Steuerrechtliche Neuerungen

Posted by on Aug 14, 2019 in Allgemein | No Comments
Steuerrechtliche Neuerungen

Mit Wirkung von  DL 30.4.2019 Nr. 34, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik vom 30.4.2019 Nr. 100, wurde das sog. “decreto crescita” erlassen; es wurde nun in das Gesetz vom 28.6.2019, Nr. 58 umgewandelt.

DL 34/2019 ist am 1.5.2019 in Kraft getreten, das Gesetz vom 28.6.2019, Nr. 58 am 30.6.2019. Einige Bestimmungen treten jedoch zu gesonderten Zeitpunkten in Kraft.

In der Folge werden die steuerrechtlichen Neuerungen von DL 34/2019 analysiert (mit Ausnahme der Fristverlängerung für die Zahlung einiger Steuern und der Neuauflage der „Verschrottung der Steuerzahlkarten“, die bereits in früheren Rundschreiben besprochen wurden).

Im nächsten Rundschreiben werden dagegen die übrigen Neuerungen des umgewandelten DL 34/2019 vertieft.

 

1 Steuerrechtliche Neuerungen

 

Thema Beschreibung
Dauerhafte Fristverlängerung für die Vorlage der Einkommensteuer- und IRAP-Erklärung per Internet Art. 4-bis Abs. 2 von DL 34/2019 in seiner umgewandelten Form sieht eine dauerhafte Fristverlängerung für die Vorlage der Einkommensteuer- und IRAP-Erklärung per Internet vor, und zwar:

·       Vom 30.9. auf den 30.11. für Steuerzahler, deren Geschäfts- mit dem Kalenderjahr zusammenfällt;

·       Vom letzten Tag des neunten auf den letzten Tag des elften Monats nach Bilanzstichtag für Steuerzahler, deren Geschäfts- nicht  mit dem Kalenderjahr zusammenfällt.

Die Fristverlängerung betrifft alle Steuerzahler und gilt bereits für die Vordrucke REDDITI 2019 und IRAP 2019. Für Steuerzahler, deren Geschäfts- mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, sind die Steuererklärungen REDDITI 2019 und IRAP 2019 für den Besteuerungszeitraum 2018 also nicht bis zum 30.9.2019 vorzulegen, sondern bis zum 2.12.2019 (der 30.11 ist ein Sonntag).

Außerordentliche Geschäftsfälle

Die Fristen für die Vorlage der Einkommensteuer- und IRAP-Erklärung per Internet bei:

·       Liquidation, Konkurs und gerichtlicher Zwangsverwaltung;

·       sowie bei Umwandlungen, Verschmelzungen und Aufspaltungen bleiben dagegen unverändert.

Die Fälligkeit ist also weiterhin der letzte Tag des neunten Monats nach dem betreffenden Geschäftsfall.

Steuerrechtliche Pflichten, die an die Vorlage der Einkommensteuer- und IRAP-Erklärung geknüpft sind

Somit ändern sich auch die Fälligkeiten für verschiedene steuerrechtliche Pflichten, die an (den Termin für) die Vorlage der Einkommensteuer- und IRAP-Erklärung geknüpft sind, wie etwa:

·       Buch der abscheibbaren Güter;

·       Inventar;

·       Der Ausdruck der buchhalterischen Register;

 

Steuersenkung für wiederinvestierte Gewinne (die sog. “Mini IRES”) Art. 2 DL 34/2019 ändert die Bestimmungen zur sog. “Mini-IRES” – also jener Begünstigung, welche ab dem Jahr 2019 die ACE ersetzt – grundlegend ab. Im Wesentlichen sieht auch diese Begünstigung einen reduzierten Einkommensteuersatz auf Gewinne vor, die nicht ausgeschüttet, sondern einer Rücklage zugewiesen werden; der Ankauf von Sachanlagen oder die Neueinstellung von Arbeitnehmern ist nicht erforderlich.

Subjektiver Anwendungsbereich

Die Begünstigung betrifft:

·       sowohl IRES-Zahler (Kapitalgesellschaften, gewerbliche Körperschaften etc.);

·       als auch IRPEF-Zahler mit unternehmerischer Tätigkeit (also Einzelunternehmen, OHGs und KGS) mit ordentlicher Buchführung.

 

Begünstigter Steuersatz

Nach der Übergangsphase (also im Regelfall ab dem Jahr 2022) wird der IRES-Satz für die nicht ausgeschütteten Gewinne um 3,5 Prozentpunkte  (und somit auf 20,5%) herabgesetzt.

Im Übergangszeitraum gelten dagegen folgende Senkungen:

·       um 1,5 Prozentpunkte (und somit ein Steuersatz von 22,5%) im Jahr 2019;

·       2,5 Prozentpunkte (und somit ein Steuersatz von 21,5%) im Jahr 2020;

·       3 Prozentpunkte (und somit ein Steuersatz von 21%) im Jahr 2021

·       3,5 Prozentpunkte (und somit ein Steuersatz von 20,5%) im Jahr 2022.

 

Betrachten wir z.B. eine Gesellschaft, die im Jahr 2019 ein steuerbares Einkommen von 300.000,00 Euro erwirtschaftet und am 29.4.2019 den Gewinn des Jahres 2018 (120.000,00 Euro) einer Rücklage zuweist:

·       Somit unterliegen 120.000,00 Euro dem reduzierten Steuersatz von 22,5%;

·       Der Restbetrag (180.000,00 Euro) unterliegt dem Regelsteuersatz von 24%;

  ·       die IRES beträgt somit 70.200,00 Euro (120.000,00 × 22,5% + 180.000,00 × 24%);

·       der Steuervorteil beträgt 1.800,00 Euro.

 

Wie ursprünglich vorgesehen, werden die Zuweisungen an nicht ausschüttbare Rücklagen (“riserve non disponibili”) – also jene, welche allein auf der Grundlage von Bewertungen ausgewiesen werden (wie etwa die Rücklage für nicht realisierte Wechselkursgewinne) – nicht begünstigt.

Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zur neuen Begünstigung werden mit Verordnung des Wirtschafts- und Finanzministeriums erlassen.

Im Besonderen sollte diese Verordnung die Modalitäten der Begünstigung für  IRPEF-Zahler definieren.

“Super-ammortamento” – Neuauflage Art. 1 DL 34/2019 sieht wiederum den sog. “super-ammortamento” mit einer Erhöhung der steuerrechtlichen Abschreibungen für Investitionen:

·       vom 1.4.2019 bis 31.12.2019 vor;

·       bzw. bis zum 30.6.2020, sofern bis zum 31.12.2019 die entsprechende Bestellung vom Lieferanten angenommen und Anzahlungen in Höhe von mindestens 20% des Kaufpreises geleistet wurden.

 

Neue Höchstgrenze für die Begünstigung

Der “Super-Ammortamento” wird jedoch nur für Investitionen bis zu 2,5 Millionen Euro gewährt.

Steuerbefreiung für nicht erhaltene Mietzahlungen Art. 3-quinquies DL 34/2019 in seiner umgewandelten ändert Art. 26 TUIR ab und ermöglicht die Steuerbefreiung für nicht erhaltene Mietzahlungen bereits ab dem Moment der Zustellung der Räumungsklage (“intimazione di sfratto per morosità”) oder der entsprechenden  Zahlungsaufforderung (“ingiunzione di pagamento”).
  Nicht erhaltene Mietzahlungen

Nach Maßgabe von Art. 26 TUIR werden Einkünfte aus Grund und Boden an sich unabhängig vom Zufließen der entsprechenden Zahlungen besteuert. So sind vertragliche Mieterträge auch dann zu versteuern, wenn der Mieter nicht zahlt.

Für die Vermietung von Wohnungen bzw. Wohngebäuden gibt es jedoch eine Ausnahme. Art. 26 TUIR sah in seinem bis zum 29.6.2019 gültigen Wortlaut vor, dass  die Mieten erst nach Abschluss des gerichtlichen Räumungsverfahrens (“procedimento giurisdizionale di convalida di sfratto per morosità des conduttore”) nicht mehr abzuführen waren.

DL 34/2019 in seiner umgewandelten Form ändert nun ebendiesen Art. 26 TUIR ab und ersetzt den Abschluss des Rämungsverfahrens mit:

·       der Zustellung der Räumungsklage (“intimazione di sfratto per morosità”)

·       oder der entsprechenden  Zahlungsaufforderung (“ingiunzione di pagamento”)

Die Abänderung betrifft somit nur die Vermietung von Wohnungen bzw. Wohngebäuden.

Wie im “Dossier” des “Servizio Studi del Senato” Nr. 123/5 ausgeführt, kann der Vermieter somit “die Steuerbefreiung für nicht erhaltene Mietzahlungen bereits vor dem Abschluss des gerichtlichen Räumungsverfahrens in Anspruch nehmen, indem er die ausbleibenden Zahlungen durch die Räumungsklage oder die entsprechende Zahlungsaufforderung belegt”.

Des Weiteren wird Art. 26 TUIR um eine Bestimmung erweitert, die vorsieht, dass Mieterträge, die nicht im vertraglich vereinbarten Besteuerungszeitraum zufließen, sondern erst in einem späteren, der gesonderten Besteierung ex Art. 21 TUIR unterliegen, und zwar nach Maßgabe der Bestimmungen, die bei Steuerrückerstattungen gelten. Somit “wird für die Bestimmung der Steuer auf diese Einkünfte ein Steuersatz herangezogen, welcher jenem entspricht, der für die Hälfte des EInkommens des betreffenden Steuerzahlers in den zwei vorangegangenen Besteuerungszeiträumen anfällt”.

Wirksamkeit

Die besprochene Bestimmung gilt für Mietverträge, die ab dem 1.1.2020 unterzeichnet werden.

Sie wirkt sich somit in keinem Fall auf den Vordruck REDDITI 2020 für den Besteuerungszeitraum 2019 aus.

Nachdem im Wortlaut der Norm von “Unterzeichnung” die Rede ist, dürften auch Verträge ausgeschlossen sein, welche  nach dem 1.1.2020 lediglich verlängert (und nicht neu abgeschlossen) werden.

Für Verträge, die vor dem 30.6.2019 abgeschlossen wurden, wird nach wie vor ein Steuerguthaben in Höhe der Steuern auf die nicht erhaltenen Mieten (vor dem Abschluss des Räumungsverfahrens) gewährt.

Anhebung des Abzugs der IMU von der Einkommensteuer Art. 3 von DL 34/2019 in seiner umgewandelten Form hebt ab dem Besteuerungszeitraum 2019 die Abzugsfähigkeit der IMU von den Einkünften aus unternehmerischer und freiberuflicher Tätigkeit progressiv an.

Entwicklung der Norm

Art. 1 Abs. 12 Gesetz 145/2018 (das Haushaltsgesetz für das Jahr 2019) hatte Art. 14 Abs. 1 DLgs. 36/2011 abgeändert und vorgesehen, dass die IMU auf Betriebsimmobilien zu 40% von der Einkommensteuer absetzbar ist; zuvor waren dies:

·       20% ab dem Besteuerungszeitraum zum 31.12.2014 (also im Regelfall ab 2014);

·       30% im Besteuerungszeitraum zum 31.12.2013.

 

Diese Anhebung hätte an sich ab dem 1.1.2019 zum Tragen kommen sollen.

