Ernennung des Kontrollorgans und/oder Rechnungsprüfer in GmbHs
Der sog. “codice della crisi” (DLgs. 14/2019) novelliert die Bestimmungen zu den Kontrollorganen in den GmbHs und Genossenschaften; für die Pflicht zur Ernennung eines solchen Organs sind nun folgende Parameter relevant:
- Bilanzsumme (“totale dell’attivo dello stato patrimoniale”): 4 Millionen Euro;
- Umsatzerlöse (“ricavi delle vendite und delle prestazioni”): 4 Millionen Euro;
- Durchschnittliche Anzahl der Angestellten im Geschäftsjahr: 20.
Im Besonderen ist die Ernennung nunmehr obligatorisch, wenn auch nur einer dieser Parameter (und auch nicht unbedingt derselbe) in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten wird.
Hat eine Gesellschaft etwa im Jahr 2017 21 Angestellte und weniger als 4 Millionen Umsatzerlöse, im Jahr 2018 aber 18 Angestellte und 4,1 Millionen Erlöse, so ist die Ernennung dennoch obligatprisch.
Bis zum 16.12.2019 müssen bereits gegründete GmbHs und Genossenschaften ein Kontrollorgan („organo di controllo“) oder aber einen Rechnungsprüfer („revisore legale“) ernennen und gegebenenfalls auch ihre Satzungen abändern.
Für Gesellschaften, deren Geschäfts- mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, sind in diesem Zusammenhang die Geschäftsjahre 2017 und 2018 relevant.
2017
A) Forderungen an die Gesellschafter ……………………………. + B) Anlagevermögen (*) ……………………….… + C) Umlaufvermögen (*) ………………………….. + D) Rechnungsabgrenzungen …………………………….… = BIlanzsumme …………. (*) Abzüglich Abschreibungs- und Wertberichtigungsfonds
Umsatzerlöse abzüglich Retourwareb, RAbatte, Gutschriften und Prämien (Position A.1 der Gewinn- und Verlustrechnung) ……………………
ANZAHL der Angestellten…….. |
2018
A) Forderungen an die Gesellschafter ……………………………. + B) Anlagevermögen (*) …………………….… + C) Umlaufvermögen (*) ……………………….. + D) Rechnungsabgrenzungen …………………………….… = BIlanzsumme …………. (*) Abzüglich Abschreibungs- und Wertberichtigungsfonds
Umsatzerlöse abzüglich Retourwareb, RAbatte, Gutschriften und Prämien (Position A.1 der Gewinn- und Verlustrechnung) ……………………
ANZAHL der Angestellten |
1 Einberufung der Gesellschafterversammlung
GmbHs und Genossenschaften („società cooperative“), die zum 16.3.2019 bereits gegründet waren, müssen die (ordentliche) Gesellschafterversammlung für die Ernennung des Kontrollorgans oder des Rechnungsprüfers einberufen; falls erforderlich, ist auch die außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, um die Satzungen abzuändern.
Im Allgemeinen obliegt die Einberufung dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder dem Alleinverwalter.
Sofern von den Satzungen nicht anders geregelt, muss die Versammlung mindestens 8 Tage vor ihrer Abhaltung mittels Einschreiben einberufen werden; die Anschrift der Gesellschafter ist dabei jene, die aus dem Handelsregister hervorgeht.
Im Zusammenhang mit diesen handelsrechtlichen Pflichten stehen wir gern zu Ihrer Verfügung.
2 Anpassung der Satzungen
Die Satzungen sind nur dann abzuändern bzw. anzupassen, wenn es Bestimmungen enthält, welche den novellierten Normen im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Einsetzung bzw. Auflösung des Kontrollorgans und/oder des Rechnungsprüfers nicht entsprechen, nicht aber, wenn die diesbezüglich keine Bestimmungen vorsehen oder allgemein auf die jeweils bestehenden Gesetze verweisen.
Im Besondern ist man der Ansicht, dass eine Anpassung etwa bei folgenden Klauseln nicht erforderlich ist:
- “Die Ernennung des Kontrollorgans oder des Rechnungsprüfers erfolgt dann, wenn die geltenden Gesetze es vorschreiben”;
- “Die Ernennung des Kontrollorgans oder des Rechnungsprüfers wird bei Überschreiten der Parameter ex Art. 2477 ZGB erforderlich”.
3 strafen bei unterlassener Ernennung des Organs
Wird das Kontrollorgan nicht fristgerecht ernannt, so sind folgenden Konsequenzen für die Verwalter möglich:
- eine Verwaltungsstrafe für die unterlassene Einberufung der Gesellschafterversammlung von 1.032,00 bis zu 6.197,00 Euro (Art. 2631, Abs. 1, erster Abschnitt ZGB);
- die Anzeige ex 2409 ZGB;
- die Abberufung (“revoca”);
- und auch die Annullierung bestimmter Beschlüsse bzw. gesellschaftsrechtlicher Akte.
In jedem Fall wird bei einer unterlassenen Ernennung durch die Gesellschafterversammlung die ordentliche Gerichtsbarkeit das Kontrollorgan auf Antrag „jedes daran Interessierten“ oder nach Meldung durch des Handelsregisterführers ernennen.
4 Tätigkeiten des Kontrollorgans
Das Kontrollorgans, der Rechnungsprüfer und die Revisionsgesellschaft haben – jeweils in Ausübung ihrer Funktion – auch die Pflicht:
- zu prüfen, ob das Verwaltungsorgan beständig (“costantemente”) sicherstellt, dass die Organisatonsstruktur (“l’assetto organizzativo dell’impresa”) angemessen ist und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen ergreift, und das wirtschaftliche und finanzielle Gleichgewicht des Unternehmens (“l’equilibrio economico finanziario”) und die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfte überwacht;
- und dem Verwaltungsorgan das Vorliegen von “begründeten Indizien für eine wirtschaftliche Krise” unverzüglich zu melden.
Das bedeutet, dass die Gesellschaft mindestens vierteljährlich eine Zwischenbilanz bzw. Aufstellung vorlegen muss, aus denen hervorgeht, ob nach Maßgabe der entsprechenden Indices („indici di allerta“) eine Krisenlage besteht.
Die Reform wirkt sich somit auch auf die Führung bzw. Veraltung der Unternehmen aus; es müssen nämlich organisatorische Maßnahmen gesetzt werden, um sicherzustellen, dass regelmäßig eine zuverlässige Zwischenbilanz erstellt wird.
5 Vergütung des Kontrollorgans
Die besprochenen Bestimmungen legen die Vergütung für das Kontrollorgan nicht fest; sie bleibt grundsätzlich den Parteien überlassen.
Wird das Kontrollorgan durch das Gericht bestimmt, so müsste DM 140/2012 Anwendung finden; diese Verordnung regelt die Vergütungen für Organe und Mandatsträger, die gerichtlich ernannt werden.
Für die Rechnungsprüfung gelten in diesem Fall folgende Parameter:
- 0,10% bis 0,15% der Bruttoerträge (“componenti positivi di reddito lordi”);
- 0,050% bis 0,075% der Bilanzsumme.
Quelle: Koiné