Steuerguthaben für Umbau von Hotel- u. Buschenschänken

Posted by on Mrz 12, 2018 in Allgemein | No Comments
Steuerguthaben für Umbau von Hotel- u. Buschenschänken

Steuerguthaben für den Umbau von Hotels und Buschenschänken – Durchführungsbestimmungen –
Vorlage der Anträge

Art. 10, DL 31.5.2014 Nr. 83 (umgewandelt in das Gesetz 29.7.2014 Nr. 106) hat ein Steuerguthaben von 30%  des Betrags der Aufwendungen für den Umbau („ristrutturazione“)  von Hotels in den  Besteuerungszeiträumen 2014, 2015 und 2016 eingeführt.

Art. 1 Abs. 4-7, Gesetz vom 11.12.2016 Nr. 232 (das Haushaltsgesetz für das Jahr 2017) hat nun diese Begünstigung  auch für die Besteuerungszeiträume 2017 und 2018 gewährt, und dabei:

  • das Steuerguthaben auf 65% angehoben, wenn die betreffenden Maßnahmen auch zum Erdbebenschutz oder zur Energieeinsparung dienen oder den Ankauf von Möbeln oder Einrichtungsgegenständen betreffen;
  • und die Begünstigung gilt nun auch für Buschenschänke („agriturismo“).

Mit Wirkung von DM 20.12.2017 Nr. 598, veröffentlicht auf der Website des Ministeriums für Kultur und Tourismus (“Ministero dei  beni e delle attività culturali e del turismo”) wurden die neuen Durchführungsbestimmungen für die Begünstigung erlassen.

Des Weiteren hat das Ministerium für Kultur und Tourismus mit der Mitteilung vom 17.1.2018 die Fristen und Modalitäten für die Vorlage der Anträge für das Jahr 2017 definiert.

 1 Begünstigte des Steuerguthabens

Die Begünstigung kann von Hotels und Buschenschänken in Anspruch genommen werden, die zum 1.1.2012 bereits existierten.

Als “Hotel” im Sinne der besprochenen Bestimmung ist eine “für das Publikum zugängliche Struktur” mit “einheitlicher Führung” und “zentralisierten Dienstleistungen” zu verstehen, welche Unterkunft und gegebenenfalls auch Verpflegung und sonstige Zusatzleistungen anbietet, wobei die Zimmer in einem oder mehreren Gebäuden gelegen sein können. Die Mindestanzahl der Zimmer beträgt sieben.

„Hotels“ („strutture alberghiere“) im Sinne der besprochenen Norm sind somit:

  • Hotels;
  • Hoteldörfer;
  • Residences;
  • Hotels, die auf mehrere Gebäude aufgeteilt sind („diffusi“);
  • und Strukturen, die von spezifischen regionalen Bestimmungen als Hotels definiert werden.

Als „Hotel” im Sinne der besprochenen Bestimmung sind auch die Buschenschänke („agriturismo“) ex Gesetz 20.2.2006 Nr. 96 zu betrachten.

Ausgeschlossen sind dagegen die bed & breakfast.

Thermen: Gesetz 27.12.2017 Nr. 205 (das Haushaltsgesetz für das Jahr 2018) hat die Begünstigung mit Wirkung ab dem Jahr 2018 auch auf Thermen („strutture termali“) im Sinne von Art. 3, Gesetz vom 24.10.2000 Nr. 323 ausgedehnt.

2. Objektiver Anwendungsbereich

Das Steuerguthaben gilt für folgende Aufwendungen:

  • für Renovierung und Sanierung im engeren Sinne (“ristrutturazione edilizia”), also für außerordentliche Instandhaltung, Renovierung, Sanierung („restauro e risanamento conservativo“ und Umbau („ristrutturazione“);
  • für Maßnahmen, mit denen architektonische Barrieren abgebaut werden;
  • für Energiesparmaßnahmen;
  • für Maßnahmen zum Erdbebenschutz;
  • und für den Ankauf von Möbeln und Einrichtungsgegenständen, wenn sie ausschließlich für Hotels und Buschenschänke bestimmt sind.

