Weitere Fristverlängerungen für die Zahlung von Steuern und Sozialbeiträgen
1 Vorbemerkung
Art. 60, 61 und 62 DL 17.3.2020 Nr. 18 (das sog. “Cura Italia”-Dekret), veröffentlicht im Amtsblatt der Republik vom 17.3.2020 Nr. 70 und am selben Tag in Kraft getreten, sehen dringende Maßnahmen zugunsten von Unternehmen, Arbeitnehmern und Familien im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie vor. Das Dekret verfügt die Aussetzung:
- der Fälligkeiten für die Zahlungen von Steuern und Sozialbeiträgen sowie Steuereinbehalten;
- und der übrigen steuerrechtlichen Pflichten
Mit DL 8.4.2020 Nr. 23 (em sog. “decreto liquidità”), veröffentlicht im Amtsblatt der Republik vom 8.4.2020 Nr. 94 und am nächsten Tag in Kraft getreten, wurden nun:
- weitere Aussetzungen der Zahlungen von Steuern und Sozialbeiträgen;
- und weitere Fristverlängerungen für einige steuerrechtliche Pflichten verfügt.
Grundsätzlich wird die Aussetzung der Zahlungen und übrigen steuerrechtlichen Pflichten von:
- der Höhe der Umsatzerlöse oder Vergütungen im Besteuerungszeitraum 2019
- dem prozentuellen Rückgang der Umsatzerlöse oder Vergütungen in den Monaten März und April 2020 gegenüber dem selben Zeitraum im Jahr 2019;
- der geographischen Lage
- und der ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit bestimmt
2 weitere Fristverlängerung für alle Zahlungen vom 16.3.2020 bis zum 16.4.2020
Art. 60 DL 17.3.2020 Nr. 18 hatte den Aufschub folgender Zahlungen bis zum 20.3.2020 verfügt:
- Zahlungen an öffentliche Verwaltungen einschließlich INPS und INAIL;
- die am 16.3.2020 fällig waren.
Mit Art. 21 DL 8.4.2020 Nr. 23 wird nun verfügt, dass diese Zahlungen auch bis zum 16.4.2020 erfolgen können.
Von der Verlängerung bis zum 16.4.2020 sind etwa betroffen:
- alle Zahlungen der Steuereinbehalte und der IRPEF-Zuschläge, die im Februar einbehalten wurden;
- die Zahlung der MwSt. für Februar;
- die Zahlung des MwSt.-Saldos für 2019;
- die Zahlung der sog. Vidimierungs- bzw. Konzessionsgebühren (“tassa annuale forfettaria di concessione”);
- die Zahlungen der Sozialbeiträge an die INPS-Sonderverwaltung für Februar.
Somit wird eine weitere Verlängerung von 27 (also insgesamt 31) Tagen für alle Zahlungen von Steuern und Sozialbeiträgen verfügt, die zum 16.3.2020 angefallen wären, und zwar für alle Steuerzahler; einige können dann natürlich auch die weiterreichenden Fristverlängerugen ex Art. 61 und 62 DL 18/2020 in Anspruch nehmen.
3 Steuerzahler mit Umsatzerlösen oder Vergütungen im Jahr 2019 bis zu 50 Millionen Euro
Im Sinne von Art. 18 Abs. 1 und 2 DL 8.4.2020 Nr. 23 gilt für Unternehmer und Freiberufler mit steuerrechtlichem Domizil bzw. Rechts- oder Geschäftssitz im Staatsgebiet und mit Umsatzerlösen oder Vergütungen bis zu 50 Millionen Euro im Besteuerungszeitraum vor jenem zum 9.4.2020 (also im Regelfall 2019) eine Aussetzung folgender Zahlungen, die im April und Mai 2020 angefallen wären:
- die Zahlungen der Steuereinbehalte auf die Einkünfte aus abhängiger und gleichgestellter Arbeit im Sinne der Art. 23 und 24 DPR 600/73, welche die betreffenden Steuerzahler in ihrer Eigenschaft als Steuersubstitut vornehmen;
- die MwSt.
- die Zahlungen der Sozialbeiträge und der INAIL-Prämien für Pflichtkrankenversicherung.