Art. 3 DL 34/2019 in seiner ursprünglichen Version hatte Art. 14 Abs. 1 DLgs. 36/2011 neuerlich abgeändert und die Abzugsfähigkeit der IMU von den Einkünften aus unternehmerischer und freiberuflicher Tätigkeit wie folgt festgelegt:

·       50% im Besteuerungszeitraum nach jenem zum 31.12.2018 (also für Steuerzahler, deren Besteuerungszeitraum mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, ab 2019);

·       60% im Besteuerungszeitraum nach jenem zum 31.12.2019 und zum 31.12.2020 (also im Regelfall 2020-2021);

·       70% als Regelsatz („a regime“) ab dem Besteuerungszeitraum nach jenem zum 31.12.2021 (also für Steuerzahler, deren Besteuerungszeitraum mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, ab 2022).

 

Neue Anhebung ab dem Besteuerungszeitraum 2019

Art. 3 von DL 34/2019 in seiner umgewandelten Form hat nun Art. 14 Abs. 1 DLgs. 36/2011 ein weiteres Mal abgeändert und die Abzugsfähigkeit der IMU von den Einkünften aus unternehmerischer und freiberuflicher Tätigkeit wie folgt festgelegt:

·       50% im Besteuerungszeitraum nach jenem zum 31.12.2018 (also für Steuerzahler, deren Besteuerungszeitraum mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, ab 2019);

·       60% im Besteuerungszeitraum nach jenem zum 31.12.2019 und zum 31.12.2020 (also im Regelfall 2020-2021);

·       70% im Besteuerungszeitraum nach jenem zum 31.12.2021 (also für Steuerzahler, deren Besteuerungszeitraum mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, ab 2022);

·       100% dauerhaft („a regime“) ab dem Besteuerungszeitraum nach jenem zum 31.12.2022 (also im Regelfall ab 2023);

 

Die 40%, wie von Gesetz 145/2018 ursprünglich vorgesehen, finden also keine Anwendung.

Die Anleitungen im Vordruck REDDITI 2019, welche eine Abzugsfähigkeit von 40% vorsehen, wie sie im Haushaltsgesetz für das Jahr 2019 festgelegt worden war, sind somit – auch für Steuerzahler, deren Besteuerungszeitraum nicht mit dem Kalenderjahr zusammenfällt – nicht mehr gültig; der Abzug beträgt nun 50%, und zwar erstmalig im Vordruck REDDITI 2020 (statt der bisherigen 20%).

Ausstellung von elektronischen Rechnungen – Fristverlängerung Art. 21 Abs. 4 erster Satz von DPR 633/72 sieht nun vor, dass ab dem 1.7.2019 die Rechnungen innerhalb von 12 Tagen ab der Durchführung des Geschäftsfalls ausgestellt werden können; dies wurde durch Art. 12-ter DL 34/2019  in seiner umgewandelten Form vorgesehen.

Art. 11 Abs. 1 Buchst. b) DL 119/2018 hatte dagegen noch eine Frist von 10 Tagen vorgesehen.

 

Stempelsteuer auf elektronische Rechnungen
“Vereinfachungen”

 

 

Art. 12-novies DL 34/2019 sieht in seiner umgewandelten Form vor, dass die Agentur für Einnahmen die Berechnung der Stempelsteuer auf elektronische Rechnungen prüft, und zwar durch “automatisierte Verfahren”, und etwaige Rechnungen, auf welche die Stempelsteuer nicht erhoben wurde, berichtigt bzw. “ergänzt”.

 

 

Dies gilt für alle Rechnungen, die ab dem 1.1.2020 durch das “Sistema di Interscambio” versandt werden.

Fristen für die Vorlage der Tageseinnahmen per Internet Art. 12-quinquies Abs. 1 DL 34/2019 führt in seiner umgewandelten einige Verinfachungen im Hinblick auf die Fristen für die Vorlage der Tageseinnahmen per Internet ein.

Fristen für die Vorlage der Tageseinnahmen per Internet

Die Vorlage der Tageseinnahmen per Internet im Sinne von Art. 2 Abs. 1 DLgs. 127/2015 ist nun binnen 12 Tagen ab der Zeitpunkt der Durchführung des Geschäftsfalls nach Maßgabe von Art. 6 DPR 633/72 möglich.

Die Fristen für die Speicherung dieser Daten und für die MwSt-Abrechnung bleiben unverändert.

Aussetzung von Strafen im ersten Halbjahr

Art. 12-quinquies Abs. 1 von DL 34/2019 in seiner umgewandelten Form sieht vor, dass in den ersten 6 Monaten der Wirksamkeit der Pflicht zur elektronischen Speicherung und Vorlage der Daten zu den Tageseinnahmen die Strafen ex Art. 2 Abs. 6 DLgs. 127/2015 nicht ausgesprochen werden, wenn  der Steuerzahler die betreffenden Daten innerhalb des Monats nach jenem der Durchfhrung der Geschäftsfälle mitteiltnon (die Fälligkeit für die MwSt-Abrechnung bleibt aber unverändert).

Diese 6 Monate laufen:

·       für Steuerzahler mit einem Umsatzvolumen von über 400.000,00 Euro im Jahr 2018, die nicht im Sinne von DM 10.5.2019 befreit sind, ab dem 1.7.2019 an;

·       für alle übrigen Steuerzahler, die Geschäftsfälle ex Art. 22 DPR 633/72 durchführen und nicht im Sinne von DM 10.5.2019 befreit sind, ab dem 1.1.2020

Wie im Rundschreiben der Agentur der Einnahmen vom 29.6.2019 Nr. 15 klargestellt, können auch jene Steuerzahler, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm die “telematischen” Registrierkassen noch nicht in Betrieb genommen hatten, unter bestimmten Voraussezungen von der Aussetzung der Strafen profitieren.

Keine “geographischen” Ausnahmen mehr

Die neuen Bestimmungen zur Vorlage der Daten zu den Tageseinnahmen ersetzen Abs. 6-ter Art. 2 DLgs. 127/2015. Somit wird auch die dort enthaltene Bestimmnug abgeschafft, wonach durch eine entsprechende Ministerialverordnung “Zonen” bestimmt werden konnten, in denen die Einzelhandelsbetreiber ihre Tageseinnahmen weiterhin mit Kassazettel und Steuerquittungen bestätigen konnten.

Übermittlung der Daten zu den MwSt.-Abrechnungen  –
Vereinfachungen
Art. 12-quater von DL 34/2019 in seiner umgewandelten Form sieht vor, dass Steuerzahler, welche zur Übermittlung der Daten zu den MwSt.-Abrechnungen im Sinne von Art. 21-bis DL 78/2010 verpflichtet sind, die Mitteilung zum vierten Quartal gemeinsam mit der MwSt.-Jahreserklärung vorlegen können, sofern diese innerhalb Februar des Folgejahres übermittelt wird.

In Ermangelung spezifischer Erläuterungen in der Norm selbst ist davon auszugehen, dass dies erstmals für die Mitteilung zum vierten Trimester 2019 gelten dürfte.

In jedem Fall steht es den betreffenden Steuerzahlern frei, die besprochene Mitteilung unabhängig von der Jahreserklärung vorzulegen, und zwar binnen Februar des Folgejahres.

Abtretung von vierteljährlichen MwSt.-Guthaben Art. 12-sexies von DL 34/2019 in seiner umgewandelten Form ermöglicht es nun MwSt.-Zahlern, ihre vierteljährlich angereiften MwSt.-Guthaben abzutreten.

Um diese Abtretung in Anspruch nehmen zu können, müssen dieselben subjektiven Voraussetzungen gegeben sein, welche für die Rückerstattung vierteljährlicher Guthaben im Sinne von Art. 38-bis DPR 633/72 erforderlich sind.

Bislang konnten nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 4-ter DL 70/88 nur Guthaben aus der MwSt.-Jahreserklärung abgetreten werden.

Die neuen Bestimmungen gelten ab den Rückerstattungsanträgen, die nach dem 1.1.2020 vorgelegt werden.

AbsichtserklärungenVereinfachungen Art. 12-septies von DL 34/2019 in seiner umgewandelten Form sieht einige Vereinfachungen im Hinblick auf die Absichtserklärungen (“Steuererklärungen  di intento”), aber auch eine Verschärfung der entsprechenden Stafen vor.

Absichtserklärungen – Verfahren

Im Hinblick auf das Verfahen zur Ausstellung bzw. Verwendung von Absichtserklärungen gibt es folgende Neuerungen:

·       Der Käufer/Auftraggeber – wenn er denn ein gewohnheitsmäßiger Exporteur (“esportatore abituale”) ist – muss dem Verkäufer/Dienstleister die Absichtserklärungen nun nicht mehr mit der entsprechenden Empfangsbestätigung durch die Agentur für Einnahmen übermitteln;

·       der Verkäufer/Dienstleister muss in den ausgestellten Rechnungen genaue Angaben zum Empfang der Absichtserklärung machen, und nicht nur den Empfang als solchen bestätigen;

·       die Angabe der entsprechenden Daten in der MwSt.-Jahreserklärung (Abschnitt VI) durch den Verkäufer/Dienstleister ist nicht mehr erfoderlich.

Register der Absichtserklärungen

Für die gewohnheitsmäßigen Exporteure und ihre Zulieferer besteht keine Pflicht mehr:

·       die Absichtserklärungen forlaufend zu nummerieren;

·       und sie in eigenen Registern zur verzeichnen und aufzubewahren.

Strafen für die unterlassene Prüfung der Absichtserklärungen

Ein Verkäufer/Dienstleister, der mehrwertsteuerfreie Rechnungen aufgrund einer Absichtserklärung ausstellt, ohne zuvor per Internet geprüft zu haben, ob diese Absichtserklärung der Agentur für Einnahmen effektiv vorgelegt wurde, unterliegt nun einer Verwaltungsstrafe in Höhe von 100% bis 200% der entsprechenden MwSt. (welche nach wie vor nachzuzahlen ist), und nicht mehr der fixen Strafe von 250,00 bis 2.000,00 Euro).

Wirksamkeit und Durchführungsbestimmungen

Die neue Norm gelten ab dem Jahr 2020; die entsprechenden  Durchführungsbestimmungen werden von der Agentur für Einnahmen erlassen.

Geschäftsfälle mit San Marino – Elektronische Rechnung Mit Art. 12 DL 34/2019 wird die  Pflicht zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung bei Geschäftsfällen mit San Marino im Sinne von DM 24.12.93 eingeführt.

Zu diesem Zweck wird DM 24.12.93 novelliert werden.

Nach Maßgabe von DM 24.12.93 handelt es sich dabei um folgende Geschäftsfälle:

·       Lieferungen nach San Marino;

·       Lieferungen nach Italien mit Ausweisung der MwSt.;

·       Lieferungen nach Italien ohne Ausweisung der MwSt.

 

 

Ausnahmen

Steuerzahler, welche auch sonst von der Pflicht zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung befreit sind, werden dies auch in diesem Zusammenhang sein, also beispielsweise jene Steuerzahler:

·       die die begünstigte Steuerordnung (“regime di vantaggio”) ex Art. 27 Abs. 1 und 2 DL 98/2011 in Anspruch nehmen;

·       oder aber die Pauschalbesteuerung (Art. 1 Abs. 54 ff. Gesetz 190/2014);

·       welche die Option im Sinne von  Art. 1 und 2, Gesetz 398/91 ausgeübt haben und im vorangegangenen Besteuerungszeitraum Erträge aus gewerblichen Tätigkeiten von nicht mehr als 65.000,00 Euro erwirtschaftet haben;

·       und schließlich jene, welche im Jahr 2019 zur Übermittlung von Daten an das “System der Gesundheitskarte verpflichtet sind.

