Aussetzung der Fristen für die Zahlung von Steuern und Sozialbeiträgen
1 Vorbemerkung
DL 17.3.2020 Nr. 30 (das sog. “Cura Italia”-Dekret), veröffentlicht im Amtsblatt der Republik vom 17.3.2020 Nr. 70 und am selben Tag in Kraft getreten, sieht dringende Maßnahmen zugunsten von Unternehmen, Arbeitnehmern und Familien im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie vor. Das Dekret verfügt die Aussetzung der Fristen für die Zahlung von Steuern und Sozialbeiträgen; es gibt Unterschiede je nach:
- der Branche (mit weiterreichenden Aussetzungen für jene, die von der Krise am stärksten betroffen sind);
- der Höhe der Umsatzerlöse oder Vergütungen im Besteuerungszeitraum 2019;
- und dem Gebiet, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.
Die Agentur für Einnahmen hat mit den Auskünften vom 18.3.2020 Nr. 12 und vom 21.3.2020 Nr. 14 amtliche Klärungen im Hinblick auf die Steuerzahler mit wirtschaftlicher Tätigkeit in jenen Branchen, die von der Krise am stärksten betroffen sind, veröffentlicht.
Mit der Mitteilung (“messaggio”) vom 25.3.2020 Nr. 1373 hat die INPS dagegen amtliche Klärungen zur Aussetzung der Zahlung der Beiträge zu Lasten des Arbeitnehmers veröffentlicht und dabei ihre ursprüngliche Position revidiert.
In der Folge werden die besprochenen amtlichen Klärungen analysiert; im Übrigen wird auf unser früheres Rundschreiben verwiesen.
2 Steuerzahler mit wirtschaftlicher Tätigkeit in Branchen, die von der Krise am stärksten betroffen sind
Im Sinne von Art. 8 DL 2.3.2020 Nr. 9 werden für Hotels und Gasbetriebe sowie für Reisebüros, die ihr steuerrechtliches Domizil bzw. den Rechts- oder Geschäftssitz im Staatsgebiet haben, folgende steuerrechtliche Pflichten vom 2.3.2020 bis zum 30.4.2020 ausgesetzt:
- die Zahlungen der Steuereinbehalte auf die Einkünfte aus abhängiger und gleichgestellter Arbeit im Sinne der Art. 23 und 24 DPR 600/73, welche die betreffenden Steuerzahler in ihrer Eigenschaft als Steuersubstitut vornehmen;
- die Formpflichten und die Zahlungen der Sozialbeiträge und der INAIL-Prämien für Pflichtkrankenversicherung.
Mit Art. 61 DL 17.3.2020 Nr. 30 wird diese Aussetzung auch auf folgende Steuerzahler ausgedehnt:
- gesamtstaatliche Sportverbände, Körperschaften zur Förderung des Sports, Sportvereine (Amateure und Profis) sowie Steuerzahler, die Stadien, Sportanlagen, Fitnesscenter, Schwimmbäder und Einrichtungen für die Ausübung von Tänzen führen;
- Steuerzahler, die Theater, Konzertsäle und Kinos führen, einschließlich der Ticketdienste und der wirtschaftlichen Tätigkeiten, welche die Abhaltung von kulturellen Veranstaltungen unterstützen, ebenso wie Diskotheken, Tanzsäle, Nachtclubs, Spiel- und Billardsalons;
- Steuerzahler, welche Lotto- und Wettannahmestellen führen, einschließlich der entsprechenden Geräte und Maschinen;
- Steuerzahler, die Kurse, Messen und ähnliche Events organisieren, ebenso Veranstaltungen im Bereich der Kunst, Kultur, Spiele und auch religiöse Veranstaltungen;
- Restaurants, Eisdielen, Bars, Pubs etc.;
- Steuerzahler, welche Museen, Bibliotheken, Archive, Denkmäler, botanische Gärten, Zoos und Naturparks führen;
- Steuerzahler, die Kinderhorte und sonstige Kinderbetreuungsstätten führen, ebenso pädagogische Einrichtungen und Orte der Betreuung für behinderte Kinder, Kindergärten, Schulen, Berufsausbildungen, Segelkurse, Flug- und Fahrschulen etc.;
- Steuerzahler, welche Senioren und behinderte Personen betreuen (“assistenza sociale non residenziale”);
- Thermalbäder im Sinne von Gesetz 24.10.2000 Nr. 323 und Wellnesszentren
- Steuerzahler, die Vergnügungs- und Themenparks führen;
- Steuerzahler, welche Bahnhöfe, Haltestellen für Busse, Häfen, Yachthäfen und Flugplätze führen;
- Transportunternehmen für Personen und Waren, zu Wasser, Luft und Land, einschlielich Seilbahnen und Skilifte;
- Steuerzahler, die Transportmittel zu Wasser, Luft und Land verleihen;
- Steuerzahler, die Sportgeräte sowie Geräte für Veranstaltungen und Shows verleihen;
- Fremdenführer;
- ONLUS, Volontariats vereine, Vereine zur Förderung sozialer Anliegen, die jeweils in den entsprechenden Verzeichnissen eingetragen sind und ausschließlich oder vorwiegend allgemeinnützige Tätigkeiten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 DLgs. 117/2017 ausüben.
