Haushaltsgesetz 2018 – Neuerungen im Bereich der Steuern und Begünstigungen
Das Gesetz vom 27.12.2017 Nr. 205 ist das Haushaltsgesetz für das Jahr 2018 und ist ab dem 1.1.2018 in Kraft.
1 Ausdehnung der Pflicht zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung
Die Pflicht zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung wird ausgedehnt.
Wirksamkeit
Die neuen Pflichten bestehen:
- für Rechnungen, die ab dem ab dem 1.1.2019 ausgestellt werden;
- ab dem 1.7.2018 für Rechnungen für den Verkauf von Benzin und Diesel als Treibstoffe und für die Leistungen von Subunternehmern im Rahmen von Werkverträgen (für Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen) mit der öffentlichen Verwaltung.
Anwendungsbereich
Die Pflicht zur elektronischen Rechnung gilt für Lieferungen und Leistungen zwischen Steuerzahlern, die in Italien ansässig, niedergelassen oder MwSt.-rechtlich registriert sind, unabhängig davon, ob es sich um MwSt.-Zahler oder um Private bzw. Endkunden handelt.
Befreiungen
Von der besprochenen Pflicht befreit sind Steuerzahler, welche die:
- Begünstigungen für Jungunternehmer ex Art. 27 Abs. 1 und 2 Dl 98/2011;
- Oder die Pauschalbesteuerung ex Art. 1 Abs. 54 – 89, Gesetz 190/2014 in Anspruch nehmen.
Modalitäten der Übermittlung
Die elektronischen Rechnungen müssen über das sog. “Sistema di Interscambio” vorgelegt werden, dabei ist das Format ex Anlage A zur Ministerialverordnung vom 3.4.2013 Nr. 55 zu verwenden.
Der Aussteller der Rechnung kann:
- Direkt auf das System zugreifen
- Oder über einen Mittler.
Wird die elektronische Rechnung an Private ausgestellt, so wird sie diesem über die Internetdienste der Agentur für Einnahmen zur Verfügung gestellt, obschon eine elektronische oder auch analoge Abschrift auch durch den Rechnungssteller selbst ausgegeben wird.
Abschaffung der Mitteilung zu den Rechnungsdaten
Mit der Einführung der Allgemeinen Pflicht zur Ausstellung von elektronischen Rechnungen ab dem 1.1.2019 wird:
- die Abschaffung von Art. 21 Dl 78/2010 (Pflicht zur Mitteilung der Rechnungsdaten);
- sowie die Ersetzung von Art. 1 Abs. 3 Dlgs. 127/2015 (Freiwillige Mitteilung der Rechnungsdaten) vorgesehen.
Strafbestimmungen
Wird die Rechnung in einem anderen Format als dem vorgesehenen erstellt, so gilt sie als nicht ausgestellt und es kommen die Strafen ex Art. 6 Dlgs. 471/97 zur Anwendung (90% bis 180% der entsprechenden Steuer).
Um die Strafe ex Art. 6 Abs. 8 Dlgs. 471/97 (100% der entsprechenden Steuer, mit einem Mindestbetrag von 250,00 Euro) zu vermeiden, muss der Käufer bzw. Auftraggeber, der den Vorsteuerabzug tätigt, die Formpflichten ex Abs. 8 beachten und dabei das „Sistema di interscambio“ benutzen.
Mitteilung der grenzüberschreitenden Geschäftsfälle
Ab dem 1.1.2019 gilt für MwSt.-Zahler, die in Italien ansässig, niedergelassen oder MwSt.-rechtlich registriert sind, eine neue Mitteilungspflicht; mitgeteilt werden müssen die Daten zu Lieferungen und Leistungen an und von nicht ansässigen MwSt.-Zahlern (welche ja nicht der Pflicht zur elektronischen Rechnung unterliegen).
Nicht mitteilungspflichtig sind:
- die Daten der erhaltenen Zollbescheinigungen;
- und die Daten zu Rechnungen, die über das “ Sistema di Interscambio“ ausgestellt oder erhalten wurden.
Die Mitteilung ist per Internet vorzulegen, und zwar bis zum letzten Tag des Folgemonats (bei Ausgangsrechnungen bezogen auf das Rechnungsdatum, bei Eingangsrechnungen auf das Datum des Erhalts).
Die unterlassene oder fehlerhafte Mitteilung unterliegt den Verwaltungsstrafen im Sinne des neuen Abs. 2-quater Art. 11 Dlgs. 471/97, und zwar:
- 2,00 Euro für jede Rechnung, deren Mitteilung unterlassen wurde oder unkorrekt ist, bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,00 Euro pro Trimester;
- 1,00 Euro für jede Rechnung, deren Mitteilung unterlassen wurde oder unkorrekt ist, bis zu einem Höchstbetrag von 500,00 Euro pro Trimester, wenn die Mitteilug bzw. die korrekte Mitteilung binnen 15 Tagen ab der Fälligkeit vorgelegt wird.
Vereinfachungen für Künstler, Freiberufler und kleinere Unternehmen
Ab dem Jahr 2019 ist für folgende Steuerzahler ein Online-Programm vorgesehen, mit denen sie in der Erfüllung ihrer Formpflichten unterstützt werden sollen:
- Künstler und Freiberufler;
- und Unternehmen, welche die vereinfachte Buchführung ex Art. 18, DPR 600/73 in Anspruch nehmen können.
Die Online-Hilfe durch die Behörde fußt auf den Daten, die durch die elektronische Rechnung und die Mitteilung der grenzüberschreitenden Geschäftsfälle erhoben werden; dabei wird die Agentur für Einnahmen dem Steuerzahler folgende Leistungen anbieten:
- Die Daten, um die regelmäßige MwSt.-Abrechnung vorzunehmen;
- Einen Entwurf der MwSt.-Jahreserklärung samt Übersicht auf die entsprechenden Berechnungen;
- Entwürfe der Vordrucke F24 mit den Steuern, welche abzuführen, zu verrechnen oder rückzuerstatten sind.
Anreize für die Rückverfolgbarkeit von Zahlungen
Ab dem Jahr 2019 können MwSt.-Zahler, welche die Rückverfolgbarkeit aller getätigten oder erhaltenen Zahlungen von mehr als 500 Euro gewährleisten, und zwar gemäß Modalitäten, die mit einer Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen definiert werden, die Verkürzung der Festsetzungsfristen auf zwei Jahre erwirken.
Diese Möglichkeit ist gegenwärtig für Steuerzahler vorgesehen, welche die Option ex Art. 1 Abs. 3 Dlgs. 127/2015 ausgeübt haben und die Rückverfolgbarkeit von Zahlungen über 30,00 Euro gewährleisten (gemäß den Modalitäten ex Ministerialverordnung 4.8.2016).
Die Verkürzung der Festsetzungsfristen im Sinne des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2018 gilt jedoch nicht für Steuerzahler, welche Detailhandel oder eine gleichgestellte Tätigkeit im Sinne von Art. 22 DPR 633/72 ausüben, es sei denn, diese haben auch für die Übermittlung der Daten zu den Tageseinnahmen ex Art. 2 Abs. 1 Dlgs. 127/2015 optiert.
2 Steuererklärungen und Einheitsbestätigungen – Neue Fristen für die Vorlage per Internet
Neuerungen gibt es auch im Hinblick auf einige steuerrechtliche Fälligkeiten und im Besonderen jene für die Vordrucke 770, die Einheitsbestätigungen („Certificazioni Uniche“), welche für die Erstellung der vorgefertigten Steuererklärungen irrelevant sind, die Vordrucke 730 und die Vordrucke REDDITI und IRAP.
Vorlage per Internet der Vordrucke 770
Die Fristverlängerung vom 31. Juli auf den 31. Oktober für die Vorlage der Erklärungen der Steuersubstitute (Vordrucke 770) per Internet an die Agentur für Einnahmen gilt nun dauerhaft.
Einheitsbestätigungen, welche für die Erstellung der vorgefertigten Steuererklärungen irrelevant sind
Die Übermittlung per Internet an die Agentur für Einnahmen der Einheitsbestätigungen, welche ausschließlich steuerfreie Einkünfte (oder Einkünfte, die nicht in der Einkommensteuererklärung deklariert werden) enthalten, muss nun nicht mehr bis zum 7. März erfolgen, sondern bis zur Fälligkeit für die Vorlage der Vordrucke 770 (31. Oktober).
Diese Möglichkeit wurde bislang schon von der Agentur für Einnahmen zuegelassen (vgl. zuletzt das Rundschreiben vom 7.4.2017 Nr. 8, § 21.4 bezüglich der Einheitsbestätigungen 2017) und gilt nun auch von Gesetzes wegen.
Vorlage der Vordrucke 730 an einen CAF oder Freiberufler
Auch die Frist für die Vorlage des Vordrucks 730 an einen “CAF-dipendenti” oder einen Freiberufler (Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Buchhaltungssachverständige oder Arbeitsberater) wird nun verlängert, und zwar vom 7. auf den 23. Juli.
Vordrucke 730 – Übergabe an den Steuerzahler und Übermittlung an die Agentur für Einnahmen
Abgeändert werden auch die Fristen der “CAF-dipendenti“ und der Freiberufler für die:
- Übergabe an den Steuerzahler der Kopie des Vordrucks 730 sowie des entsprechenden Abrechnungsbogens (Vordruck 730-3);
- Übermittlung per Internet an die Agentur für Einnahmen der Vordrucke 730 und der Ergebnisse der entsprechenden Abrechnung (Vordrucke 730-4), welche die Grundlage für die Ausgleichszahlungen sind.
Die neuen Fälligkeiten orientieren sich am Zeitpunkt, an dem der Steuerzahler den Vordruck 730 an den CAF oder Freiberufler vorgelegt hat:
- 29. Juni für Steuererklärungen, die bis zum 22. Juni vorgelegt wurden
- 7. Juli für Steuererklärungen, die bis zum 30. Juni vorgelegt wurden;
- 23. Juli für Steuererklärungen, die bis zum 23. Juli vorgelegt wurden.
Vorlage per Internet der Vordrucke REDDITI und IRAP
Um Überschneidungen der Fristen für die Mitteilung der Rechnungsdaten ex Art. 21 Dl 78/2010 zu vermeiden, wird vorgesehen, dass in den Jahren, in denen diese Mitteilung vorgelegt werden muss, die Frist für die Vorlage der Einkommensteuer- und der IRAP-Erklärung (an sich der 30. September) auf den 31. Oktober verlegt wird.
3 “Super-ammortamento” – Verlängerung
Der sog. “super-ammortamento” kann auch im Jahr 2018 in Anspruch genommen werden, jedoch mit einigen Abänderungen.
Im Besonderen gilt der “super- ammortamento” nun auch für Invsetitionen vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2018 bzw. auch bis zum 30.6.2019, wenn bis zum 31.12.2018:
- die entsprechenden Bestellung vom Verkäufer angenommen wurde;
- und eine Anzahlung von mindestens 20% des Kaufpreises getätigt wurde.
Im Jahr 2018:
- beträgt die Begünstigung jedoch nur mehr 30 statt 40%;
- und PKWs (rectius die Fahrzeuge ex Art 164 TUIR) sind ausgenommen.
4 “Iper-ammortamento” – Verlängerung
Die Erhöhung der steuerrechtlichen Abschreibung um 150% im Sinne von Art. 1 Abs. 9 Gesetz 232/2016 (sog. “iper-ammortamento”) gilt nun auch für Investitionen vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2018 bzw. auch bis zum 30.6.2019, wenn bis zum 31.12.2018:
- die entsprechenden Bestellung vom Verkäufer angenommen wurde;
- und eine Anzahlung von mindestens 20% des Kaufpreises getätigt wurde.
Immaterielle Vermögenswerte
Auch die Anhebung der steuerrechtlichen Abschreibung auf Investitionen in immaterielle Vermögenswerte um 40% wird bestätigt.
Der Anwendungsbereich dieser Begünstigung wird ausgedehnt und umfasst nun auch:
- Systeme, mit denen die supply chain verwaltet und auf das drop shipping im e-commerce ausgerichtet wird;
- software und digitale Dienstleistungen für die interaktive und partizipative Nutzung, für 3-D-Abbildungen und augmented reality;
- software, Plattformen und Anwendungen für die Verwaltung und Koordination der Logistik mit ausgeprägtem Integrationsgrad der Leistungen (innerbetriebliche Mitteilungen, die sog. “fabbrica-campo” mit Integration der on-field- und der mobilen Vorrichtungen, EDV-unterstützte Erhebung von Leistungen und von Defekten der on-field-Vorrichtungen).
Ersetzung eines begünstigten Anlageguts
Die ursprünglichen Bestimmungen zum “iper-ammortamento” wurden abgeändert; die Ersetzung eines Gutes, welches die Begünstigung in Anspruch genommen wurde, ist nun unter bestimmten Bedingungen möglich.
5 Einkommensteuer für Unternehmen (sog. IRI) – Aufschub bis 2018
Die Einführung der „Steuer auf die Einkünfte aus Unternehmen“ (die sog. IRI) erfolgt nun erst mit Wirkung zum 1.1.2018 (statt 1.1.2017).
