Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2020

Posted by on Jan 10, 2020 in Allgemein | No Comments
Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2020

Mit dem Gesetz vom 27.12.2019 Nr. 160 wurde das Haushaltsgesetz für das Jahr 2020 verabschiedet; es ist am 1.1.2020 in Kraft getreten.

1 Wesentliche Neuerungen im Bereich des Steuerrechts und der steuerrechtlichen Begünstigungen

In der Folge werden die  wesentlichen Neuerungen im Bereich des Steuerrechts und der steuerrechtlichen Begünstigungen aus dem Haushaltsgesetz für das Jahr 2020 zusammengefasst.

 

Thema Beschreibung
Neue Limits für die Pauschalbesteuerung ex Gesetz 190/2014 Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2020 ändert die Zugangsvoraussetzungen und die Ausschlussgründe von der Pauschalbesteuerung im Sinne von Gesetz 190/2014 ab.

Des Weiteren werden die Fristen für die amtliche Steuerfestsetzung bei elektronischer Rechnungsstellung um ein Jahr gesenkt, und das Einkommen, das der Pauschalbesteuerung unterliegt, wird im Hinblick auf Abzüge, Absetzbeträge und sonstige Begünstigungen relevant.

Die Abänderungen zur Pauschalbesteuerung treten ab dem 1.1.2020 in Kraft.

Aufwendungen für unselbständige Arbeit

Um die Pauschalbesteuerung in Anspruch nehmen zu können, dürfen die Aufwendungen für unselbständige Arbeit, die im Vorjahr bestritten wurden, ab dem Jahr 2020 nicht mehr über 20.000,00 Euro (Brutto) liegen. In diesem Zusammenhang sind folgende Aufwendungen relevant:

·       für geringfügige Leistungen (“lavoro accessorio”);

·       für Angestellte und Mitarbeiter (“collaboratori”);

·       ie Gewinne der stillen Teilhaber, welche lediglich ihre Arbeitsleistung einbringen;

·       und Vergütungen für Arbeit an den Unternehmer selbst oder an seine Angehörigen.

Das Limit für die Erlöse und Vergütungen im Vorjahr bleibt unverändert bei 65.000,00 Euro.

Einkünfte aus unselbständiger und steuerrechtlich gleichgestellter Arbeit

Ab dem Jahr 2020 kann die Pauschalbesteuerung von Steuerzahlern, die im Vorjahr Einkünfte aus unselbständiger und steuerrechtlich gleichgestellter Arbeit von über 30.000,00 Euro bezogen habne, nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Dieses Limit greift aber nicht, wenn die betreffende Arbeit in der Zwischenzeit nicht mehr ausgeübt wird.

Herabsetzung der Fristen für die Steuerfestsetzung bei elektronische Rechnungsstellung

Für Steuerzahler mit Pauschalbesteuerung, welche freiwillig für die elektronische Rechnungsstellung optieren, werden die Fristen für die Steuerfestsetzung (Art. 43 Abs.  1 des DPR 600/73) um ein Jahr herabgesetzt (also bis zum 31. Dezember des vierten und nicht mehr des fünften Jahres ab Vorlage der Steuererklärung).

Inanspruchnahme von steuerrechtlichen und sonstigen Begünstigungen

Die Einkünfte aus unternehmerischer oder freiberuflicher Tätigkeit, welche der Pauschalbesteuerung (15% oder 5%) unterliegen, sind im Hinblick auf die Gewährung von:

·       Abzügen und Steuerabsetzbeträgen;

·       und steuerrechtlichen und sonstigen Begünstigungen zu berücksichtigen.

Wiedereinführung der ACE Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2020 hat die sog. ACE wiedereingeführt, und zwar bereits ab dem Besteuerungszeitraum nach jenem zum 31.12.2018 (also ab dem Jahr 2019 für die Steuerzahler, deren Geschäfts- mit dem Kalenderjahr zusammenfällt). Die Begünstigung wird also de facto ohne Unterbrechung zum Jahr 2018 weiter gewährt.

Der entsprechende Koeffizient wurde jedoch neurlich reduziert, und zwar (nunmehr dauerhaft) auf 1,3%. Bei einer ACE-Gurndlage von 1 Million Euro sind also 13.000 Euro an Einkünften steuerbefreit.

Aufwertung von Betriebsgütern Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2020 sieht neuerlich die Aufwertung von Betriebsgütern vor. Diese Aufwertung:

·       betrifft die Güter, die im Jahresabschluss des Geschäftsjahres zum 31.12.2018 ausgewiesen sind;

·       muss im Jahresabschluss des darauffolgenden Geschäftsjahres vorgenommen werden (für Steuerzahler, deren Geschäfts- mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, also im Jahresabschluss zum 31.12.2019).

Im Hinblick auf frühere Auflagen der Aufwertung:

·       wurden die Ersatzsteuern herabgesetzt (12% für abschreibbare Güter; 10% für nicht abschreibbare Güter);

·       und die Steuer kann in Raten abgeführt werden  (drei oder 6 Raten, je nach Höhe der Steuer).

Entnahme von Betriebsimmobilien bei Einzelunternehmen Auch die Möglichkeit für Einzelunternehmer, Betriebsimmobilien zu begünstigten Bedingungen aus der unternehmerischen Sphäre zu entnehmen und somit zu “privatisieren”, wird wieder aufgelegt.

Die Steuer beträgt 8 % der Differenz zwischen dem Markt- und dem steuerrechtlich anerkannten Wert; statt des Marktwerts kann aber wiederum der Katasterwert herangezogen werden.

Die Entnahme muss bis zum 31.5.2020 erfolgen; die steuerrechtlichen Auswirkungen gelten dann aber ab dem 1.1.2020 (die Immobilie wird also als im gesamten Jahr 2020 “privat” gehalten betrachtet).

Anhebung der Abzugsfähigkeit der IMU Die Abzugsfähigkeit der IMU von der IRPEF/IRES wird angehoben; gleiches gilt auch für die GIS/IMIS der autonomen Provinzen Bozen und Trient.

Die Kriterien für die  Abzugsfähigkeit bleiben unverändert.

Abzugsfähigkeit für den Besteuerungszeitraum 2019 bei Steuerzahlern, deren Geschäfts- mit dem Kalenderjahr zusammenfällt

Für den Besteuerungszeitraum nach jenem zum 31.12.2018 (also im Regelfall für das Jahr 2019) können 50% der IMU von den Einkünften aus unternehmerischer und freiberuflicher Tätigkeit  in Abzug gebracht werden.

Abzugsfähigkeit für die Besteuerungszeiträume nach 2019

Für die Besteuerungszeiträume nach jenem zum 31.12.2019 (also im Regelfall nach dem Jahr 2019) kann die IMU von den Einkünften aus unternehmerischer und freiberuflicher Tätigkeit wie folgt in Abzug gebracht werden:

·       60%  in den Besteuerungszeiträumen nach jenen zum 31.12.2019 und zum 31.12.2020 (also 2020 und 2021 für Steuerzahler, deren Geschäfts- mit dem Kalenderjahr zusammenfällt);

·       Dauerhaft 100% für die Besteuerungszeiträume nach jenem zum 31.12.2021 (also im Regelfall ab 2022).