Wirksamkeit und Durchführungsbestimmungen

Die Wirksamkeit dieser neuen Bestimmung setzt eine Verordnung voraus, welche das Wirtschafts- und Finanzministerium nach Rücksprache mit den Behörden von San Marino erlassen wird, und ebenso eine spezifische Maßnahme der Agentur für Einnahmen, welche die technischen Spezifikationen festlegen wird.

 

Versandhandel

über ein elektronisches Interface

Mitteilungs-pflichten

 

Art. 13 DL 34/2019 führt neue Mitteilungspflichten für Mehrwertsteuerzahler ein, welche Versandhandel mit einem elektronischen “Interface” (wie etwa ein virtueller Markt, eine Plattform oder Ähnliches) erleichtern  oder begünstigen („che facilitano“).

Im Besonderen wird vorgesehen, dass diese Steuerzahler, wenn die betreffenden Güter importiert wurden oder Gegenstand innergemeinschaftlicher Lieferungen sind, die Daten zu diesen Geschäftsfällen mitteilen müssen.

Inhalt der Mitteilung

Folgende Daten müssen mitgeteilt werden:

·       Bezeichnung, Ansässigkeit oder Domizil und E-Mail-Adresse;

·       Gesamtzahl der in Italien veräußerten Einheiten;

·       Für die in Italien veräußerten Einheiten außerdem entweder der Gesamtumsatz oder die durchschnittlichen Verlaufspreise.

 

Fristen und Modalitäten

Die Daten müssen bis zum Ende des Monats, der auf ein Bezugstrimester folgt, mitgeteilt werden (also bis zum 30.4, 31.7, 31.10 und 31.1. des Folgejahres). Im Zuge der Umwandlung des Dekrets wurde jedoch vorgesehen,

·         dass die erste Übermittlung nicht schon im Juli 2019 erfolgen muss.

·         auch die genauen Fälligkeiten für die Übermittlung der Daten – und nicht nur die Modalitäten der Übermittlung  – werden per Verordnung der Agentur für Einnahmen festgelegt.

Haftung der Online-Plattformen für die Zahlung der MwSt.

Des Weiteren wird vorgesehen, dass  Steuerzahler, welche Versandhandel über Online-Plattformen begünstigen und dies besprochene Mitteilung nicht vorlegen, für die Mehrwertsteuer auf die betreffenden Geschäftsfälle haften, sofern die MwSt. nicht vom Verkäufer selbst abgeführt werden sollte.

Wirksamkeit der neuen Pflichten

Die besprochene Mitteilungspflicht und die entsprechenden Haftung für die MwSt.  gelten vom 1.5.2019 bis zum 31.12.2020.

Verzögerung der Einführung der  Pflichten ex DL 135/2018

Dagegen wird die Wirksamkeit der Formpflichten für Online-Plattformen ex Art. 11-bis Abs. 11 – 15 DL 14.12.2018 Nr. 135 (umgewandelt in das Gesetz vom 11.2.2019 Nr. 12) aufgeschoben, welche Folgendes vorsahen:

·       Erfolgt ein Versandhandel mit Handys, Spielkonsolen, Tablets und Laptop unter spezifischen Voraussetzung über ein elektronisches Interface, so gelten die entsprechenden Güter als von jenem Steuerzahler erhalten und verkauft, der die Plattform betreibt („che ha facilitato l’operazione tramite la piattaforma“);

·       Die Plattformen müssen die entsprechenden Unterlagen zehn Jahre lang aufbewahren und sie den Steuerbehörden der Mitgliedsstaaten zur Verfügung stellen.

 

Diese Bestimmungen sind am 13.2.2019 in Kraft getreten, werden aber erst ab dem 1.1.2021 wirksam.

Online-Plattformen, die vom 13.2.2019 bis zum 30.4.2019 den Versandhandel mit elektronischen Produkten im Sinne von Art. 11-bis Abs. 11 – 15 DL 135/2018 begünstigt haben, mussten die entsprechenden Daten ursprünglich bis Juli 2019 vorlegen.

Im Zuge der Umwandlung des Dekrets wurde jedoch auch in diesem Zusammenhang vorgesehen,

·         dass die erste Übermittlung nicht schon im Juli 2019 erfolgen muss.

·         auch die genauen Fälligkeiten für die Übermittlung der Daten – und nicht nur die Modalitäten der Übermittlung  – werden per Verordnung der Agentur für Einnahmen festgelegt.

 

Vorsteuerabzug bei überhöhter MwSt. Mit Wirkung der Abänderungen ex Art. 6 Abs. 3-bis von DL 34/2019 in seiner umgewandelten Form sieht Art. 1 Abs. 935 Gesetz 205/2017 nun ausdrücklich vor, dass die Bestimmungen von Art. 6 Abs. 6 DLgs. 472/97 (überhöht ausgestellte MwSt.) auch rückwirkend gelten.

Somit gilt nun, dass auch bei Rechnungen, die vor dem 1.1.2018 (dem Datum des Inkrafttretens von Gesetz 205/2017) ausgestellt wurden, der Käufer/Auftraggeber das Recht auf den Vorsteuerabzug bei überhöhter MwSt. in der Rechnung nicht verliert, es sei denn, es handelt sich um einen MwSt.-Betrug. Er muss jedoch eine Strafe von 250,00 bis 10.000,00 Euro abführen (und nicht von 90% der betreffenden MwSt.).

Mit dieser Abänderung wird auch die Auffassung des Kassationsgerichtshofs überwunden, wonach in diesen Fällen zwar nach dem Grundsatz des favor rei keine proportionale Strafe mehr ausgesprochen werden konnte, das Recht auf den Vorsteuerabzug aber dennoch nicht gegeben war (vgl. Kass. 3.10.2018 Nr. 24001 und Kass. 24.5.2019 Nr. 14179).

Pauschalbesteuerung
Steuereinbehalte
Art. 6 von DL 34/2019 in seiner umgewandelten Form sieht für Steuerzahler mit Pauschalbesteuerung im Sinne von Gesetz 190/2014 die Pflicht vor, Steuereinbehalte auf Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit und aus gleichgestellten Einkünften zu tätigen.

Die Bestimmung ist am 1.5.2019 in Kraft getreten, gilt aber rückwirkend ab dem 1.1.2019. Die Steuereinbehalte auf Löhne bzw. Vergütungen, die vom 1.1.2019 bis zum 30.4.2019 ausgezahlt wurden, müssen:

  ·       in drei gleichbleibenden monatlichen Raten getätigt werden, und zwar auf die Löhne ab August 2019 (dem dritten Monat nach dem Inkrafttreten von DL 34/2019 am 1.5.2019);

·       und bis zum 16. Tag des Folgemonats abgeführt werden.

 

Für Vergütungen, die nicht Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit und gleichgestellte Einkünfte bilden, können Steuerzahler mit Pauschalbesteuerung ebenfalls Steuereinbehalte tätigen, sie müssen aber nicht, und dies kann auch nicht als konkludente Handlung betrachtet werden, aus der der Verzicht auf die Pauschalbesteuerung abzuleiten wäre (Rundschreiben der Agentur für Einnahmen vom 10.4.2019 Nr. 9, § 4.2).

Vereinfachung der Mitteilungspflichten für Steuerzahler mit Pauschalbesteuerung Steuerzahler mit Pauschalbesteuerung sind von den ISA ausgeschlossen und müsse der Finanzverwaltung deshalb bestimmte Informatonen zu ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit mitteilen, und zwar in den Zeilen RS374 – RS381 des Vordrucks REDDITI PF.

Mit Wirkung von Art. 6-bis DL 34/2019 in seiner umgewandelten Form  sind nun Daten und Informatonen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung des Vordrucks REDDITI bereits in den Datenbanken der Agentur vorlagen, oder die der Agentur vom Steuerzahler selbst oder auch von Dritten bis zur Fälligkeit für dei Vorlage ebendieses Vordrucks  mitgeteilt werden, von dieser Mitteilungspflicht ausgenommen.

Vereinfachung der ISA-Vordrucke Art. 4-quinquies von DL 34/2019 in seiner umgewandelten Form hat den neuen Abs. 4-bis in Art. 9-bis DL 50/2017 eingefügt, welcher vorsieht, dass beim Ausfüllen der ISA-Vordrucke nicht mehr die Daten eingegeben werden müssen, welche in anderen Abschnitten des Vordrucks REDDITI angegeben sind. Zu diesem Zweck werden den Steuerzahlern die Daten der Agentur für Einnahmen zur Verfügung gestellt, welche für die Erstellung der ISA-Vordrucke nützlich bzw. relevant sind.

Dies gilt ab dem Besteuerungszeitraum zum 31.12.2020 (Vordrucke REDDITI 2021).

Elektronische Buchführung Art. 12-octies von DL 34/2019 in seiner umgewandelten Form ändert Art. 7 Abs. 4-quater DL 357/94 ab und sieht vor, dass eine elektronische Buchführung (“la tenuta di qualsiasi registro contabile con sistemi elettronici su qualsiasi supporto”) auch dann gültig ist, wenn die betreffenden Register nicht innerhalb der festgelegten Fristen (also 3 Monate ab der Fälligkeit für due Vorlage der Einkommensteuererklärung für den Bezugszeitraum) ausgedruckt werden, sofern bei einer Steuerprüfung das entsprechende Register:

·       als EDV-Register ajouriert ist;

·       und auf Aufforderung der Beamten und in ihrer Anwesenheit ausgedruckt wird.

Die Bestimmung ist seit dem 30.6.2019 (dem Datum des Inkrafttretens des Umwandlungsgesetzes für DL 34/2019) in Kraft und dehnt nun diese Vereinfachung, die bereits für die MwSt. galt, auf alle Register aus.

Unterlassene Mitteilung der Verlängerung oder Auflösung eines Mietvertrags mit Ersatzsteuer Art. 3-bis von DL 34/2019 in seiner umgewandelten Form schafft den letzten Satz von Art. 3 Abs. 3 DLgs. 23/2011 und somit die Strafe von 50 oder 100 Euro für die verspätete oder unterlassene Mitteilung der Verlängerung oder Auflösung eines Mietvertrags mit Ersatzsteuer (“cedolare secca”) ab.

Verlängerung oder Auflösung des Mietvertrags

An sich muss die Verlängerung oder Auflösung des Mietvertrags der Agentur für Einnahmen per Vordruck RLI binnen 30 Tagen ab der Verlängerung oder Auflösung mitgeteilt werden, und dies unabhängig davon, ob der Vertrag der Ersatzsteuer unterliegt oder nicht (Art. 17 DPR 131/86). Allerdings bringt die Verlängerung oder Auflösung des Mietvertrags im Falle der Option für die Ersatzsteuer keine Anwendung der Register- oder Stempelsteuer  mit sich.

Die unterlassene oder verspätete Mitteilung der Verlängerung oder Auflösung eines Mietvertrags mit Ersatzsteuer war dennoch vom letzten Satz von Art. 3 Abs. 3 DLgs. 23/2011 unter Strafe gestellt worden: “bei unterlassener Mitteilung über die – auch stillschweigende – Verlängerung oder Auflösung eines Mietvertrags, für den die Option für die Ersatzsteuer ausgeübt worden war, binnen 30 Tagen ab Verlängerung bzw. Auflösung wird eine Strafe von 100 Euro ausgesprochen, welche auf 50 Euro herabgesetzt wird, wenn die Mitteilung mit einer Verspätung bis zu 30 Tagen vorgelegt wird”.