6 Vollständige Absetzbarkeit der Aufwendungen für Saisonkräfte von der IRAP ab 2018
Im Jahr 2018 gilt – noch als Übergangsbestimmung – die vollständige Absetzbarkeit (statt nur zu 70%) der Aufwendungen für Saisonkräfte von der IRAP.
Begünstigte Steuerzahler
Die vollständige Absetzbarkeit kann von Steuerzahlern in Anspruch genommen werden, welche die Bemessungsgrundlage für die IRAP im Sinne von Art. 5 – 9 Dlgs. 446/97 bestimmen, also von:
- Unternehmen (einschließlich Banken, sonstigen Finanzdienstleistern und Versicherungen);
- Freiberuflern (einzeln oder als Sozietät);
- und landwirtschaftlichen Unternehmern (sofern sie überhaupt IRAP-pflichtig sind).
Subjektiver Anwendungsbereich
In Erwartung allfälliger Klärungen geht man davon aus, dass die volle Absetzbarkeit für:
- Mitarbeiter gilt, welche befristet für saisonale Tätigkeit im Sinne von DPR 7.10.63 Nr. 1525 angestellt wurden;
- und auch für Mitarbeiter, welche befristet für Tätigkeiten angestellt wurden, die von den gesamtstaatlichen Kollektivverträgen, die von den repräsentativsten Standesvertretungen der Sozialpartner unterzeichnet wurden, als saisonal definiert werden.
Mindestanzahl der Arbeitstage
Der Arbeitnehmer muss jedoch im Besteuerungszeitraum mindestens 120 Tage lang angestellt sein.
Die Begünstigung wird ab dem zweiten Arbeitsvertrag desselben Arbeitgebers mit dem betreffenden Arbeitnehmer gewährt, wenn dieser höchstens 2 Jahre ab Auflösung des ersten abgeschlossen wird.
7 Ankauf von Kraftstoffen – Bestätigung des Geschäftsfalls – Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug und die Absetzbarkeit der Aufwendungen
Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2018 sieht die Einführung spezifischer Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung im Bereich der Kraftstoffe ab dem 1.7.2018 vor.
Elektronische Rechnung für den Verkauf von Benzin und Diesel
Ab dem 1.7.2018 gilt die Pflicht zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung für die Veräußerung von Benzin und Diesel als Treibstoffe.
Die Pflicht betrifft jedoch nur die Veräußerung an MwSt.-Zahler. In diesem Zusammenhang wird Art. 22, Abs. 3 DPR 633/72 abgeändert und dabei vorgesehen, dass der Ankauf von Treibstoffen an Tankstellen durch MwSt.-Zahler mit einer elektronischen Rechnung belegt werden muss
Abgeändert wird auch Art. 2, Abs. 1 Buchst. b) DPR 696/96, um eben die Befreiung von dieser Pflicht bei der Veräußerung von Kraftstoff und Schmieröl an Private vorzusehen.
Pflicht zur Übermittlung der Tageseinnahmen per Internet
Ab dem 1.7.2018 müssen die Daten zur Veräußerung von Benzin und Diesel als Treibstoffe elektronisch gespeichert und an die Agentur für Einnahmen übermittelt werden.
Diese Pflicht betrifft die Veräußerungen an Private, nachdem im Sinne des abgeänderten Art. 22 Abs. 3 DPR 633/72 die Veräußerung an MwSt.-Zahler eben durch eine elektronische Rechnung belegt werden muss.
Die Modalitäten der Umsetzung dieser neuen Formpflicht werden mit einer Verordnung der Agentur für Einnahmen festgelegt.
Abschaffung der Treibstoffkarte
Aufgrund der Einführung der Pflicht zur elektronische Rechnung für die Veräußerung von Kraftstoff wird ab dem 1.7.2018 die Treibstoffkarte im Sinne von DPR 444/97 abgeschafft.
Vorsteuerabzug beim Ankauf von Kraftstoffen
Art. 19-bis1 Abs. 1 Buchst. d) DPR 633/72 wird abgeändert und der Vorsteuerabzug auf den Ankauf und den Import von Kraftstoffen und Schmierölen an die Voraussetzung geknüpft, dass die Zahlung mittels Kreditkarte, Bankomat oder Wertkarten erfolgt, die von Finanzdienstleistern ausgegeben wurden, welche der Pflicht zur Mitteilung an die Steuerdatei („Anagrafe tributaria“) ex Art. 7 Abs. 6 DPR 605/73 unterliegen (oder mit anderen Zahlungsmitteln, welche mit einer Verordnung der Agentur für Einnahmen gleichgestellt wurden).
Absetzbarkeit der Treibstoffkosten
Analog dazu wird vom neuen Abs. 1-bis Art. 164 TUIR vorgesehen, dass die Aufwendungen für Kraftstoffe nur dann abzugsfähig sind, wenn die Zahlung mittels Kreditkarte, Bankomat oder Wertkarten erfolgt, die von Finanzdienstleistern ausgegeben wurden, welche der Pflicht zur Mitteilung an die Steuerdatei unterliegen.
8 Neue Legaldefinition für Betriebsstätten
Auch die Legaldefinition für Betriebsstätten (BS) im Sinne von Art. 162 TUIR wird abgeändert.
Betreibsstätten im Internet- bzw. EDV-Bereich
Abs. 2 Art. 162 TUIR wird um den Buchst. f-bis) ergänzt, welcher als Betriebsstätte nun auch “eine signifikante und dauerhafte wirtschaftliche Präsenz auf dem Staatsgebiet (umfasst), die so konfiguriert ist, um eine physische Präsenz auf dem Staatsgebiet nicht aufscheinen zu lassen“.
Gleichzeitig wird Abs. 5 Art. 162 TUIR abgeschafft, welcher die Existenz einer Betriebsstätte ausschloss, wenn (ausschließlich) die Verfügbarkeit von “Computern und entsprechendem Zubehör” bestand, „welche die Sammlung und die Übermittlung von Daten und Informationen mit dem Ziel der Veräußerung von Gütern und Dienstleistungen erlauben“.
Mit dieser Maßnahme will der Gesetzgeber die (traditionelle) Auffassung von der Betriebsstätte als Ausdruck einer (materiellen oder persönlichen) physischen Anwesenheit überwinden und dagegen den Ort in den Fokus rücken, in dem Tätigkeiten durchgeführt und Wertschöpfung realisiert wird (also die wirtschaftliche Substanz).
Hilfs- und vorbereitende Tätigkeiten
Die Existenz einer Betriebsstätte wird (aber) ausgeschlossen, wenn die “einzelnen” Tätigkeiten im Sinne des neu formulierten Abs. 4 oder die Gesamttätigkeit, die sich aus deren Kombination ergibt, nur Hilfs- oder vorbereitenden bzw. unterstützenden Charakter hat („carattere preparatorio o ausiliario“) (Art. 162 Abs. 4-bis TUIR).
Anti-fragmentation rule
Eingeführt wird auch eine sog. “anti-fragmentation rule”, mit der verhindert werden soll, dass die wirtschaftliche Tätigkeit auf mehrere miteinander verbundene Unternehmen aufgeteilt wird, um die Begründung einer Betriebsstätte zu vermeiden (Art. 162 Abs. 5 TUIR).
Abhängiger Vertreter
Eine Betriebsstätte begründet im Sinne von Art. 162 Abs. 6 TUIR) auch ein Steuerzahler, der:
- auf dem Staatsgebiet für ein nicht ansässiges Unternehmen tätig ist;
- und gewohnheitsmäßig für dieses Verträge abschließt oder dessen Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, dass das Unternehmen ohne wesentliche Abänderungen Verträge abschließt.
Damit ein “abhängiger Vertreter” im Sinne einer BS vorliegt, muss es sich um Verträge handeln, die:
- im Namen des Unternehmens abgeschlossen werden;
- oder die sich auf die Übertragung des Eigentums oder des Nutzungsrechtes an Gütern des Unternehmens beziehen;
- oder auf Dienstleistungen des Unternehmens.
Der abhängige Vertreter bildet keine BS, wenn sich seine Tätigkeit auf die Ausübung von Handlungen beschränkt, die in der sog. “negative list” im Sinne von Abs. 4 aufgeführt sind und eben Hilfs- oder vorbereitenden Charakter haben.
Unabhängiger Vertreter
Als unabhängiger Vertreter und somit nicht als BS gilt im Sinne von Art. 162 Abs. 7 TUIR ein Steuerzahler, der :
- seine Tätigkeit unabhängig ausübt (“in qualità di agente indipendente”) und
- für das Unternehmen im Rahmen seiner ordentlichen Tätigkeit agiert.
Nicht als unabhängiger Vertreter gilt ein Steuerzahler, der „ausschließlich oder fast ausschließlich“ für ein oder mehrere Unternehmen tätig ist, mit denen er „eng verbunden“ („strettamente correlato” im Sinne der Definition ex Art. 162 Abs. 7-bis TUIR) ist. Ein Handelsvertreter mit einem einzigen, nicht ansässigen Auftraggeber kann also als BS betrachtet werden.
Wirksamkeit
Für die besprochenen Bestimmungen ist kein spezifisches Datum ihres Inkrafttretens vorgesehen; sie dürften somit – für Steuerzahler, deren Steuer- mit dem Kalenderjahr zusammenfällt – ab 2018 gelten.
9 Einführung der Steuer auf digitale Transaktionen (sog. web tax)
Es wird eine neue Steuer auf digitale Transaktionen (sog. web tax) eingeführt; sie beträgt 3% und betrifft “Dienstleistungen, die mittels elektronischer Mittel erbracht werden“ („prestazioni di servizi effettuate tramite mezzi elettronici”).
Subjektiver Anwendungsbereich
Die Steuer gilt für ansässige und nicht ansässige Steuerzahler, welche mehr als 3.000 Geschäftsfälle “mittels elektronischer Mittel” in einem Kalenderjahr erbringen, jedoch nur bei Leistungen an:
- ein ansässiges Steuersubstitut im Sinne von Art. 23 Abs. 1 DPR 600/73;
- oder an die italienische Betriebsstätten eines nicht ansässigen Unternehmens.
Dienstleistungen an Private sind somit von der neuen Web Tax ausgenommen.
Auch die Leistungen an Steuerzahler, welche die Begünstigungen für Jungunternehmer ex Art. 27 Abs. 1 und 2 Dl 98/2011 oder die Pauschalbesteuerung ex Art. 1 Abs. 54 – 89, Gesetz 190/2014 in Anspruch nehmen, sind von der Web Tax ausgeschlossen.
Leistungen, welche der Web Tax unterliegen
Die Bestimmung der Leistungen, welche der Web Tax unterliegen, erfolgt mit Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen bis zum 30.4.2018. Grundsätzlich ist aber vorgesehen, dass darunter Leistungen fallen, die “per Internet oder in anderes elektronisches Netz erbracht werden, im Wesentlichen automatisch mit nur minimalem menschlichen Zutun, und die ohne Informationstechnologie nicht erbracht werden könnten“.
Steuersatz und Bemessungsgrundlage
Die Steuer beträgt 3% auf jede Transaktion (die Bemessungsrundlage ist der Preis ohne MwSt.).
Modalitäten der ABführung
Die Steuer wird vom Auftraggeber bei der Zahlung des Kaufpreises einbehalten und muss dann bis zum 16. Tag des Folgemonats abgeführt werden.
Wirksamkeit
Die Steuer wird ab dem 1. Januar des Jahres nach jenem eingehoben, in dem die Verordnung, mit der die besteuerten Leistungen bestimmt werden, im Amtsblatt der Republik veröffentlicht wird.
Nachdem diese Verordnung bis zum 30.4.2018 erlassen werden wird, wird die Steuer erst ab dem 1.1.2019 eingehoben.
10 Tax free shopping – Aufschub der Pflicht zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung
Art. 4-bis Dl 193/2016 wurde abgeändert und die Pflicht zur elektronischen Rechnung im Bereich des sog. “tax free shopping” vom 1.1.2018 auf den 1.9.2018 verschoben.
Damit soll die vollständige Digitalisierung der Verfahren zur Rückerstattung bzw. zum Erlass der MwSt. auf die Veräußerungen im Sinne von Art. 38-quater DPR 633/72 – also die Veräußerung von Gütern für den persönlichen Gebrauch von nicht ansässigen Privatpersonen, die innerhalb von drei Monaten ab dem Kauf aus dem EU-Gebiet ausgeführt werden – gewährleistet werden.
11 Verständigungsverfahren (Mutual agreement procedure, sog. MAP)
Der Agentur für Einnahmen werden die Maßnahmen anvertraut, mit denen in den 4 Jahren nach dem 1.1.2018 die Etablierung:
- der Verständigungsverfahren („procedure amichevoli“) , die von den internationalen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgesehen sind
- der präventiven Vereinbarungen mit Unternehmen mit internationaler Tätigkeit im Sinne des neuen Art. 31-ter DPR 600/73;
- und der Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Option für die begünstigte Besteuerung der Einkünfte aus der Verwendung immaterieller Vermögenswerte (sog. “Patent box”) gewährleistet werden soll.
Laufende Verständigungsverfahren
Der Wortlaut der besprochenen Norm lässt darauf schließen, dass diese auf bereits laufende Verständigungsverfahren bzw. deren Abbau abzielt.