Betriebsfahrzeuge, welche Angestellten auch für die private Nutzung überlassen werden

Fringe benefit
Bei Betriebsfahrzeugen, welche Angestellten auch für die private Nutzung überlassen werden (“uso promiscuo”), ist die  Höhe der besteuerten Sachentlohung (“fringe benefit”) nun vom CO2-Ausstoß abhängig (bei Verträgen, die ab dem 1.7.2020 abgeschlossen werden). Im Besonderen gilt:

·       Bei einem CO2-Ausstoß bis zu 60g/km werden 25% des Betrags, welcher laut der sog. ACI-Tarife einer Kilometerleistung von 15.000 entspricht, herangezogen;

·       Bei einem CO2-Ausstoß von über 60 g/km und bis zu 160 g(km werden 30% des vorgenannten Betrags herangezogen;

·       Bei einem CO2-Ausstoß von über 160 g/km und bis zu 190 g(km werden im Jahr 2020 40% und im Jahr 2021 50% des vorgenannten Betrags herangezogen;

·       Bei einem CO2-Ausstoß von über 190 g(km werden im Jahr 2020 50% und im Jahr 2021 60% des vorgenannten Betrags herangezogen;

 

 

Thema Beschreibung
Essensgutscheine –
Limits für die Steuerbefreiung
Ab dem 1.1.2020 gelten  Essensgutscheine nicht als Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, wenn sie folgende Limits nicht überschreiten:

·       4,00 Euro für Essensgutscheine in Papierform (bisher 5,29 Euro);

·       8,00 Euro für “elektronische” Essensgutscheine (bisher 7,00 Euro).

Mensaersatzleistungen für Bauarbeiter

Das Limit von 5,29 Euro für   Mensaersatzleistungen an Bauarbeiter (“indennità sostitutive delle somministrazioni di vitto corrisposte agli addetti ai cantieri edili”) sowie Arbeiter, die in anderen zeitlich befristeten Strukturen tätig sind oder aber an Niederlassungen in Gebieten ohne Gastbetriebe bleibt unverändert.

Steuerguthaben für  Investitionen in Anlagegüter

 

Für Investitionen in neue Anlagegüter können ab dem Jahr 2020 statt wie bisher die sog. “super-ammortamenti” und “iper-ammortamenti” neue Steuerguthaben in Anspruch genommen werden.

Ausmaß der Begünstigung

Das “allgemeine” Steuerguthaben für Investitionen in neue Anlagegüter, welche nicht den Voraussetzungen für die sog. “industria 4.0” entsprechen, beträgt:

·       6% der Aufwendungen;

·       bis zu einem Höchstbetrag  (der Aufwendungen) von 2 Millionen Euro.

Für Investitionen in neue  Anlagegüter, welche den Voraussetzungen für die sog. “industria 4.0” (Anlage A zum Gesetz 232/2016) dagegen entsprechen,  beträgt das Guthaben:

·       40% für die Investitionen  bis zu einem Höchstbetrag von 2,5 Millionen Euro;

·       20% für die Investitionen ab 2,5 und bis zu 10 Millionen Euro.

Für Investitionen in immaterielles Anlagevermögen (Anlage B zum Gesetz 232/2016)  beträgt das Guthaben:

·       7% der Aufwendungen;

·       Bis zu einem Höchstbetrag  (der Aufwendungen) von 700.000,00 Euro.

Modalitäten der Inanspruchnehme der Begünstigung

Das Steuerguthaben:

·       Kann per Vordruck F24 mit Abgaben und Sozialbeiträgen verrechnet werden;

·       Bei Sachanlagen (sowohl “industria 4.0” als auch die übrigen) kann das Guthaben in 5 gleichbleibenden jährlichen Raten genutzt werden, bei immateriellen Anlagegütern in drei;

·       Bei Investitionen in “normale” Sachanlagen kann das Guthaben ab dem Jahr nach der Inbetriebnahme in Abspruch genommen werden; bei  Anlagegütern, welche den Voraussetzungen für die sog. “industria 4.0” entsprechen, ab dem Jahr nach der erfolgten Vernetzung (“interconnessione”).

Angaben in der Rechnung

Die Rechnung für die begünstigten Güter muss einen Verweis auf die Begünstigung beinhalten.

Steuerguthaben für Forschung,
Entwicklung und
Innovation
Ab dem Jahr 2020 wird ein neues Steuerguthaben für Investitionen in Forschung und Entwicklung, in ökologische Produktionsverfahren (“transizione ecologica”), Innovationen im Sinne der “industria 4.0” und für sonstige innovative Tätigkeiten gewährt.

Ausmaß der Begünstigung

Die Begünstigung für Forschung und Entwicklung beträgt:

·       12% der Bemessungsgrundlage (“la relativa base di calcolo”);

·       Bis zu einem Höchstbetrag  (der Aufwendungen) von 3 Millionen Euro.

 

Thema Beschreibung
  Das Guthaben für die “technologische Innovation” (“attività di innovazione tecnologica”) beträgt:

·       6% der Bemessungsgrundlage;

·       Bis zu einem Höchstbetrag  (der Aufwendungen) von 1,5 Millionen Euro

Auch das Guthaben für “design e ideazione estetica” beträgt:

·       6% der Bemessungsgrundlage;

·       Bis zu einem Höchstbetrag  (der Aufwendungen) von 1,5 Millionen Euro

Modalitäten der Inanspruchnehme der Begünstigung

Das Steuerguthaben:

·       kann ausschließlich per Vordruck F24 mit Abgaben und Sozialbeiträgen verrechnet werden;

·       in 3 gleichbleibenden jährlichen Raten;

·       ab dem Besteuerungszeitraum nach jenem, in dem das Recht erworben wurde;

·       und das Recht zur Inanspruchnahme muss zertifiziert werden.

Steuerguthaben für berufliche Weiterbildung  “4.0” Das Steuerguthaben für die für berufliche Weiterbildung im Sinne der “industria 4.0” wird auch im Jahr 2020 gewährt, jedoch mit einigen Abänderungen im Hinmblick auf das Ausmaß der Begünstigung.

Ausmaß der Begünstigung

Für kleine Unternehmen (Angestellte < 50; Umsazerlöse/Bilanzsumme≤ 10 Millionen Euro) beträgt das Guthaben:

·       50 % der Bemessungsgrundlage;

·       bis zu einem Höchstbetrag  (der Aufwendungen) von 300.000 Euro

Für mittlere Unternehmen (Angestellte < 250; Umsazerlöse/Bilanzsumme≤ 43 Millionen Euro) beträgt das Guthaben:

·       40 % der Bemessungsgrundlage;

·       bis zu einem Höchstbetrag  (der Aufwendungen) von 250.000 (und nicht mehr 300.000) Euro

Für große Unternehmen  beträgt das Guthaben:

·       30 % der Bemessungsgrundlage;

·       bis zu einem Höchstbetrag  (der Aufwendungen) von von 200.000 (und nicht mehr 250.000) Euro

Innerhalb der genannten Limits wird das Ausmaß des Steuerguthabens im Jahr 2020 für alle Unternehmen auf 60% angehoben, wenn die ausgebildeten Arbeitnehmer im Sinne der einschlägigen Legaldefinition  “benachteiligt” oder “stark benachteiligt” sind.

Abschaffung der Pflicht zu kollektivvertraglichen Regelungen

Die Pflicht, die Weiterbildungsmaßnahmen in den betrieblichen oder territorialen Kollektivverträgen, die am zuständigen Arbeitsinspektorat abgegeben werden, detailliert zu beschreiben, wurde abgeschafft.

Steuerguthaben für Investitionen in Süditalien Das Steuerguthaben für Unternehmen, welche neue Anlagegüter erwerben, welche Teil eines Investitionsprogramss sind (“progetto di investitimento iniziale”) und in Produktionsstätten in den Regionen Campania, Puglia, Basilicata, Calabria, Sicilia, Molise, Sardegna und Abruzzo eingesezt werden, wird auch im Jahr 2020 gewährt.
Steuerguthaben für Zeitungshändler
Ausdehnung der Begünstigten
Das Steuerguthaben für Zeitungshändler (“edicole”) wird im Jahr 2020 auch Betrieben gewährt, welche nicht ausschließlich Zeitungshändler und nicht der einzie Verkaufspunkt für zeitungen und Zeitschriftn im Gemeindegebiet sind.