Diese Strafe wurde nun abgeschafft.

Unterlassene Mitteilung der Verlängerung

Aufrecht bleibt dagegen die Bestimmung des vorhergehenden Satzes von Art. 3 Abs. 3 DLgs. 23/2011, wonach die unterlassene Mitteilung der Verlängerung die Option für die Ersaztsteuer nicht verfallen lässt, wenn der Steuerzahler mit konkludenten Hanldungen weiterhin seine Absicht zur Anwendung dieser Option ausdrückt, also die entsprechenden Zahlungen vornimmt und seine Mieteinkünfte im betreffenden Abschnitt der Einkommensteuererklärung deklariert.

Somit hat die unterlassene Mitteilung der Verlängerung eines Mietvertrags mit Ersatzsteuer keine Auswirkungen mehr, denn:

·       die Option für die Ersatzsteuer bleibt (wie auch bisher)  aufrecht, wenn der Steuerzahler sich entsprechend verhält;

·       und die Strafen für die unterlassene Mitteilung wurden abgeschafft.

 

Wie aus dem “Dossier” des “Servizio Studi del Senato” 123/5 und auch aus der Beteitelung von Art. 3-bis DL 34/2019 in seiner umgewandelten Form (“Abschaffung der Pflicht zur Mitteilung der Verlängerung von MIetverträgen mit Ersatzbesteuerung”); hervorgeht, war das Ziel der Norm ohnehin die Abschaffung der Mitteilungspflicht als solcher; dennoch handelt es sich technisch gesehen um eine Abschaffung der Strafen und nicht der Mitteilungspflicht als solcher.

Unterlassene Mitteilung der Auflösung

Obschon auch die Unterlassung dieser Mitteilung nicht mehr bestraft wird, ist es dennoch ratsam, sie vorzulegen (wegen der Auswirkungen auf die Einkommensteuer).

Wirksamkeit

Die Abschaffung der Strafen für die unterlassene  Mitteilung der Verlängerung oder Auflösung eines Mietvertrags mit Ersatzsteuer müsste nach dem Grundsatz des favor rei rückwirkend gelten.

Kurzfristige Vermietungen und
Beherbergungs-betriebe
Art. 13-quater von DL 34/2019 in seiner umgewandelten Form sieht einige Neuerungen im Hinblick auf kurzfristige Vermietungen (Art. 4 DL 50/2017) und Beherbergungstätigkeiten (“attività ricettive”) vor.

Gesamtschuldnerische Haftung bei kurzfristigen Vermietungen

Die gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung des Steuereinbehalts auf die Erträge aus kurzfristigen Vermietungen (und gleichgestellten Verträgen) gilt nun auch für Steuerzahler, die im Staatsgebiet ansässig sind und “derselben Gruppe” wie die nicht ansässigen “Vermittlern” angehören (“che appartengono allo stesso gruppo degli intermediari, non residenti”), welche in Italien keine Betriebsstätte haben und auch keinen Fiskalvertreter ernant haben.

Mitteilung an die Quästur

Die Daten aus den Mitteilungen an die Quästur im Sinne von Art. 109 Abs. 3 des TUPS (“Testo unico di pubblica sicurezza)”, welche sich auf die meldeamtlichen Daten der beherbergten Petrsonen beziehen, werden der Agentur für Einnahmen zur Verfügung gestellt.

Die neue Bestimmung sieht vor, dass diese Daten der Agentur vom Innenministerum mitgeteilt werden, und zwar “anonym und zusammengesetzt” für jeden Betrieb, während sie die Agentur für Einnahmen ihrerseits den Gemeinde zur Verfügung stellt, welche eine Aufenthaltssteuer erheben.

Diese Daten können zusammen mit jenen zu den kurzfristigen Vermietungen, die von den Immobilienmaklern und einschlägigen Internetportalen im Sinne von Art. 4 DL 50/2017 mitgeteilt werden, von der Agentur für Einnahmen (zum Zwecke der Einschätzung der Risiken im Hinblick auf die korrekte Abführung der Steuern” verwendet werden.

Mit einer späteren Verodnung werden die entsprechenden Durchführungsbestimmungen erlassen.

Datenbank für kurzfristige Vermietungen und
Beherbergungsbetriebe

Um die “Qualität des touristischen Angebots zu verbessern, die Touristen zu schützen und nicht ordnungsgemäßer Formen der Beherbergung auch aus steuerrechtlicher Sicht zu bekämpfen”” wird am Ministerium für Land- und Forstwirtschaft und Tourismus eine Datenbank eingerichtet, in der:

·       die Beherbergungsbetriebe im Staatsgebiet;

·       und die Immobilien erfasst werden, welche für kurzfristige Vermietungen (im Sinne von Art. 4 DL 50/2017) genutzt werden.

Eine Durchführungsverordnung wird:

·       die Bestimmungen zur Erstellung und Verwaltung der Datenbank regeln, einschließlich der Datenschutzaspekte;

·       die Zugangsmodalitäten;

·       und die Modalitäten, mit denen die Daten den Usern und den Behörden zur Verfügung gestellt und auf der institutionellen Website des Ministeriums veröffentlicht werden.

Code

Sämtliche Beherbergungsbetriebe und Immobilien, welche für kurzfristige Vermietungen  genutzt werden, erhalten einen alphanumerischen Code (“codice identificativo”), der in jeder Mitteilung zu verwenden ist.

Die Inhaber der Betriebe und die Immobilienmakler bzw. Vermittler (welche im Einklang mit den Normen zur Vermietungen als jene Steuerzahler definiert werden, welche “Immobilien vermitteln oder aber Internet-Portale betreiben und dabei Angebot und Nachfrage im Bereich der Vermietung zusammenführen””) müssen den zugewiesenen Code in sämtlichen Mitteilungen zu:

·       ihrem Angebot;

·       und der Werbung für die Liegenschaft angeben.

Die Missachtung dieser Bestimmung wird mit einer Strafe von 500,00 bis 5.000,00 Euro geahndet. Bei wiederholter Übertretung wird die Stafe verdoppelt.

Mit weiteren Verodnungen des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft und Tourismus werden dann:

·       die Kriterien für die Erstellung des Codes definiert werden, und zwar auf der Grundlage der Eigenschaften und der Lage des Betriebs;

·       und die Modalitäten des Zugangs der  Agentur für Einnahmen zur Einsichtnahme in diese Daten.

Einbringing von Beteiligungen “a realizzo controllato” –
Neuerungen
Art. 11-bis von DL 34/2019 in seiner umgewandelten Form dehnt den Anwendungsbereich der steuerlich begünstigten Einbringung von Beteiligungen im Sinne des sog. “realizzo controllato” (der Bestimmung des Veräuerßungsgewinns nach Maßgabe des Wertes des Anteils, der für die Einbringung erhalten wurde) ex Art. 177 Abs. 2 TUIR aus.

Im Besonderen kann die Begünstigung nun auch für die Einbringung von Beteiligungen an nicht beherrschten Gesellschaften in Anspruch genommen werden.

Einbringing von Beteiligungen a “realizzo controllato”

Nach Maßgabe von Art. 177 Abs. 2  TUIR werden Aktien oder Quoten, die durch eine Einbringung erhalten wurden, mit welcher die Kontrolle (im Sinne von Art. 2359 Nr. 1 ZGB) an einer Gesellschaft übertragen wurde, im Hinblick auf die Einkünfte des Einbringenden auf der Grundlage des Anteils am Reinvermögen der begünstigten Gesellschaft bewertet, der durch die Einbringung erworben wird. Der steuerrechtliche Veräußerungsgewinn des Einbringenden richtet sich also nach der Bewertung  der eingebrachten Beteiligung durch die begünstigte Gesellschaft.

Einbringing von “qualifizierten” Beteiligungen

Mit Wirkung des neuen Abs. 2-bis Art. 177 TUIR kann die oben beschriebene Bewertung auch dann zur Anwendnung kommen, wenn die begünstigte Gesellschaft dadurch nicht die Kontrolle im Sinne von Art. 2359 Nr.  1 ZGB übernimmt oder die Beteiligung an einer bereits beerrschten Gesellschaft weiter ausbaut; es ist jedoch erforderlich, dass beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

·       die eingebrachten Anteile müssen einem Prozentsatz der Stimmrechte in der ordentlichen Gesellschafterversammlung von mindestes 20% und einer Beteiligung am Stammkapital bzw. am Vermögen von mindestens 25% (2% bzw. 5% bei börsennotierten  Gesellschaften) entsprechen;

·       und die Anteile müssen in eine – bereits früher existierende oder auch neu gegründete – Gesellschaft eingebracht werdem, welche sich zur Gänze im Eigentum des Einbringenden befindet.

Holdings

Handelt es sich um die Einbringung von Beteiligungen an Holdings, so müssen sich die zuvor genannten Proezntsätze auf sämtliche Gesellschaften beziehen, an welchen die Holdding beteiligt ist, gemäß der Definition ex Art. 55 TUIR.

Der neue Abs. 2-bis Art. 177 TUIR sieht auch vor, dass beim Einbringenden die Bestimmung seiner Stimmrechte und seiner Beteiligung am Stammkapital unter Berücksichtigung der Kontrollkette und der durch die entspechende Multiplikation resultierenden effektiven Beteiligung erfolgen muss.

Participation exemption

Die Bestimmungen zur participation exemption werden bei der besprochenen begünstigten Einbringung von “qualifizierten” Beteiligungen angepasst.

Um die Begünstigung der Steuerbefreiung von 95% des Veräuerßungsgewinns in Anspruch nehmen zu können, müssen die betreffenden Anteile  statt 12 Monaten (Art. 87 Abs. 1 Buchst. a)  TUIR) mindestens 60 Monate lang ununterbrochen gehalten worden sein.

Patent box Alternative zum Ruling Mit Wirkung von Art. 4 DL 34/2019 können ab dem Jahr 2019 Steuerzahler, die  Einkünfte aus Unternehmen erwirtschaften und die Option für die sog. Patent box ausüben, als Alternative zum an sich vorgesehenen „Ruling“ das begünstigte Einkommen “direkt” bestimmen; die entsprechenden Informationen müssen der Steuerbehörde mitgeteilt werden, wobei die erforderlichen Vordrucke noch nicht genehmigt wurden.

Laufende Ruling-Verfahren

Die besprochene Möglichkeit besteht auch dann, wenn ein Ruling-Verfahen bereits initiiert, aber noch nicht abgeschlossen wurde. In diesem Fall muss der Steuerzahler der Agentur für Einnahmen ausdrücklich mitteilen, dass er auf das Verfahren verzichtet.

Aufteilung auf drei jährliche Teilbeträge

Steuerzahler, welche für diese Möglichkeit optieren, müssen die Senkung der Bemessungsgrundlage (“variazione in diminuzione”) auf drei jährliche Teilbeträge aufteilen; diese sind in der Einkommensteuer- und der IRAP-Erklärung des Besteuerungszeitraums anzugeben, in dem die Option ausgeübt wird, und in den zwei Folgejahren.

