F24 angeführt werden, und zwar nur in Bezug auf die Beträge in der Spalte “Importi a debito versati”.

5.1.1 Welches Jahr isti m Vordruck F24 anzugeben?

Im Feld “Anno di riferimento” ist das Jahr anzugeben, auf das sich die Übertretungen bezieht, oder jenes, in dem sie begangen wurde, nicht aber das Jahr der Berichtigung.

 

Für Übertretungen im Rahmen von Steuererklärungen (etwa die unterlassene Angabe von Aufwendungen aus Geschäften mit Steuerparadiesen, von Veräußerungsverlusten etc.) ist das Jahr anzugeben, auf welches sich die Steuererklärung bezieht (wurden also die entsprechenden Aufwendungen z.B. im Vordruck REDDITI 2017 nicht angeführt, so ist im Vordruck F24 das Jahr 2016 anzugeben).

Für Steuerzahler, deren Geschäfts- nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, ist jenes Jahr anzugeben, in dem der Besteuerungszeitraum endet, auf den sich die Übertretung bezieht.

 

Bei den übrigen (z.B. jene zu Mitteilungspflichten, wie etwa jene zu den regelmäßigen MwSt.-Abrechnungen) ist auf das Jahr Bezug zu nehmen, in dem die Übertretung begangen wurde.

 

5.1.2 Verrechnungsverbot

Die Verrechnung der aus dieser Abfindung geschuldeten Beträge mit Steuerguthaben im Sinne von Art. 17 DLgs. 241/97 ist nicht möglich.

5.2 Berichtigung der Übertretung

Die Abfindung der besprochenen  Übertretungen setzt – wie gesagt – auch die Berichtigung („Berichtigung“) der Übertretung voraus.

 

Je nach Sachlage ist also entweder die Formpflicht nachträglich zu erfüllen oder der Fehler zu korrigieren, z.B. durch eine ergänzende Steuererklärung („dichiarazione integrativa“). Betrifft die  Übertretung buchhalterische Register oder die Rechnungsstellung, so müssen die Bücher berichtigt bzw. die Rechnung neu ausgestellt werden, oder gegebenenfalls eine ergänzende Steuererklärung vorgelegt werden.

 

Die Berichtigung der Übertretungen muss bis zum 2.3.2020 erfolgen.

 

Werden nicht alle Übertretungen berichtigt, so bleibt die Abfindung für die Übrigen dennoch gültig.

 

Werden die Übertretungen nicht berichtigt (und erfolgt somit keine Abfindung), so können die abgeführten Beträge dennoch nicht zurückgefordert werden.

5.2.1 Unterlassene Berichtigung der Übertretung

Die Agentur für Einnahmen hat mit der Maßnahme vom 15.3.2019 Nr. 62274 (Punkt 2.7) klargestellt, dass wenn ein Steuerzahler “aus einem gerechtfertigten Grund („giustificato motivo”), nicht alle Übertretungen berichtigt, die Gegenstand der Abfindung sind, “die Abfindung dennoch wirksam ist, wenn die Berichtigung nachträglich innerhalb einer Frist erfolgt, die von der Agentur für Einnahmen festgelegt wird und nicht unter dreißig Tagen liegen darf; die Berichtigung muss jedoch in jedem Fall bis zum 2.3.2020 erfolgen, wenn die Übertretung bereits beanstandet und/oder die Strafe ausgestellt oder dem Steuerzahler jedenfalls bereits zur Kenntnis gebracht wurde („fatta presente all’interessato”).

 

Aus Vorsichtsgründen ist es ratsam, der Agentur für Einnahmen ohne Formzwang bis zum 2.3.2020 mitzuteilen, warum die die Berichtigung nicht erfolgen kann.

5.2.2 Fälle, in denen die Berichtigung “nicht erforderlich” ist

Die Agentur für Einnahmen stellt in der Verordnung vom 15.3.2019 Nr. 62274 folgendes klar: “Eine Berichtigung ist nicht erforderlich, wenn sie im Zusammenhang mit der Art der begangenen Übertretung nicht möglich oder erforderlich ist („quando non sia possibile oder necessaria avuto ri­guardo ai profili della violazione formale”).

 

Man ist jedoch der Ansicht, dass dies nur in folgenden Fällen, die im Rundschreiben der Agentur für Einnahmen vom 15.5.2019 Nr. 11 (§ 4.3) explizit aufgeführt sind, möglich bzw. ratsam ist.

 

Strafe Norm
Unkorrekte kompetenzmäßige Verbuchung ohne Nachteil für die Staatskasse Art. 1 Abs. 4 DLgs. 471/97
Unkorrekte Anwendung des Reverse charge Art. 6 Abs. 9-bis.1 und 9-bis.2
DLgs. 471/97
Unkorrekter Vorsteuerabzug Art. 6 Abs. 6 DLgs. 471/97

 

Verlängerung der Fristen für die Steuerfestsetzung

Im Hinblick auf Übertretungen, die vor dem 31.12.2015 begangen wurden und Gegenstand eines Übertretungsprotokolls (PVC) sind, werden die Fristen ex Art. 20 DLgs. 472/97 um zwei Jahre verlängert.

 

Die Agentur für Einnahmen stellt in der Verordnung vom 15.3.2019 Nr. 62274 (Punkt 3.1.) klar, dass diese Fristverlängerung auch für Übertretungsprotokolle gilt, die nach dem 24.10.2018 zugestellt wurden.

Quelle: Koiné