Die Begünstigung wird jedoch vorrangig an Betriebe zugewiesen, welche ausschließlich Zeitungshändler sind.

Steuerguthaben für die Teilnahme an Messen Das Steuerguthaben für KMUs für die Teilnahme an Messen wird auch im Jahr 2020 gewährt.
Neue Absetzbetrag für gli interventi sulle facciate
degli edifici
(sog. “bonus
facciate”)
Es wird ein neuer Absetzbetrag in Höhe von 90% der Aufwendungen gewährt, und zwar für:

·       Aufwendungen, die im Jahr 2020 bestritten und belegt werden;

·       Und zwar für Baumaßnahmen, mit denen die Fassade (“facciata esterna” von Gebäuden restauriert oder saniert wird, die in den Zonen “A” oder “B” im Sinne von  DM 2.4.68 Nr. 1444  gelegen sind; gefördert werden jedoch lediglich Arbeiten an den sog. “opaken Strukturen” der Fassade sowie an Balkonen, Verzierungen und Friesen (“fregi”).

NAchdem die ebsprochene Bestimmung allgemein von einem “Absetzbatrag von der Bruttosteuer” spricht, ist davon auszugehen, dass dies sowohl für die IRPEF als auch für die IRES gilt.

Begünstigte Arbeiten

Gefördert werden jedoch lediglich Arbeiten an den sog. “opaken Strukturen” der Fassade sowie an Balkonen, Verzierungen und Friesen.

Unter anderem  folgende Arbeiten bereichtigen zur Inanspruchnahme der Begünstigung:

·       Renigung der Fassade;

·       Anstrich (und somit auch ordentliche Instandhaltungsarbeiten).

Kein Höchstbetrag

Die besprochene Norm sieht für das Jahr 2020 keinen Höchstbetrag vor.

Zeitlicher Rahmen

Der neue Absetzbetrag wird in 10 gleichbleibenden jährlichen Raten genutzt.

Energiesparmaßnahmen an Gebäuden – Verlängerung Der IRPEF/IRES-Absetzbetrag für Energiesparmaßnahmen an Gebäuden im Sinne von Abs.  344 – 349 Art. 1 Gesetz 96/2006 gilt auch für Aufwendungen bis zum 31.12.2020.

Der besprochene Absetzbetrag beträgt grundsätzlich 65% und wird somit für die Aufwendungen vom 6.6.2013 bis zum 31.12.2020 gewährt.

Seit dem 1.1.2018 beträgt die Begünstigung für einige Maßnahmen jedoch nur mehr 50%.

Wiedergewinnungsarbeiten- Verlängerung Auch der IRPEF-Absetzbetrag von 50% für Wiedergewinnungsarbeiten an Gebäuden (“interventi volti al recupero des patrimonio edilizio”) im Sinne von Art. 16-bis Abs.  1 TUIR bis zu einem Höchstbetrag der Aufwendungen von 96.000,00 Euro pro Einheit gilt nun auch für Aufwendungen bis zum 31.12.2020.

Die übrigen Bestimmungen ex Art. 16-bis TUIR bleiben unverändert.

Verlängerung des sog.  “bonus mobili” Auch der sog. “bonus mobili” (Art. 16 Abs.  2 DL 63/2013) wird verlängert.

Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob die entsprechenden Wiedergewinnungsarbeiten nach dem 1.1.2019 initiiert wurden.

Abtretung des Guthabens und Nachlässe bei Baumaßnahmen an Immobilien
(recupero, riqualificazione energetica und antisismici)
Ab dem 1.1.2020:

·       wird die Möglichkeit, bei Erdbebenschutzmaßnahmen für einen Preisnachlass (statt des Guthabens) zu optieren, abgeschafft;

·       der Preisnachlass bei Energiesparmaßnahmen ist nur mehr bei bestimmten Arbeiten möglich (“interventi di ristrutturazione importante di primo livello” an Kondominiumsteilen im Miteigentum bei einem Betrag von mindestens 200.000,00 Euro);

·       die Veräußerung des IRPEF-Absetzbetrags aus den Energiesparmaßnahmen (rectius Wiedergewinnungsarbeiten mit Energieeinsparung  im Sinne von Art. 16-bis Abs.  1 Buchst. h) TUIR) ist nicht mehr möglich.

 

IRPEF-Absetzbetrag  19% – Rückverfolgbare Zahlungsmittel Ab dem 1.1.2020 setzt die Inanspruchnahme des IRPEF-Absetzbetrags von 19% für die Spesen ex Art. 15 TUIR und für sonstige entsprechende Aufwendungen voraus, dass die Zahlung:

·       per Bank- oder Postüberweisung erfolgt;

·       oder aber mit sonstigen “rückvefolgbaren” Zahlungsmitteln im Sinne von Art. 23 DLgs. 241/97, also etwa Kreditkarten, Bankomat, Schecks, Zirkularschecks etc. (aber kein Bargeld).

Bei Absetzbeträgen mit einem anderen Prozentsatz als 19% ist dies noch nicht erforderlich.

Aufwendungen für Medikamente und ärztliche Leistungen

Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für:

·       die Absetzbeträge auf die Aufwendungen für den Ankauf von Medikamenten und medizinischen Geräten (“dispositivi medici”);

·       die Absetzbeträge für ärztliche Leistungen von öffentlichen Einrichtungen oder Privatkliniken, die vom Gesundheitsdienst (SSN) akkreditiert wurden.

IRPEF-Absetzbeträge
19% –
Bemessung nach Höhe des Gesamteinkommens
Ab dem 1.1.2020 werden die Absetzbeträge ex Art. 15 TUIR (nicht jedoch die Absetzbeträge, die mit Wirkung anderer Bestimmungen vorgesehen sind):

·       nur dann zur Gänze gewährt, wenn das Gesamteinkommen des Steuerzahlers nicht über 120.000,00 Euro liegt;

·       übersteigt das Gesamteinkommen 120.000,00 Euro, so werden sie im Verhältnis zwischen 240.000 Euro, vermindert um das Gesamteinkommen, und 120.000,00 Euro gewährt.

Liegt das Gesamteinkommen über 240.000,00 Euro, so können  diese Absetzbeträge nicht in Anspruch genommen werden.

Dies gilt etwa für die Absetzbeträge für:

·       Tierarztleistungen;

·       Aufwendungen für den Besuch von Universitäten;

·       Aufwendungen für Sport der Kinder (“la pratica sportiva dei ragazzi”).

Aufwendungen, die von dieser Einschränkung ausgenommen sind

Folgende Aufwendungen sind von dieser Einschränkung ausgenommen (der Absetzbetrag steht also unabhängig vom Gesamteinkommen zur Gänze zu):

·       Aufwendungen im Sinne von Abs.  1 Buchst. a) und b) und Abs.  1-ter Art. 15 TUIR (Passivzinsen auf landwirtschaftliche Darlehen und auf Hypothekardarlehen für den Hauptwohnsitz);

·       Ärztliche Leistungen im Sinne von Abs.  1 Buchst. c) von Art. 15 TUIR.

Gesamteinkommen

In diesem Zusammenhang werden vom Gesamteinkommen (bestimmt nach Maßgabe von Art. 8 TUIR) die Einkünfte aus dem Hauptwohnistz und seinen Nebenflächen im Sinne von Art. 10 Abs.  3-bis TUIR in Abzug gebracht.

Folgende EInkünfte fließen dagegen ein:

·       die Einkünfte, die der Pauschalbesteuerung ex Gesetz 190/2014 unterliegen (Art. 1 Abs.  75 Gesetz 190/2014);

·       die Einkünfte, die der Ersatzsteuer auf Mieteinkünfte (im Sinne von Art. 3 Abs.  7 DLgs. 23/2011) unterliegen.

