Jährliche Handelskammergebühr – Anhebungen der Gebühr und Zahlungsfristen
1 Jährliche Handelskammergebühr für 2020
Für das Jahr 2020 wird die Handelskammergebühr im Sinne von DM 21.4.2011 bemessen, wobei dieser Betrag um 50% herabgesetzt wird, und zwar in Anwendung von Art. 28, Abs. 1 DL 24.6.2014 Nr. 90 (umgewandelt in das Gesetz vom 11.8.2014 Nr. 114), der eine progressive Senkung der Gebühr vorsieht.
Wie das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung mit seinem Rundschreiben vom 11.12.2019 Nr. 347962 zusammenfasst, fällt die Gebühr je nach Verzeichnis, in dem ein Unternehmen eingetragen ist, unterschiedlich aus.
Sonderverzeichnisse im Handelregister
Für Steuerzahler, die im Sonderverzeichnis des Handelregisters eingetragen sind, beläuft sich die Gebühr auf:
- Einfache Gesellschaften (nicht in der Landwirtschaft): 100,00 Euro; Zweigstellen (“Unitá locali”): 20,00 Euro;
- Einfache landwirtschaftliche Gesellschaften: 50,00 Euro (Zweigstelle 10,00 Euro);
- Gesellschaften von Rechtsanwälten ex 96/2001: 100,00 Euro (Zweigstelle 20,00 Euro);
- Einzelunternehmen: 44,00 Euro (Zweigstelle 8,80 Euro).
“Ordentliches” Verzeichnis im Handelregister
Für Steuerzahler, die im “Ordentlichen” Verzeichnis des Handelregisters eingetragen sind, beläuft sich die Gebühr auf:
- Einzelunternehmen: 100,00 Euro (Zweigstellen 20,00 Euro);
- Alle übrigen Unternehmen: Der Betrag hängt von den Umsatzerlösen im Jahr 2019 ab – von 100,00 Euro bis zu einem Höchstbetrag von 20.000,00 Euro (für jede Zweigstelle 20% des Betrags für den Hauptsitz, jedoch mit einem Höchstbetrag von 100,00 Euro).
Steuerzahler, die im REA eingetragen sind
Die Abgabe ist auch von Steuerzahlern geschuldet, die im Verzeichznis der Wirtschafts- und Verwaltungsdaten (REA) eingetragen sind, und beträgt 15,00 Euro.
Zweigstellen und Zweitsitze von ausländischen Unternehmen
Zweigstellen und Zweitsitze von ausländischen Unternehmen müssen die Gebühr ebenfalls abführen, und zwar 55,00 Euro pro Zweigstelle bzw. Zweitsitz.
2 Anhebungen, die von einzelnen Handelskammern beschlossen werden
Einzelne Handelskammern können eine Anhebung der Gebühr um bis zu 20% bechließen.
Seit dem Jahr 2017 gilt mit Wirkung der Abänderungen an Art. 18. Abs. 10 Gesetz 580/93 durch DLgs. 219/2016, dass diese Anhebungen:
- der Finanzierung von “Programmen und Projekten” dienen müssen, die mit den Regionen vereinbart werden und die “wirtschaftliche Entwicklung” sowie die “Organisation von Deinstleistungen zugunsten von Unternehmen” fördern sollen;
- und vom Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung genehmigt sein müssen.
Anhebungen im Dreijahreszeitraum 2020-2022
DM 12.3.2020, veröffentlicht auf der Website des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung am 27.3.2020, hat die von den Handelskammern beantragten Anhebungen der jährlichen Handelskammergebühr im Dreijahreszeitraum 2020, 2021 und 2022 genehmigt.
Im Wesentlichen haben alle Handelskammern eine Anhebung um 20% beschlssen, mit Ausnahme jener von Perugia, welche die Gebühr um 10% angehoben hat.
Wirksamkeit der Anhebungen und Zahlungsfristen
Auf der Grundlage von Art. 1, Abs. 7 DM 12.3.2020 können jene Unternehmen, welche die Zahlung der Handelskammergebühr (ohne Anhebung) bereits vorgenommen haben, die Differenz bis zur Fälligkeit für die zweite Vorauszahlung auf die Einkommensteuer (im Sinne von Art. 17. Abs. 3, Buchst. b) DPR 435/2001) abführen, also:
- bis zum 30.11.2020 für jene Steuerzahler, deren Geschäfts- mit dem Kalenderjahr übereinstimmt;
- bis zum letzten Tag des elften Monats nach Bilanzstichtag für alle übrigen Steuerzahler.
Wenn wir in Ermangelung einer amtlichen Klärung davon ausgehen, dass die Anhebungen mit der Veröffentlichung der Verordnung auf der Website des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung am 27.3.2020 wirksam wurden, ist zu unterscheiden zwischen:
- Unternehmen, die zu jenem Zeitpunkt die Gebühr bereits abgeführt hatten (unabhängig davon, ob es sich um neugegründete oder bereits in Vorjahren bestehende Unternehmen handelt); sie müssen die Differenz bis zum 30.11.2020 (bzw. bis zum letzten Tag des elften Monats nach Bilanzstichtag) nachzahlen;
- Unternehmen, die zu jenem Zeitpunkt die Gebühr noch nicht abgeführt hatten; sie müssen die angehobene Gebühr innerhalb der normalen Fälligkeit (also mit der ersten Vorauszahlung auf die Einkommensteuer) abführen.
Quelle Koinè