12 Abänderung der Besteuerung der Kapitalerträge und der sonstigen Einkünfte im Finanzbereich
Die Besteuerung der Kapitalerträge und der sonstigen Einkünfte im Finanzbereich wird modifiziert; auch Einkünfte aus sog. qualifizierten Beteiligungen fallen nun nicht mehr unter das Gesamteinkommen, sondern werden mit 26% besteuert.
Somit werden qualifizierte Beteiligungen bzw. die entsprechenden Erträge nun gleich besteuert wie nicht qualifizierte.
Dividenden
Infolge der Abänderungen von Art. 47 Abs. 1 TUIR und Art. 27 Abs. 1 DPR 600/73 unterliegen auch Dividenden aus sog. qualifizierten Beteiligungen, die von natürlichen Personen außerhalb einer unternehmerischen Tätigkeit gehalten werden und bislang zu 40%, 49,72% oder 58,14% ihres Betrags in die Bemessungsgrundlage einflossen, einer definitiven Quellensteuer von 26%. Bei Ausschüttung einer Dividende von 10.000,00 Euro aus Rücklagen , die in den Jahren 2010 bis 2015 gebildet wurden, an einen Steuerzahler, der 30% der Anteile einer GmbH hält, ergibt sich beispielsweise folgendes:
- Bislang betrug die Bemessungsgrundlage 4.972,00 Euro; bei einem marginalen Steuersatz wären also 2.137,96 Euro (plus regionale Zusatzsteuern) angefallen;
- Nunmehr beträgt die (Quellen)steuer dagegen 2.600,00 Euro.
Die Besteuerung der Dividenden, die von:
- Einzelunternehmern und Personengesellschaften;
- Kapitalgesellschaften;
- und nichtgewerblichen Körperschaften bezogen werden, bleibt dagegen unverändert.
Veräußerungsgewinne
Auch die Gewinne aus der Veräußerung von qualifizierten Beteiligungen, die von natürlichen Personen außerhalb einer unternehmerischen Tätigkeit erzielt werden und bislang zu 49,72% (bis 31.12.2017) oder 58,14% (ab 1.1.2018) ihres Betrags in die Bemessungsgrundlage einflossen, unterliegen nun einer definitiven Quellensteuer von 26%.
Ähnliches gilt auch für Einkünfte, die im Rahmen von Vermögensverwaltungen (“risparmio amministrato und “risparmio gestito” ex Art. 6 und 7 Dlgs. 461/97) erzielt werden.
Dagegen wird die Verrechnung von Veräußerungsgewinnen bzw. – Verlusten aus qualifizierten und nicht qualifizierten Beteiligungen nun gestattet, was bisher nicht möglich war.
Bei einem Veräußerungsgewinn von 100.000,00 Euro im Jahr 2018 durch einen Steuerzahler, der 28,5% der Anteile einer GmbH hält, ergibt sich beispielsweise folgendes:
- Bislang betrug die Bemessungsgrundlage 58.140 Euro; bei einem marginalen Steuersatz wären also 25.000 Euro (plus regionale Zusatzsteuern) angefallen;
- Nunmehr beträgt die (Quellen)steuer dagegen 26.000,00 Euro.
Die Besteuerung der Veräußerungsgewinne, die von:
- Einzelunternehmern und Personengesellschaften;
- Und Kapitalgesellschaften erzielt werden, bleibt dagegen unverändert.
Wirksamkeit und Übergangsbestimmungen
Die neuen Bestimmungen zur Besteuerung von Dividenden gelten an sich für Einkünfte, die ab dem 1.1.2018 erzielt werden. Für Ausschüttungen zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2022, die sich auf Gewinne aus Geschäftsjahren bis zum 31.12.2017 beziehen, gelten jedoch noch die alten Bestimmungen (es fließen also 40%, 49,72% oder 58,14% in die Bemessungsgrundlage ein). Beim vorgenannten Beispiel gelten also – auch wenn die Ausschüttung erst 2018 beschlossen wird – noch die alten Bestimmungen und somit die Ausweisung in der Steuererklärung. Die neuen Regeln gelten dagegen:
- wenn die Ausschüttung und die entsprechende Beschlussfassung erst nach 2022 erfolgen;
- oder wenn die Ausschüttung vor dem 31.12.2022 erfolgt, aber Gewinne betrifft, die ab dem Geschäftsjahr 2018 erzielt wurden.
Die Abänderungen der Besteuerung der Veräußerungsgewinne gelten dagegen für entsprechende Einkünfte ab dem 1.1.2019. Somit:
- werden Veräußerungsgewinne im Jahr 2018 nach den alten Bestimmungen besteuert (auch wenn die Zahlung ganz oder teilweise erst nach dem Jahr 2018 erfolgt);
- Die Veräußerungsgewinne ab dem Jahr 2019 unterliegen dagegen der Quellensteuer von 26%.
13 Steuerbefreiung für Dividenden aus Steuerparadiesen
Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2018 sieht vor, dass die Dividenden, welche Kapitalgesellschaften aus Beteiligungen in Steuerparadiesen beziehen:
- Nur zu 50% ihres Betrags besteuert werden;
- Sofern der Nachweis erbracht wird (auch durch ein entsprechendes Auskunftsansuchen), dass die beteiligte Gesellschaft als Haupttätigkeit im betreffenden Staat effektiv eine industrielle oder Handelstätigkeit ausübt (ex Art. 167 Abs. 5 Buchst. a) TUIR).
14 Dividenden aus Steuerparadiesen, die vor dem Jahr 2015 angereift sind
Im Hinblick auf die Dividenden aus Steuerparadiesen gilt nun auch:
- Die Dividenden aus Gewinnen, die bis zum 31.12.2014 in Staaten angereift sind, die nicht in der Ministerialverordnung vom 21.11.2001 aufgelistet waren, werden auch dann nicht als Dividenden aus Steuerparadiesen betrachtet, wenn sie nach diesem Datum ausgeschüttet wurden;
- Die Dividenden aus Gewinnen, die nach dem 31.12.2014 in Staaten angereift sind, die zum Zeitpunkt der betreffenden Gewinne nicht als Steuerparadiese zu betrachten waren, werden auch dann nicht zur Gänze besteuert, wenn der betreffende Staat im Moment der Ausschüttung als Steuerparadies zu betrachten ist.
Bei einer Veräußerung der betreffenden Beteiligungen wird die Aufgliederung der Rücklagen auf den Käufer übertragen.
Vermutung der Ausschüttung von Dividenden aus Nicht-Steuerparadiesen”
Im Hinblick auf die Dividenden, die über eine dazwischengeschaltete Gesellschaft in einem Drittland bezogen werden (sog. “conduit”), sieht das Haushaltsgesetz für das Jahr 2018 eine rechtliche Vermutung vor, wonach zuerst die Gewinne aus Staaten ohne begünstigte Steuerordnung (also nicht jene aus Steuerparadiesen) ausgeschüttet werden.
15 Bestimmung des ROL – Ausschluss der Dividenden aus Tochtergesellschaften im Ausland
Ab dem Besteuerungszeitraum nach jenem zum 31.12.2016 (also im Regelfall ab 2017) fallen die Dividenden aus Tochtergesellschaften im Ausland nicht unter die Bemessungsgrundlage des EBITDA bzw. „ “Risultato Operativo Lordo della gestione caratteristica” (ROL).
16 Neuauflage der Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücken
Auch die Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücken, die außerhalb einer unternehmerischen Tätigkeit gehalten werden, ist wiederum möglich; dazu müssen die entsprechenden Güter zum 1.1.2018 gehalten worden sein.
Somit können natürliche Personen, einfache Gesellschaften, nichtgewerbliche Körperschaften und ausländische Steuerzahler ohne Betriebsstätte in Italien wiederum den steuerrechtlichen Einstandswert von Beteiligungen und Grundstücken “aufwerten” und diesen Wert dann bei einem Verkauf im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Buchst. a) – c-bis) TUIR ansetzen. Dazu sind ein beeidigtes Gutachten zu erstellen und eine Ersatzsteuer abzuführen.
Um die Begünstigung in Anspruch nehmen zu können, muss bis zum 30.6.2018 wie auch in den Vorjahren:
- ein Gutachten über den Wert der Beteiligung oder des Grundstücks durch einen dazu befähigten Freiberufler (z.B. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Geometer) beeidigt werden;
- und die Ersatzsteuer (bzw. die erste Rate darauf) muss innerhalb dieser Frist abgeführt werden (die zweite und dritte Rate dann bis zum 30. Juni 2019 und 2020, mit Zinsen von 3% p.a.)
Einheitliche Ersatzsteuer von 8%
Mit Wirkung des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2015 wurde eine einheitliche Ersatzsteuer von 8% eingeführt, welche auch im Jahr 2018 für Grundstücke, qualifizierte und nicht qualifizierte Beteiligungen gilt.
17 Anhebung der Steuerbefreiung für die Vergütungen und Spesenrückerstattungen im Amateursport
Das Haushaltsgesetz sieht auch die Anhebung der Steuerbefreiung für die Vergütungen und Spesenrückerstattungen im Amateursport und für nicht professionelle Chöre, Theatergruppen und Musikkapellen von 7.500,00 auf 10.000,00 Euro vor.
Anwendungsbereich
Art. 67 Abs. 1 Buchst. m) TUIR ordnet unter den sonstigen Einkünften auch die pauschalen Spesenrückerstattungen, die Vergütungen und Prämien ein, die:
- an künstlerische Leiter und technische Mitarbeiter für nicht professionelle Leistungen von Amateurchören, -Musikkapellen und -Theatergruppen ausgezahlt werden;
- oder für sportliche Leistungen vom CONI, den gesamtstaatlichen Sportverbänden, der “Unione Nazionale per l’Incremento der Razze Equine (UNIRE)”, den Körperschaften für die Sportförderung (“enti di promozione sportiva”) und unabhängig von ihrer Bezeichnung von jeder sonstigen Vereinigung, die im Amateursportbereich tätig ist und von den vorgenannten Körperschaften anerkannt wird, ausgezahlt wird.
Steuerbefreite Einkünfte
Die genannten Vergütungen und Entschädigungen sind bis zu einem Betrag von 10.000,00 (bisher 7.500,00) Euro steuerbefreit.
Nicht pauschale Spesenrückerstattungen (also auf der Grundlage von Spesenbelegen) und Fahrkostenrückerstattungen bei Einsätzen außerhalb des Gemeindegebiets werden ebenfalls nicht besteuert.
Die Rückerstattung von belegten Spesen ist also:
- unabhängig von ihrer Höhe;
- und fließt nicht in den plafond von 10.000,00 Euro ein.
Wirksamkeit
Der neue Freibetrag von 10.000,00 Euro gilt ab dem Jahr 2018 (und somit ab dem Vordruck REDDITI 2019).
18 Amateursportvereine mit Gewinnabsicht
Ab dem 1.1.2018 gibt es den Begriff der Amateursportvereine mit Gewinnabsicht (SSDL).
Rechtsform
Die SSDL müssen eine der Rechtsformen haben, die von Titel V, Buch V ZGB vorgesehen sind, also einfache Gesellschaften, OHGs, KGs, GmbHs, AGs und Kommanditgesellschaften auf Aktien. Während die Norm an sich also auch Personengesellschaften vorsieht, sind in der Praxis nur Kapitalgesellschaften als SSDL geeignet.
Vorgeschriebene Bestimmungen in den Satzungen
Um die Ausübung einer effektiv nur amateurhaften Tätigkeit zu gewährleisten, sieht das Gesetz einige obligatorische Bestimmungen in den Satzungen vor, ohne welche keine SSDL vorliegt. Es sind folgende:
- Die Bezeichnung muss die Angabe “società sportiva dilettantistica lucrativa” enthalten;
- Als Gesellschaftszweck muss die Organisation und Ausübung des Amateursports vorgesehen sein;
- Die Verwalter der Gesellschaft dürfen diese Funktion nicht gleichzeitig auch in anderen Gesellschaften oder Vereinen im Amateursportbereich ausüben, welche demselben Verband (“federazione sportiva“) angehören oder dieselbe Disziplin betreiben bzw. von einer Körperschaft für die Sportförderung in derselben Disziplin anerkannt wurde;
- In den Sportanlagen muss bei Anwesenheit von zahlenden Zuschauern ein “technischer Direktor” mit bestimmten Studientiteln anwesend sein.
Reduzierte IRES
Die SSDL müssen nur den halben IRES-Steuersatz entrichten (12 statt 24%). Diese Begünstigung wird jedoch nur dann gewährt, wenn:
- die Gesellschaft durch den CONI anerkannt wird;
- und wenn die Voraussetzungen und Limits der EU-Verordnung vom 18.12.2013 Nr. 1407 (“de minimis”) eingehalten werden.
MwSt.-Satz für Leistungen im Sportbereich
Die Leistungen im Bereich des Sports, welche eine SSDL für die (gelegentliche oder auch dauerhafte) Benutzung ihrer Anlagen in Rechnung stellt, unterliegen einem MwSt.-Satz von 10%.