2.1 Zahlung der MwSt. im März
Für die Hotels, Restaurants und alle übrigen vorgenannten Steuerzahler sind alle MwSt.-Zahlungen im März 2020 (z.B. Zahlung des MwSt.-Saldos für 2019 und der MwSt. für Februar 2020) ausgesetzt.
2.2 Durchführung der Ausgesetzten Zahlungen
Die ausgesetzten Zahlungen müssen ohne Strafen und Zinsen durchgeführt werden:
- in einer einzigen Zahlung bis zum 31.5.2020 (das ist ein Sonntag, also bis zum 1.6.2020);
- oder aber mittels Ratenzahlung in bis zu 5 gleichbleibenden monatlichen Raten ab dem Monat Mai 2020.
Bereits geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet.
Zahlung des MwSt.-Saldos
Die Zahlung des MwSt.-Saldos für 2019 kann auch bis zum 30.6.2020 oder 30.7.2020 aufgeschoben werden (mit den entsprechenden Aufschlägen).
2.3 Gesamtstaatliche Sportverbände, Körperschaften zur Förderung des Sports, Sportvereine
Für die gesamtstaatlichen Sportverbände, Körperschaften zur Förderung des Sports und Sportvereine im Profi- und Amateursport gilt die Aussetzung der Zahlung der Steuereinbehalte auf die Einkünfte aus abhängiger und gleichgestellter Arbeit sowie der Sozialbeiträge und INAIL-Prämien bis zum 31.5.2020.
Durchführung der ausgesetzten Zahlungen
Die ausgesetzten Zahlungen müssen ohne Strafen und Zinsen durchgeführt werden:
- in einer einizigen Zahlung bis zum 30.6.2020
- oder aber mittels Ratenzahlung in bis zu 5 gleichbleibenden monatlichen Raten ab dem Monat Juni 2020.
Bereits geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet.
2.4 ateco-codes der Branchen, die von der Krise am stärksten betroffen sind
MIt der Auskunft vom 18.3.2020 Nr. 12, aktualisiert am 19.3.2020 hat die Agentur für Einnahmen als Hinweis (“a titolo indicativo”) die Ateco-Codes der Branchen veröffentlicht, die von der Krise am stärksten betroffen sind und deren Zahlungen somit länger ausgesetzt werden. Es sind:
ATECO-CODES |
49.10.00 – (Außer städtischer) Personentransport per Bahn |
49.20.00 – Gütertransport per Bahn |
49.31.00 – Personentransport in städtischen Gebieten und Vorstädten |
49.32.10 – Taxidienst |
49.32.20 – Personentransport durch Leihwagen mit Fahrer |
49.39.01 – Seilbahnen, Skilifte und Sessellifte (falls nicht als städtisches Transportsystem verwendet) |
49.39.09 – Sonstige Transport von Personen an Land |
49.41.00 – Gütertransport auf Straßen |
49.42.00 – Umzugsdienste |
50.10.00 – Personentransport auf See und in Küstennähe |
50.20.00 – Gütertransport auf See und in Küstennähe |
50.30.00 – Personentransport auf Binnengewässern und Lagunen |
50.40.00 – Gütertransport auf Binnengewässern |
51.10.10 – Linienflüge |
51.10.20 – Charterflüge |
51.21.00 – Luftfracht |
52.21.30 – Führung von Bushaltestellen |
55.10.00 – Hotels |
55.20.10 – Feriendörfer |
55.20.20 – Jugendherbergen |
55.20.30 – Schutzhütten |
55.20.40 – Sog. Kolonien |
55.20.51 – Zimmervermietung, Vermietung von Apartments, Bed and Breakfasts und Residences |
55.20.52 – Urlaub am Bauernhof |
55.30.00 – Campingplätze |
55.90.10 – Schlafwagenbetrieb (Bahn) |
55.90.20 – Studenten- und Arbeiterwohnheime mit zusätzlichen Beherbergungsleistungen |
56.10.11 – Restaurants |
56.10.12 – Buschenschänke |
56.10.30 – Eisdielen und Konditoreien |
56.10.41 – Mobile Eisdielen und Konditoreien |
56.10.42 – Mobile Restaurants |
56.10.50 – Restaurants auf Zügen und Schiffen |
56.21.00 – Catering |
56.29.10 – Mensen |
56.29.20 – Langzeitcatering auf Vertragsbasis |
56.30.00 – Bars und ähnliche Betriebe ohne eigene Küche |
59.14.00 – Kinos |
77.11.00 – Verleih von Kraftfahrzeugen |
77.21.01 – Verleih von Fahrrädern |
77.21.02 – Verleih von Booten ohne Crew (einschließlich Tretboote) |