2.1  Außerordentliche Instandhaltung

Begünstigt werden auch außerordentliche Instandhaltungsarbeiten  ex Art. 3, Abs. 1 Buchst. b) DPR 380/2001, also:

  • die Arbeiten und baulichen Änderungen, die für die Erneuerung und Substitution von (auch strukturellen) Gebäudeteilen erforderlich sind;
  • die Arbeiten und baulichen Änderungen, die für die Errichtung und Ergänzung von sanitären und technologischen Anlagen erforderlich sind, sofern sie die Gesamtkubatur des Gebäudes nicht erhöhen oder die urbanistische Zweckbestimmung nicht abändern;
  • Maßnahmen zur Aufteilung oder Zusammenlegung von Baueinheiten unter Durchführung von Bauarbeiten, auch wenn dadurch die Oberflächen der einzelnen Einheiten und/oder die urbanistische Kubatur variieren, sofern sie jedoch die Gesamtkubatur des Gebäudes nicht erhöhen;

2.2 Renovierung und Sanierung

Begünstigt wird auch die Renovierung und Sanierung im Sinne von Art. 3 Abs. 1. Buchst. c), DPR 380/2001, also Maßnahmen, mit denen durch eine “systematische Gesamtheit” von Bauarbeiten, welche “unter Wahrung der für das Bauwerk typischen, formalen und strukturellen Merkmale” die Bausubstanz erhalten und ihre Funktionalität gewährleistet werden soll; dabei kann auch die urbanistische Zweckbestimmung abgeändert werden, sofern die genannten Merkmale erhalten bleiben und die neue Zweckbestimmung mit dem geltenden Bauleitplan und seinen Durchführungsplänen kompatibel ist.

Zu diesen Maßnahmen zählen:

  • die Konsolidierung, Wiederherstellung und Renovierung der Grundsubstanz („elementi costitutivi“) des Gebäudes;
  • der Einbau von zusätzlichen Bauelemente und von Anlagen, welche für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlich sind;
  • und die Eliminierung von Bauteilen, die Fremdkörper darstellen („elementi estranei all’organismo edilizio“).

2.3 Umbauarbeiten

Begünstigt werden auch Umbauarbeiten (“ristrutturazione edilizia“) im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d), DPR 380/2001, also Maßnahmen, mit denen das Gebäude durch eine “systematische Gesamtheit” von Bauarbeiten „umgewandelt“ („trasformato“) wird, wobei das neue Gebäude auch partiell oder zur Gänze vom ursprünglichen, verschieden sein kann. Dazu zählen:

  • die Wiederherstellung („rispristino“) oder die Substitution von tragenden Gebäudeteilen („elementi costitutivi“);
  • der Abbau, die Abänderung oder der Einbau von zusätzlichen Bauelementen und von Anlagen.

Zu diesen Maßnahmen zählen auch der Abriss und Wiederaufbau bei gleichbleibender Kubatur (mit Ausnahme der neuen Bauelemente, welche für die Anpassung an die Erdbebenschutzbestimmungen erforderlich sind, sowie jener, mit denen eingestürzte oder abgerissene Gebäude oder Gebäudeteile wiederhergestellt werden, sofern das ursprüngliche Bauvolumen festgestellt werden kann).

Im Hinblick auf Gebäude, welche den Auflagen ex DLgs. 22.1.2004 Nr. 42 unterliegen, sind der Abriss und Wiederaufbau und die Wiederherstellung nur dann als Renovierungs- bzw. Umbauarbeiten zu verstehen, wenn dabei die Fassade des ursprünglichen Gebäudes erhalten bleibt bzw. wiederhergestellt wird.