Besteuerung der Vergütungen an die Mitarbeiter
Die Vergütungen an die Mitarbeiter einer SSDL, aber auch eines Amateursportvereins (ADS) oder einer Amateursportgesellschaft ohne Gewinnabsicht (SSD) werden wie folgt besteuert:
- Verträge über eine geregelte und dauerhafte Mitarbeit einer ASD oder SSD, die vom CONI anerkannt sind, bringen für die Mitarbeiter Bezüge mit sich, die im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Buchst. m) TUIR als sonstige Einkünfte zu betrachten sind;
- Verträge über eine geregelte und dauerhafte Mitarbeit einer SSLD, die vom CONI anerkannt ist, bringen für die Mitarbeiter dagegen Bezüge mit sich, die im Sinne von Art. 50 TUIR den Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit gleichgestellt sind.
19 Register der Spielervermittler
Um eine gesetzliche Regelung für die Ausübung des Berufs des Spielervermittlers (“procuratore sportivo”) zu schaffen, wurde am CONI das “Registro nazionale degli agenti sportivi” eingerichtet, das für italienische Staatsbürger, aber auch für die übrigen EU-Bürger gedacht ist, welche auf der Grundlage einer schriftlichen Beauftragung einen Vertrag zwischen zwei oder mehreren Akteure in einer vom CONI anerkannten Sportdisziplin im Hinblick auf eine professionelle sportliche Leistung, die Übertragung der entsprechenden Rechte oder der Mitgliedschaft in einem anerkannten Sportverband anbahnen.
Die Eintragung in dieses Verzeichnis:
- setzt das Bestehen einer Prüfung voraus, mit der die Befähigung zur Ausübung dieses Berufs festgestellt werden soll;
- und die Zahlung einer jährlichen Stempelsteuer von 250,00 Euro.
Sowohl die professionellen Athleten als auch die Vereine, die einem Profisportverband angehören, dürfen sich nur der Dienste der Vermittler bedienen, die in diesem Verzeichnis eingetragen sind; andernfalls sind die Verträge ungültig.
20 Tätigkeit Weintourismus – Begünstigungen
Für den sog. “Weintourismus” (“enoturismo”), der vom Gesetzgeber als die Gesamtheit der Tätigkeiten zum Kennenlernen des Weins am Ort seiner Erzeugung, der Besuche in den Weinbergen und Kellereien, der Degustation und der Vermarktung des Weins auch zusammen mit Lebensmitteln und schließlich als Initiativen mit didaktischem Charakter und als Urlaub im Rahmen des Kellereiwesens definiert wird, gelten nun die steuerrechtliche Begünstigungen für Buschenschänke („agriturismo“) ex Art. ,5 Gesetz 413/91.
Pauschalbesteuerung
Die Unternehmer, welche die beschriebene Tätigkeit ausüben (mit Ausnahme der IRES-Zahler im Sinne von Art. 73 Abs. 1 Buchst. a) und b) TUIR, also der Kapitalgesellschaften und gewerblichen Körperschaften) können somit ihre Einkünfte durch Anwendung eines pauschalen Koeffizienten von 25% auf die erzielten Umsatzerlöse (ohne MwSt.) bestimmen.
Pauschale Bestimmung der MwSt.
Die pauschale Bestimmung der MwSt. im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Gesetz 413/91, wonach die abzuführende MwSt. 50% der Steuer auf die getätigten Lieferungen und Leistungen ausmacht, gilt jedoch nur für landwirtschaftliche Erzeuger im Sinne der Art. 295 und folgende der EU-Richtlinie 2006/112/CE.
21 Ersatzsteuer
Die Ersatzsteuer von 10% für Mietverträge mit vereinbartem Mietzins (“a canone concordato“) kann auch 2018 und 2019 in Anspruch genommen werden.
22 Schenkung von Lebensmitteln und Medikamenten
Das Gesetz vom 19.8.2016, Nr. 166 regelt die (Besteuerung der) Schenkung und Verteilung von Lebensmitteln und Medikamenten als Akt der Solidarität und um Verschwendungen zu vermeiden; es wurde nun abgeändert.
Anwendungsbereich
Die Begünstigungen ex Art. 16 Gesetz 166/2016 gelten für die unentgeltliche Abtretung von:
- Lebensmittel(überschüssen);
- Medikamenten;
- Sonstigen Produkten aus dem Gesundheitswesen, die nicht mehr kommerziell vertrieben werden;
- Produkte für die Hygiene und Körperpflege, Putzmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Pestizide, Reinigungsmittel und Papierwaren, die wegen Mängeln, Schäden oder Defekten, die jedoch ihre Verwendung nicht beeinträchtigen, unentgeltlich abgegeben werden;
- Sowie auch andere Produkte, die mit einer Ministerialverordnung bestimmt werden.
Rechtliche Verkaufsvermutung
Die mehrwertsteuerrechtliche Veräußerungsvermutung im Sinne von Art. 1 DPR 441/97 findet für die vorgenannten Produkte keine Anwendung, sofern sie unentgeltlich an die Körperschaften im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b) Gesetz 166/2016 abgetreten werden.
Direkte Steuern
Die unentgeltliche Abtretung dieser Güter wird auch nichts als Zuweisung zu außerbetrieblichen Zwecken im Sinne von Art. 85 Abs. 2 TUIR und somit nicht als Umsatzerlös betrachtet.
Formpflichten
Die genannten Begünstigungen greifen jedoch nur, wenn bestimmte Formpflichten beachtet werden.
23 Abgeltung des Firmenwerts, von Markenrechten und von übrigen immateriellen Vermögensgegenständen
Durch eine Ergänzung von Art. 15 Abs. 10-bis und 10-ter Dl 185/2008 wurden die Bestimmungen zur “Sonderabgeltung” des Firmenwerts, von Markenrechten und von übrigen immateriellen Vermögensgegenständen im Rahmen von Kontrollbeteiligungen, die im konsolidierten Jahresabschluss ausgewiesen sind, auch auf Kontrollbeteiligungen in nicht ansässigen Gesellschaften ohne Betriebsstätten in Italien ausgedehnt.
24 Passivzinsen der SIM –Absetzbarkeit von IRES und IRAP
Ab dem Besteuerungszeitraum nach jenem zum 31.12.2016 (also im Regelfall ab 2017) sind die Passivzinsen der Finanzdienstleister „società di intermediazione mobiliare“ bzw. „SIM“ zu 96% von:
- der Bemessungsgrundlage für die IRES;
- und die IRAP abzugsfähig.
25 Ausschluss der SIM vom IRES-Aufschlag von 3,5%
Ab dem Besteuerungszeitraum nach jenem zum 31.12.2016 (also im Regelfall ab 2017) ist der IRES-Aufschlag von 3,5% für Banken und Finanzdienstleister von den „società di intermediazione mobiliare“ bzw. „SIM“ nicht mehr abzuführen.
Langfristige Sparpläne
(sog. “PIR”) –
26 Ausdehnung auf Immobiliengesellschaften
Die Bestimmungen zu den langfristige Spar- bzw. Anlagepläne (sog. “PIR”), sehen nun die Möglichkeit vor, dass auch Immobiliengesellschaften zu jenen Rechtspersonen gehören können, in die mindestens 70% des Vermögens investiert sein muss.
Rechtliche Vermutung der Ausübung einer Tätigkeit im Immobiliensektor
Des Weiteren wird die rechtliche Vermutung abgeschafft, laut welcher im Hinblick auf die PIR “ohne Möglichkeit zum Gegenbeweis als Immobiliengesellschaften jene zu betrachten sind, deren Vermögen Überwiegend aus Immobilien besteht, deren Herstellung oder Verkauf nicht die Unternehmenstätigkeit bildet oder die unmittelbar im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit verwendet werden. Als Immobilien, die unmittelbar im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit verwendet werden, sind Immobilien zu betrachten, die an Dritte geleast werden sowie Grundstücke, auf denen das Unternehmen eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt”.
27 Steuerbefreiung für die Investitionen der Pflichtrentenversicherungen und der Pensionsfonds
Die Steuerbefreiung für die Investitionen der Pflichtrentenversicherungen (einschließlich der Rentenkassen der Freiberufler) und der Pensionsfonds gilt nun auch für Investitionen in Anteilen von Ausleihungen und vom ursprünglichen Kreditgeber abgetretenen („cartolarizzati“) Fonds, welche über Plattformen für nicht kommerzielle Anleger etabliert wurden (sog. P2P-lending oder crowdfunding lending).
28 Erträge der Plattformen für P2P lending
Mit der Einführung des neuen Buchst. d-bis) von Art. 44 Abs. 1 TUIR werden die Erträge aus Plattformen für nicht kommerzielle Anleger (sog. P2P-lending oder crowdfunding lending) nun ausdrücklich als Kapitalerträge eingestuft.
Des Weiteren wird vorgesehen, dass die Verwalter dieser Plattformen eine definitive Quellensteuer von 26% auf die entsprechenden Kapitalerträge (also die Zinsen) an natürliche Personen abführen müssen.
29 Steuernummern von nicht Ansässigen – Befreiung von der Pflicht zur Angabe durch die Finanzmittler
Ab dem 1.1.2018 müssen die Finanzmittler in den Unterlagen zur Eröffnung bzw. Schließung eines dauerhaften Kontos nicht mehr die Steuernummer von nicht ansässigen Kunden angeben; es genügen die Daten im Sinne von Art. 4 DPR 605/73 (also jene, die für die Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Steuernummer erforderlich sind), mit Ausnahme des steuerrechtlichen Domizil, an dessen Stelle das zivilrechtliche Domizil oder der Sitz im Ausland anzugeben sind.
30 Synthetische Indices für steuerrechtliche Korrektheit – Aufschub der Anwendung
Die sog. synthetischen Indices für steuerrechtliche Korrektheit bzw. Vertrauenswürdigkeit („indici sintetici di affidabilità fiscale“ (sog. “ISA”) kommen ab dem Besteuerungszeitraum zum 31.12.2018 (Vordruck REDDITI 2019) zur Anwendung, um allen Steuerzahlern eine einheitliche steuerrechtliche Behandlung zuteilwerden zu lassen, und um die Formpflichten für die Steuerzahler und Mittler zu vereinfachen.
Für den Besteuerungszeitraum 2017 (Vordruck REDDITI 2018) kommen also nach wie vor die Branchenkennzahlen und Parameter zur Anwendung.
31 Präventive Kontrolle der Verrechnungen
Die Agentur für Einnahmen kann die Umsetzung eines Vordrucks F24 30 Tage lang aussetzen, um zu prüfen, ob im Hinblick auf die dort getätigten Verrechnungen Risiken für die Staatskasse vorliegen.
Geht aus den Kontrollen hervor, dass die Verrechnung korrekt ist, so gilt die Zahlung als durchgeführt, ebenso dann, wenn sie in den genannten 30 Tagen nicht definitiv blockiert wird.
Die entsprechenden Durchführungsbestimmungen werden mit einer Verordnung der Agentur für Einnahmen erlassen.
32 Aussetzung der Zahlungen der öffentlichen Verwaltungen
Die Öffentliche Verwaltungen und die Gesellschaften, die zur Gänze von der öffentlichen Hand gehalten werden, müssen vor der Auszahlung von Beträgen über 10.000,00 Euro zuerst eine Anfrage an die Agentur für Einnahmen-Steuereinhebung richten, um zu prüfen, ob der Begünstigte der Zahlung Schulden aus Steuerzahlkarten von über 10.000,00 Euro. aufweist, deren Zahlungsfrist bereits abgelaufen ist.
Dieser Höchstbetrag wird nun auf 5.000,00 Euro reduziert.
Im Rahmen diese Verfahrens muss die öffentliche Verwaltung, wenn sie eine entsprechende Mitteilung durch den Einhebungsbeauftragten erhält, die Zahlung:
- bis zur Höhe des in Steuerrollen eingetragenen Betrags aussetzen;
- und zwar 30 Tage lang (ab dem Datum der Mitteilung).
Nach Ablauf von 30 Tagen ohne die Zustellung von Zahlungsaufträgen durch den Eingebungsbeauftragten nimmt die Öffentliche Verwaltung die Zahlung vor.
Diese Frist von 30 Tagen wird nun auf 60 Tage angehoben.
Wirksamkeit
Die besprochenen Bestimmungen gelten ab dem 1.3.2018.
33 Bonus von 80,00 Euro pro Monat –Anhebung der Einkommensgrenze ab dem Jahr 2018
Die Einkommensgrenze für den sog. “bonus di 80,00 Euro al mese” im Sinne von Art. 13 Abs. 1-bis TUIR für die Bezieher von Einkünften aus unselbständiger und gleichgestellter Tätigkeit wird nun angehoben.
Gesamteinkommen bis zu 24.600,00 Euro
Bei einem Gesamteinkommen bis zu 24.600,00 Euro (zuvor 24.000,00 Euro) steht der Bonus im “fixen” Ausmaß von 960,00 Euro pro Jahr zu (also 80,00 Euro pro Monat bei gleichförmiger Aufteilung).
Gesamteinkommen von mehr als 24.600,00 und bis zu 26.600,00 Euro
Liegt das Gesamteinkommen über 24.600,00 Euro, aber nicht über 26.600,00 Euro (zuvor 26.000,00 Euro), so wird der Bonus bei steigendem Gesamteinkommen proportional reduziert.
Angleichung an die Arbeitsdauer
Der bonus muss – unabhängig davon, ob er zur Gänze in Anspruch genommen werden kann (Gesamteinkommen bis zu 24.600,00 Euro) oder nur reduziert (Gesamteinkommen von mehr als 24.600,00, aber nicht mehr als 26.600,00 Euro) – in jedem Fall an die Dauer des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr angeglichen werden.