Die Aussetzung dieser Zahlungen setzt jedoch voraus:
- für April 2020, dass der Steuerzahler im März 2020 einen Rückgang seines Umsatzvolumens oder seiner Vergütungen gegenüber März 2019 von mindestens 33% erlitten hat;
- für Mai 2020, dass der Steuerzahler im April 2020 einen Rückgang seines Umsatzvolumens oder seiner Vergütungen gegenüber April 2019 von mindestens 33% erlitten hat;
Im Entwurf zum “decreto liquidità” war – anders als in der Endfassung – vorgesehen gewesen, dass die Gewährung des Aufschubs vom Rückgang der Umsatzerlöse (“ricavi”) oder der Vergütungen – also nach Maßgabe der Bestimmungen der direkten Steuern – und nicht von jenem des Umsatzvolumens (“fatturato”) – also nach Maßgabe der Bestimmungen für die MwSt. – abhängig war.
Beitragszahlungen
Für diese Steuerzahler ist in den Monaten April und Mai 2020 auch die Zahlung der Sozialbeiträge und der INAIL-Prämien ausgesetzt.
3.1 Steuerzahler, die ihre Tätigkeit seit dem 1.4.2019 aufgenommen haben
Art. 18 Abs. 5 DL 8.4.2020 Nr. 23 sieht vor, dass die besprochenen Zahlungen auch für jene Unternehmer oder Freiberufler ausgesetzt sind, die:
- das steuerrechtliche Domizil, den Rechtssitz oder den Geschäftssitz im Staatsgebiet haben;
- und ihre unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit Tätigkeit seit dem 1.4.2019 aufgenommen haben.
3.2 Durchführung der Ausgesetzten Zahlungen
Die ausgesetzten Zahlungen müssen im Sinne von Art. 18 Abs. 7 DL 8.4.2020 Nr. 23 ohne Strafen und Zinsen durchgeführt werden:
- in einer einzigen Zahlung bis zum 30.6.2020;
- oder aber mittels Ratenzahlung in bis zu 5 gleichbleibenden monatlichen Raten ab dem Monat Juni 2020.
Bereits geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet.
3.3 Steuerzahler mit Umsatzerlösen oder Vergütungen im Jahr 2019 bis zu 2 Millionen Euro im jahr 2019
Im Sinne von Art. 62 DL 17.3.2020 Nr. 18 wurde für Unternehmer und Freiberufler mit steuerrechtlichem Domizil bzw. Rechts- oder Geschäftssitz im Staatsgebiet und mit Umsatzerlösen oder Vergütungen bis zu 2 Millionen Euro im Besteuerungszeitraum vor jenem zum 17.3.2020 (also im Regelfall 2019) eine Aussetzung folgender Zahlungen verfügt, die vom 8.3.2020 bis zum 31.3.2020 angefallen wären:
- die Zahlungen der Steuereinbehalte auf die Einkünfte aus abhängiger und gleichgestellter Arbeit, der MwSt. und der Sozialbeiträge und der INAIL-Prämien für Pflichtkrankenversicherung.
Auch diese Steuerzahler müssen einen Rückgang des Umsatzvolumens oder der Vergütungen gegenüber März bzw. April 2019 von mindestens 33% erlitten haben, um die weitere Aussetzungen in den Monaten April und Mai 2020 in Anspruch nehmen zu können.
4 Steuerzahler mit Umsatzerlösen oder Vergütungen im Jahr 2019 von über 50 Millionen Euro
Im Sinne von Art. 18 Abs. 3 und 4 DL 8.4.2020 Nr. 23 gilt auch für Unternehmer und Freiberufler mit steuerrechtlichem Domizil bzw. Rechts- oder Geschäftssitz im Staatsgebiet und mit Umsatzerlösen oder Vergütungen von über 50 Millionen Euro im Besteuerungszeitraum vor jenem zum 9.4.2020 (also im Regelfall 2019) eine Aussetzung folgender Zahlungen, die im April und Mai 2020 angefallen wären:
- die Zahlungen der Steuereinbehalte auf die Einkünfte aus abhängiger und gleichgestellter Arbeit im Sinne der Art. 23 und 24 DPR 600/73, welche die betreffenden Steuerzahler in ihrer Eigenschaft als Steuersubstitut vornehmen;
- die MwSt.
- die Zahlungen der Sozialbeiträge und der INAIL-Prämien für Pflichtkrankenversicherung.