2.4  Eliminierung von architektonischen Barrieren

Als „Eliminierung von architektonischen Barrieren“ gelten:

  • Maßnahmen, mit denen physische Hindernisse abgebaut werden, welche die Mobilität aller Personen beeinträchtigen, welche das Gebäude betreten, aber im Besonderen jener Personen, die aus welchem Grund auch immer dauerhaft oder auch nur zeitweilig eingeschränkte oder keine motorischen Fähigkeiten haben; Hindernisse, welche die bequeme und sichere Nutzung von Räumen, Geräten oder Bestandteilen erschweren oder verhindern; das Fehlen von Vorrichtungen oder Hinweisen, welche eine Orientierung und das Erkennen von Gefahrenquellen für alle und im Besonderen für sehbehinderte, blinde und taube Personen erlauben;
  • die Planung und Herstellung von Produkten, Programmen und Dienstleistungen, die von allen Personen so weit als möglich genutzt werden können, oder dass Anpassungen oder Sonderprojekte erforderlich sind;
  • und schließlich Maßnahmen, mit denen sensorielle und kommunikative Barrieren abgebaut werden.

2.5 Energiesparmaßnahmen

Als „Energiesparmaßnahmen“ gelten:

  • die energetische Sanierung („riqualificazione energetica“), also Maßnahmen, mit denen ein energetischer Leistungsindex für die Heizung bzw. Kühlung etabliert wird, der die Grenzwerte ex Anlage I zu DM 2.2016 nicht überschreitet;
  • Maßnahmen an den Außenmauern eines bereits bestehenden Gebäudes, Gebäudeteils oder einer Baueinheit, welche “opake” vertikale und horizontale Strukturen zum Inhalt haben (also Wände, Decken und Fußböden), welche die beheizten von den nicht geheizten Räumen und vom Gebäudeäußeren abtrennen, wobei die thermische Leitfähigkeit erreicht werden muss, wie sie von DM 2.2016 vorgesehen wird;
  • der – partielle oder komplette – Austausch von Heizanlagen mit: Anlagen mit Brennwertkesseln und gleichzeitiger Anpassung des Verteilungssystems; Anlagen mit hocheffizienter Wärmepumpe oder geothermische Anlagen mit geringer Enthalpie und gleichzeitiger Anpassung und Justierung  des Verteilungssystems; hocheffiziente BHKWs (“impianti di cogenerazione o trigenerazione“)  bei gleichzeitiger Anpassung und Justierung  des Verteilungssystems.

2.6 Erdbebenschutzmaßnahmen

Als Erdbebenschutzmaßnahmen im Sinne von Art. 16-bis Abs. 1 Buchst. i) TUIR sind Bauarbeiten zur statischen Sicherung im besonderen tragender Gebäudeteile zu verstehen, aber auch die Erstellung der vorgeschriebenen Dokumentation der statischen Sicherheit, und schließlich die Maßnahmen, die zur Ausstellung dieser Unterlagen erforderlich sind.

2.7 Möbel und Einrichtungsgegenstände

Als Aufwendungen für den Ankauf von Möbeln und Einrichtungsgegenständen, die ausschließlich für Hotels und Buschenschänke bestimmt sein müssen, gelten:

  • die Erneuerung oder der Austausch von Küchen oder von professionellen Geräten für die Zubereitung von Speisen und Getränken, wie etwa verschiedene Kochvorrichtungen, Backöfen, Kühlschränke und Gefriertruhen, statische und dynamische Vorrichtungen für das Anrichten von Speisen, Spülmaschinen, Waschmaschinen, Kühlungen, Eismaschinen; die neuen Geräte müssen “Verbesserungen” der alten im Hinblick auf Sicherheit, Leistung und Energieeffizienz sein;
  • Möbel und sonstige Einrichtungsgegenstände für den Innen- und Außenbereich, wie etwa Tische, Schreibtische, gepolsterte und nicht gepolsterte Sitze und Stühle, sonstige gepolsterte Einrichtungsgegenstände, Schränke, Betten, Matratzen, Pavillons, Sonnenschirme, Markisen;
  • Einbaumöbel, wie etwa Duschkabinen und sonstige Einbauteile für das Bad, Küchen, mobile Trennwände, Beleuchtungskörper;
  • Sicherheitsfußböden, Einrichtungsgegenstände und Geräte für Tagungen, Geräte für Spielplätze und Sportgeräte;
  • Die Einrichtung und die Geräte für den Wellnessbereich.