Wirksamkeit
Die neuen Einkommensgrenzen treten am1.1.2018 in Kraft und gelten somit für Einkünfte ab diesem Datum.
34 Einkommensgrenze für Familienangehörige, welche steuerrechtlich zu Lasten der Eltern leben
Ab dem 1.1.2019 ist der Höchstbetrag für das Gesamteinkommen im Hinblick auf die IRPEF nach Abzug der absetzbaren Aufwendungen, der von Art. 12 Abs. 2 TUIR für Familienangehörige festgelegt ist, welche steuerrechtlich zu Lasten der Eltern leben, von 2.840,51 auf 4.000,00 Euro angehoben, jedoch nur für Kinder bis zu 24 Jahren.
35 Steuerbefreiung der Rückerstattungen der Abos für Öffentliche Verkehrsmittel für Angestellte
Mit Wirkung des neuen Buchst. d-bis) Art. 51 Abs. 2 TUIR bilden die Spesenrückerstattungen bzw. –Übernahmen der Kosten für die Abonnements von öffentlichen Verkehrsmitteln für den Angestellten kein Einkommen mehr, sofern der Arbeitgeber:
- die Spesen für die Abonnements von öffentlichen Verkehrsmitteln der Angestellten oder ihrer zu Lasten lebenden Angehörigen freiwillig oder auf der Grundlage von Verträgen oder betrieblichen Vereinbarungen übernimmt;
- oder aber allen Angestellten oder auch nur bestimmten Kategorien von Angestellten diese Aufwendungen zurückerstattet.
36 Bestimmung der Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit für Arbeitnehmer im Ausland
Art. 51, Abs. 8 TUIR ist dahingehend zu interpretieren, dass die Lohnelemente für Arbeitsleistungen im Ausland durch Mitarbeiter der Konsulate, Botschaften, der Kulturinstitute und der staatlichen Schulen im Ausland zu 50% ihres Betrags Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit bilden; dies gilt für alle Arbeitnehmer, deren Verträge sowohl von der italienischen Rechtsordnung als auch von jener des Gastlandes geregelt werden und ist auch auf die Sozialbeiträge anzuwenden.
Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Sozialbeiträge
Ab dem 1.4.2018 gilt jedoch, dass die Sozialbeiträge auf der Grundlage der effektiv ausgezahlten Entlohnung zu berechnen sind.
37 Abtretung von Aktien an Angestellte anstelle von Prämien -Bestimmung des capital gains
Im Hinblick auf die Bestimmung des sog. capital gains aus der Veräußerung von Aktien, welche Angestellten anstelle von Ergebnisprämien erhalten, wird nun vorgesehen, dass der steuerrechtliche Einstandswert dieser Aktien im Sinne von Art. 68 Abs. 6 TUIR dem Wert der Aktien entspricht, welche der Angestellte zum Zeitpunkt der Umwandlung der Prämie erhalten hat.
Der steuerbare Veräußerungsgewinn ist also die Differenz zwischen:
- dem Verkausfpreis der Aktien;
- und dem Wert der Aktien, welche der Angestellte durch die Umwandlung der Prämie erhalten hat, auch wenn dieser Wert de facto nicht in das steuerbare Gesamteinkommen des Angestellten eingeflossen ist.
38 Sanierungsarbeiten an Gebäuden – Verlängerung des Absetzbetrags
Der IRPEF-Absetzbetrag von 50% ex Art. 16-bis für Sanierungsmaßnahmen wird bis zum 31.12.2018 verlängert; der Höchstbetrag für die entsprechenden Aufwendungen beläuft sich weiterhin auf 96.000,00 Euro pro Wohneinheit.
Die weiteren Bestimmungen ex Art. 16-bis bleiben unverändert.
39 Energiesparmaßnahmen – Verlängerung und Herabsetzung des Absetzbetrags
Der IRPEF/IRES-Absetzbetrag für Energiesparmaßnahmen wird nun auch für Aufwendungen bis zum 31.12.2018 gewährt, im Allgemeinen im Ausmaß von 65% der belegten Aufwendungen.
Absetzbetrag von 50% für Fenster und Sonnenschutz
Für folgende Aufwendungen ab dem 1.1.2018 beträgt der IRPEF/IRES-Absetzbetrag/IRES aber nur mehr 50%:
- Fenster samt Einfassungen;
- Sonnenschutzvorrichtungen im Sinne von Anlage M zu DLgs. 311/2006).
Absetzbetrag für neue Heizanlagen
Für Aufwendungen ab dem 1.1.2018 beträgt der IRPEF/IRES-Absetzbetrag:
- 50% für den Einbau neuer Heizungen (“Heizungen”) mit Brennwertkesseln der Effizienzklasse A oder höher im Sinne der Verordnung UE 18.2.2013 Nr. 811;
- 65% für den Einbau neuer Heizungen mit:
– Brennwertkesseln der Effizienzklasse A oder höher im Sinne der Verordnung UE 18.2.2013 Nr. 811 bei gleichzeitigem Einbau fortschrittlicher Temperaturregler der Klassen V, VI oder VIII Im Sinne der Mitteilung der EU-Kommission 2014/C 207/02;
– sog. hybriden Vorrichtungen, die aus einer Wärmepumpe und einem Brennwertkessel bestehen, noch in der Fabrik verbunden und vom Erzeuger ausdrücklich dafür hergestellt wurden, um (nur) gemeinsam betreiben zu werden;
- und 65% für den Ankauf und den Einbau von Brennwertheißluftgeneratoren.
Der Einbau neuer Heizungen mit Brennwertkesseln einer schlechteren Effizienzklasse als A wird nicht gefördert.
Heizungen, die mit Biomasse betrieben werden
Abs. 2-bis Art. 14 Dl 63/2013 wird ersetzt und dabei vorgesehen, dass der Absetzbetrag im Ausmaß von 50%:
- für Aufwendungen im Jahr 2018 für den Ankauf und den Einbau von Heizanlagen, die mit Biomasse betrieben werden, gewährt wird;
- bis zu einem maximalen Absetzbetrag von 30.000,00 Euro.
Ankauf und Einbau von Mikro-BHKWs
Der IRPEF/IRES-Absetzbetrag im Ausmaß von 65% wird für belegte und effektiv vom Steuerzahler bestrittene Aufwendungen für:
- den Ankauf und Einbau von Mikro-BHKWs (“micro-cogeneratori”) als Ersatz für bestehenden Anlagen gewährt wird;
- und zwar für Aufwendungen vom ab dem 1.1.2018 und bis zum 31.12.2018;
- bis zu einem maximalen Absetzbetrag von 100.000,00 Euro.
Um den Absetzbetrag in Anspruch nehmen zu können, müssen die betreffenden Maßnahmen zu einer sog. primären Energieeinsparung (PES) von mindestens 20% führen.
Ausdehnung des subjektiver Anwendungsbereich des Absetzbetrags
Der besprochene Absetzbetrag für Energiesparmaßnahmen gilt nun auch für:
- Wohnbaugenossenschaften („cooperative di abitazione a proprietà indivisa”) für Arbeiten an Immobilien in ihrem Besitz, die Mitgliedern zur Nutzung überlassen wurden;
- Und für die Volkswohnbauinstitute (IACP) unabhängig von ihrer Bezeichnung sowie für Körperschaften mit derselben Zielsetzung, die als Gesellschaften begründet sind und den EU-Bestimmungen im Bereich des sog. in house providing entsprechen und am 31.12.2013 bereits bestanden hatten und operativ waren, und zwar für Energiesparmaßnahmen an Wohngebäuden, die sich in ihrem Besitz befinden oder die sie im Auftrag von Gemeinden führen.
40 Energiesparmaßnah–men an Miteigentumsteilen von Kondominien – Herabsetzung des Absetzbetrags
Der IRPEF/IRES-Absetzbetrag für Energiesparmaßnahmen wird im Allgemeinen im Ausmaß von 65% der belegten Aufwendungen für folgende Maßnahmen gewährt:
- Maßnahmen an Miteigentumsteilen von Kondominien im Sinne der Art. 1117 und 1117-bis ZGB;
- oder für Maßnahmen, welche alle Einheiten eines Kondominiums betreffen (z.B. Dämmung des Dachstuhls, Einbau einer neuen Heizanlage etc.);
- vom 6.6.2013 bis zum 31.12.2021.
Herabsetzung für Aufwendungen ab dem 1.1.2018
Auch dann, wenn die Maßnahmen die Miteigentumsteile von Kondominien betreffen, wird der Absetzbetrag für Aufwendungen ab dem 1.1.2018 in einigen Fällen auf 50% herabgesetzt (siehe oben).
41 Absetzbetrag für Energiesparmaßnahmen an Miteigentumsteilen von Kondominien mit hoher Energieeinsparung – Höchstbetrag der Aufwendungen
Für Aufwendungen vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2021 beträgt der Absetzbetrag für die energetische Sanierung von Gebäudeteilen im Miteigentum von Kondominien:
- 70%, wenn die Maßnahmen die Außenmauern bzw. die Verschalung (“l’involucro dell’edificio”) betreffen, und zwar “mehr als 25 % der Gebäudeoberfläche“ („superficie disperdente lorda dell’edifcio”);
- 75%, wenn die Maßnahmen die Steigerung der energetische Effizienz (“la prestazione energetica”) im Sommer und im Winter zum Ziel haben und zumindest die durchschnittliche Qualität erreichen, die Ministerialverordnung 26.6.2015 definiert.
Höchstbetrag der Aufwendungen
Der geförderte Höchstbetrag für diese Aufwendungen beläuft sich auf 40.000,00 Euro, multipliziert mit der Zahl der Wohneinheiten im Gebäude.
42 Energiesparmaßnahmen – Veräußerung des Absetzbetrags
Ab dem 1.1.2018 können Steuerzahler, welchen der Absetzbetrag für Maßnahmen zusteht, mit denen eine relevante Reduzierung des energetischen Verbrauchs bewirkt wird, diesen auch veräußern, und zwar:
- an den Lieferanten, der die Maßnahmen durchgeführt hat,
- und an andere private Steuerzahler,
Maßnahmen, bei denen der Absetzbetrag veräußert werden kann
Die Möglichkeit besteht sowohl bei:
- Maßnahmen an Miteigentumsteilen von Kondominien;
- als auch bei Maßnahmen an einzelnen Einheiten.
Steuerzahler, die den Absetzbetrag veräußern können
Die Veräußerung des Guthabens kann von:
- Steuerzahlern, die keine IRPEF abführen müssen, weil sie über die Voraussetzungen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 Buchst. a) und Abs. 5 Buchst. a) TUIR verfügen (sog. “incapienti”);
- aber auch von allen anderen Steuerzahlern vorgenommen werden.
Steuerzahler, an welche der Absetzbetrag abgetreten werden kann
Das Guthaben kann an:
- Den Lieferanten bzw. den Erbringer der betreffenden Leistungen,
- Und an private Steuerzahler abgetreten werden,
Das Guthaben kann auch weiterveräußert werden.
Nicht zulässig ist die Abtretung an Banken und Finanzdienstleister, es sei denn, die veräußernde Partei ist ein sog. „incapiente“.
43 Absetzbetrag für Maßnahmen zum Erdbebenschutz im Verbund mit Energiesparmaßnah-men an Miteigentums–teilen von Kondominien
Es gibt einen neuen Absetzbetrag:
- für Maßnahmen zum Erdbebenschutz im Verbund mit Energiesparmaßnahmen an Miteigentumsteilen von Kondominien in den Erdbebengebieten 1, 2 und 3,
- und zwar alternativ zum Absetzbetrag ex Abs. 2-quater Art. 14 Dl 63/2013 und zu jenem ex Abs. 1-quinquies Art. 16 derselben Verordnung,
Ausmaß des Absetzbetrags
Der Absetzbetrag wird in folgendem Ausmaß gewährt:
- 80%, wenn durch die Maßnahmen eine niedrigere Risikoklasse erreicht wird;
- 85%, wenn durch die Maßnahmen eine um zwei Stufen niedrigere Risikoklasse erreicht wird;
Inanspruchnahme des Absetzbetrags
Die Begünstigung kann in zehn gleichbleibenden Teilbeträgen in Anspruch genommen werden.
Höchstbetrag der Aufwendungen
Die Begünstigung wird für Aufwendungen bis zu 136.000,00 Euro pro Immobilieneinheit in ein und demselben Gebäude gewährt.
44 Absetzbetrag für Maßnahmen zum Erdbebenschutz und statische Sicherungsarbeiten – Ausdehnung des subjektiven Anwendungsbereichs
Der Absetzbetrag im Sinne der Abs. von 1-bis bis zu 1-sexies Art. 16 Dl 63/2013 gilt nun auch für:
- Wohnbaugenossenschaften („cooperative di abitazione a proprietà indivisa”) für Arbeiten an Immobilien in ihrem Besitz, die Mitgliedern zur Nutzung überlassen wurden;
- Und für die Volkswohnbauinstitute (IACP) unabhängig von ihrer Bezeichnung sowie für Körperschaften mit derselben Zielsetzung, die als Gesellschaften begründet sind und den EU-Bestimmungen im Bereich des sog. in house providing entsprechen und am 31.12.2013 bereits bestanden hatten und operativ waren, und zwar für Energiesparmaßnahmen an Wohngebäuden, die sich in ihrem Besitz befinden oder die sie im Auftrag von Gemeinden führen.