Die Aussetzung dieser Zahlungen setzt jedoch voraus:
- für April 2020, dass der Steuerzahler im März 2020 einen Rückgang seines Umsatzvolumens oder seiner Vergütungen gegenüber März 2019 von mindestens 50% erlitten hat;
- für Mai 2020, dass der Steuerzahler im April 2020 einen Rückgang seines Umsatzvolumens oder seiner Vergütungen gegenüber April 2019 von mindestens 50% erlitten hat;
Im Entwurf zum “decreto liquidità” war – anders als in der Endfassung – vorgesehen gewesen, dass die Gewährung des Aufschubs vom Rückgang der Umsatzerlöse (“ricavi”) oder der Vergütungen – also nach Maßgabe der Bestimmungen der direkten Steuern – und nicht von jenem des Umsatzvolumens (“fatturato”) – also nach Maßgabe der Bestimmungen für die MwSt. – abhängig war.
Beitragszahlungen
Für diese Steuerzahler ist in den Monaten April und Mai 2020 auch die Zahlung der Sozialbeiträge und der INAIL-Prämien ausgesetzt.
4.1 Steuerzahler, die ihre Tätigkeit seit dem 1.4.2019 aufgenommen haben
Art. 18 Abs. 5 DL 8.4.2020 Nr. 23 sieht vor, dass die besprochenen Zahlungen auch für jene Unternehmer oder Freiberufler ausgesetzt sind, die:
- das steuerrechtliche Domizil, den Rechtssitz oder den Geschäftssitz im Staatsgebiet haben;
- und ihre unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit Tätigkeit seit dem 1.4.2019 aufgenommen haben.
4.2 Durchführung der Ausgesetzten Zahlungen
Die ausgesetzten Zahlungen müssen im Sinne von Art. 18 Abs. 7 DL 8.4.2020 Nr. 23 ohne Strafen und Zinsen durchgeführt werden:
- in einer einzigen Zahlung bis zum 30.6.2020;
- oder aber mittels Ratenzahlung in bis zu 5 gleichbleibenden monatlichen Raten ab dem Monat Juni 2020.
Bereits geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet.
5 Steuerzahler mit Ansässigkeit oder Geschäftssitz in den Provinzen Bergamo, Brescia, Cremona, Lodi und Piacenza
Im Sinne von Art. 18 Abs. 6 DL 8.4.2020 Nr. 23 gilt die Aussetzung der MwSt.- Zahlungen im Zeitraum in den Monaten April und Mai 2020 für Unternehmer und Freiberufler:
- mit steuerrechtlichem Domizil bzw. mit Rechts- oder Geschäftssitz in den Provinzen Bergamo, Brescia, Cremona, Lodi und Piacenza;
- unabhängig von den Umsatzerlösen oder Vergütungen im Jahr 2019.
Die Aussetzung dieser Zahlungen setzt jedoch voraus:
- für April 2020, dass der Steuerzahler im März 2020 einen Rückgang seines Umsatzvolumens oder seiner Vergütungen gegenüber März 2019 von mindestens 33% erlitten hat;
- für Mai 2020, dass der Steuerzahler im April 2020 einen Rückgang seines Umsatzvolumens oder seiner Vergütungen gegenüber April 2019 von mindestens 33% erlitten hat;
Im Entwurf zum “decreto liquidità” war – anders als in der Endfassung – auch in diesem Zusammenhang vorgesehen gewesen, dass die Gewährung des Aufschubs vom Rückgang der Umsatzerlöse (“ricavi”) oder der Vergütungen (also nach Maßgabe der Bestimmungen der direkten Steuern) und nicht von jenem des Umsatzvolumens (“fatturato”) (also nach Maßgabe der Bestimmungen für die MwSt.) abhängig war.
Durchführung der Ausgesetzten Zahlungen
Die ausgesetzten Zahlungen müssen im Sinne von Art. 18 Abs. 7 DL 8.4.2020 Nr. 23 ohne Strafen und Zinsen durchgeführt werden:
- in einer einzigen Zahlung bis zum 30.6.2020;
- oder aber mittels Ratenzahlung in bis zu 5 gleichbleibenden monatlichen Raten ab dem Monat Juni 2020.
Bereits geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet.