3 Bestimmung des Steuerguthabens

Das Steuerguthaben steht im Ausmaß von 65% der Aufwendungen für die genannten Bauarbeiten und Maßnahmen vom 1.1.2017 bis 31.12.2018 zu, sofern sie auch:

  • Energiespar- oder Erdbebenschutzmaßnahmen umfassen;
  • Oder eben den Ankauf von Möbeln und Einrichtungsgegenständen.

Einschränkungen

Das besprochene Steuerguthaben kann von jedem Unternehmen:

  • im Rahmen der insgesamt zugewiesenen Mittel;
  • bis zu einem Höchstbetrag von 200.000,00 Euro im Bezugsbiennium;
  • und unter Berücksichtigung der “de-minimis”-Bestimmungen (EU-Verordnung 1407/2013) in Anspruch genommen werden.

Für Buschenschänke kann das Steuerguthaben nur im Hinblick auf jene Tätigkeiten genossen werden, die in den Anwendungsbereich der genannten EU-Verordnung 1407/2013 fallen, wobei  sichergestellt sein muss, dass die übrigen Tätigkeiten nicht von den gewährten “de minimis“-Beihilfen  profitieren.

4 Begünstigte Aufwendungen

4.1 Arten

Folgene Umbau- nud Sanierungsmaßnahmen werden gefördert:

  • WCs und die Errichtung von WCs, auch wenn dadurch die Gesamtkubatur erhöht wird;
  • Abriss und Wiederaufbau, auch mit modifizierter Fassade, jedoch bei gleichbleibendem Bauvolumen, mit Ausnahme der Gebäude, welche den Auflagen ex 22.1.2004 Nr. 42 unterliegen, bei denen sowohl die Fassade als auch das Bauvolumen des ursprünglichen Gebäudes erhalten bleiben müssen;
  • Wiederherstellung (“ripristino”) durch Wiederaufbau von Gebäuden oder Gebäudeteilen, welche eingestürzt sind oder abgerissen wurden, sofern das ursprüngliche Bauvolumen festgestellt werden kann, mit Ausnahme der Gebäude, welche den Auflagen ex 22.1.2004 Nr. 42 unterliegen, bei denen sowohl die Fassade als auch das Bauvolumen des ursprünglichen Gebäudes erhalten bleiben müssen;
  • Bauliche Änderung der Vorderansicht des Gebäudes, etwa durch neue Fenster und Türen, oder Austausch mit anderen, welche sich im Hinblick auf Materialien, Farben und Oberflächen unterscheiden;
  • Errichtung von Balkonen und Loggien;
  • Nutzung von Dachböden, Umwandlung von Balkonen in Veranden;
  • Austausch von Außenfenstern, –Türen, Schaufenstern und ähnlichen Bauteilen, auch wenn diese nicht geöffnet werden können, mit anderen, welche dieselben Merkmale aufweisen und keine sonstigen steuerrechtlichen Förderungen genießen;
  • Austausch von Türen im Innenbereich mit anderen, welche im Hinblick auf Sicherheit und Akustik Verbesserungen darstellen;
  • Einbau von neuen Bodenbelägen oder Austausch der alten mit Abänderungen in der Oberfläche und im Material, wobei nachhaltige Materialien aus erneuerbaren Quellen – darunter auch Holz – zu bevorzugen, auch im Hinblick auf Stege;
  • Einbau oder Austausch von Gegensprech- und Alarmanlagen und von Brandschutzvorrichtungen im Sinne der geltenden Bestimmungen.