77.21.09 – Verleih von sonstigen Sportgeräten und -Ausrüstung |
77.34.00 – Verleih von maritimen Transportmitteln |
77.39.10 – Verleih von sonstigen Transportmitteln an Land |
77.39.94 – Verleih von Geräten und Strukturen für Veranstaltungen und Shows |
79.11.00 – Reiseagenturen |
79.12.00 – tour operators |
79.90.11 – Ticketservice für Theateraufführungen, Sportveranstaltungen und sonstige Events |
79.90.19 – Sonstige Leistungen im Bereich des Urlaubs- und Buchungsservices, die nicht von Reiseagenturen erbracht werden |
79.90.20 – Reiseführer |
82.30.00 – Organisation von Messen und Symposien |
82.99.99 – Sonstige Leistungen zugunsten von Unternehmen |
85.10.00 – Kindergärten, Sonderschulen etc. |
85.20.00 – Grundschulen |
85.31.10 – Mittelschulen |
85.31.20 – Gymnasien |
85.32.01 – Segelschulen für gewerbliche Segelscheine |
85.32.02 – Flugschulen für gewerbliche Flugscheine |
85.32.03 – Fahrschulen für gewerbliche Führerscheine |
85.32.09 – Technische Oberschulen |
85.41.00 – Höhere technische Ausbildung (IFTS) |
85.42.00 – Universitäre und Post-universitäre Ausbildung und Konservatorien |
85.51.00 – Sportkurse |
85.52.01 – Tanzkurse |
85.52.09 –sonstige kulturelle Aus- und Weiterbildung |
85.53.00 – Fahrschulen, Flug- und nautische Schulen |
85.59.10 – Volkshochschulen |
85.59.20 – berufliche Aus- und Weiterbildung |
85.59.30 – Sprachkurse |
85.59.90 – sonstige Aus- und Weiterbildung |
85.60.01 – Schulberatung |
85.60.09 – Sonstige Tätigkeiten im Bereich der Ausbildungsbegleitung |
88.10.00 – Soziale Betreuung von Senioren und Menschen mit Behinderung (nicht an ihrem Wohnort) |
88.91.00 – Kinderhorte und Tagesbetreuung von Kindern mit Behinderung |
90.01.01 – Vorträge |
90.01.09 – Sonstige künstlerische Aufführungen |
90.02.01 – Verleih von Geräten und Strukturen mit Personal für Veranstaltungen und Shows |
90.02.02 – Regietätigkeiten |
90.02.09 – Sonstige begleitende Tätigkeiten bei künstlerischen Aufführungen |
90.04.00 – Führung von Theater- und Konzertsälen und ähnlichen Aufführungsorten |
91.01.00 – Bibliotheken und Archive |
91.02.00 – Museen |
91.03.00 – Denkmäler und ähnliche Attraktionen |
91.04.00 – Botanische und zoologische Gärten und Naturparks |
92.00.01 – Lotto- und Toto-Annahmestellen |
92.00.02 – Führung von Spielautomaten mit Auszahlung von Geldpreisen |
92.00.09 – Sonstige Tätigkeiten im Bereich Lotterien und Wetten |
93.11.10 – Führung von Stadien |
93.11.20 – Führung von Schwimmbädern |
93.11.30 – Führung von Mehrzwecksportanlagen |
93.11.90 – Führung von sonstigen Sportanlagen |
93.12.00 – Sportclubs |
93.13.00 – Fitnesscenter |
93.19.10 – Sportvereine |
93.19.91 – Befüllung von Sauerstoffflaschen für Taucher |
93.19.92 – Bergführer |
93.19.99 – Sonstige Tätigkeiten im Bereich des Sports |
93.21.00 – Vergnügungs- und Themenparks |
93.29.10 – Diskotheken, Nachtclubs und Ähnliches |
93.29.20 – Führung von Bootshäfen etc. |
93.29.30 – Spiel- und Billardsalons |
93.29.90 – Sonstige Tätigkeiten im Bereich der Vergnügung und Unterhaltung |
94.99.20 – Organisationen im Bereich Kultur, Erholung und Hobbies |
96.04.10 – Wellnesscenter außer Thermen |
96.04.20 – Thermen |
96.09.05 – Veranstaltung von Feierlichkeiten und Festen |
Mit dem Rundschreiben vom 21.3.2020 Nr. 14 hat die Agentur für Einnahmen:
- klargestellt, dass die angeführten ATECO-Codes “sich auf jene Fälle beschränken, die eindeutig auf die dort angegebenen Tätigkeiten zurückzuführen sind”;
- und neuerlich bestätigt, dass die Aufzählung der Codes “Hinweis- und keinen vollständigen Charakter im Hinblick auf die Steuerzahler, bei denen die besprochenen Bestimmungen zur Anwendung kommen, hat”.
