“IPER AMMORTAMENTO”: DAS MISE VERÖFFENTLICHT NEUE FAQS
Das Ministerium für die wirtschaftliche Entwicklung (MISE) hat auf seiner Website eine neue Reihe von FAQs zum sogenannten “’Iper ammortamento” veröffentlicht; diese Begünstigung besteht darin, dass die steuerrechtliche Abschreibung von Gütern aus dem Bereich “Industrie 4.0” um 150% erhöht wird. In der Folge werden die wichtigsten Antworten wiedergegeben
1. Qualitätsicherungssysteme und Vorrichtungen für die Interaktion zwischen Mensch und Maschine
Frage: Müssen “Systeme zur Sicherung der Qualität und der Nachhaltigkeit” (9 Unterkategorien) und “Vorrichtungen für die Interakton zwischen Mensch und Maschine und für die Verbesserung der Ergonomie und der Sicherheit am Arbeitsplatz in der 4.0-Logik” (4 Unterkategorien)”, um den sog. “Iper ammortamento” in Anspruch nehmen zu können, die 5 obligatorischen und 2 der drei übrigen Merkmale aufweisen, die in der Anlage A zum Gesetzestext angeführt sind?
Antwort: Nein, diese Eigenschaften sind nur für “Anlagegüter, deren Funktion mit EDV-gestützten Systemen kontrolliert oder durch geeignete Sensoren gesteuert wird”, verbindlich vorgesehen. Für die in der Frage genannten Güter ist die EDV-Vernetzung (“interconnessione”) ausreichend.
2. Anlagegüter für die “Industrie 4.0” – Obligatorische Eigenschaften
Frage: Liegen die in Anlage A vorgesehenen Eigenschaften der “Anlagegüter, deren Funktion mit EDV-gestützten Systemen kontrolliert oder durch geeignete Sensoren gesteuertwird” vor, wenn diese Funktionen von Technologien geleistet werden, die vom Markt als gleichwertig oder auch technologisch fortschrittlicher bewertet werden?
Antwort: Die in Anlage A vorgesehenen Eigenschaften stellen die Mindestanforderungen dar, um als Maschinen für die “Industrie 4.0” gelten zu können. Somit kann auch für Maschinen, die gleichwertig oder fortschrittlicher sind, der “iper ammortamento” in Anspruch genommen werden.
Frage: Können auch für die Anschaffungskosten für Maschinen oder Anlagen, die im Forschungslaboratorium eines Betriebs (“azienda manifatturiera”) eingesetzt werden, den sog. “Iper ammortamento” in Ansprich nehmen? Im Besonderen: Kann die Voraussetzung der “automatischen Integration mit dem Logistiksystem der Fabrik oder der Vertriebskette und/oder mit anderen Maschinen im Produktionszyklus” als gegeben betrachtet werden, wenn das Laboratorium nicht der Produktion im engeren Sinne dient?
Antwort: Die Verwendung eines Anlageguts in einem Laboratorium ist an und für sich noch kein Grund für den Ausschluss vom sog. “Iper ammortamento”. Das Anlagegut muss allerdings über die genannten 5 obligatorischen und 2 der übrigen 3 vorgesehenen Eigenschaften verfügen, und der Betrieb muss effektiv eine Tätigkeit ausüben, die in der Umwandlung von Rohstoffen oder Halbfertigprodukten und/oder der Herstellung von Produkten besteht. Es wird daran erinnert, dass im Sinne von Artikel 3, Abs. 6 Buchst. b), DL 23. Dezember 2013, Nr. 145 und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, welches diese Rechtsquelle vorsieht, die Abschreibungen bzw. Leasingraten für Laborgeräte Anrecht auf das Steuerguthaben für Forschung und Entwicklung verleihen.
Frage: Kann für die Ankäufe von Sachanlagen (Anlage A, Haushaltsgesetz für das Jahr 2017) oder immateriellen Vermögensgegenständen (Anlage B, Haushaltsgesetz für das Jahr 2017), die für die Anpassung eines Logistikzentrums (z.B. für die Verschiffung auf See oder “interportuale”) an die “Industrie 4.0” der sog. “Iper ammortamento” in Anspruch genommen werden?