Im Hinblick auf die Eliminierung von architektonischen Barrieren können sowohl Aufwendungen in einzelnen Zimmern als auch in Gemeinschaftsbereichen gefördert werden, und zwar folgende:

    • Austausch von Fußböden, Türen, Tür- und Fensterrahmen, Bedienungselementen, die Erneuerung oder Anpassung von Anlagen wie etwa sanitären oder elektrischen Anlagen, Gegensprechanlagen, Aufzügen und Domotik;
    • Relevante Baumaßnahmen wie etwa Arbeiten an Türen und Aufzügen, der Einbau von Rampen im Innen- und Außenbereich, von Hebevorrichtungen oder Treppenlifts;
    • Errichtung ex novo von sanitären Anlagen für Personen mit Behinderung, einschließlich Armaturen, Austausch von bestehenden sanitären Anlagen mit solchen, die für Personen mit Behinderung besser geeignet sind;
    • Austausch von Türen im Innenbereich, auch Verbindungstüren, im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Eliminierung von architektonischen Barrieren;
  • Einbau von domotischen Systemen, mit denen die Öffnung von Türen, Fenstern und Sonnenschutzvorrichtungen per Fernbedienung möglich ist;
  • Systeme und Technologie, mit denen die Kommunikation und der Zugang erleichtert werden sollen.

Das Steuerguthaben wird auch dann zuerkannt, wenn die Umbauarbeiten und der Abbau von architektonischen Barrieren eine Erhöhung der Gesamtkubatur mit sich bringen, innerhalb der Limits und gemäß den Modalitäten ex Art. 11, DL 25.6.2008 Nr. 112 (umgewandelt in das Gesetz vom 6.8.2008 Nr. 133).

Im Bereich der Energiesparmaßnahmen werden folgende Aufwendungen gefördert:

  • Einbau von Photovoltaikanlagen;
  • Einbau von externen Sonnenschutzvorrichtungen, mit denen der Energieverbrauch für die Raumkühlung im Sommer reduziert werden soll;
  • Wärmedämmung am Gebäude, um die thermische Dispersion zu reduzieren;
  • Einbau von thermischen Solarpaneelen für die Warmwasseraufbereitung;
  • Elektrische, thermische und hydraulische Anlagen, mit denen der Energieverbrauch reduziert werden soll, wie etwa hocheffiziente Heizanlagen, thermische Sensoren, LED-Beleuchtung und Elektrogeräte der Energieklassen A, A+, A++, A+++.

Im Bereich des Erdbebensschutzes werden folgende Aufwendungen gefördert:

Bewertung der Risikoklasse;

  • Planung der Maßnahmen;
  • Maßnahmen an einzelnen Gebäudeteilen;
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Gebäudesicherheit bei Erdbeben.

Im Bereich des Ankaufs von Möbeln und Einrichtungsgegenständen werden folgende Aufwendungen gefördert:

  • Ankauf, Erneuerung oder Austausch von Küchen oder von professionellen Geräten für die Zubereitung von Speisen und Getränken, wie etwa verschiedene Kochvorrichtungen, Backöfen, Kühlschränke und Gefriertruhen, statische und dynamische Vorrichtungen für das Anrichten von Speisen, Spülmaschinen, Waschmaschinen, Kühlungen, Eismaschinen; die neuen Geräte müssen “Verbesserungen” der alten im Hinblick auf Sicherheit, Leistung und Energieeffizienz sein;
  • Möbel und sonstige Einrichtungsgegenstände für den Innen- und Außenbereich, wie etwa Tische, Schreibtische, gepolsterte und nicht gepolsterte Sitze und Stühle, sonstige gepolsterte Einrichtungsgegenstände, Schränke, Betten, Matratzen, Pavillons, Sonnenschirme, Markisen;
  • Einbaumöbel, wie etwa Duschkabinen und sonstige Einbauteile für das Bad, Küchen, mobile Trennwände, Beleuchtungskörper;
  • Sicherheitsfußböden, Einrichtungsgegenstände und Geräte für Tagungen, Geräte für Spielplätze und Sportgeräte;
  • Die Einrichtung und die Geräte für den Wellnessbereich.