Wie bereits im Rundschreiben 14/2020 klargestellt, kommen die besprochenen Bestimmungen also auch für folgende ATECO-Codes zur Anwendung:
- 10.10 Lager und Depots für die Nutzung durch Dritte;
- 10.20 Kühlhallen für die Nutzung durch Dritte;
- 21.40 Warenumschlagzentren (“interporti”);
- 22.01 Verflüssigung und Wiederverdampfung von Gas außerhalb des Förderortes zum Transport unter Wasser;
- 22.09 Sonstige Tätigkeiten im Bereich des Transports auf See;
- 29.10 Spediteure und Zollagenturen;
- 29.21 Vermittlung von Transporten;
- 29.22 Logistikservice im Warentransport;
- 24.10 Güterhandling im Lufttransport;
- 24.20 Güterhandling im Transport auf See;
- 24.30 Güterhandling im Transport per Bahn;
- 24.40 Güterhandling im Transport auf Land (außer per Bahn);
- 20.00 Kurierdienste und ähnliche Tätigkeiten.
Die besprochenen Bestimmungen betreffen also auch Steuerzahler mit anderen ATECO-Codes, sofern sie in dennoch in den betreffenden Branchen tätig sind (Auskunft des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen auf eine FAQ).
3 Aussetzung der Zahlung der Sozialbeiträge zu Lasten des Arbeitnehmers
Im Hinblick auf die Aussetzung der Zahlungen ex Art. 5 und 8 DL 2.3.2020 Nr. 9 (Steuerzahler in den “roten Zonen” in der Lombardei und im Veneto sowie Gasbetriebe und Reiseagenturen)hatte die INPS klargestellt (Rundschreiben vom 12.3.2020 Nr. 37), dass der Arbeitgeber oder Auftraggeber, welche die Zahlung der Sozialbeiträge aussetzt, aber die Einbehalte der Beitragsquote zu Lasten des Arbeitnehmers dennoch vornimmt, diese mit der ordentlichen Fälligkeit abführen muss.
Dies hätte an sich auch für die Erweiterung der Aussetzung von Zahlungen ex DL 17.3.2020 Nr. 18 gelten sollen.
Nachdem sich die Krise jedoch weiter verschlimmert hat, hat die INPS mit der Mitteilung vom 25.3.2020 Nr. 1373 (deren Inhalt mit einer Presseaussendung am 21.3.2020 vorweggenommen wurde) klargestellt, dass diese Position im Hinblick auf die Aussetzung der Zahlungen ex DL 17.3.2020 Nr. 18 revidiert wurde; nach Rücksprache mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales gilt nun, dass der Arbeitgeber oder Auftraggeber auch einbehaltene Beitragsquote zu Lasten des Arbeitnehmers nicht mit der ordentlichen Fälligkeit abführen muss (dann aber natürlich nach Ende der Aussetzung gemeinsam mit den übrigen Zahlungen).
Dies dürfte für alle ausgesetzten Zahlungen gelten, also für jene:
- ex Art. 5 und 8 DL 2.3.2020 Nr. 9 (Steuerzahler in den “roten Zonen” in der Lombardei und im Veneto sowie Gastbetriebe und Reiseagenturen);
- ex Art. 61 DL 17.3.2020 Nr. 18 (Steuerzahler mit wirtschaftlicher Tätigkeit in jenen Branchen, die von der Krise am stärksten betroffen sind);
- und ex Art. 62 DL 17.3.2020 Nr. 18, also Unternehmen und Freiberufler:
- mit steuerrechtlichem Domizil, Rechtssitz oder Geschäftssitz im Staatsgebiet und mit Umsatzerlösen bzw. Vergütungen im Jahr 2019 von maximal 2 Millionen Euro;
- für welche die Beitragszahlungen vom 8.3.2020 bis zum 31.3.2020 ausgesetzt wurden.
Quelle Koinè