45 IRPEF-Absetzbetrag für den Ankauf von Möbeln und Elektrogeräten (sog. “bonus mobili”) – Verlängerung
Auch der IRPEF-Absetzbetrag für den Ankauf von Möbeln und Elektrogeräten (sog. “bonus mobili”) ex Abs. 2 Art. 16 Dl 63/2013 wird verlängert.
Um die Begünstigung für Aufwendungen im Jahr 2018 in Anspruch nehmen zu können, müssen die entsprechenden Bauarbeiten jedoch am 1.1.2017 bereits begonnen worden sein.
46 Arbeiten an Gärten und Terrassen – Neuer IRPEF-Absetzbetrag (sog. “bonus verde”)
Es gibt nun auch einen IRPEF-Absetzbetrag von 36% für Arbeiten an Gärten und Terrassen im Jahr 2018 (auch wenn sie an Miteigentumsteilen von Kondominien im Sinne von Art. 1117 und 1117-bis ZGB vorgenommen werden), und zwar im Besonderen:
- die “Begrünung” von nicht überdachten Flächen von bereits bestehenden Gebäuden, Wohneinheiten, Nebenflächen oder Umzäunungen, Bewässerungsanlagen und die Errichtung von Brunnen;
- sowie die Errichtung von “grünen” Überdachungen.
In diesem Zusammenhang werden auch die Spesen für die Planung und die Instandhaltung dieser Arbeiten gefördert.
Immobilien
Die besprochenen Arbeiten werden begünstigt, wenn sie an:
- Immobilien für Wohnzwecke;
- und an den äußeren Miteigentumsteilen von Kondominien im Sinne von Art. 1117 und 1117-bis ZGB ausgeführt werden.
Höchstbeträge
Der neue Absetzbetrag:
- Wird bis zu einem Höchstbetrag (der Aufwendungen) von 5.000,00 Euro pro Immobilieneinheit gewährt;
- und kann in 10 gleichbleibenden Teilbeträgen in Anspruch genommen werden.
47 Versicherungen gegen Naturkatastrophen – IRPEF-Absetzbetrag von 19%
Ab dem 1.1.2018 können die Prämien für Versicherungen von Immobilien für Wohnzwecke gegen Naturkatastrophen (“eventi calamitosi”) zu 19% von der IRPEF abgesetzt werden (neuer Buchst. f-bis) Art. 15 Abs. 1 TUIR).
48 IRPEF-Absetzbetrag von 19% für die Mieten von Universitätsstudenten – Ausdehnung
Für die Jahre 2017 und 2018 steht der IRPEF-Absetzbetrag von 19% auf die Mieten von Universitätsstudenten, die nicht in ihrer Heimatstadt studieren („“fuori sede”) im Sinne von alla Buchst. i-sexies) Art. 15 Abs. 1 TUIR:
- den Studenten zu, welche in Berg- oder wirtschaftlich benachteiligten Gebieten ansässig sind, welche mindestens 50 Km von der Universitätsstadt entfernt sind (zuvor mindestens 100 Km);
- und dies auch dann, wenn sich die Universitäts- in der gleichen Provinz befindet wie die Heimatstadt.
Höchstbetrag
Die betreffenden Aufwendungen können nach wie vor bis zu einem Höchstbetrag (der Mieten) von 2.633,00 Euro in Abzug gebracht werden.
49 Abonnements für öffentliche Verkehrsmittel – IRPEF-Absetzbetrag von 19%
Ab dem 1.1.2018 können die Spesen für Abonnements für lokale, regionale und interregionale öffentliche Verkehrsmittel im Ausmaß von 19% vom Einkommen in Abzug gebracht werden (neuer Buchst. i-decies) Art. 15 Abs. 1 TUIR).
Höchstbetrag
Der Höchstbetrag für diese Begünstigung liegt bei 250,00 Euro.
Aufwendungen für Familienangehörige
Die besprochenen Aufwendungen im Sinne von Buchst. i-decies) können auch dann abgesetzt werden, wenn sie für zu Lasten lebende Familienangehörige (z.B. Ehepartner, Kinder) bestritten wurden.
50 Aufwendungen für Personen mit Lernschwächen – IRPEF-Absetzbetrag von 19%
Im Sinne des neuen Buchst. e-ter) Art. 15 Abs. 1 TUIR kann ein IRPEF-Absetzbetrag von 19% für Aufwendungen:
- ab dem 1.1.2018 für minder- oder auch volljährige Personen;
- mit Lernschwäche (“diagnosi di disturbo specifico dell’apprendimento” bzw. “DSA”);
- bis zum Abschluss einer Oberschule in Anspruch genommen werden
Begünstigte Aufwendungen
Folgende Aufwendungen zugunsten der Personen mit Lernschwäche werden begünstigt:
- Ankauf von Instrumenten, mit denen die Lernschwäche kompensiert werden soll, und für technische und informatische Unterstützung im Sinne von Gesetz 8.10.2010 Nr. 170, welche für den Unterricht erforderlich ist;
- die Verwendung von Instrumenten, mit denen die Lernschwäche kompensiert werden soll, die die verbale Artikulation fördern und ein graduelles Lernen von Fremdsprachen gewährleisten;
- sofern ein ärztliches Attest vorliegt, welches eine funktionale Korrelation der betreffenden Geräte mit der Lernschwäche des Kindes diagnostiziert.
Aufwendungen für Familienangehörige
Die besprochenen Aufwendungen können auch dann abgesetzt werden, wenn sie für zu Lasten lebende Familienangehörige (z.B. Ehepartner, Kinder) bestritten wurden.
51 Steuerguthaben für berufliche Aus- und Weiterbildung
Im Jahr 2018 wird ein Steuerguthaben für Unternehmen gewährt, welche Aufwendungen für die berufliche Aus- und Weiterbildung im Bereich 4.0 bestreiten.
Objektiver Anwendungsbereich
Begünstigt werden lediglich Aufwendungen für die berufliche Aus- und Weiterbildung, mit denen Kenntnisse im Bereich der „Industrie 4.0“ erworben und konsolidiert werden.
Die Aus- und Weiterbildungstätigkeit muss im Rahmen der Vorgaben ex Anlage A zum Haushaltsgesetz für das Jahr 2018 geleistet werden.
Die Aus- und Weiterbildungstätigkeit muss des Weiteren durch gesamtstaatliche oder territoriale Kollektivvereinbarungen vorgesehen sein.
Ausmaß der Begünstigung
Das Steuerguthaben beträgt:
- 40% der Personalkosten für den Zeitraum, in dem die Aus- und Weiterbildungstätigkeit geleistet wird;
- Bis zu einem Höchstbetrag von 300.000,00 Euro pro Begünstigtem
Durchführungsbestimmungen
Die Durchführungsbestimmungen zur Begünstigung werden von einer interministeriellen Verordnung erlassen.
52 Steuerguthaben für Investitionen in Süditalien – Neue Ressourcen
Die Ressourcen für das Steuerguthaben für den Ankauf von neuen Anlagegütern für Produktionsstätten in Süditalien ex Art. 1 Abs. 98-108 Gesetz 208/2015 (für den Zeitraum 1.1.2016 – 31.12.2019) werden um 200 Millionen Euro aufgestockt.
53 “Neue Sabatini” – Neue Ressourcen
Auch die Ressourcen für die sog. „neue Sabatini“-Begünstigung ex Art. 2 Dl 69/2013 werden für den Zeitraum 2018-2023 um 330 Millionen Euro aufgestockt.
Die Fälligkeit für die Gewährung neuer Darlehen im Sinne von Art. 1 Abs. 52 Gesetz 232/2016 wird vom 31.12.2018 bis zum Zeitpunkt verlängert, zu dem die zugewiesenen Ressourcen erschöpft sind; dieser Zeitpunkt wird im Amtsblatt der Republik bekanntgegeben.
54 Steuerguthaben für Tankstellen
Für die Betreiber von Tankstellen wird ein Steuerguthaben von 50% auf den Gesamtbetrag der Bank- bzw. Kreditkartenspesen gewährt, die ab dem 1.7.2018 von Finanzdienstleistern berechnet werden, welche der Pflicht zur Mitteilung an die Steuerdatei ex Art. 7 Abs. 6 DPR 605/73 unterliegen.
Das Steuerguthaben:
- Kann nur per Vordruck F24 im Sinne von Art. 17 Dlgs. 241/97 verrechnet werden;
- Und zwar ab dem Besteuerungszeitraum nach jenem, in dem es angereift ist.
55 Steuerguthaben für den Ankauf von recyceltem Kunststoff
Es gibt ein neues Steuerguthaben für Unternehmen, mit dem das Recycling von Kunststoffen und der Abfälle aus der Industrieproduktion der Müllabfertigung, die kein Gefahrengut darstellen, als Alternative zur Müllverbrennung gefördert werden soll.
Objektiver Anwendungsbereich
Gegenstand der Begünstigung ist der Ankauf von Produkten aus recyceltem Kunststoff (“prodotti realizzati con materiali derivati da plastiche miste”) aus der Mülltrennung oder aus der Selektion von urbanem Restmüll (RUR).
Dauer
Das Steuerguthaben wird in den Jahren 2018, 2019 und 2020 zuerkannt.
Ausmaß der Begünstigung
Das Steuerguthaben beträgt:
- 36% der bestrittenen und belegten Aufwendungen für die betreffenden Investitionen;
- Bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 20.000,00 Euro pro Begünstigtem, und insgesamt einer Million Euro an zugewiesenen Mitteln in den Jahren 2019 bis 2021.
Durchführungsbestimmungen
Mit einer interministeriellen Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zur Begünstigung erlassen.
56 Steuerguthaben für die Sanierung und den Umbau von Hotels -Ausdehnung auf Thermalbetriebe
Das Steuerguthaben für den Umbau bzw. die Sanierung von Hotels ex Art. 10 Dl 83/2014 wird nun auch Thermen gewährt.
Die Begünstigung umfasst auch:
- die Errichtung von Thermalbädern;
- den Ankauf von Geräten und Anlagen für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeit.
57 Steuerguthaben für die Unternehmen im Bereich der Kultur und der Kreativität
Es gibt nun auch ein neues Steuerguthaben für Unternehmen im Bereich der Kultur und der Kreativität.
Subjektiver Anwendungsbereich
Als “imprese culturali e creative” werden in diesem Zusammenhang Unternehmen oder sonstige Steuerzahler betrachtet, welche:
- eine stabile und dauerhafte Tätigkeit mit Sitz in Italien, einem EU-Staat oder einem Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, ausüben;
- In Italien MwSt.-Zahler sind;
- Und als ausschließlichen oder vorwiegenden Gesellschaftszweck die Planung, Herstellung, Entwicklung, Verbreitung, Erhaltung, Verwaltung und Aufwertung von „kulturellen Produkten“ bzw. Kulturgütern („prodotti culturali“) und die entsprechende Forschung haben.
Mit einer entsprechenden interministeriellen Verordnung wird das Verfahren für die Anerkennung als Unternehmen im Bereich der Kultur und der Kreativität festgelegt.
Gegenstand und Ausmaß der Begünstigung
Das Steuerguthaben beläuft sich auf 30% der Aufwendungen für die Entwicklung, Produktion und Promotion von Produkten und Dienstleistungen im Bereich der Kultur und Kreativität, im Rahmen der vorgesehenen Limits.
Durchführungsbestimmungen
Mit einer interministeriellen Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zur Begünstigung erlassen.
58 Steuerguthaben für den Buchhandel
Ab dem Jahr 2018 gibt es auch ein Steuerguthaben für den Buchhandel (Einzelhandel mit Büchern).
Subjektiver Anwendungsbereich
Die Begünstigung kann von Buchhändlern in Anspruch genommen werden, rectius von Steuerzahlern, die “eine Tätigkeit im Bereich des Einzelhandels mit Büchern in spezialisierten Geschäften“ ausüben, mit dem Haupttätigkeitscode:
- 47.61 “ Einzelhandel mit neuen Büchern in spezialisierten Geschäften ”;
- o 47.79.91 “Einzelhandel mit gebrauchten Büchern”.
Ausmaß der Begünstigung
Das Steuerguthaben entspricht dem Betrag, der an IMU, TASI und TARI für die entsprechenden Geschäftsräume abgeführt wird, sowie für eventuelle Mietspesen und sonstige Aufwendungen, die noch mit einer Durchführungsverordnung definiert werden; wobei auch das Fehlen einer Bücherei in einem Stadtgebiet eine Rolle spielen kann
Das Steuerguthaben hat einen Höchstbetrag von:
- 20.000,00 Euro für die Buchhändler, die ihren Betrieb selbst führen und keiner Verlagsgruppe (“gruppi editoriali”) angehören;
- 10.000,00 Euro für die übrigen Buchhändler.
Die zugewiesenen Ressourcen betragen insgesamt 4 Millionen Euro im Jahr 2018 und 5 Millionen Euro im Jahr 2019.
Durchführungsbestimmungen
Mit einer interministeriellen Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zur Begünstigung erlassen.