“Bonus
aggregazioni”
Art. 11 von DL 34/2019 in seiner umgewandelten Form führt den sog. “bonus aggregazioni” für Verschmelzungen, Aufspaltungen und Betriebseinbringungen vom 1.5.2019 (dem Datum des Inkrafttreten von DL) bis zum 31.12.2022 wieder ein. Die Begünstigung besteht darin, dass die Mehrwerte aus diesen außerordentlichen Geschäftsfällen bis zu einem Höchstbetrag von 5 Millionen Euro steuerrechtlich anerkannt werden.
Steuerliche Anreize zur Förderung des Wachstums in Süditalien Art. 44-bis von DL 34/2019 in seiner umgewandelten Form seihet eine neue Begünstigung für Betriebszusammenschlüsse von Gesellschaften vor, die ihren Rechtssitz in Süditalien (und zwar in den Regionen Campania, Puglia, Basilicata, Molise, Calabria, Sicilia und Sardegna) haben, wenn daraus eine oder mehrere Unternehmen hervorgehen, welche ihren Sitz wiederum in einer dieser Regionen haben.

Die Begünstigung besteht darin, dass die Aktiva aus antizipierten Steuern (deferred tax assets, DTA) der einzelnen Unternehmen an die aus der Zusammenlegung hervorgehende(n) Gesellschaft(en) übertragen und in Steuerguthaben umgewandelt werden können, wobei eine jährliche Abgabe (“canone annuo”) in Höhe von 1,5% der Differenz zwischen dem DTA und den abgeführten Steuern zu entrichten ist.

Steuerguthaben für
die Teilnahme an
“internationalen Messen“
Art. 49 DL 34/2019 sieht für das Jahr 2019 ein Steuerguthaben für KMUs vor, die an “internationalen Messen” teilnehmen.

Ausmaß der Begünstigung

Das Steuerguthaben beträgt 30% der entsprechenden Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 60.000,00 Euro.

Das Steuerguthaben wird zuerkannt:

·       im Rahmen der insgesamt zugewiesenen Ressourcen;

·       und unter Berücksichtigung der “de minimis”-Bestimmungen.

 

Modalitäten der Verwendung

Das Steuerguthaben kann ausschließlich per Vordruck F24 verrechnet werden.

Tankstellen – Steuerguthaben für
Bankgebühren
Art. 16 DL 34/2019 stellt klar, dass das Steuerguthaben für Tankstellen (“distributori di carburante”) im Sinne  von Art. 1 Abs. 924 Gesetz 205/2017 nur für die Bankkommissionen bzw. –Gebühren für die Zahlung von Kraftstoffen gilt, und nicht für sonstige Zahlungen.

Die Begünstigung gilt jedoch sowohl für den Verkauf an Unternehmer bzw. Freiberufler als auch an Privatkunden.

Steuerguthaben für
Verpackungsmaterial
Art. 26-bis von DL 34/2019 in seiner umgewandelten Form führt einige Maßnahmen ein, mit denen die Verwendung von wiederverwertbarem Verpackungsmaterial (“imballaggi riutilizzabili o avviati al riciclo immessi sul mercato”) gefördert werden soll.

 

Gutschrift an den Käufer

Der Verkäufer kann dem Käufer eine Gutschrift auf künftige Ankäufe von 25% des Preises für die Verpackung der betreffenden Güter gewähren, wie er in der Rechnung ausgewiesen ist.

Die Gutschrift wird bei der Rückgabe der Verpackung innerhalb eines Monats ab Ankauf gewährt.

Steuerguthaben

Dem Verkäufer, welcher das Verpackungsmaterial wie oben beschreiben neuerlich verwendet oder aber eine gesonderte Sammlung durchführt, um es zu recyceln, wird ein Steuerguthaben gewährt, das doppelt so hoch ist wie das Guthaben, das dem Käufer vom Verkäufer zuerkannt wurde.

Das Steuerguthaben:

·       kann maximal 10.000,00 Euro pro Unternehmen betragen;

·       und die insgesamt zugewieenen Mittel belaufen sich auf 10 Millionen Euro im Jahr 2020.

Das Steuerguthaben kann ausschließlich per Vordruck F24 verrechnet werden.

Steuerguthaben für den Ankauf von recycelten Produkten Art. 26-ter von DL 34/2019 in seiner umgewandelten Form führt einige Maßnahmen ein, mit denen der Anlauf von recycelten Produkten (“prodotti da riciclo e da riuso”) gefördert werden soll.

Beitrag

Im Jahr 2020 wird ein Beitrag von 25% der Aufwendungen für den Ankauf von:

·       fertigen und halbfertigen Produkten gewährt, welche mindestens zu 75% aus dem Recycling von Abfällen oder Schrott resultieren;

·       und für “Qualitätskompost” (“compost di qualità”) aus der Mülltrennung.

Unternehmen und Freiberufler

Unternehmen und Freiberufler, welche diese Güter erwerben und im Rahmen ihrer Tätigkeit verwenden, wird der Beitrag in der Form eines Steuerguthabens gewährt, und zwar:

·       maximal 10.000,00 Euro pro Steuerzahler;

·       und die insgesamt zugewieenen Mittel belaufen sich auf 10 Millionen Euro im Jahr 2020.

Sonstige Steuerzahler

Den übrigen Steuerzahlern, welche diese Güter erwerben, wird der Beitrag in der ebenfalls gewährt, und zwar:

·       maximal 5.000,00 Euro pro Steuerzahler;

·       und die insgesamt zugewiesenen Mittel belaufen sich auf 10 Millionen Euro im Jahr 2020.

Der Beitrag wird vom Verkäufer als Preisnachlass gewährt und diesem dann als Steuerguthaben in gleicher Höhe zuerkannt.

Verwendung des Steuerguthabens

Das Steuerguthaben kann ausschließlich per Vordruck F24 verrechnet werden.

“Partielle” freiwillige Berichtigung Art. 4-decies von DL 34/2019 in seiner umgewandelten Form hat Art. 13-bis DLgs. 472/97 eingeführt, welcher den Titel “Ravvedimento parziale” trägt.

Bei dieser “partiellen” freiwilligen Berichtigung ist zwischen drei Sachverhalten zu unterscheiden:

·       zum Einen wird als authentische Interpretation vorgesehen, dass eine freiwillige Berichtigung auch bei einer partiellen bzw. gestückelten Zahlung der Steuern (“in caso di versamento frazionato delle imposte dovute”) möglich ist, sofern die Zahlung der Steuer, der Zinsen und der Strafen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen erfolgt;

·       führt der Steuerzahler eine Steuer verspätet ab, so ist die freiwillige Berichtigung abgeschlossen, wenn Strafen und Zinsen gezahlt sind; die Höhe der Strafe richtet sich dabei nach dem Zeitpunkt, zu dem die Steuer zur Gänze gezahlt ist, während die Zinsen für die gesamte Dauer der Verspätung anfallen;

·       bei verspätetet und gleichzeitig gestückelter Abführung einer Steuer kann der Steuerzahler die einzelnen Zahlungen im Sinne von Art. 13 DLgs. 472/97 berichtigen, oder aber die gesamte Zahlung in einem Mal; die Höhe der herabge-setzten Strafe bemisst sich dabei nach dem Zeipunkt der Berichtigung.

Anwendungsbereich

Die besprochenen Bestimmungen gelten nur für Steuern, die von der Agentur für Einnahmen verwaltet bzw. eingehoben werden.

Abfindung (“Saldo e stralcio”) von Steuer- und Beitragsschulden – Neuauflage Mit Wirkung der Art. 16-bis Abs. 2 und 16-quinquies Abs. 1 von DL 34/2019 in seiner umgewandelten Form werden die Bestimmungen zum Erlass (“saldo e stralcio”) von Steuer- und Beitragsschulden von Steuerzahlern mit wirtschftlichen Schwierigkeiten im Sinne von Art. 1 Abs. 184 – 199 Gesetz 145/2018 neu aufgelegt.

Neuauflage der Fristen für die Vorlage des Antrags

Die Fristen für die Vorlage des entsprechenden  Antrags werden vom 30.4.2019 bis zum 31.7.2019 verlängert. Es geht dabei um:

·       Steuerrollen für unterlassene Steuer- und Beitragszahlungen, welche den Einzugsbeauftragten in den Jahren von  2000 bis 2017 anvertraut wurden;

·       Und zwar für natürliche Personen mit einem ISEE-Index für die Familie von bis zu 20.000,00 Euro.

Bis zum 31.7.2019 kann auch ein bereits vorgelegter Antrag ergänzt werden.

Sozialbeiträge

Die Abfindung betrifft Beitragsschulden an die INPS-Sonderverwaltung (also die Kaufleute- und Handwerkerverwaltung und die INPS-Sonderverwaltung ex Gesetz 335/95) mit Ausnahme jener, die per Festsetzungsbescheid (“accertamento”) eingefordert wurden.

Beitragsschulden von Angestellten sind somit ausgeschlossen.

Es muss sich jeweils um ordnungsgemäß deklarierte, aber nicht abgeführte Beitragszahlungen handeln, also nicht um die Hinterziehung von Sozialbeiträgen.

Beiträge an die Rentenkassen der Freiberufler

Bei nicht abgeführten Beiträge an die Rentenkassen der Freiberufler kann die Abfindung dann in Anspruch genommen werden, wenn die entsprechende Rentenkasse dies beschließt und dem Einzugsbeauftragten bis zum 16.9.2019 mitteilt.

Nachlass der Beitragsschuld

Ein partieller Nachlass der Beitragsschuld wird – zusätzlich zum vollständigen Erlass von Verzugszinsen und Strafen (Art. 30 DPR 602/73 und Art. 27 Abs. 1 DLgs. 46/99) – gewährt, wenn der ISEE-Index für die Familie unter 20.000,00 Euro liegt. In diesem Fall sind folgende Prozentsätze der Beitragsschuld abzuführen:

·       16% der Steuer und der übrigen Zinsen, wenn der ISEE unter 8.500,00 Euro liegt;

·       16% der Steuer und der übrigen Zinsen, wenn der ISEE über 8.500,00 Euro und unter 12.500,00 Euro liegt;

·       20% der Steuer und der übrigen Zinsen, wenn der ISEE über 12.500,00 Euro und unter 20.000,00 Euro liegt;

Die “übrigen” Zinsen sind in diesem Zusammenhang jene für die verspätete EIntragung in die Steuerrolle, wie sie in der Steuerzahlkarte im Sinne von Art. 20 des DPR 602/73 angegeben sind.

Auf die Gebühren für den Einzugsbeauftragten wird der gleiche Nachlass gewährt wie für die Beitragsschuld.

Zahlungen

Die Zahlung erfolgt in 2 Jahren mit Zinsen von 2% p.a. ab dem 1.12.2019.

Die einzelnen Raten sind: 35% am 30.11.2019, 20% am 31.3.2020 und 15% am 31.7.2020, il 31.3.2021 und il 31.7.2021.

Es kann auch eine einzige Zahlung bis zum 30.11.2019 vorgenommen werden.

Bei unterlassener, unvollständiger oder verspäteter Zahlung verfällt das Anrecht auf die Begünstigung.

Eine Zahlungsverzögerung von bis zu 5 Tagen wir aber nicht geahndet.

Zahlungen per
Vordruck F24

Ausdehnung und
Vereinfachungen
Art. 4-quater von DL 34/2019 in seiner umgewandelten Form sieht:

·       Die Erweiterung der Zahlungen vor, welche mit Vordruck F24 erfolgen können;

·       Und einige Vereinfachungen für ebendiese Zahlungen.

Erweiterung des Anwendungsbereichs des  Vordrucks F24

Die Zahlung und Verrechnung im Sinne von Art. 17 DLgs. 241/97 per Vordruck F24 kann nun auch für:

·       die staatlichen Konzessionsgebühren (“tasse sulle concessioni governative”);

·       und die Schulgebühren zur Anwendung kommen,

und zwar ab dem 1.1.2020.