4.2 Höchstbetrag der begünstigten Aufwendungen

Der Höchstbetrag der Aufwendungen, die begünstigt werden können, sind 307.692,30 Euro pro Unternehmen; somit beträgt das Steuerguthaben (65%) maximal 200.000,00 Euro. Es gelten die Einschränkungen und Höchstwerte  der “de minimis”-Bestimmungen.

4.3 Bestätigung der Aufwendungen

Die Aufwendungen gelten nach Maßgabe der Bestimmungen von Art. 109 TUIR als effektiv bestritten. Dies muss aus einer Bestätigung hervorgehen, welche:

  • vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates unterzeichnet wird;
  • oder von einem Rechnungsprüfer ausgestellt wird, der im Register der Rechnungsprüfer eingetragen ist;
  • oder von einem Freiberufler, der in den Berufsverzeichnissen der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und der Buchführungssachverständigen, der Arbeitsberater oder der Wirtschaftssachverständigen („periti commerciali“) eingetragen ist;
  • oder vom Verantwortlichen eines

5  Das Verfahren

Die Unternehmen, welche die Begünstigung in Anspruch nehmen möchten, müssen einen entsprechenden Antrag an das Ministerium für Kultur und Tourismus stellen.

Das Ministerium für Kultur und Tourismus hat mit der Mitteilung („avviso“) vom 17.1.2018 die Modalitäten und  Fristen für die Vorlage der Anträge bezüglich der Aufwendungen im Jahr 2017 festgelegt.

5.1 Inhalt des  Antrags

Der Antrag muss vom gesetzlichen Vertreter des Unternehmens unterzeichnet werden und folgende Angaben enthalten:

  • die Gesamtkosten der Maßnahmen und der Gesamtbetrag der geförderten Aufwendungen;
  • die Bestätigung, dass die Aufwendungen effektiv bestritten wurden, gemäß den vorgebebenen Modalitäten;
  • das entsprechende Steuerguthaben;
  • und die Daten zu den notwendigen Bewilligungen und Genehmigungen.

Beizulegende Dokumente

Die Unternehmen müssen dem Antrag folgende administrativen und technischen Unterlagen beilegen:

  • eine Erklärung des Unternehmers, in der die durchgeführten Arbeiten aufgelistet werden;
  • die Bestätigung, dass die Aufwendungen effektiv bestritten wurden;
  • die Daten zu den notwendigen Bewilligungen und Genehmigungen;
  • und gegebenenfalls eine Erklärung zu den in Anspruch genommenen “de minimis”-Beihilfen.

5.2 Modalitäten und Fristen für die Vorlage der Anträge u den aufwendungen im Jahr 2017

Der Antrag muss zusammen mit der Bestätigung, dass die Aufwendungen effektiv bestritten wurden, per Internet am Portal („Portale dei Procedimenti“ des Ministeriums für Kultur und Tourismus (https://procedimenti.beniculturali.gov.it) vorgelegt werden.

Registrierung

Der gesetzliche Vertreter des Unternehmens muss sich – wenn dies noch nicht erfolgt sein sollte – im „Portale dei Procedimenti“ registrieren lassen.

Ausfüllen der Anträge

Im Hinblick auf die Aufwendungen im Jahr 2017 müssen die Anträge zwischen dem 25.1.2018 (10.00 Uhr ) und dem 19.2.2018 (16.00 Uhr) ausgefüllt werden.

Vorlage der Anträge

Die Vorlage der Anträge per Internet muss zwischen dem 26.2.2018 (10.00 Uhr ) und dem 27.2.2018 (16.00 Uhr) erfolgen.

 

Für die Gewährung der Begünstigung ist die chronologische Reihung der Vorlage der Anträge ausschlaggebend.

5.3 Zuerkennung des Steuerguthabens

Das Steuerguthaben wird im Rahmen der zugewiesenen Mittel zuerkannt, nachdem die subjektiven, objektiven und formalen Zugangsvoraussetzungen geprüft wurden.