6 Steuerzahler mit wirtschaftlicher Tätigkeit in Branchen, die von der Krise am stärksten betroffen sind
Im Sinne von Art. 18 Abs. 8 DL 8.4.2020 Nr. 23 wird für Steuerzahler mit wirtschaftlicher Tätigkeit in Branchen, die von der Krise am stärksten betroffen sind (z.B. Hotels und Gastbetriebe, Reisebüros, Spediteure, Sportvereine, wirtschaftliche Tätigkeiten im Bereich der Kultur, der Unterhaltung, der Betreuung etc.) und die ihr steuerrechtliches Domizil bzw. den Rechts- oder Geschäftssitz im Staatsgebiet haben, die Aussetzung folgender steuerrechtliche Pflichten vom 2.3.2020 bis zum 30.4.2020 ex 8 DL 9/2020 und 61 DL 18/2020 bestätigt:
- die Zahlungen der Steuereinbehalte auf die Einkünfte aus abhängiger und gleichgestellter Arbeit im Sinne der Art. 23 und 24 DPR 600/73, welche die betreffenden Steuerzahler in ihrer Eigenschaft als Steuersubstitut vornehmen;
- die Formpflichten und die Zahlungen der Sozialbeiträge und der INAIL-Prämien für die Pflichtunfallversicherung.
Aussetzung der MwSt.-Zahlungen im April 2020
Die besprochenen Steuerzahler können die Aussetzung der MwSt.-Zahlungen im April 2020 in Anspruch nehmen, wenn sie:
- im März 2020 einen Rückgang des Umsatzvolumens oder der Vergütungen gegenüber März 2019 von mindestens 33% erlitten haben (bei einem Umsatzvolumen von bis zu 50 Millionen Euro im Besteuerungszeitraum 2019);
- im März 2020 einen Rückgang des Umsatzvolumens oder der Vergütungen gegenüber März 2019 von mindestens 50% erlitten haben (bei einem Umsatzvolumen von über Millionen Euro im Besteuerungszeitraum 2019);
- im März 2020 einen Rückgang des Umsatzvolumens oder der Vergütungen gegenüber März 2019 von mindestens 33% erlitten haben (unabhängig vom Betrag der Umsatzerlöse oder Vergütungen im Besteuerungszeitraum 2019 bei steuerrechtlichem Domizil, Rechtssitz oder Geschäftssitz in den Provinzen Bergamo, Brescia, Cremona, Lodi und Piacenza)
Aussetzung der Zahlungen der Steuereinbehalte, der Sozialbeiträge und der MwSt. im Mai 2020
Die besprochenen Steuerzahler können die Aussetzung der MwSt.-Zahlungen, der Steuereinbehalte und der Sozialbeiträge auch im Mai 2020 in Anspruch nehmen, wenn sie im April 2020:
- einen Rückgang des Umsatzvolumens oder der Vergütungen gegenüber April 2019 von mindestens 33% erlitten haben (bei einem Umsatzvolumen von bis zu 50 Millionen Euro im Besteuerungszeitraum 2019);
- einen Rückgang des Umsatzvolumens oder der Vergütungen gegenüber April 2019 von mindestens 50% erlitten haben (bei einem Umsatzvolumen von über Millionen Euro im Besteuerungszeitraum 2019);
- einen Rückgang des Umsatzvolumens oder der Vergütungen gegenüber April 2019 von mindestens 33% erlitten haben (unabhängig vom Betrag der Umsatzerlöse oder Vergütungen im Besteuerungszeitraum 2019 bei steuerrechtlichem Domizil, Rechtssitz oder Geschäftssitz in den Provinzen Bergamo, Brescia, Cremona, Lodi und Piacenza)
6.1 Durchführung der Ausgesetzten Zahlungen
Die ausgesetzten Zahlungen müssen ohne Strafen und Zinsen durchgeführt werden:
- in einer einzigen Zahlung bis zum 31.5.2020 (das ist ein Sonntag, also bis zum 1.6.2020);
- oder aber mittels Ratenzahlung in bis zu 5 gleichbleibenden monatlichen Raten ab dem Monat Mai 2020.
Bereits geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet.
6.2 Steuerzahler mit mehreren Tätigkeiten
Wie im Rundschreiben der Agentur für Einnahmen vom 3.4.2020 Nr. 8 (§ 1.2) klargestellt, kann ein Unternehmen, das mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, von denen nicht alle von den Art. 8 DL 9/2020 und 61 DL 18/2020 unter jenen aufgelistet werden, die von der Krise am stärksten betroffen sind, die besprochene Aussetzung in Anspruch nehmen, wenn letztere “vorwiegend” (“in maniera prevalente”) ausgeübt werden; maßgeblich sind in diesem Zusammenhang die Umsatzerlöse oder Vergütungen im letzten Besteuerungszeitraum, für den eine Steuererklärung vorgelegt wurde.