Kommunale Zusatzsteuer auf die IRPEF

Die kommunale Zusatzsteuer auf die IRPEF wird von den Steuersubstituten nun in einer einzigen Zahlung abgeführt, und nicht mehr gesondert für jede einzelne Gemeinde.

  Mit einer Verodnung des Ministers für Wirtschaft und Finanzen werden:

·       die Durchführungsbestimmungen für die neue Norm und für die Aufteilung der kommunale Zusatzsteuer auf die IRPEF  auf die einzelnen Gemeinden erlassen;

·       und der Zeitpunkt festgelegt, ab dem die neuen zahlungsmodalitäten zur Anwendung kommen.

Zahlung der IRAP durch die öffentliche Verwaltung

Die Zahlung der IRAP durch die öffentliche Verwaltung und die öffentlichen Körperschaften erfolgt nun nicht mehr durch Posterlagschein, sondern über das System des “versamento unitario” im Sinne von Art. 17 ff. DLgs. 241/97, sofern der  Vordruck “F24 Enti pubblici” nicht verwendet werden kann.

Formale Kontrollen der Einkommensteuererklärungen – Vereinfachungen Art. 4-bis Abs. 1 von DL 34/2019 in seiner umgewandelten Form ändert Art. 36-ter DPR 600/73 ab und sieht vor, dass die Behörden im Rahmen der formalen Kontrolle von Steuererklärungen keine Unterlagen von den Steuerzahlern anfordern, die sich bereits im Besitz der Finanzverwaltung befinden.

Einschränkungen

Dieses Verbot gilt jedoch in folgenden Fällen nicht:

·       Die Prüfug des Vorliegens subjektiver Voraussetzungen, welche nicht aus den Daten in der sog. Steuerdatei (“anagrafe tributaria”) hervorgehen;

·       Und Informationen, die sich bereits im Besitz der Finanzverwaltung befinden, aber mit jenen, die der Steuerzahler deklariert, nicht übereinstimmen.

Abgesehen von diesen beiden Fällen sind entsprechende Aufforderungen nunmehr als wirkungslos zu betrachten.

Grundsatz des „rechtlichen Gehörs“ Art. 4-octies von DL 34/2019 in seiner umgewandelten Form führt eine Pflicht des sog. “rechtlichen Gehörs” vor der Ausstellung von Festsetzungsbescheiden ein.

Inhalt

Vor der Ausstellung eines Festsetzungsbescheids muss die Behörde dem Steuerzahler eine Aufforderung zu einer Anhörung (“invito a comparire”) im Sinne von Art. 5 DLgs. 218/97 zustellen, um das Verfahren der einvernehmlichen Steuerfestsetzung (“accertamento con adesione”) einzuleiten.

Ausnahmen

Diese Pflicht bsteht jedoch in folgenden Fällen nicht:

·       Besondere Dringlichkeit, die entspechend begründet wurde, oder eine begründete Gefahr von Forderungsausfällen für die Staatskasse;

·       Übergabe eines Übertretungsprotokolls durch die Finanzwache;

·       Fälle, in denen bereits aus anderen Gründen der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gilt;

·       Und “partielle” Festsetzungen” ex Art. 41-bis DPR 600/73 sowie “partielle” Berichtigungsbescheide ex Art. 54 Abs. 3 und 4  DPR 633/72.

Auswirkungen

Kommt es zu keiner einvernehmlichen Steuerfestsetzung, so muss die Behörde Festsetzungsbescheid ausdrücklich Bezug auf die Aussagen und Unterlagen nehmen, welche der Steuerzahler im rahmen des Streitgespächs (“contraddittorio”) getätigt bzw. vorgelegt hat.

Erfolgt vor Ausstellung des Festsetzungsbescheids keine  einvernehmliche Steuerfestsetzung, so ist der Bescheid nur dann ungültig (“nullo”), wenn der Steuerzahler ih anficht und dabei nachweist, dass er ihm Rahmen der einvernehmlichen Steuerfestsetzung relevante Aussagen bzw. Begründungen hätte teffen können (sie sog. “prova di resistenza”).

Erfolgt nach einer Aufforderung zur Anhörung keine einvernehmliche Steuerfestsetzung, so kann der Steuerzahler nach der Zustellung des Festsetzungsbescheids keinen neuen Antrag auf einvernehmliche Steuerfestsetzung  stellen.

Fristverlängerung

Liegen zwischen dem Datum der von der Behörde vorgeschlagenen Anhörung und dem Verfall des Rechts auf die amtliche Festsetzung weniger als 90 Tage, so wird die Festsetzungsfrist automatisch um 120 Tage verlängert.

Wirksamkeit

Die neuen Bestimmungen geltenf ür Festsetzungsbescheide, die ab dem 1.7.2020 ausgestellt werden.

Kenntnis der Rechtsakte und Vereinfachungen Art. 4-septies von DL 34/2019 in seiner umgewandelten Form ändert Art. 6 der Charta der Steuerzahler (“Statuto dei diritti del contribuente”) ab.

Kenntnis der Rechtsakte

Die Finanzverwaltung ist nun verpflichtet, die “erforderlichen Initiativen” zu ergreifen, damit der Steuerzahler in der Lage ist, zumindest 60 Tage vor der ihm für die Erfüllung von steuerrechtlichen Pflichten gesetzten Frist über ausreichend Informationen und Handlungsmöglichkeiten über ebendiese Pflichten zu verfügen.

Neu ist in diesem Zusammenhang nicht der Grundsatz, sondern die Frist von 60 Tagen; bislang galt nur die Formulierung “fristgerecht” (“in tempi utili”).

Kenntnis der Rechtsakte

Die Vordrucke und Anleitungen müssen auch für Steuerzahler verständlich, welche über keine spezifischen Kenntnisse im Steuerrecht verfügen. Des Weiteren muss die Finanzverwaltung gewährleisten, dass der Steuerzahler seine steuerrechtlichen Pflichten “auf die einfachste und kostengünstigte Weise” erfüllen kann.

Steuerabzug
für den Ankauf einer Liegenschaft in Gebäuden in den Erbbebengebieten der Risikoklasse
1, 2 und 3, die vollständig abgerissen und wiederaufgebaut wurden
Mit Wirkung von Art. 8 DL 34/2019 wird  der Absetzbetrag ex Art. 16 Abs. 1-septies DL 4.6.2013 Nr. 63 auch auf Gemeinden ausgedehnt, die in den Erdbebenrisikoklassen 2 und 3 liegen.

Der genannte Abs. 1-septies sieht nun vor, dass für Liegenschaften in

·       Erbbebengebieten der Risikoklasse 1, 2 und 3 im Sinne von OPCM 28.4.2006 Nr. 3519,

·       die im Sinne von Abs. 1-quater desselben Artikels  von Bauunternehmen vollständig abgerissen und wiederaufgebaut wurden, um die Einsturzgefahr bei einem Erdbeben zu senken (auch dann, wenn das Gesamtvolumen verändert wurde und die städtebaulichen Bestimmungen dies zulassen),

 

der Absetzbetrag auf 75% oder 85% angehoben wird (je nachdem, ob das Risiko um eine oder zwei Klassen gesenkt wurde).

  Wirksamkeit

Nachdem DL 34/2019 am 1.5.2019 in Kraft getreten ist, müssen die entsprechenden Aufwendungen ab dem 1.5.2019 getätigt werden bzw. worden sein.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Absetzbetrags

Um den Absetzbetrag in Anspruch nehmen zu können, müssen die Unternehmen binnen 18 Monaten ab Abschluss der entsprechenden Arbeiten ,die betreffenden Gebäude abtreten, und die Begünstigung steht dem Käufer zu.

Der Absetzbetrag von 75% oder 85%:

·       Wird auf den Kaufpreis der Wohnung bzw. Einheit berechnet, wie er aus der Kaufurkunden (“atto pubblico“) hervorgeht;

·       Er wird bis zu einem Höchstbetrag der Aufwendungen von 96.000,00 Euro pro Einheit gewährt;

·       Und zwar in 5 gleichbleibenden jährlichen Teilbeträgen.

Energiespar- und Erdbebenschutzmaßnahmen Option Preisnachlass statt Steuerguthaben Mit Wirkung von Art. 10 DL 34/2019 kann der Steuerzahler statt der eigentlichen Verwendung des Absetzbetrags für bauliche Energiespar- und Erdbebenschutzmaßnahmen  auch für einen Preisnachlass optieren.

Diese Option muss einvernehmlich mit dem Lieferanten bzw. Auftragnehmer ausgeübt werden.

Im Besonderen gilt:

·       Die Neuerung betrifft Energiesparmaßnahmen im Sinne von Art. 14 DL 63/2013 und Erdbebenschutzmaßnahmen im Sinne von Art. 16 DL 63/2013;

·       Der Preisnachlass entspricht dem Steuerabsetzbetrag;

·       Und er wird vom Lieferanten vorgeschossen.

 

Dem Lieferanten wird der entsprechende Betrag als Steuerguthaben zuerkannt, und zwar wie üblich in 5 gleichbleibenden jährlichen Teilbeträgen, die per Vordruck F24 zu verrechnen sind.

Weitere Abtretung durch den Zulieferer

Der Zulieferer, der die Bauarbeiten durchgeführt hat, kann das Steuerguthaben seinerseits an seine Lieferanten abtreten; diese können es dann nicht ein weiteres Mal an Dritte abtreten.

Ebenso kann das Guthaben nicht an Banken veräußert werden.

Durchführungsverordnung

Die Durchführungsbestimmungen werden mit einer Verordnung der Agentur für Einnahmen erlassen.

Energiespar- maßnahmen Abtretung des Steuerguthabens Mit Wirkung von Art. 10 Abs. 3-ter DL 34/2019 kann der Steuerzahler auch den Absetzbetrag für bauliche Energiesparmaßnahmen („opere finalizzate als conseguimento di risparmi energetici“) im Sinne von Buchst. h), Art. 16-bis Abs. 1 TUIR an die Zulieferer abtreten, die ebendiese Maßnahmen durchführen.

Wirksamkeit

Die Bestimmung ist am 30.6.2019 in Kraft getreten.

Weitere Abtretung durch den Zulieferer

Der Zulieferer, der die Bauarbeiten durchgeführt hat, kann das Steuerguthaben seinerseits an seine Lieferanten abtreten; diese können es dann nicht ein weiteres Mal an Dritte abtreten.

Ebenso kann das Guthaben nicht an Banken veräußert werden.

 

„Ökobonus“ für den Ankauf und die Verschrottung von Motorrädern Mit Wirkung von Art. 10-bis DL 34/2019 in seiner umgewandelten Form werden die Anreize für den Ankauf von elektrischen oder Hybridfahrzeugen im Sinne von Gesetz 145/2018 nun auf alle Motorräder (auch mit Leistung über 11 KW) und Kleinstwagen (“microcar”) ausgedehnt.

Im Besonderen ist ein Beitrag in Höhe von 30% des Kaufpreises (bis zu einem Höchstbetrag von 3.000,00 Euro) für den Ankauf (auch per leasing) und die Zulassung von elektrischen oder Hybridfahrzeugen der Kategorien  L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e vorgesehen, wenn gleichzeitig eines der Kategorien Euro 0, 1, 2 oder 3 verschrottet wird.