 

 

 

 

Ersatzsteuer

auf Mieteinkünfte

 

 

Der Steuersatz von 10% für die Ersatzsteuer auf Mieteinkünfte mit geregeltem bzw. einvernehmlich vereinbartem Mietzins (“a canone concordato”) gilt nun dauerhaft (“a regime”).

Anwendungsbereich des  Steuersatzes von 10%

Nach Maßgabe von Art. 3 Abs.  2 DLgs. 23/2011 gilt die herabgesetzte Ersatzsteuer nur für Mietverträge:

·       für Einheiten in Gemeinden mit Wohnungsbedarf im Sinne von Art. 1 Abs.  1 Buchst. a) und b) DL 551/88 (Bari, Bologna, Catania, Firenze, Genova, Milano, Napoli, Palermo, Roma, Torino und Venezia sowie angrenzende Gemeinden und die übrigen Provinzhauptstädte) sowie in den übrigen Gemeinden mit Bedarf an Wohnungen, die vom CIPE benannt werden;

·       und die “a canone concordato” abgeschlossen werden, also auf der Grundlage spezifischer Vereinbarungen zwischen den Standesvertreteungen der Mieter und Vermieter im Sinne von Art. 2 Abs.  3 Gesetz 431/98 und im Sinne von Art. 8 desselben Gesetzes (um die herabgesetzte Ersatzsteuer auf der Grundlage von DM 16.1.2017 ohne die Mitwirkung der Standesvertretungen abzuschließen, ist eine Bestätigung der Entsprechungd es Mietzinses mit jenem erforderlich, der aus den betreffenden Vereinbarungen hervorgeht).

Ersatzsteuer auf Mieteinkünfte aus gewerblichen Immobilien

Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2020 hat die Ersatzsteuer  von 21% auf Mieteinkünfte aus gewerblichen Immobilien (Geschäfte der Katasterklasse C/1 mit einer Fläche von bis zu 600 Qm), die das Haushaltsgesetz 2019 für Verträge im Jahr 2019 eingeführt hatte, nicht verlängert.

Grundstücken von Selbstbebauern und Landwirten im Hauptberuf – Verlängerung der Befreiung von der IRPEF Die Begünstigung ex Abs. 44 von Art. 1  Gesetz 232/2016 für Selbstbebauer (“coltivatori diretti”) und Landwirte im Hauptberuf (“imprenditori agricoli professionali” bzw. “IAP”) im Sinne von Art. 1 DLgs. 99/2004 im Hinblick auf die Einküfte aus Grundstücken, die von ebendiesen Landwirten besessen und geführt werden, gilt auch im Jahr 2020.

Einkünfte aus den Grundstücken von Selbstbebauern und Landwirten im Hauptberuf von 2017 bis 2020

Von 2017 bis 2020 werden die Einkünfte aus diesen Grundstücken wie folgt besteuert:

·       Grundstücke, die von ebendiesen Landwirten besessen und geführt werden, sind steuerfrei;

·       Die Einkünfte aus Grundstücken, die von diesen Landwirten besessen, aber verpachtet werden, werden im Hinblick auf den Bodenertrag (“reddito dominicale”) besteuert, während der landwirtschaftkliche Ertrag (“reddito agrario”) für den Pächter steuerfrei ist.

Einkünfte aus den Grundstücken von Selbstbebauern und Landwirten im Hauptberuf ab dem Jahr 2021

Ab dem Jahr 2021 werden 50% der Einkünfte (Bodenertrag und landwirtschaftlicher Ertrag) der Selbstbebauer (“coltivatori diretti”) und Landwirte im Hauptberuf (“imprenditori agricoli professionali” bzw. “IAP”) im Sinne von Art. 1 DLgs. 99/2004, die in der landwirtschaftlichen Rentenkasse eingetagen sind, besteuert.

Aussetzung der Anhebung der Mehrwertsteuersätze Im Jahr 2020 beträgt der MwSt.-Regelsatz weiterhin 22%. Sollten die erforderlichen Ressourcen in der Zwischenzeit nicht zugewiesen werden, so wird der Steuersatz auf:

·       25% ab dem 1.1.2021;

·       und auf 26,5% ab dem 1.1.2022 angehoben.

Herabgesetzter MwSt.-Satz

Im Jahr 2020 beträgt der reduzierte MwSt.-Regelsatz weiterhin 10%. Sollten die erforderlichen Ressourcen in der Zwischenzeit nicht zugewiesen werden, so wird er ab dem 1.1.2021 auf 12% angehoben.

 

IVIE und IVAFE – Ausdehnung des Anwenudngsbereichs Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2020 dehnt den Anwendungsbereich von IVIE und IVAFE auf Immobilien, Finanzanlagen, Girokonten und Sparbüchern im Ausland aus.

Bislang war diese Steuer nur von natürlichen Personen geschuldet.

Ab dem 1.1.2020 ist die Steuer dagegen von folgenden Steuerzahler geschuldet:

·       natürliche Personen (auch in Ausübung einer unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit);

·       nichtgewerbliche Körperschaften einschließlich Trusts und Stiftungen;

·       Einfache Gesellschaften und gleichgestellte Steuerzahler ex Art. 5 TUIR.

Neuauflage der Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücken Auch die Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücken, die außerhalb einer  unternehmerischen Tätigkeit gehalten werden, ist wiederum möglich.

Somit können natürliche Personen, einfache Gesellschaften, nichtgewerbliche Körperschaften und nicht ansässige Steuerzahler ohne Betriebsstätte in Italien wiederum den steuerrechtlichen Einstandswert von Beteiligungen und Grundstücken “aufwerten” und diesen Wert dann bei einerm Verkauf im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Buchst. a) – c-bis) TUIR ansetzen. Dazu ist ein beeidigtes Gutachten zu erstellen und eine Ersatzsteuer abzuführen.

Um die Begünstigung in Anspruch nehmen zu können, muss wie üblich bis zum 30.6.2020:

·       ein Gutachten zum Wert der Beteiligung oder des Grundstücks durch einen dazu befähigten Freiberufler (z.B. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Geometer) beeidigt werden;

·       und die Ersatzsteuer (bzw. die erste Rate darauf) muss innerhalb dieser Frist abgeführt werden.

Der Steuersatz beträgt nun für alle Aufwertungen einheitlich 11%.

 

Erhöhung der Ersatzsteuer auf Veräußerungsgewinne auf Immobilien Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2020 sieht die Erhöhung der Ersatzsteuer auf Veräußerungsgewinne auf Immobilien von 20 auf 26% vor.

Diese Steuer ersetzt die IRPEF auf die entsprechenden Veräußerungsgewinne von Steuerzahlern, die keine unternehmerische Tätigkeit ausüben.

Die Steuer wird auf die Veräußerung von Gebäuden und Grundstücken erhoben, die seit weniger als 5 Jahren besessen wurden und kein Bauland sind (also nicht auf Grundstücke, die im im Sinne von Art. 67 Abs.  1 Buchst. a) TUIR “lottizzati” sind, noch auf Baugrundstücke).

IUC und TASI –
Abschaffung
Ab dem 2020 wird die IUC im Sinne von Art. 1 Abs.  639 Gesetz 147/2013 abgeschafft, mit Ausnahme der Bestimmungen zur Müllsteuer TARI; die Bestimmungen zur IMU werden novelliert.

Nachdem sich die IUC aus der IMU und der Komponente für die kommunalen Leistungen (TASI und TARI) zusammensetzt, wird die TASI de facto ab dem 1.1.2020 abgeschafft.

 

 

 

 

 

 

 

 

“Neue” IMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ab dem 1.1.2020 wird die IMU novelliert, welche im Sinne von Art. 8 Abs.  1 DLgs. 23/2011 die IRPEF samt Zusatzsteuern auf die Einkünfte aus nicht vermieteten Immobilien ersetzen soll.