Binnen 60 Tagen ab der genannten Fälligkeit für die Vorlage der Anträge wird das Ministerium für Kultur und Tourismus den Unternehmen entweder die Zuerkennung der Begünstigung und den entsprechenden Betrag oder aber die Ablehnung des Antrags mitteilen.

Für die Zuteilung der Begünstigung ist die chronologische Reihung der Vorlage der Anträge ausschlaggebend.

6 Modalitäten der inanspruchnehme des Steuerguthabens

Das Steuerguthaben:

  • ist in der Einkommensteuererklärung für den Besteuerungszeitraum, für den es gewährt wurde, anzugeben;
  • es wird in zwei gleichbleibenden jährlichen Teilbeträgen in Anspruch genommen, beginnend mit dem Steuerjahr, das auf jenes folgt, in dem die geförderten Arbeiten durchgeführt wurden;
  • es kann ausschließlich im Sinne von Art. 17, DLgs. 241/97 per Vordruck F24 verrechnet werden, und zwar über die Internetdienste der Agentur für Einnahmen (ansonsten wird die Verrechnung nicht anerkannt).

Der Betrag des verrechneten Steuerguthabens darf einen Höchstbetrag, der noch vom Ministerium für Kultur und Tourismus festgelegt und von der Agentur für Einnahmen bekanntgegeben wird, nicht überschreiten, ansonsten wird die Verrechnung nicht anerkannt.

Die Gewährung des  Steuerguthabens setzt die Übermittlung der entsprechenden Informationen an das gesamtstaatliche Verzeichnis der Staatsbeihilfen und die Erfüllung der Auskunftspflichten gegenüber diesem Verzeichnis voraus.

Schließlich setzt die Inanspruchnahme des Steuerguthabens auch noch die Einhaltung  der Bestimmungen ex DLgs. 6.9.2011 Nr. 159 („Antimafiakodex“) voraus.

7 Steuerrechtliche Behandlung des Guthabens

Das Steuerguthaben:

  • ist steuerfrei im Hinblick auf die Einkommensteuern und die IRAP
  • es fließt nicht in die Bestimmung der im Sinne von 61 TUIR abzugsfähigen Passivzinsen ein;
  • es fließt auch nicht in die Bestimmung der im Sinne von 109, Abs. 5 TUIR abzugsfähigen Aufwendungen und der sonstigen, von den Passivzinsen verschiedenen Kosten ein.

8 Widerruf der Begünstigung

Das Steuerguthaben  wird widerrufen:

  • wenn festgestellt wird, dass subjektive und/oder objektive Voraussetzungen nicht vorliegen bzw. vorlagen;
  • wenn die vorgelegten Unterlagen unvollständig sind oder nicht wahrheitsgetreue Angaben enthalten;
  • im Hinblick auf den Ankauf von Möbeln und Einrichtungsgegenständen dann, wenn die begünstigten Güter innerhalb des achten Besteuerungszeitraums nach dem Zukauf veräußert oder für Zwecke außerhalb der unternehmerischen Tätigkeit verwendet werden
  • und wenn festgestellt wird, dass Falscherklärungen geleistet wurden.

In den genannten Fällen wird die bereits in Anspruch genommene Begünstigung samt Strafen und Zinsen zurückgefordert; es drohen zivil-, verwaltungs- und strafrechtliche Folgen.

9 ”Kumulierung” mit anderen  Begünstigungen

Das Steuerguthaben kann nicht gemeinsam mit anderen steuerrechtlichen Begünstigungen für die betreffenden Aufwendungen in Anspruch genommen werden (z.B. mit dem Absetzbetrag von 65% für Energiesparmaßnahmen).

Das Steuerguthaben kann dagegen mit dem sog. super-ammortamento „kumuliert“ werden (Auskunft der Agentur für Einnahmen vom 15.9.2017, Nr. 118).

Quelle: Koìne