Antwort: Ja, sofern die gesetzlich vorgsehenen Voraussetzungen gegeben sind. Im Besonderen muss für “Anlagegüter, deren Funktion mit EDV-gestützten Systemen kontrolliert oder durch geeignete Sensoren gesteuert wird”, nachgewiesen werden, dass eine Wertschöpfung (“creazione di valore”) durch die Umwandlung von Rohstoffen oder Halbfertigprodukten und/oder die Herstellung von Produkten stattfindet.
3. Anlagegüter für die Industrie 4.0 – automatisierte Integration mit dem Logistiksystem der Fabrik
Frage: Kann die obligatorische Charakteristik der “automatisierten Integration” im Falle der Integration mit dem Logistiksystem der Fabrik als gegeben betrachtet werden, wenn das Handlingsystem im Rahmen der Produktionssteuerung mit der Lagerverwaltung kommuniziert, welche sich an einem anderen Ort im Fabrikgebäude befindet, und nicht unmittelbar neben dem Handlingsystem?
Antwort: Die Integration mit dem Logistikystem kann als gegeben betrachtet werden, wenn das Lager- (oder jedes andere entsprechende System) in der Lage ist, nicht nur Informationen auszustauschen, sondern auch eine Rückverfolgbarkeit der hergestellten Produkte/Fertigungslose durch geeignete automatisierte Systeme (z.B. Strichcode, RFID) ermöglicht und gleichzeitig durch ebendiese Systeme in der Lage ist, den Status (also Informationen über die Größe, den Typ, die Aufbewahrung im Lager) der Güter, Produktionslose oder der Halbfertigprodukte im Produktionszyklus zu ermitteln und zu speichern.
4. Anlagegüter für die Industrie 4.0 – automatisierte Integration mit der Vertriebskette: Ja zu Cloud-Lösungen
Frage: Im Hinblick auf die die obligatorische Charakteristik der “automatisierten Integration” mit der Vertriebskette stellt sich die Frage, ob die Kommunikation direkt zwischen den Maschinen erfolgen muss (was schwierig ist, weil verschiedene Programmiersprachen verwendet werden). Kann die Voraussetzung als gegeben betrachtet werden, wenn die Maschine automatisch Daten an die Software sendet, welche den Produktionsprozess steuert, und sodann ein Mitarbeiter Informationen (…) an Kunden und Lieferanten sendet, oder ist ein Datenaustauschsystem erforderlich, das ohne menschliche Mitwirkung läuft (also im Prinzip die gleiche Wirkung entfaltet wie die “Integration” zwischen den Produktionsabläufen)? Eine mögliche Lösung könnte in einerm Cloud-Modell bstehen, das bei Abschluss des Produktionsprozesses automatsich eine Mitteilung an den Kunden generiert; wäre damit die Voraussetzung im Sinne des Gesetzes erfüllt oder wäre diese Lösung redundant?
Antwort: Die Cloudlösung entspricht den Vorgaben des Gesetzes, weil sie einen Datenaustausch ohne menschliche Mitwirkung und somit die Automatisierung des Datenaustausches gewährleistet.
5. Anlagegüter für die Industrie 4.0 – Maschinen und Geräte für die Bewegung von Gütern
Frage: Unter den Beispielen für die Kategorie “Maschinen, Geräte und Vorrichtungen für automatische Be- und Entladung, den Transport, das Wiegen und die Auswahl von Gütern, automatisierte Hebevorrichtungen …”, nennt das Rundschreiben 4/E selbständig montierende Baukräne (“gru edili automontati”) und Turmdrehkräne nicht, wogegen es bewegliche Kräne und Hubportale (“gru a portale”) ausdrücklich benennt; ist dies dahingehend zu interpretieren, dass die nicht angeführten Geräte bzw. Maschinen von der Begünstigung ausgeschlossen sind?
Antwort: Rundschreiben 4/E nennt nur einige Beispiele. Sämtliche Vorrichtungen für die automatische Be- und Entladung, den Transport, das Wiegen und die Auswahl von Gütern, welche unter die Kategorie “Maschinen und Geräte für die Bewegung von Gütern” fallen, können die Begünstigung in Anspruch nehmen. Auch für diese Maschinen gilt jedoch, dass sie die 5 + 2 Voraussetzungen erfüllen müssen und automatisch oder halbautomatisch funktonieren müssen.
6. “Revamping” und “software embedded”
Frage: Können die Aufwendungen für das sog. “revamping” bzw. die Modernisierung einer Maschine oder Anlage begünstigt werden?