6.3 Gesamtstaatliche Sportverbände, Körperschaften zur Förderung des Sports und Sportvereine
Im Sinne von Art. 18 Abs. 8 DL 8.4.2020 Nr. 23 bleibt für gesamtstaatliche Sportverbände, Körperschaften zur Förderung des Sports und Sportvereine die Aussetzung der Zahlungen der Steuereinbehalte auf Einkünfte aus unselbständiger und gleichgestellter Arbeit, der Sozialbeiträge und der INAIL-Prämien bis zum 31.5.2020 im Sinne von Art. 61 Abs. 5 DL 18/2020 aufrecht.
Durchführung der ausgesetzten Zahlungen
Die ausgesetzten Zahlungen müssen im Sinne von Art. 18 Abs. 7 DL 8.4.2020 Nr. 23 ohne Strafen und Zinsen durchgeführt werden:
- in einer einzigen Zahlung bis zum 30.6.2020;
- oder aber mittels Ratenzahlung in bis zu 5 gleichbleibenden monatlichen Raten ab dem Monat Juni 2020.
Bereits geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet.
7 nichtgewerbliche Körperschaften
Art. 18 Abs. 5 DL 8.4.2020 Nr. 23 sieht vor, dass für nichtgewerbliche Körperschaften einschließlich jener des sog. “Dritten Sektors” und der zivilrechtlich anerkannten religiösen Körperschaften, welche nicht in der Form eines Unternehmens gemeinnützige institutionelle Tätigkeiten ausüben, folgende Zahlungen in den Monaten April und Mai 2020 ausgesetzt sind:
- Steuereinbehalte auf die Einkünfte aus abhängiger und gleichgestellter Arbeit im Sinne der Art. 23 und 24 DPR 600/73 sowie auf die regionalen und kommunalen Steueraufschläge, welche die betreffenden Steuerzahler in ihrer Eigenschaft als Steuersubstitut vornehmen;
- Sozialbeiträge und INAIL-Prämien.
Durchführung der ausgesetzten Zahlungen
Die ausgesetzten Zahlungen müssen im Sinne von Art. 18 Abs. 7 DL 8.4.2020 Nr. 23 ohne Strafen und Zinsen durchgeführt werden:
- in einer einzigen Zahlung bis zum 30.6.2020;
- oder aber mittels Ratenzahlung in bis zu 5 gleichbleibenden monatlichen Raten ab dem Monat Juni 2020.
Bereits geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet.
8 Zusammenarbeit zwischen der Agentur für Einnahmen, den Sozialversicherungsinstituten und der INAIL
Art. 18 Abs. 9 DL 8.4.2020 Nr. 23 legt fest, dass die INPS, die übrigen Pflichtsozialversicherungsinstitute und die INAIL der Agentur für Einnahmen die Daten jener Steuerzahler mitteilen, welche die Aussetzung der Zahlung der Sozialbeiträge und INAIl-Prämien im Sinne des vorgenannten Art. 18 in Anspruch genommen haben.
Die Agentur für Einnahmen wird diesen Körperschaften die Ergebnisse ihrer Prüfungen der entsprechenden Voraussetzungen mitteilen.
9 Vereinfachungen für die Zahlung der Stempelsteuer auf elektronische Rechnungen
Art. 26 DL 8.4.2020 Nr. 23 ersetzt die Regelung für die Zahlung der Stempelsteuer auf elektronische Rechnungen ex Art. 17 Abs. 1-bis DL 26.10.2019 Nr. 124 (umgewandelt in das Gesetz vom 19.12.2019 Nr. 157).
Die Zahlung der Stempelsteuer auf elektronische Rechnungen kann nunmehr ohne Strafen und Zinsen:
- für das erste Trimester innerhalb der Fristen für die Zahlung der Stempelsteuer für das zweite Trimester des Bezugsjahres erfolgen, sofern der abzuführende Betrag im ersten Trimester unter 250,00 Euro liegt;
- für das erste und das zweite Trimester innerhalb der Fristen für die Zahlung der Stempelsteuer für das dritte Trimester des Bezugsjahres erfolgen, sofern der abzuführende Betrag (Summe beider Trimester) unter 250,00 Euro liegt;
Beispielsweise:
- beträgt die Stempelsteuer auf elektronische Rechnungen im ersten Trimester (Januar-März) 2020 100,00 Euro, so muss die Zahlung nicht bis zum 20.4.2020, sondern bis zum 20.7.2020 erfolgen;
- beträgt im zweiten Trimester (April-Juni) 2020 die Stempelsteuer auf elektronische Rechnungen 50,00 Euro, so muss die Zahlung nicht bis zum 20.7.2020, sondern bis zum 20.10.2020 erfolgen, gemeinsam mit den 100,00 Euro für das erste Trimester.