59 Steuerguthaben für die Erneuerung von Fußballplätzen
Des Weiteren ist nun auch ein Steuerguthaben für die Erneuerung der Sportanlagen von Fußballvereinen (also im Wesentlichen von Fußballplätzen) vorgesehen.
Subjektiver Anwendungsbereich
Das Steuerguthaben kann von Vereinen in Anspruch genommen werden, die in folgenden Ligen spielen:
- Lega di serie B;
- Lega Pro (serie C);
- Lega nazionale dilettanti.
Objektiver Anwendungsbereich
Gegenstand der Begünstigung sind die Maßnahmen zur Erneuerung (“ristrutturazione”) auf Fußballplätzen, die entweder dem Verein gehören oder im Rahmen einer Konzession führt.
Ausmaß der Begünstigung
Das Steuerguthaben beträgt 12% der entsprechenden Aufwendungen, mit einem Höchstbetrag von 25.000,00 Euro.
Durchführungsbestimmungen
Mit einer Verordnung des Ministerpräsidenten werden die Durchführungsbestimmungen zur Begünstigung erlassen.
60 Steuerguthaben aus Spenden für die Erneuerung von öffentlichen Sportanlagen
Es wird ein neues Steuerguthaben aus Spenden für die Erneuerung von öffentlichen Sportanlagen eingeführt.
Subjektiver Anwendungsbereich
Das Steuerguthaben steht allen Unternehmen zu.
Objektiver Anwendungsbereich
Begünstigt werden Zuwendungen:
- in Geldwerten;
- bis zu 40.000,00 Euro;
- im Jahr 2018;
- für die Erneuerung bzw. den Umbau (“ristrutturazione”) von öffentlichen Sportanlagen;
- auch wenn die Spenden an die jeweiligen Konzessionäre gehen.
Ausmaß der Begünstigung
Das Steuerguthaben beträgt:
- 50% der entsprechenden Spenden;
- Jedoch höchstens 3 Promille der jährlichen Erlöse.
Durchführungsbestimmungen
Die Durchführungsbestimmungen zur Begünstigung werden mit einer eigenen Ministerialverordnung erlassen.
61 Steuerguthaben für die Spenden von Bankstiftungen
Das Haushaltsgesetz sieht auch einen Beitrag in der Form eines Steuerguthabens von 65% auf die Beträge vor, welche Bankstiftungen „in spezifischen sozialen und sanitären Kontexten“ spenden.
62 Beiträge für den Ankauf neuer TV-Geräte
Im Zuge des Übergangs auf neue Frequenzen, der bis zum Jahr 2022 erfolgen sollte, wird ein Beitrag für den Ankauf neuer TV-Geräte im Sinne von Art. 3-quinquies Abs. 5, dritter Satz,, Dl 16/2012 vorgesehen
63 Bonus für den Ankauf von Musikinstrumenten
Auch im Jahr 2018 gibt es einen Beitrag una tantum für den Ankauf von neuen Musikinstrumenten, die der jeweiligen Studienrichtung entsprechen.
Der Beitrag beläuft sich auf 65% des Kaufpreises, mit einem Höchstbetrag von 2.500,00 Euro; die insgesamt im Jahr 2018 zugewiesenen Mittel betragen 10 Millionen Euro.
64 Erhöhung der MwSt.-Sätze ab 2019
Auch im Jahr 2018 beträgt:
- der MwSt.Regelsatz 22%;
- der reduzierte MwSt.-Satz 10%.
Vorbehaltlich neuer Maßnahmen, mit denen dieselben Auswirkungen auf den Staatshaushalt gänzlich oder teilweise gewährleistet werden können, wird der Regelsatz auf:
- 24,2% ab dem 1.1.2019;
- 24,9% ab dem 1.1.2020;
- 25% ab dem 1.1.2021 angehoben,
der reduzierte MwSt.-Satz dagegen auf:
- 11,5% ab dem 1.1.2019;
- 13% ab dem 1.1.2020.
65 MwSt.-Satz für Instandhaltungsarbeiten mit Lieferung von “signifikanten” Gütern
Mit einer authentischen Interpretation des Gesetzgebers wird festgelegt, dass die sog. “signifikanten Güter” (“beni significativi”) im Rahmen von Sanierungs- bzw. Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden auf der Grundlage der “funktionalen Autonomie” dieser Güter im Hinblick auf die Gesamtleistung auszumachen sind, wie von der Ministerialverordnung vom 29.12.99 vorgegeben.
Wert der “signifikanten Güter”
Der Wert dieser Güter:
- ist jener, der aus dem Vertrag zwischen den Parteien hervorgeht;
- dabei sind die Aufwendungen zu berücksichtigen, die für die Produktion dieser Güter anfallen, also sowohl die Rohstoffe als auch die Arbeitsleistung im Rahmen der Produktion.
Der Wert darf aber in jedem Fall nicht tiefer angesetzt sein als der Einkaufspreis der Güter.
Modalitäten der Rechnungslegung
Die Rechnung, die der Handwerker ausstellt, muss zusätzlich zur Leistung, welche den Gegenstand der Rechnung bildet, auch die signifikanten Güter angeben, die im Rahmen der Instandhaltung geliefert werden.
Andere Interpretationen in der Vergangenheit und Rückerstattung der MwSt.
Andere Interpretationen bzw. Handlungen bis zum 1.1.2018 werden nicht geahndet, und die in den Rechnungen ausgewiesenen MwSt. muss nicht berichtigt werden, auch wenn aufgrund der nun vorliegenden authentischen Interpretation ein anderer Betrag der MwSt. hervorgeht.
66 MwSt.-Satz von 10% für die Vermittler in der Unterhaltungsbranche
Dem begünstigten MwSt.-Satz von 10% unterliegen die Verträge im Zusammenhang mit Veranstaltungen im Sinne von Nr. 123) der Tabelle A, Abschnitt III, welche DPR 633/72 beiliegt (also z.B. Theateraufführungen, Konzerte etc.) sowie die Leistungen der entsprechenden Vermittler.
67 MwSt.-Verrechnungssätze für Rinder und Schweine
Die MwSt.-Verrechnungssätze für Rinder und Schweine, die für landwirtschaftliche Erzeuger im Sinne von Art. 34 Abs. 1 DPR 633/72 zur Anwendung kommen, sollten mit einer Verordnung des Ministers für Wirtschaft angehoben werden.
Fristen
Die betreffende Verordnung muss jeweils bis zum 31. Januar in den Jahren 2018, 2019 und 2020 erlassen werden.
Ausmaß der Anhebung
Die Verrechnungssätze dürfen jedoch nicht höher liegen als:
- 7,7% für Rinder;
- 8% für Schweine.
68 Mitteilung der Rechnungsdaten – Fristverlängerung
Die Fälligkeit für die Mitteilung der Rechnungsdaten zum ersten Semester (oder zweiten Trimester) im Jahr 2018 wird vom 16.9.2018 auf den 30.9.2018 (und somit auf den 1.10.2018) verschoben.
Es sei daran erinnert, dass mit Wirkung von DL 148/2017 den Steuerzahlern die Möglichkeit gegeben wurde, die betreffende Mitteilung halb- und nicht vierteljährlich vorzulegen.
Mitteilung der Daten zu den MwSt.-Abrechnungen
Es ist noch unklar, ob die neue Fälligkeit für die Mitteilung der Rechnungsdaten auch für die Mitteilung der Daten zu den MwSt.-Abrechnungen für das zweite Trimester im Jahr 2018 (an sich 16.9.2018) gilt.
69 Überhöht ausgestellte MwSt.- Strafen
Das Haushaltsgesetz sieht neue und verringerte Strafen für jene Fälle vor, in denen eine Rechnung irrtümlich mit einem höheren MwSt.-Satz als dem gesetzlich vorgesehenen ausgestellt wird (z.B. mit 22% statt mit 10%).
Bislang konnte der Käufer den entsprechenden Betrag nicht in Abzug bringen und es wurde auch eine Strafe in Höhe von 90% der entsprechenden Steuer ausgestellt (in manchen Fällen auch die Strafe für die nicht wahrheitsgetreue Steuererklärung von 90% bis 180%, wobei die beiden Strafen allerdings auf der Grundlage des sog. „cumulo giuridico” nicht addiert wurden).
Nunmehr ist der Vorsteuerabzug in jedem Fall legitim, wenn der Verkäufer bzw. Dienstleister die MwSt. abführt, und es kommt lediglich eine Strafe zum Fixbetrag von 250,00 bis 10.000,00 Euro zur Anwendung.
70 Bestimmungen für die Pharmaindustrie
Die AIFA muss die Quoten für die Abdeckung der Überschreitung des Höchstbetrags der Aufwendungen für Medikamente im Jahr 2016 noch festlegen. Es wird davon ausgegangen, dass di ein der Folge genannten farmaceutica al lordo der MwSt.. Si prevede, pertanto, quanto segue in relazione ai versamenti der aziende farmaceutiche.
Zahlungen für die Abdeckung der Überschreitung des Höchstbetrags der Aufwendungen für Medikamente
Die Betriebe im Bereich der Herstellung von Pharmaka können die Vorsteuer vom Betrag der Zahlungen für die Abdeckung der Überschreitung des Höchstbetrags der Aufwendungen für Medikamente in Abzug bringen.
Pharmabetriebe, die vor dem 1.1.2018 die entsprechende MwSt. von der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuern und die IRAP in Abzug gebracht haben, werden dafür steuerrechtlich nicht bestraft.
Versamenti effettuati quali importi equivalenti
Die Unternehmen im Bereich der Herstellung von Pharmaka können die Vorsteuer vom Betrag der in der Folge genannten Zahlungen in Abzug bringen, sofern eine weitere Zahlung an die Staatskasse im Ausmaß der Steuer erfolgt, und zwar per Vordruck F24 und ohne Möglichkeit zur Verrechnung:
- Zahlungen als Äquivalent für jene, die bei einer Preisreduzierung ihrer Produkte um 5% angefallen wären;
- Die Zahlung von 1,83% des Verkaufspreises an Endverbraucher.
Die Pharmaunternehmen, welche die Vorsteuer von den vorgenannten Zahlungen in Abzug gebracht haben, müssen eine entsprechende Anmerkung im Register der Ausgangsrechnungen vornehmen, und zwar bis zum 16.1.2018.
Ausübung des Vorsteuerabzugs
Das Anrecht auf den Vorsteuerabzug im Hinblick auf die oben genannten Zahlungen:
- Erwächst im Augenblick der Zahlung;
- Im Hinblick auf die Zahlungen vor dem 1.1.2018 kann es spätestens mit der MwSt.-Jahreserklärung für das Jahr 2018 ausgeübt werden.
71 Kraftstoffe, die aus einem Verbrauchssteuerlager entnommen werden
Im Hinblick auf:
- Benzin und Diesel, die als Treibstoffe für Motoren verwendet werden
- und die übrigen Kraft- und Treibstoffe, die noch mit einer Verordnung des Ministers für Wirtschaft und Finanzen bestimmt werden, ist die Einführung in ein Verbrauchssteuerlager (“deposito fiscale”) oder die Entnahme durch einen registrierten Abnehmer an die Abführung der MwSt. durch den Steuerzahler gebunden, auf dessen Rechnung der Verwalter des Lagers die Entnahme vornimmt, und zwar per Vordruck F24 ohne Möglichkeit zur Verrechnung.
Die Daten zum entsprechenden Vordruck müssen im Begleitdokument im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Dlgs. 504/95 angegeben werden; die Zahlungsbestätigung der entsprechenden Steuer muss dem Verwalter des Verbrauchssteuerlagers im Original übergeben werden.
Ausnahmen
Die besprochenen Bestimmungen kommen nicht zur Anwendung, wenn die genannten Produkte:
- sich im Eigentum des Verwalters des Verbrauchssteuerlagers befinden;
- aus dem Verbrauchssteuerlager vom Inhaber eines anderen Verbrauchssteuerlagers entnommen werden, der einerseits den Kriterien ex Art. 23 Abs. 3 Dlgs. 504/95 entspricht und andererseits den Zuverlässigkeitskriterien entspricht, die noch von einer Ministerialverordnung festgelegt werden;
- und wenn sie aus einem Verbrauchssteuerlager entnommen werden, das den Kriterien ex Art. 23 Abs. 3 Dlgs. 504/95 entspricht, und zwar durch einen Steuerzahler, der geeignete Besicherungen leistet, die noch von einer Ministerialverordnung festgelegt werden.
Güter, die nach einem innergemeinschaftlichen Ankauf in das Lager eingeführt wurden
Die oben genannten Modalitäten der Abführung der MwSt. gelten für Güter, die nach einem innergemeinschaftlichen Ankauf in das Lager eingeführt wurden, auch dann, wenn das Verbrauchssteuerlager auch als Umsatzsteuerlager („deposito IVA“) verwendet wird, es sei denn, die Entnahme erfolgt durch einen Steuerzahler, der den Kriterien ex Art. 23 Abs. 3 Dlgs. 504/95 entspricht oder geeignete Besicherungen leistet, die noch von einer Ministerialverordnung festgelegt werden.
Wirksamkeit
Die besprochenen Bestimmungen gelten ab dem 1.2.2018.