Antwort: Die Aufwendungen für die Anpassung einer Sachanlage können sowohl bei einem revamping (nach welchem die Maschine andere Güter produziert als vorher) als auch bei einer allgemeinen Modernisierung (bei der keine substantielle Umwandlung der Maschine erfolg) nur dann im Sinne der besprochenen Verordnungbegünstigt werden, wenn die 5 + 2 Voraussetzungen erfüllt sind.
Frage: Sollte die Integration eines Gutes ex Anlage A mit dem betrieblichen Produktionsprozess eine Softwareanpassung durch einen dritten Dienstleister erfordern, (“system integrator”), kann diese Tätigkeit dann mit der Entwicklung einer Software “embedded” gleichgesetzt und somit der “Iper ammortamento” in Anspruch genommen werden? Beispiel: Die Integration einer Maschine kann eine Modifikation der SW des Herstellers und der betrieblichen SW erfordern; diese Anpassungen werden im allgemeinen spezialisierten “system integrators” anvertraut, und das Ergebnis dieser Entwicklung kann dann nicht als “SW stand alone” betrachtet werden.
Antwort: Die Modernisierung oder Weiterentwicklung einer bereits bestehenden Software sind vom “super ammortamento” für immaterielle Vermögensgegenstände ausgeschlossen. Für diese Aufwendungen könnte jedoch das Steuerguthaben für Forschung und Entwicklung im Sinne von Artikel 3, Abs. 6 Buchst. b), DL 23 Dezember 2013, Nr. 145 in Anspruch genommen werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
Frage: Kann die Investition in eine Hardware für die Kontrolle des Produktionsprozesses und die entsprechende SW für das Revamping eines Anlagegutes ex Anlage A zum Haushaltsgesetz, mit der die Sachanlage mit dem Produktionsprozess vernetzt wird und somit die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des sog. “Iper ammortamento” erwirbt, wie ein “embedded” SW betrachtet werden und somit ebenfalls von der Begünstigung profitieren? Beispiel: Im Rahmen des Revamping eines Hochofens, der für die Herstellung von Produkten durch Umwandlung von Rohstoffen dient, wird eine Hardware für die Kontrolle des Produktionsprozesses und die entsprechende SW für die Vernetzung erworben.
Antwort: Umfasst die Investition eine HW-Komponente, so ist auch die entsprechende SW als Teil des Revampings als “embedded” zu betrachten und hat somit Anrecht auf die Begünstigung.
Frage: Für Sachanlagen, welche einem Revampng unterzogen werden, gelten die 5+2 Voraussetzungen, um die Begünstigung in Anspruch nehmen zu können. Ist im Falle einer Maschine, die vor dem Jahr 1996 hergestellt wurde und somit nicht mit der “CE”-Plakette versehen ist, für die Erfüllung der Voraussetzung, dass die Maschine “den neuesten Parametern im Bereich der Sicherheit, Hygiene und Gesundheit am Arbeitsplatz entsprechen muss”, eine Anpassung an Anlage V zur Verordnung 81/08 ausreichend, oder muss das Anlagegut in jedem Fall mit der “CE”-Plakette versehen sein?
Antwort: Im Sinne der Maschinenrichtlinie (“direttiva machine”) ist immer dann, wenn an der ursprünglichen Maschine substantielle Anpassungen vorgenommen werden, eine neue “CE”-Plakette erfoderlich.
Frage: Ist der Kauf von Vorrichtungen, die an Punkt 2 der zweiten Auflistung der Anlage A (also Systeme für die Sicherung der Qualität und Nachhaltigkeit) vorgesehen sind, und die darauffolgende Montage dieser Vorrichtungen auf bereits zuvor genutzten Maschinen als Revamping dieser “alten” Maschinen zu betrachten, obschon die ursprüngliche Nutzung dadurch nicht abgeändert oder erweitert wird und auch die Leistungsparameter nicht verbessert werden?
Antwort: In diesem Fall liegt kein Revamping vor, eben weil die Kapazität der Maschine nicht erweiter wird. Durch die Montage der neuen Vorrichtungen könnte jedoch eine Vernetzung mit dem betrieblichen Produktionsprozess erfolgen, welche Anrecht auf den sog. “iperammortamento” verleihen würde.