Zahlungen für das dritte und vierte Trimester
Die Fälligkeit der Zahlungen für das dritte und vierte Trimester bleibt unverändert, also:
- für das dritte Trimester (Juli-September) bis zum 20.10;
- für das vierte Trimester (Oktober-Dezember) bis zum 20. Januar des Folgejahres.
Bisherige Fälligkeiten
Bislang galt, dass die Stempelsteuer in zwei semestralen Fälligkeiten am 16. Juni und 16. Dezember abzuführen war, wenn im gesamten Jahr nicht mehr als 1.000,00 Euro fällig wurden.
10 Fristverlängerungen für die Einheitsbestätigungen 2020
10.1 Vorlage der Einheitsbestätigungen 2020 an die Agentur für Einnahmen
Art. 22 DL 8.4.2020 Nr. 23 verfügt eine weitere Fristverlängerung vom 31.3.2020 bis zum 30.4.2020 für die Vorlage der Einheitsbestätigungen 2020, welche für die Erstellung der vorgefertigten Steuererklärungen für das Jahr 2019 (Vordrucke 730/2020 und REDDITI PF 2020) erforderlich sind, an die Agentur für Einnahmen.
Einheitsbestätigungen 2020, welche nicht für die Erstellung der vorgefertigten Steuererklärungen sind
Für die Einheitsbestätigungen 2020, welche nicht für die Erstellung der vorgefertigten Steuererklärungen sind, belibt dagegen die Fälligkeit zum 31.10.2020 aufrecht.
10.2 Übergabe der Einheitsbestätigungen 2020 an den Steuerzahler
Art. 22 DL 8.4.2020 Nr. 23 verfügt eine weitere Fristverlängerung vom 31.3.2020 bis zum 30.4.2020 für die Übergabe der Einheitsbestätigungen 2020 an den Steuerzahler/das Steuersubstitut.
10.3 Weitere Mitteilungen, die für die Erstellung der vorgefertigten Steuererklärungen erforderlich sind
Im Hinblick auf die Vorlage der Mitteilungen zu den Absetz- und Abzugsbeträgen (mit Ausnahme der Arztspesen, jedoch einschließlich der Tierarztspesen), die für die Erstellung der vorgefertigten Steuererklärungen erforderlich sind, an die Agentur für Einnahmen gibt es keine Fristverlängerung.
Die betreffende Frist ist somit am 31.3.2020 abgelaufen.
11 Steuereinbehalte auf die Einkünfte aus selbständiger Arbeit und auf Provisionen
Art. 19 DL 8.4.2020 Nr. 23 verlängert die Aussetzung der Zahlung der Steuereinbehalte auf die Einkünfte aus freiberuflicher Arbeit und auf Provisionen im Sinne der Art. 25 und 25-bis DPR 600/73 für Unternehmer und Freiberufler mit steuerrechtlichem Domizil bzw. Rechts- oder Geschäftssitz im Staatsgebiet und mit Umsatzerlösen oder Vergütungen bis zu 400.000 Euro im Besteuerungszeitraum vor jenem zum 17.3.2020 (also im Regelfall 2019). Es gilt nun, dass diese Zahlungen ausgesetzt werden, wenn
- die betreffenden Vergütungen und Erlöse im Zeitraum vom 17.3.2020 (Inkrafttreten von DL 18/2020) und 31.5.2020 (bislang 31.3.) bezogen wurden;
- aber nur dann, wenn die betreffenden Freiberufler und Handelsvertreter im Vormonat keine Aufwendungen für abhängige oder gleichgestellte Arbeit bestritten haben.
11.1 Ausstellung einer entsprechenden Erklärung
Um die Anwendung der Steuereinbehalte zu vermeiden, ist die Ausstellung einer entsprechenden Erklärung der betreffenden Freiberufler und Handelsvertreter an das Steuersubstitut erforderlich, aus der hervorgeht, dass auf die Vergütungen bzw. Umsatzerlöse im Sinne der genannten Bestimmungen kein Steuereinbehalt zu tätigen ist.
11.2 Durchführung der Ausgesetzten Zahlungen
Die ausgesetzten Zahlungen müssen (ohne Strafen und Zinsen) durchgeführt werden:
- in einer einzigen Zahlung bis zum 31.7.2020;
- oder aber mittels Ratenzahlung in bis zu 5 gleichbleibenden monatlichen Raten ab dem Monat Juli
Quelle Koine