72 Lagerung von Kraftstoffen
Ein Steuerzahler, der sich für die Lagerung von Energieträgern bzw. Kraftstoffen eines Verbrauchssteuerlagers bedienen will, muss:
- zuerst eine entsprechende Genehmigung durch die Monopol- und Zollbehörde erlangen, welche zwei Jahre lang gültig ist;
- oder vor Aufnahme der Tätigkeit eine Mitteilung an die genannte Behörde schicken, die ein Jahr lang gültig ist, sofern der Steuerzahler bereits ein Verbrauchssteuerlager für Kraftstoffe auf dem Staatsgebiet führt.
Durchführungsbestimmungen
Die entsprechenden Durchführungsbestimmungen werden mit einer Ministerialverordnung erlassen.
Wirksamkeit
Die besprochenen Bestimmungen werden 60 Tage nach Inkrafttreten der Ministerialverordnung wirksam.
73 Beziehungen zwischen den Steuerzahlern, die eine MwSt.-Gruppe bilden, und ihren Betriebsstätten
Die Beziehungen zwischen den Steuerzahlern, die eine MwSt.-Gruppe bilden (Art. 70-quinquies DPR 633/72), und ihren Betriebsstätten werden nun neu geregelt.
Betroffene Geschäftsfälle
Im Besonderen wird folgendes vorgesehen:
- die Lieferungen und Leistungen eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte, welche zur MwSt.-Gruppe gehören, an seine Betriebsstätte bzw. an den Sitz des Unternehmens im Ausland gelten als Lieferungen bzw. Leistungen der Gruppe an einen Steuerzahler außerhalb der Gruppe;
- die Lieferungen und Leistungen an ein Unternehmen oder eine Betriebsstätte, welche zur MwSt.-Gruppe gehören, durch seine Betriebsstätte bzw. durch den Sitz des Unternehmens im Ausland gelten als Lieferungen bzw. Leistungen eines Steuerzahlers außerhalb der Gruppe an die Gruppe;
- die Lieferungen und Leistungen an ein Unternehmen oder eine Betriebsstätte, welche zu einer MwSt.-Gruppe in einem anderen EU-Staat gehören, durch seine Betriebsstätte bzw. durch den Sitz des Unternehmens in Italien gelten als Lieferungen bzw. Leistungen eines Steuerzahlers außerhalb der Gruppe an die Gruppe im anderen EU-Staat;
- die Lieferungen und Leistungen eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte, welche zu einer MwSt.-Gruppe in einem anderen EU-Staat gehören, an seine Betriebsstätte bzw. an den Sitz des Unternehmens in Italien gelten als Lieferungen bzw. Leistungen der Gruppe im anderen EU-Staat an einen Steuerzahler außerhalb der Gruppe;
Bestimmung der Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage für die genannten Geschäftsfälle wird, wenn kein Verkaufspreis in Rechnung gestellt wird, im Sinne von Art. 13 Abs. 1 und 3 DPR 633/72. festgelegt
Wirksamkeit
Die genannten Bestimmungen gelten für die Lieferungen und Leistungen sb dem 1.1.2018.
74 Registersteuer
Die Art. 20 und 53-bis DPR 131/86 werden abgeändert, um die missbräuchliche Verwendung von Art. 20 DPR 131/86 zu unterbinden und um die Anwendbarkeit von Art. 10-bis Gesetz 212/2000 (die allgemeine Bestimmung zur Vermeidung des Missbrauchs steuerrechtlicher Normen) auch auf die Registersteuer ausdrücklich festzuhalten.
Im Besonderen gilt nun:
- Art. 20 DPR 131/86 nach seinen Abänderungen durch das Haushaltsgesetz für das Jahr 2018 stellt klar, dass die registrierte Urkunde allein auf der Grundlage der Elemente bzw. Informationen zu interpretieren (und zu besteuern) ist, die aus der Urkunde selbst hervorgehen, ohne verbundene Verträge oder außervertragliche Sachverhalte zu berücksichtigen;
- Art. 53-bis DPR 131/86 wird um den Bezug auf Art. 10-bis Gesetz 212/2000 ergänzt.
Durch die neue Bestimmung können die Agentur für Einnahmen bzw. auch die Gerichtsbarkeit zum Beispiel die Einbringung von Immobilien oder Betrieben nicht mehr als eine Veräußerung bewerten, ohne ausdrücklich auf die Bestimmungen zum Rechtsmissbrauch ex Art. 10-bis Gesetz 212/2000 Bezug zu nehmen.
Wirksamkeit
Es bestehen jedoch Zweifel daran, ob die besprochene Bestimmung rückwirkend ist, da sie nicht ausdrücklich als authentische Interpretation erlassen wurde.
75 Anhebung der Kammergebühren um 50%
Die Handelskammern können als Maßnahme zur Sicherung ihres finanziellen Gleichgewichts eine Erhöhung der jährlichen Kammergebühren um 50% verfügen.
Die Erhöhung setzt jedoch voraus, dass:
- die betreffende Handelskammer ein strukturelles finanzielles Ungleichgewicht aufweist, dass zu einer schweren Finanzkrise führen kann (“in grado di provocare il dissesto finanziario“);
- dass ein mehrjähriger Plan zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts ausgearbeitet wird, der mit der zuständigen Region abgestimmt wird und in dem die Erhöhung der Kammergebühren als eine Maßnahme neben anderen vorgesehen wird;
- und die Genehmigung durch das MISE nach entsprechender Prüfung des Plans.
76 Versicherungssteuer
Steuerbefreiung für Versicherungen gegen Naturkatastrophen
Die Versicherungen gegen Naturkatastrophen werden von der Versicherungssteuer befreit.
Abführung der Versicherungssteuer
Die Fristen und Modalitäten für die Abführung der Versicherungssteuer werden abgeändert:
- die Fälligkeit für die Vorauszahlung wird von Mai auf November verschoben;
- der Prozentsatz für die Vorauszahlung wird von 40% auf 55% für die Jahre 2018 und 2019, und auf 70% für die Folgejahren angehoben.
77 Stempelsteuer
Mit Wirkung der Abänderungen der Bestimmungen zur Stempelsteuer auf die Kopien von elektronischen Schecks werden die entsprechenden beglaubigten Kopien von Schecks, die in elektronischer Form in Zahlung gegeben werden, ohne dass dann eine Zahlung erfolgt, von der Steuer befreit.
78 Aussetzung der Erhöhung von lokalen Steuern und Zusatzsteuern – Verlängerung im Jahr 2018
Die Aussetzung der Erhöhung von lokalen Steuern und Zusatzsteuern gegenüber den Werten im Jahr 2015 wird wie schon in den Jahren 2016 und 2017 auch im Jahr 2018 verfügt; die entsprechenden Beschlussfassungen von Regionen und Gemeinden sind somit wirkungslos.
79 Erhöhung der TASI -Verlängerung im Jahr 2018
In Abweichung zur vorgenannten Aussetzung können die Gemeinden, welche für die Jahre 2016 und 2017 die Erhöhung der TASI im selben Ausmaß wie für das Jahr 2015 bestätigt hatten (bis 0,8 Promille), diese mit ausdrücklicher Beschlussfassung des Gemeinderats auch im Jahr 2018 beibehalten.
80 Modalitäten der Bestimmung der TARI für das Jahr 2018
Auch im Jahr 2018 gelten (wie für die Jahre 2014-2017) die Modalitäten der Bestimmung der Gebühr für die Müllabfuhr (TARI) auf der Grundlage des sog. “criterio medio-ordinario”, also nach Maßgabe der durchschnittlichen mittleren Quantität und Qualität, die je nach ausgeübter Tätigkeit pro Flächeneinheit produziert wird, und nicht nach der effektiv angefallenen Menge an Abfällen (die sog. „normalisierte“ Methode nach dem Verursacherprinzip ex Art. 14 der EU-Richtlinie 2008/98/CE).
81 Begünstigungen für die „Umwandlung des Territoriums“
Die Anwendung der Registersteuer zum Festbetrag und die Befreiung von der Hypothekar- und der Katastersteuer, die mit Wirkung von Art. 32 Abs. 2 DPR 601/73 bereits für “Die Verordnungen, Vereinbarungen und Verpflichtungsurkunden ” im Sinne von Gesetz L. 28.1.77 Nr. 10 galt, wird nun auch:
- für alle Urkunden gewährt, mit denen die “Umwandlung des Territoriums” auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen öffentlichen Körperschaften und privaten Akteuren beschlossen wird, sowie für jene Urkunden, mit denen die entsprechenden Vereinbarungen umgesetzt werden;
- und auf alle Vereinbarungen und Urkunden im Sinne von Art. 40-bis des Landesgesetzes der Provinz Bozen vom 11.8.97 Nr. 13 (Vertragsurbanistik im Sinne des Landesraumordnungsgesetzes), für welche die Festsetzungs- und Einhebungsfristen noch nicht abgelaufen sind, oder für die jedenfalls noch kein rechtskräftiges Urteil gesprochen wurde.
82 Erstellung von steuerrechtlich relevanten Verträgen als EDV-gestützte öffentliche Urkunden
Abs. 1-ter Art. 36 Dl 112/2008 (eingeführt von Art. 11-bis Dl 148/2017), der die Möglichkeit zur Verwendung EDV-gestützter öffentlicher Urkunden (“atto pubblico informatico“) für einige Kategorien von Urkunden von Unternehmen und Gesellschaften vorsieht, wurde abgeändert.
Die Kategorien von Rechtsgeschäften bzw. Urkunden, die dafür in Frage kommen, sind jene mit “steuerrechtlichem Charakter”, und zwar:
- Umwandlungen, Spaltungen und Verschmelzungen;
- Abtretungen oder Verpachtungen von Betrieben, die registriert werden müssen;
- Und Urkunden zum Familienbetrieb.
83 Landwirtschaftliche Verträge
Mit Wirkung der Abänderungen an Art. 7 Gesetz 203/82 sind die landwirtschaftlichen Unternehmer im Hauptberuf (IAP), die in der Rentenversicherung der Landwirtschaft eingetragen sind, den Selbstbebauern im Hinblick auf die Bestimmungen zu den landwirtschaftlichen Verträgen ex Gesetz 203/82 gleichgestellt.
84 „Contratto di affiancamento“ in der Landwirtschaft
Mit dem Betriebsübergabevertrag (“contratto di affiancamento”) kann der Eintritt eines Jungbauern in die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs vereinbart und die Art der Entschädigung bei vorzeitiger Auflösung des Vertrags vorgesehen werden. In den 6 Monaten nach Auflösung des Vertrags hat der Jungbauer bei Veräußerung des Betriebs ein Vorkaufsrecht.
Der besprochene Vertragstyp wird zwischen Jungbauern von 18 bis 40 Jahren, die keine Eigentums- oder sonstigen dinglichen Rechte an landwirtschaftlichen Grundstücken haben, und landwirtschaftlichen Unternehmern im Sinne von Art. 2135 ZGB oder Selbstbebauern abgeschlossen, die über 65 Jahre alt sind oder eine Rente beziehen; der Vertrag:
- darf keine Laufzeit über 3 Jahren haben;
- und muss in jedem Fall eine Aufteilung der Unternehmensgewinne zwischen dem Jung- und dem Altbauern vorsehen, wobei der Jungbauer 30 bis 50% erhalten muss.
Während der Laufzeit des Vertrags ist der Jungbauer einem landwirtschaftlichem Unternehmer im Hauptberuf (IAP) gleichgestellt.
85 Bienenzucht in Berggebieten – Begünstigungen
Die Erträge aus der Bienenzucht in Berggebieten mit weniger als 20 Bienenvölkern sind von der IRPEF befreit.
86 Rundfunkgebühr im Jahr 2018
Auch im Jahr 2018 beträgt die Rundfunkgebühr (“canone RAI”) so wie im Vorjahr 90,00 Euro.
87 Verbrauchssteuer auf Bier
Ab dem 1.1.2019 soll der Steuersatz der Verbrauchssteuer auf Bier 3,00 Euro pro Hektoliter und Grad an Stammwürzegehalt betragen.
88 Aussetzung der Anhebung der Verbrauchssteuersätze für Benzin und Diesel
Die vorgesehene Erhöhung der Verbrauchssteuer (“accisa”) auf:
- Benzin;
- verbleites Benzin;
- und Diesel (als Kraftstoff) wird im Jahr 2019 ausgesetzt.
Ab dem Jahr 2010 sollen die Steuersätze so weit angehoben werden, dass dem Staatshaushalt Mehreinnahmen von mindestens 350 Millionen Euro zufließen.
89 Verkauf von elektronischen Zigaretten
Im Hinblick auf die Produkte, die bei elektronischen Zigaretten zum Einsatz kommen (aber nicht auf die mechanischen und elektronischen Vorrichtungen selbst) wird folgendes vorgesehen:
- Die Produkte dürfen nur von den Geschäften im Sinne von Art. 16 Gesetz 22.12.57 Nr. 1293 verkauft werden;
- Die Modalitäten und die Voraussetzungen für die entsprechenden Genehmigungen und für den Zukauf dieser Produkte durch den Wiederverkäufer werden mit einer Verordnung der Monopol- und Zollbehörde festgelegt; bis dahin kann der Verkauf fortgeführt werden;
- Die Bestimmungen zum Zigarettenschmuggel sind anwendbar.
Der Verkauf der vorgenannten Produkte im Versandhandel ist im Staatsgebiet untersagt.