Gegenüber der bisherigen Regelung bleiben folgende Aspkte im Wesentlichen unverändert:

·       die Steuergrundlage (“presupposto impositivo”);

·       die Steuerpflichtigen;

·       die Definition für den Hauptwohnsitz und die Nebenflächen;

·       die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für Gebäude, Baugrundstücke (mit einigen kleineren Abädnderungen) und landwirtschaftlichen Grundstücken;

·       die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage für Gebäude, welche Bindungen unterliegen (“vincolati”), für nicht benutzbare Gebäude und für Einheiten, die Eltern oder Kindern unter bestimmten Voraussetzungen unentgeltlich überlassen werden;

·       und die Befreiungen (auch hier mit einigen kleineren Abädnderungen).

Steuersätze für die IMU

Die wesentlichen Neuerungen betreffen die Steuersätze, welche nun wie folgt festgelegt sind:

·       Hauptwohnsitz der Katasterklassen A/1, A/8 und A/9 samt Nebenflächen (“pertinenze”): Regelsteuersatz 0,5% mit Absetzbetrag von 200,00 Euro (die Gemeinden können eine Anhebung um 0,1% oder eine Herabsetzung bis 0% beschließen);

·       Landwirtschaftliche Betreibsgebäude: Regelsteuersatz von 0,1% (die Gemeinden können eine Herabsetzung bis 0% beschließen);

·       Sog. “Immobili merce” (also Immobilien, die von einer Baufirma errichtet wurden und zum Verkauf bestimmt sind, solange ebendiese Zweckbestimmung beibehalten wird und wenn sie jedenfalls nicht vermietet werden): in den Jahren 2020 und 2021 Regelsteuersatz von 0,1% (die Gemeinden können eine Anhebung bis auf 0,25% oder eine Herabsetzung bis 0% beschließen); ab dem Jahr 2022 sind diese Immobilen von der IMU befreit;

·       Landwirtschaftliche Grundstücke: Regelsteuersatz 0,76% (die Gemeinden können eine Anhebung bis auf 1,06% oder eine Herabsetzung bis 0% beschließen);

·       Gewerbliche Immobilien der Katasterklasse “D”: Regelsteuersatz 0,86%, 0,76% davon gehen an den Staat, der Rest an die Gemeinde, welche den Gesamtsteuersatz bis auf 1,06% anheben kann;

·       sonstige Immobilien: Regelsteuersatz 0,86%; die Gemeinden können eine Anhebung bis auf 1,06% oder eine Herabsetzung bis 0% beschließen. In diesem Fall nun können die Gemeinden den Steuersatz als Ersaz für die TASI bis auf 1,14% anheben.

Zahlung der IMU

Die Steuer ist in jedem Kalenderjahr im Verhältnis:

·       zur Besitzquote;

·       und zu den Monaten des Besitzzeitraums geschuldet und abzuführen.

Für die “neue” IMU gilt, dass ein Monat, in dem sich der Besitz über die Mehrheit seiner Tage erstreckt, zur Gänze berücksichtigt wird.

Wird die Immobilie beispielsweise im Februar 2020 15 Tage lang gehalten, so führt dieer Steuerzahler die IMU ab

Der Tag der Übertragung wird dem Käufer zugerechnet; ergeben sich dabei ebensoviele (also 15) Besitztage für Käufer und Verkäufer, so zahlt ersterer die IMU.

Wird also eine Immobilie am 15.4.2020 veräußert, so führt der Käufer die IMU für April ab.

Zahlungsfristen

Die Fälligkeiten bleiben unverändert, nicht jedoch die Bestimmung der einzelnen Raten. Es gilt Folgendes:

·       die erste Rate ist am 16. Juni fällig; dabei wird die Steuer für das erste Semester nach Maßgabe des Steuersatzes und der Absetzbeträge des Vorjahres abgeführt;

·       die zweite Rate ist am 16. Dezember fällig; dabei wird der Saldo der Steuer für das gesamte Jahr nach Maßgabe des Steuersatzes und der Absetzbeträge des laufenden Jahres abgeführt.

Der Steuerzahler kann aber auch die gesamte IMU am 16. Juni erlegen.

Im Jahr 2020 beläuft sich die erste Rate auf die Hälfte des im Vorjahr an IMU und TASI abgeführen Betrags.

Zahlungsmodalitäten

Die Zahlung erfolgt entweder:

·       per Vordruck F24;

·       Posterlagsschein;

·       oder über die Plattform im Sinne von Art. 5 DLgs. 82/2005 (“Codice dell’amministrazione digitale”) und die übrigen Zahlungsmodalitäten, welche der Kodex vorsieht (wie etwa “PagoPA”).

Für Steuerzahler, die im Ausland ansässig sind, sind keine eigenen Zahlungsmodalitäten vorgesehen.

Vollstreckbare Steuerfestsetzungen

Ausdehnung auf die Steuern der Gebietskörperschaften
Vor dem Haushaltsgesetz für das Jahr 2020 mussten Festsetzungsbescheide, die von Gebietskörperschaften ausgestellt wurden (etwa für IMU, TARI, TOSAP) binnen 60 Tagen ab Zustellung bezahlt werden (also im Wesentlichen innerhalb der Rekursfrist).

Wurde die Zahlung unterlassen, so konnte sie von der Körperschaft selbst, über ihre “eigenen” Einzugsbeauftragten (die allerdings im entsprechenden gesamtstaatlichen Verzeichnis eingetragen sein müssen) oder aber über den gesamtstaatlichen  Einzugsbeauftragten eingetrieben werden.

In den beiden erstgenannten Fällen erfolgte die Eintreibung über Zahlungsbefehle (“ingiunzione fiscale”), im dritten durch Steuerrollen und Zahlkarten. Erst nach Zustellung dieser Maßnahmen innerhalb bestimmter Verjährungsfristen konnten Vollstreckungs- (Pfändungen)- und Sichrungsmaßnahmen (Hypotheken) eingeleitet werden.

Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2020 modifiziert dieses System nun; zwar muss die Zahlung weiterhin innerhalb der Rekursfrist erfolgen, wird sie aber unterlassen, so ist die Ausstellung von Zahlungsbefehlen, Steuerrollen und Zahlkarten nicht mehr erforderlich.

Die entsprechenden Beträge können nunmehr direkt dem Einzugsbeauftragten übergeben werden; im allgemeinen erfolgt dies binnen 90 Tagen ab Zustellung des Bescheids. Nach wie vor erfolgt die Eintreibung durch die Gebietskörperschaft selbst, über ihre “eigenen” Einzugsbeauftragten (die im entsprechenden gesamtstaatlichen Verzeichnis eingetragen sein müssen) oder aber über den gesamtstaatlichen  Einzugsbeauftragten.

Weiterhin gilt auch eine Rekusfrist von 60 Tagen; trotz Rekurs können die Steuern eingehoben werden, die Strafen dagegen (bzw. zwei Drittel davon) lediglich nach erstinstanzlichem Urteil.

Aufwendungen für Tierärzte – Anhebung des Höchstbetrags Ab dem 1.1.2020 gilt für den IRPEF-Absetzbetrag  von 19% der Aufwendungen für Tierärzte ex Art. 15 Abs.  1 Buchst. c-bis) TUIR ein Höchstbetrag (der Aufwendungen) von 500 Euro (statt wie bisher 387,34 Euro); nach wie vor müssen die Spesen 129,11 Euro übersteigen.
Aufwendungen für Musikschulen –
IRPEF-Absetzbetrag  von 19% ab dem Jahr 2021
Ab dem 1.1.2021 wird der IRPEF-Absetzbetrag von 19% der Aufwendungen für den Besuch (im Originalwortlaut: für die Einschreibung und das Abonnement) von Musikschulen der Kinder zwischen 5 und 18 Jahren für folgende Schulen gewährt:

·       Konservatorien,

·       Einrichtungen für höhere Ausbildung in den Bereichen Kunst, Musik und Tanz (AFAM), die im Sinne des Gesetz vom 21.12.99 Nr. 508 anerkannt sind,

·       die Musikschulen, die in den entsprechenden regionalen Verzeichnissen eingetragen sind,

·       Chöre, Musikkapellen und Musikschulen, die von der öffentlichen Verwaltung anerkannt sind,

und zwar für das Erlernen und die Ausübung von Musik (neuer Buchst. e-quater Art. 15 Abs.  1 TUIR).