Vereine im Fürsorgebereich Art. 14 von DL 34/2019 in seiner umgewandelten Form ermöglicht es den Vereinen im Fürsorgebereich (“enti associativi assistenziali”), auch nach Inkrafttreten der Bestimmungen des Kodex des Dritten Sektors (DLgs. 117/2017) die Begünstigungen für nichtgewerbliche Tätigkeiten (“decommercializzazione”) im Sinne von Art. 148 Abs. 3 TUIR in Anspruch zu nehmen.
Begünstigte Steuerordnung für steuerrechtlich „Zugewanderte“ – Abänderungen Im Hinblick auf die begünstigte Steuerordnung für steuerrechtlich „Zugewanderte“ (“impatriati”) im Sinne von Art. 16 DLgs. 147/2015 wird mit Wirkung von Art. 5 Abs. 1 – 2 DL 34/2019 für jene Steuerzahler, die ihre steuerrechtliche Ansässigkeit ab dem Jahr 2020 nach Italien verlegen, vorgesehen, dass die Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit, die steuerrechtlich gleichgestellten Einkünfte sowie jene aus freiberuflicher Tätigkeit nur zu 30% der Steuer unterliegen, und dies im Besteuerungszeitraum, in dem der steuerrechtliche Wohnsitz nach Italien verlegt wird, und in den 4 Folgejahren.

Dies gilt auch für jene Personen, die in Italien ab dem Jahr 2020 eine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen.

Um die Begünstigung in Anspruch nehmen zu können, müssen diese Steuerzahler:

·       In den zwei Besteuerungszeiträumen vor dem “Umzug” nicht in Italien ansässig gewesen sein und sich gleichzeitig verpflichten, mindestens zwei Jahre lang in Italien ansässig zu bleiben;

·       Und die Arbeitstätigkeit muss vorwiegend im Staatgebiet ausgeübt werden.

 

Es sind auch steuerrechtliche Begünstigungen für weitere 5 Besteuerungszeiträume vorgesehen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen (mindestens ein minderjähriges Kind, Ankauf einer Wohnung in Italien).

“Umzug” nach Süditalien

Für Steuerzahler, die ihre steuerrechtliche Ansässigkeit in die Regionen Abruzzo, Molise, Kampanien, Apulien, Basilikata, Kalabrien, Sardinien oder Sizilien verlegen, unterliegt das in Italien erwirtschaftete Einkommen überhaupt nur zu 10% der Steuer.

  Profisportler

Die Einkünfte von professionellen Sportlern fließen zu 50% in die Bemessungsgrundlage ein (niemals zu 10%).

Die Option für die besprochene Begünstigung setzt für diese Steuerzahler die Zahlung eines Beitrags („contributo“) in Höhe von 0,5% der Bemessungsgrundlage voraus.

Personen, die nicht im AIRE eingetragen sind

Die Neuauflage der Begünstigung kann auch von steuerrechtlichen Zuwanderern in Anspruch genommen werden, die nicht im Register der im Ausland ansässigen Italiener (“AIRE“) eingetragen sind bzw. waren und ab dem 1.1.2020 ihren Wohnsitz nach Italien verlegen,  sofern sie in den zwei Vorjahren in einem anderen Staat im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen ansässig waren.

Begünstigte Steuerordnung für Forscher und Dozenten – Abänderungen Hinsichtlich der Begünstigungen für Forscher und Dozenten im Sinne von Art. 44 DL 78/2010 wird mit Wirkung von Art. 5 Abs. 4 – 5 DL 34/2019 für jene Steuerzahler, die ihre steuerrechtliche Ansässigkeit ab dem Jahr 2020 nach Italien verlegen, vorgesehen, dass:

·       die entsprechenden Begünstigungen 6 (und nicht mehr 4) Jahre lang in Anspruch genommen werden können;

·       und unter bestimmten Voraussetzungen (minderjährige Kinder, Ankauf einer Wohnung in Italien) sogar 8, 11 und 13 Jahre lang.

 

Forscher und Dozenten, die nicht im AIRE eingetragen sind

Diese Begünstigung kann auch von  Forschern und Dozenten in Anspruch genommen werden, die nicht im Register der im Ausland ansässigen Italiener (“AIRE“) eingetragen sind bzw. waren und ab dem 1.1.2020 ihren Wohnsitz nach Italien verlegen,  sofern sie in den zwei Vorjahren in einem anderen Staat im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen ansässig waren.

Ersatzsteuer für Personen, die eine Rente aus dem Ausland beziehen -Neuerungen Art. 5-bis von DL 34/2019 in seiner umgewandelten Form ändert die Bestimmungen von Art. 24-ter TUIR ab, welcher eine Ersatzsteuer für Personen eingeführt hat, die eine Rente aus dem Ausland beziehen und ihren steuerrechtlichen Wohnsitz nach Süditalien verlegen; die Ersatzsteuer beträgt 7%.

Mit den besprochenen Änderungen:

·       werden die (übrigen) “Einkünfte aus dem Ausland” nicht mehr begünstigt;

·       die Option hat nun eine Dauer von 9 Jahren (bisher 5);

·       und die Option kann unter bestimmten Voraussetzungen auch dann gültig sein, wenn die Ersatzsteuer nicht abgeführt wird.

Verfall und Erlöschen der Option

Die Option kann im Sinne des neuen Abs. 7, Art. 24-ter TUIR widerrufen werden; die Auswirkungen in den vorangegangenen Besteuerungszeiträumen bleiben jedoch aufrecht.

Die Wirksamkeit der Option endet aber auch:

·       wenn festgestellt wird, dass die erforderlichen Voraussezungen nicht oder nicht mehr vorliegen;

·       und wenn die Ersatzsteuer nicht vollständig und fristgerecht abgeführt wird. Neu ist nun allerdings, dass die Option dennoch nicht verfällt, wenn die Ersatzsteuer bis zur Fölligkeit für die Saldozahlung der Steuer für den Besteuerunsgzeitraum nach jenem abgeführt wird, in dem sie angefallen wäre (dabei fallen die Strafen ex Art. 13, Abs. 1, DLgs 471/97 samt Zinsen an).

 

Ausschluss der Möglichkeit zur einer neuen Option

Wird die Option widerrufen oder verfällt sie, so kann keine neue Option mehr ausgeübt werden.

Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen  werden mit einer Verodnung der Agentur für Einnahmen erlassen.

TASI-Befreiung für immobili merce Art. 7-bis von DL 34/2019 in seiner umgewandelten Form legt fest, dass ab dem 1.1.2022 Immobilien, die von einer Baufirma erreichtet wurden und für den Verkauf bestimmt sind (“immobili merce”), von der TASI befreit sind, sofern diese Zweckbestimmung anhält und die Liegenschaften nicht vermietet werden.
Landwirtschaftliche Gesellschaften IMU Mit Wirkung von Art. 16-ter DL 34/2019 in seiner umgewandelten Form gelten die Begünstigungen hinsichtlich der IMU für Selbstbebauer (“coltivatori diretti”) und Landwirte im Hauptberuf (“IAP”), die in der landwirtschaftlichen Rentenkasse eingetragen sind, unter den Bedingungen ex Abs. 2 Art. 13 DL 201/2011 auch für landwirtschaftliche Gesellschaften ex Art. 1 Abs. 3 DLgs. 99/2004. De facto gelten sie somit für landwirtschaftliche Personen- und Kapitalgesellschaften sowie Genossenschaften, welche die Voraussetzungen für die hauptberufliche Ausübung der Landwirtschaft ex Abs. 3 erfüllen.

Die Bestimmung stellt eine authentische Interpretaton im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Gesetz 212/2000 (Charta der Steuerzahler) dar und gilt somit rückwirkend ab dem 1.1.2012 (dem Inkrafttreten der IMU).

Vereinbarter Mietpreis Abschaffung der Deklarationspflicht Bei Immobilien, die zum “vereinbarten Mietpreis” ex Gesetz vom 9.12.98 Nr. 431 vermietet werden, werden IMU und TASI um 25% herabgesetzt.

Mit Wirkung von Art. 3-quarter DL 34/2019 in seiner umgewandelten Form ist es nun nicht mehr erforderlich, dass der Steuerzahler ausdrücklich bestätigt, über die entsprechenden Voraussetzungen zur verfügen – weder in der IMU-Erklärung ex Art. 9 Abs. 6 DLgs. 23/2011 noch in Form irgendeiner anderen Erklärung oder Mitteilung, welche die Gemeinde fordert bzw gefordert hat.

Immobilien in Gebrauchsleihe –
Abschaffung der Deklarations-pflicht
Mit Wirkung von Art. 3-quarter DL 34/2019 in seiner umgewandelten Form ist es nun auch nicht mehr erforderlich, dass ein Steuerzahler eine eigene Erklärung vorlegt, um die Begünstigung (IMU und TASI) für Immobilien in Anspruch zu nehmen, welche Kindern oder Eltern in einer Gebrauchsleihe (“comodato”) überlassen werden.
Fristverlängerung für die IMU/TASI-Erklärung Mit Wirkung von Art. 3-ter DL 34/2019 in seiner umgewandelten Form kann die IMU/TASI-Erklärung nun bis zum 31. Dezember (bislang 30. Juni) des Folgejahres vorgelegt werden.

Die Fristverlängerug gilt bereits für die Erklärungen zum Bezugszeitraum 2018, welche nun bis um 31.12.2019 vorgeelgt werden können.

Umwandelbare Finanzinstrumente Art. 9 DL 34/2019 dehnt die Befreiung von IRES und IRAP, welche bereits mit Wirkung von Art. 2 Abs. 22-bis DL 138/2011 (umgewandelt in das Gesetz 148/2011) für bestimmte Finanzinstrumente („gli strumenti finanziari rilevanti in materia di adeguatezza patrimoniale“) gegolten hatten, die von Finanzdienstleistern ausgegeben werden, die von der Banca d’Italia  oder der IVASS überwacht werden, nun auf alle Finanzinstrumente mit bestimmten Voraussetzungen  aus, die in Aktien umgewandelt werden können.

Die alte Bestimmung wurde dabei abgeschafft.

Mit der neuen Bestimmung gilt nun der Grundsatz, dass der Wertgewinn bzw. –Verlust aus der Umsetzung bestimmter Vertragsklauseln für Finanzprodukte, die keine Aktien oder gleichgestellte Wertpapiere sind, für den Ausgeber der Titel unter bestimmten Voraussetzungen steuerrechtlich neutral ist, auch für Finanzdienstleistern, die nicht von der Banca d’Italia  oder der IVASS überwacht werden.

Abriss, Wiederaufbau und Veräußerung von Immobilien –
Begünstigungen
bei den indirekten Steuern
Art. 7 DL 34/2019 sieht eine Begünstigung im Hinblick auf die Register-, Hypothekar- und Katastersteuer für den Abriss und den Wiederaufbau von Immobilien vor.

Begünstigung für die Übertragung von Gebäuden, die abgerissen und wiederaufgebaut werden

Bis zum 31.12.2021 werden die Register-, Hypothekar- und Katastersteuer auf folgende Übertragungen als Fixgebühr (200,00 Euro jeweils) erhoben:

·       Gebäude (“interi fabbricati”);

·       an Baufirmen (“a favore di imprese di costruzione oder di ristrutturazione immobiliare”);

·       sofern das Gebäude in den 10 Folgejahren abgerissen, wiederaufgebaut und dann veräußert wird;

·       und sofern beim Wiederaufbau die Erdbebenschutzbestimmungen eingehalten werden und das Gebäude der Energieklasse (Klimahaus) A oder entspricht (auch dann, wenn das Gesamtvolumen verändert wurde und die städtebaulichen Bestimmungen dies zulassen).

 

Objektiver Anwendungsbereich

Die Begünstigung gilt für die Übertragung (auch auf dem Tauschweg):

·       Von Wohn- und gewerblichen Gebäuden (“interi fabbricati”);

·       ab dem 1.5.2019  und bis zum 31.12.2021.

 

Subjektiver Anwendungsbereich

Die Begünstigung gilt nur für die Übertragung an Baufirmen (“imprese di costruzione oder di ristrutturazione immobiliare”).

Im Zuge der Umwandlung wurde explizit vorgesehen, dass die Begünstigung auch für MwSt.-befreite Verkäufe („Esenti“) gilt; sie dürfte also nicht auf private Verkäufer beschränkt (also ohne MwSt.-Nr.) sein; dennoch erwartet man in diesem Zusammenhang noch Klärungen.

Voraussetzung für die Anwendung der Begünstigung

Die Begünstigung wird gewährt:

·       sofern das Gebäude in den 10 Folgejahren von der Baufirma abgerissen, wiederaufgebaut und dann veräußert wird – auch dann, wenn das Gesamtvolumen verändert wurde und die städtebaulichen Bestimmungen dies zulassen, und auch bei Veräußerung einzelner Einheiten, sofern mindestens 75% des Volumens des neuen Gebäudes veräußert werden).

·       oder wenn bauliche Maßnahmen im Sinne von Art. 3, Abs. 1, Buchst. b) DPR 380/2001 durchgeführt werden (außerordentliche Instandhaltung, Restauration, Sanierung und Umbau) und das Gebäude (bzw. mindestens 75% des Volumens) dann veräußert wird

·       und sofern beim Wiederaufbau die Erdbebenschutzbestimmungen eingehlten werden und das Gebäude der Energieklasse (Klimahaus) NZEB, A oder B entspricht

 

Steuerrechtliche Begünstigung

Die Register-, Hypothekar- und Katastersteuer auf die besprochenen  Übertragungen werden als Fixgebühr (200,00 Euro jeweils, also insgesamt 600,00 Euro) erhoben.

  Die steuerliche Entlastung gegenüber “normalen” Übertragungen ist relevant; die Regelsteuersätze sind:

·       Registersteuer 9%, jedoch mindestens 1.000,00 Euro;

·       Hypothekarsteuer 50,00 Euro;

·       Katastersteuer 50,00 Euro.

 

Die Bestimmungen sind aich für die Übertragungen von MwSt.-Zahlern an Baufirmen vorteilhaft. An sich Fall betragen die Regelsteuersätze für die Übertragungen durch MwSt.-Zahler:

·       Bei Wohngebäuden, deren Übertragung der MwSt. unterliegt, sind die Register-, Hypothekar- und Katastersteuer als Fixgebühr abzuführen (in diesem Fall bringt die besprochene Norm also keine Begünstigung mit sich);

·       Bei Wohngebäuden, deren Übertragung nicht der MwSt. unterliegt, ist die Registersteuer proportional (9% für das kaufende Unternehmen, nachdem die Begünstigungen für den Hauptwohnsitz nicht zur Anwendung kommen können), wogegen die Hypothekar- und Katastersteuer jeweils 50,00 Euro betragen; die besprochene Norm bringt also eine relevante Begünstigung mit sich

·       Bei gewerblichen Immobilien (mit oder ohne MwSt.) ist die Registersteuer fix, die die Hypothekar- und Katastersteuer dagegen 3% und 1% (es würden also 400 Euro statt 4% abgeführt und die besprochene Norm stellt somit eine relevante Begünstigung dar).

 

Verfall der Begünstigung

Liegen die Voraussetzung für die Begünstigung nicht vor, so:

·       sind die Register-, Hypothekar- und Katastersteuer zum Regelsatz abzuführen;

·       samt Strafen in Höhe von 30%;

·       und Verzugszinsen.

 

Im Wortlaut der Norm wird ausdrücklich von “Abriss, Wiederaufbau und Veräußerung” bzw. von „Umbau und Veräußerung“ gesprochen; dies könnte dahingehend interpretiert werden, dass alle genannten Schritte vorliegen müssen, damit das Anrecht auf die Begünstigung nicht verfällt. Im Zuge der Umwandlung wurde jedoch vorgesehen, dass kein Verfall eintritt, wenn die wiedererrichteten bzw. umgebauten Gebäude gestückelt (also jeweils einzelne Einheiten) veräußert werden, sofern in den 10 Folgejahren insgesamt mindestens 75% des Volumens des neuen Gebäudes veräußert werden.

Versicherungen

Im Zuge der Umwandlung wurde vorgesehen, dass im Hinblick auf die betreffenden Gebäude, wenn sie Versicherungen gehören, die einem Verfahren zur Überwindung betrieblicher Krisen unterliegen, die Hypothekarsteuer auf grundbücherliche Eintragungen weiterhin als Fixgebühr abzuführen ist (Art. 333, D.Lgs 209/2005).

Zahlung der Zollgebühren Art. 13-ter von DL 34/2019 in seiner umgewandelten Form ändert die Bestimmungen zur Zahlung von Zollgebühren ab; unter anderem können nunmehr rückverfolgbare Zahlungsmittel wie Kreditkarten oder Bankomat verwedndet werden.
“Lotteria degli
scontrini” – Neuerungen
Um die Verwendung von elektronischen Zahlungsmitteln zu fördern, legt Art. 12-quinquies Abs. 2 DL 34/2019 in seiner umgewandelten Form fest, dass im Rahmen der sog. “Lotterie der Kassazettel” (“lotteria degli scontrini””), die am 1.1.2020 anläuft, die Gewinnchancen bei Verwendung von elektronischen Zahlungsmitteln gegenüber der Barzahlung um 100% erhöht werden.

Bislang galt lediglich eine Erhöhung der Gewinnchancen um 20%

Wiedereinführung der “denuncia fiscale” für den Alkoholausschank Art. 13-bis von DL 34/2019 in seiner umgewandelten Form führt neuerlich die Pflicht zur sog. “denuncia fiscale” für den Alkoholausschank durch:

·       Gastbetriebe;

·       Vergnügungsbetriebe;

·       Beherbergungsbetriebe;

·       Und Schutzhäuser ein.

Votivkerzen –  keine Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung Art. 12-bis von DL 34/2019 in seiner umgewandelten Form sieht vor, dass die Führung der Votivkerzen auf Friedhöfen nunmehr zu jenen Leistungen zu zählen ist, welche im Sinne von Art. 22 DPR 633/72 von der Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung befreit sind.

Die Leistungen müssend urch Steuerquittung oder Kassazettel zertifiziert werden.

Die neue Bestimmung gilt ab em 1.1.2019.

Ausstellung von Lizenzen – Prüfung der Abführung lokaler Steuern Art. 15-ter von DL 34/2019 in seiner umgewandelten Form legt fest, dass die Gebietskörperschaften vor der Ausstellung und Erneuerung von Lizenzen, Genehmigungen und Konzessionen sowie der Bearbeitung einer SCIA für die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten eine Prüfung der korrekten Abführung der lokalen Abgaben durch den Antragssteller vornehmen können.
Verbriefungen – neue Bestimmungen und steuerrechtliche Begünstigungen Art. 36 DL 34/2019 ändert die Bestimmungen zur Verbriefung (“cartolarizzazione”) im Sinne des Gesetzes vom 30.4.99 Nr. 130 ab und führt einige steuerrechtliche Begünstigungen (indirekte Steuern) ein.

Im Zuge der Umwandlung wurden die Bezüge zum Konkursgesetz an den neuen Kodex für Unternehmenskrisen und Insolvenzverfahren (DLgs 14/2019) angepasst; die besprochenen Bestimmungen treten zugleich mit dieser Gesetzesquelle in Kraft.

“Verbriefungen”

Wie im Begleitbericht zum “decreto crescita” ausgeführt, ist die “Verbriefung” ein Verfahren, mit dem einige aktuelle oder auch künftige Forderungen  veräußert werden; der Käufer wird “società per la cartolarizzazione von crediti” genannt, häufig auch als “società veicolo” oder SPV (“Special Purpose Vehicle), und hat ausschließlich die Ausgabe von Titeln zum Zweck, welche ebendiese Forderungen beinhalten.

DL 24.4.2017 Nr. 50 (umgewandelt in das Gesetz vom 21.6.2017 Nr. 96) hatte im Rahmen des Gesetzes  130/99 Sonderbestimmungen für die entsprechende Veräußerung von notleidenden Krediten (“NpL“) der Banken und Finanzdienstleister eingeführt, um die Veräußerung dieser Wertpapiere zu erleichtern. In diesem Zusammenhang nun sieht das “decreto crescita” Folgendes vor:

  ·       Die Übertragung von Positionen, die als “inadempienze probabili” (UtP) gelten, soll erleichtert werden;

·       Es können für ein und dasselbe Verfahren mehrere SPV gegründet werden;

·       Die Verordnung stellt klar, dass diese SPVs sind in das Verzeichnis der Finanzdienstleister einzutragen sind;

·       Und sie führt Modalitäten für Verfahren ein, in denen nicht Forderungen, sondern Immobilien, registrierte bewegliche Güter  und Realrechte übertragen werden.

 

Steuerrechtliche Begünstigungen

Die Begünstigungen bestehen darin, dass die Geschäftsfälle der SPVs im Rahmen der Veräußerung von Immobilien steuerrechtlich (fast) neutral sind.

Im Besonderen werden die Register-, Hypothekar- und Katastersteuer auf folgende Übertragungen als Fixgebühr (200,00 Euro) erhoben:

·       Die Übertragung der Güter und Rechte an die SPV, unabhängig von der Art des Rechtsgeschäfts (auch bei Konkursen oder infolge von Urteilen);

·       Einschließlich der Übernahme von Verbindlichkeiten (“accolli di debito”) und Gewährleistungen jeder Art zugunsten der SPV oder anderer Finanzdienstleister, ebenso Aufteilungen, Löschungen, Rangverschiebungen etc. und Forderungsabtretungen.

 

Des Weiteren wird vorgesehen, dass die Übertragung des Eigentums oder von Realrechten durch die SPV im Zuge des Verfahrens an Dritte wie folgt besteuert wird:

·       Ist der Käufer ein Unternehmen, so werden Register-, Hypothekar- und Katastersteuer als Fixgebühr (200,00 Euro) erhoben, wenn er sich bereit erklärt, sie binnen 5 Jahren ab Ankauf weiterzuveräußern;

·       Ist der Käufer kein Unternehmen, so werden Register-, Hypothekar- und Katastersteuer als Fixgebühr (200,00 Euro) erhoben, wenn die Voraussetzungen für die Begünstigungen für den Hauptwohnsitz gegeben sind

 

Schließlich wird vorgesehen, dass für die Übertragung von Leasingverträgen an die SPV dieselben Bestimmungen gelten wie für Leasinggesellschaften. Das bedeutet: Auf die Übertragung  von Immobilien aus Leasingverträgen, die aufgelöst oder durch den Leasingnehmer beendet wurden, werden die Register-, Hypothekar- und Katastersteuer als Fixgebühr (200,00 Euro jeweils) erhoben; und auch bei der Eintragung in öffentliche Register und katasteramtlichen Umschreibungen werden die Register-, Hypothekar- und Katastersteuer als Fixgebühr (200,00 Euro jeweils) erhoben.

Quelle: Koiné