Limits

Der Absetzbetrag steht:

·       Steuerzahlern mit einem Gesamteinkommen bis zu 36.000,00 Euro;

·       für Aufwendungen bis zu 1.000,00 Euro zu;

·       auch wenn diese Aufwendungen für Angehörige (z.B. Kinder) bestritten werden.

 

Betreiber von Gewächshäusern –
Pauschalbesteuerung der Einkünfte

 

Die Einkünfte aus dem Verkauf von lebenden Pflanzen und sonstigen Produkten, die Betreibern von Gewächshäusern (“imprenditori agricoli florovivaistici”) im Sinne von Art. 2135 ZGB von anderen Landwirten erwerben, werden pauschal mit 5% der MwSt.-Grundlage angesetzt.

Um diese Pauschalbesteuerung in Anspruch nehmen zu können, darf die Tätigkeit des Handels mit diesen Produkten nicht mehr als 10% des gesamten Umsatzvolumens ausmachen.

Pauschalbesteuerung für Buschenschänke – Ausdehnung auf Buschenschänke von Olivenölanbauern Ab dem 1.1.2020 gelten nun auch für Buschenschänke von Olivenölanbauern (“attività di oleoturismo”) die Bestimmungen für Weinbauern ex Abs.  502 – 505 Art. 1 Gesetz 205/2017 und somit der Sonderabrechnungsmodus für die Betreiber von Buschenschänken (“agriturismo”).

Eigenschaften der Pauschalbesteuerung

Mit der besprochenen Sonderbesteuerung werden:

·       die Einkommensteuern;

·       und die MwSt. bzw. Vorsteuer pauschal bestimmt.

Bestimmung der Einkünfte

Die Einkünfte aus den Buschenschänken  der besprochenen Olivenölanbauer mit Ausnahme der IRES-Zahler im Sinne von Art. 73 Abs.  1 Buchst. a) und b) TUIR (also Kapitalgesellschaften und gewerbliche Körperschaften) werden bestimmt, indem auf die erwirtschafteten Erlöse (ohne MwSt.) ein Koeffizient von 25% angewandt wird.

Investitionen in neue Anlagen für den  mehrjährigen Anbau von Bäumen In den Jahren 2020, 2021 und 2022 werden die Aufwendungen für Investitionen in neue Anlagen für den  mehrjährigen Anbau von Bäumen (wie etwa Reben, Olivenbäume und größere Früchte)  im Hinblick auf die Einkommensteuern um 20% angehoben; dies gilt jedoch nicht für die Aufwnedungen im Zusammenhang mit dem Ankauf von Grundstücken.
IRES-Aufschlag für Konzessionäre im Transportwesen Die Einkünfte aus folgenden Tätigkeiten unterliegen nun einem IRES-Aufschlag von 3,5%:

·       Konzessonäre von Autobahnen;

·       Konzessonäre von Flughäfen (“concessioni di gestione aeroportuale”);

·       Genehmigungen und Konzessionen für den Betrieb von Häfen im Sinne der Art. 16 und 18 Gesetz vom 28.1.94 Nr. 84;

·       Konzessonäre von Zugverbindungen.

Gruppenbesteuerung

Steuerzahler, welche für die Gruppenbesteuerung ex Art. 117 TUIR optiert haben, bestimmen die Einkünfte, welche dem Aufschlag unterliegen, und führen die Steuer entsprechend ab.

 

plastic tax Das Haushaltsgesetz führt die sog. Plastiksteuer (“imposta sul consumo di manufatti di singolo impiego” bzw. “MACSI”) ein; es geht um Verpackungen und Behälter aus Plastik für Waren und Lebensmittel (“plastic tax”).

Entsprechende Verpackungen (MACSI), die im Sinne der UNI-EN-Norm 13432:2002 biologisch abbaubar sind (“compostabili”), sind von der Steuer befreit.

Subjektiver Anwendungsbereich

Der Steuer unterliegen:

·       bei MACSI, die im Staatsgebiet hergestellt werden: der Erzeuger;

·       bei MACSI aus anderen EU-Staaten: der MwSt.-Steuerzahler, der sie in Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit erwirbt, oder aber der Verkäufer (wenn sie an Private veräußert werden);

·       bei Import-MACSI der Importeur.

Ausmaß der Steuer

Die Steuer beträgt 0,45 Euro pro Kilo Plastik im Produkt.

Steuerguthaben

Für die technologische Angleichung an den Standard EN 13432:2002 wird ein Steuerguthaben im Ausmaß von 10% der entsprechenden Aufwendungen ab dem 1.1.2020 und bis zum 31.12.2020 gewährt, bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro pro Begünstigtem.

Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen werden per Verordnung der Zoll- und Monopolbehörde erlassen.

Wirksamkeit

Die neue Steuer kommt ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Republik zur Anwendung.

 

 

 

 

 

 

Steuer auf den Konsum von zuckerhaltigen alkokohlfreien Getränken (die sog. sugar tax”)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Es gibt nun eine Steuer auf den Konsum von zuckerhaltigen alkokohlfreien Getränken (die sog. “sugar tax”).

Es geht  dabei um Endprodukte oder auch um solche, die vor dem Konsum verdünnt werden und von der EU-Nomenklatur an den Punkten NC 2009 und 2202 gelistet werden (Fruchtsäfte einschließlich Traubenmost, Gemüsesäfte und Mineralwasser), sofern sie mit künstlichen oder natürlichen Süßstoffen in folgendem Ausmaß  versetzt werden:

·       über 25 Gramm/LIter bei fertigen Getränken;

·       über 125 Gramm/Liter bei Produkten, die vor dem Konsum verdünnt werden

Entstehen der Steuerschuld

Die Steuerschuld entsteht:

·       bei der (auch unentgeltlichen) Abtretung dieser Produkte durch den ansässigen Hersteller oder den Steuerzahler, der die Produkte süßt, an ansässige Wiederverkäufer oder Endverbraucher (die Zahlung erfolgt durch den Hersteller bzw. den Steuerzahler, der die Produkte süßt)

·       bei Produkten, die in der EU hergestellt werden, bei Empfang durch den ansässigen Steuerzahler (der die Steuer abführt);

·       und beim Import (“importazione definitiva”) dieser Produkte (die Steuer wird vom Importeur entrichtet).

Auf entsprechenden Produkte, die in Italien hergestellt, dann aber ausgeführt werden, wird die Steuer nicht erhoben.

Ausmaß der Steuer

Die Steuer beträgt 10 Euro pro Hektoliter (fertige Produkte) bzw. 0,25 Euro pro Kilo (lösliche Substanzen).

Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen werden per Verordnung des Wirtschaftsministeriums erlassen.

Wirksamkeit

Die neue Steuer kommt ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach ihrer Veröffentlichungim Amtsblatt der Republik zur Anwendung.

 

Sog. “web tax Ab dem 1.1.2020 ist eine neue “Steuer auf Internetdienstleistungen) (sog. “web tax”) vorgesehen.

Objektiver Anwendungsbereich

Die Steuer wird ausschließlich auf die Erlöse aus folgenden Dienstleistungen erhoben:

·       Platzierung von Werbung auf einem digitalen Interface, die für die Nutzer des Interface selbst bestimmt ist;

·       Zurverfügungstellung – auch mit dem Zweck, den Direktverkauf von Gütern und Dienstleistungen zu erleichtern – eines “multilateralen” digitalen Interface, dass es den Nutzern ermöglicht, miteinander zu kommunizieren;

·       Weiterleitung von Daten über die Nutzer, die durch die Nutzung des digitalen Interface gewonnen wurden.

Subjektiver Anwendungsbereich

Die Steuer wird auf die Erlöse aus den genannten Dienstleistungen erhoben, sofern gleichzeitig:

·       Diese Dienstleistung von einem Unternehmen erbracht wird, dass entweder individuell oder als Konzern:

–         Gesamterlöse von mindestens 750 Millionen Euro erwirtschaftet (unabhängig vom Ort und der Art, mit der diese Umsätze erzielt werden);

–         Und mindestens 5,5 Millionen Euro an Erlöse aus den vorgenannten Dienstleistungen in Italien;

·       Und die Nutzer der vorgenannten Dienstleistungen müssen in jenem Jahr, in dem die Websteuer anfällt, in Italien ansässig bzw. “lokalisiert” sein.

Ausmaß und Anwendung der Steuer

Die Steuer ist in einem Ausmaß von 3% der betreffenden Erlöse im Laufe eines Kalenderjahres geschuldet.

Abfürhung der Steuer nud Steuererklärung

Die Steuer ist bis zum 16. Februar des Folgejahres zu entrichten.

Bis zum 31. März des Folgejahres ist die entsprechende Steuererkärung vorzulegen.

  Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen werden in einer Verordnung und weiteren Maßnahmen der Agentur für Einnahmen veröffentlicht werden.

“Canone unico” – Einführung ab 2021 Ab dem Jahr 2021 gibt es eine Abgabe für die Konzessionen, Bewilligungen oder Werbung auf öffentlichem Grund (den sog. “canone unico”), die von den Gemeinden, Provinzen und den sog. “città metropolitane” erhoben wird.

Diese Abgabe ersetzt:

·       die TOSAP;

·       die COSAP;

·       die kommunale Steuer auf Werbung sowie die Gebühren für Plakatwerbung (“diritto sulle pubbliche affissioni”),

Die besprochene Abgabe wird auch alle sonstigen einschlägigen Gebühren (“qualunque canone ricognitorio oder concessorio previsto da norme di legge e dai regolamenti comunali e provinciali”) ersetzen bzw. beinhalten, mit Ausnahme der Abgaben für Dienstleistungen

Sport bonus Das Steuerguthaben für Spenden zugunsten der Erhaltung und Restaurierung sowie die Errichtung von öffentlichen Sportanlagen (“Sport Bonus”) wird auch 2020 gewährt.

2 Wesentliche Neuerungen im Bereich des Arbeits- und Beitragsrechts

In der Folge werden die wesentlichen Neuerungen im Bereich des Arbeits- und Beitragsrechts im Haushaltsgesetz für das Jahr 2020 besprochen.

 

Thema Beschreibung
Befreiung von den Sozialbeiträgen für Lehrlinge Für Lehrlingsverträge (“contratti di apprendistato di primo livello”) im Sinne von Art. 43 DLgs. 81/2015, die vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 abgeschlossen werden, werden, wird eine Befreiung von den Sozialbeiträgen von 100% gewährt:

·       für Arbeitgeber, die bis zu 9 Angestellte (“addetti”) haben;

·       und für die ersten drei Beitragsjahre; ab dem vierten Jahr gilt weiterhin ein Beitragssatz von 10%.

 

 

 

 

 

 

 

Reduzierung der Sozialbeiträge für junge Arbeitnehmer

 

 

 

 

 

 

 

Die Beitragsbefreiung im Sinne von Art. 1 Abs.  100 ff. Gesetz vom 27.12.2017 Nr. 205 für den Zweijahreszeitraum 2019-2020 gilt auch für Jugendliche unter 35 Jahren.

Die Befreiung kann von privatrechtlichen Arbeitgebern beantragt werden, welche bis zum 31.12.2020:

·       Jugendliche unter 35 Jahren unbefristet anstellen (“contratto a tempo indeterminato a tutele crescenti”),

·       oder einen befristeten Vertrag in einen unbefristeten umwandeln.

Die Begünstigung besteht in der Herabsetzung der Sozialbeitäge zu Lasten des Arbeitgebers (mit Ausnahme der INAIL) um 50% für einen Zeitraum bis zu 36 Monaten; es gilt jedoch weiterhin eine Limit von 3.000,00 Euro pro Jahr.

Eine gänzliche Befreiung wird für die Anstellung in den Regionen Abruzzo, Molise, Campania, Basilicata, Sicilia, Puglia, Calabria und Sardegna von Steuerzahlern:

·       unter 35 Jahren,

·       oder auch über 35 Jahren, wenn diese seit mindestens sechs Monaten keiner bezahlten Arbeit nachgegangen sind (“privi di impiego regolarmente retribuito da almeno sei mesi”)

gewährt.

Die Begünstigung ex Art. 1-bis Abs.  1, 2 und 3 DL 12.7.2018 Nr. 87 (das sog. “decreto dignità”) wird dagegen abgeschafft.

Beitragsbefreiung für Jungakademiker Der sog. “bonus eccellenze” im Sinne von Art. 1 Abs.  706 und ff. Gesetz vom 30.12.2018 Nr. 145 wird nun operativ anwendbar, und zwar durch:

·       die Abschaffung von Art. 1 Abs.  714 Gesetz 145/2018, welche die Inanspruchnahme der Vergünstigung an ein entsprechendendes, noch zu erlassendes Rundschreiben der INPS geknüpft hatte;

·       und die Anwendung ab dem 1.1.2020 der Verfahren, Modalitäten und Kontrollen, die für die Beitragsbefreiung “under 35” (im Sinne von Art. 1 Abs.  100-108 Gesetz vom 27.12.2017 Nr. 205) vorgesehen sind.

Die Begünstigung besteht in der Befreiung von den Sozialbeiträgen zu Lasten des Arbeitgebers (mit Ausnahme der INAIL) um 50% für einen Zeitraum bis zu 12 für privatrechtliche Betriebe, welche vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2019:

·       hochqualfizierte junge Arbeitnehmer mit unbefristetem Vertrag (auch Teilzeit) eingestellt haben;

·       oder einen befristeten Vertrag in einen unbefristeten umgewandelt haben.

Die Arbeitnehmer müssen ihrerseits vom 1.1.2018 bis zum 30.6.2019:

·       einen Master (“laurea magistrale”) mit der Note “110 e lode” (und einem gewichteten Durchschnitt von mindestens 108/110) vor Abschluss des dreißigsten Lebensjahres erworben haben;

·       oder einen PHD (“dottorato di ricerca”) vor Abschluss des vierunddreißigsten Lebensjahres.

Beitragsbefreiung für Selbstbebauer  und Landwirte im Hauptberuf Die  Beitragsbefreiung für Selbstbebauer  und Landwirte im Hauptberuf (IAP), welche:

·       unter 40 Jahre alt sind;

·       und sich vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 neu in der Rentenkasse der Landwirtschaft eintragen

wird wieder eingeführt.

Die Befreiung beträgt:

·       100% der Beitragszahlungen an die allgemeine Sozialversicherung, mit Ausnahme der Prämien für das Mutterschaftsgeld und die INAIL;

·       für bis zu 24 Monate.

Beitragsbefreiung für Athletinnen Um die professionelle Ausübung von Sport durch Frauen zu fördern und die Schutzbestimmungen für Berufssportler auch auf Frauen auszudehnen, wird Sportvereinen, die mit weiblichen Athletinnen Arbeitsverträge für die Jahre 2020, 2021 und 2022 abschließen, eine Befreiung:

·       von 100% der Vor- und Fürsorgebeiträge gewährt;

·       mit Ausnahme der Beiträge an die Unfallversicherung;

·       und bis zu einem Höchstbetrag von 8.000 Euro pro jahr.

 

 

 

 

CIGS und Mobilitätsentschädigung

 

 

 

 

 

Das Haushaltsgesetz sieht einige Maßnahmen im Bereich der sog. “sozialen Stoßdämpfer” und der einkommensunterstützenden Maßnahmen vor.

Die Betriebe in Krisengebieten (“aree di crisi industriale complessa”) können eine Verlängerung folgender Leistungen um 12 Monate beantragen:

·       Der CIGS im Sinne von Art. 44 Abs.  11-bis DLgs. 14.9.2015 Nr. 148; dazu sind eine entsprechende Vereinbarung  auf Regierungsebene und die Vorlage eines Beschäftigungsplans (“piano di recupero occupazionale”) mit aktiver Arbeitsmarktpolitik erforderlich;

·       Arbeitnehmer, welche zum 31.12.2019 eine Mobilitätsentschädigung beziehen, können die sog. “mobilità in deroga” im Sinne von Art. 53-ter DL 24.4.2017 Nr. 50 um 12 Monate verlängern.

Betriebe, welche Verkaufsverhandlungen aufgenommen haben (“che hanno avviato un percorso di cessione aziendale”), können eine weitere Verlängerung der CIGS um 6 Monate  im Sinne von Art. 44 DL 109/2018 beantragen, sofern:

·       dies für den Abschluss des Betreibsverkaufs und den Schutz des Beschäftigtenstandes erforderlich ist;

·       und im Verfahren “besonders komplexe Phasen” aufgetreten sind.

In letzterem Fall ist der Abschluss einer Vereinbarung am Arbeitsministerium in Anwesenheit des Ministeriums für die wirtschaftliche Entwcklung erforderlich.

NASpI Wird das Arbeitslosengeld (“Nuova Assicurazione Sociale per l’Impiego” bzw. “NASpI”) in einer einzigen Zahlung als sog. “Anreiz für Selbständigkeit” gewährt, so ist es bei Zeichnung eines Anteils an einer Genossenschaft, in der die Wechselseitigkeit die Arbeitsleistung druch das Miotglied zum Inhalt hat, von der IRPEG befreit.
Anreize für Frühpensionierung im Verlagswesen Das Haushaltsgesetz sieht auch Anreize für Frühpensionierung im Verlagswesen vor; im Besonderen werden für Journalisten, die an die INPGI Beitragszahlungen leisten und Angestellte von Tageszeitungen, Zeitschriften und Presseagenturen mit gesamtstaatlicher Reichweite sind, Ressourcen für die Frühpensionierung im Sinne von Art. 37 Abs.  1 Buchst. b) Gesetz vom 5.8.81 Nr. 416 zugewiesen.

Des Weiteren wird vorgesehen, dass die Unterzeichnung eines Vertrages über selbständige oder auch unselbständige Arbeit oder aber von Verträgen über die Abtretung von Autorenrechten mit Journalisten, welche die entsprechenden Begünstigungen in Anspruch genommen haben, den Verfall ebendieser Begünstigungen nach sich zieht.

Schließlich wird für die Angestellten im Druckereiwesen für den Vierjahreszeitraum 2020-2023 die Möglichkeit vorgesehen, bereits mit 35 – statt mit 37 – Beitragsjahren in Pension zu gehen.

Einkommensunterstützende Maßnahmen für Fischer Für

·       Angestellte von Fischereibetrieben (“pesca marittima”);

·       und Mitglieder von Fischereigenossenschaften (“cooperative della piccola pesca”), die auch im Betrieb arbeiten.

ist in den Jahren 2020 und 2021 eine einkommensunterstützende Maßnahmen (“indennità in caso di sospensione dell’attività lavorativa”) vorgesehen, und zwar:

·       30,00 Euro während der obligatorischen Aussetzung der Fischerei (“fermo pesca obbligatorio”);

·       bis zu 30,00 Euro und für einen Höchstzeitraum von 40 Tagen bei nicht obligatorischer Aussetzung der Fischerei.

Automatische Anhebung der Renten

 

Auch im Zeitraum 2020-2021 gibt es eine automatische Anhebung der Renten, die bis zum Vierfachen der Mindestrente betragen,  von 100% des Faktors.

Für jene Renten, die mehr als das Vierfache der Mindestrente betragen, wird die automatische Aufwertung herabgesetzt, und zwar mit variablen Beträgen von 77% (bei Renten bis zum Fünffachen der Mindestrente) bis zu 40%  (bei Renten über dem Neunfachen der Mindestrente)..

Ab dem 1.1.2022 beläuft sich die automatische Aufwertung dagegen auf:

·       100% für Renten, welche bis zum Vierfachen der Mindestrente (“trattamento minimo INPS”) betragen;

·       90% für Renten, welche vom Vier- bis zum Fünffachen der Mindestrente betragen;

·       75% für Renten, welche mehr als das Fünffache der Mindestrente betragen;

 

Verlängerung
der “APE sociale”
Der Zugang zur sogenannten “’APE sociale”, also einem vorgezogenen Renteneintritt zu Lasten des Staates ex Art. 1 Abs.  179 Gesetz 232/2016, wird nun auch Arbeitnehmern gewährt, welche die entsprechenden Voraussetzungen zum 31.12.2020 erwerben. Der Versuchszeitraum für diese Maßnahme, die am 1.3.2017 etabliert und im Sinne von Art. 18 DL 28.1.2019 Nr. 4 bis zum 31.12.2019 verlängert worden war, wird also neuerlich verlängert.
Verlängerung der “opzione
donna”
Der Zugang zur sogenannten “’opzione donna”, also einem vorgezogenen Renteneintritt für Frauen, wird nun auch Arbeitnehmerinnen gewährt, welche die entsprechenden Voraussetzungen zum 31.12.2019 (und nicht mehr 2018) erworben haben. Diese Voraussetzungen sind:

·       mindestens 35 Beitragsjahre;

·       und ein Alter von 58 Jahren für Angestellte und von 59 Jahren für selbständige Arbeiterinnen.

Verlängerung des
Vaterschaftsurlaubs
Auch im Hinblick auf den Vaterschafturlaub (“congedo des padre lavoratore”) werden 2020 Verlängerungen gewährt, und zwar:

·       wird der Urlaub von 5 auf 7 Tage angehoben;

·       und der Vater kann einen weiteren Tag Urlaub genießen, muss dies aber mit der Mutter vereinbaren (der ein Tag abgezogen wird).

Verlängerung des
sog. “bonus bebè”
Der sog. “bonus bebé”, der bereits für Kinder gewährt wurde, welche vom 1.1.2015 bis zum 31.12.2019 geboren oder adoptiert wurden, kann nun:

·       auch vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 in Ansruch genommen werden;

·       er wird ein Jahr lang gewährt;

·       und anders als früher auch an Familien mit einem ISEE-Wert über 25.000,00 Euro.

Anhebung des
sog. “bonus asili nido”
Ab dem Jahr 2019 wird die Anhebung des sog. “bonus asili nido” auf 1.500,00 Euro pro Jahr, welche ursprünglich nur für den  Zeitraum 2019-2021 vorgesehen war, dauerhaft gewährt. Des weiteren wird der Bonus ab 2020 in jedem Fall um:

·       1.500,00 Euro angehoben (für Familien mit einem ISEE-Wert bis zu 25.000,00 Euro);

·       bzw. um 1.000,00 Euro (für Familien mit einem ISEE-Wert von 25.001,00 bis zu 40.000,00 Euro).

Quelle: Koiné