Neuerungen im Bereich der steuerrechtlichen Formpflichten und der Zahlungsmittel
Verkauf von Kraftstoffen – Neuerungen im Bereich der steuerrechtlichen Formpflichten und der Zahlungsmittel
Zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung und im Besonderen des MwSt.-Betrugs sieht das Haushaltsgesetz für das Jahr 2018 (Gesetz 27.12.2017 Nr. 205) unter anderem folgende Maßnahmen vor:
- die Einführung der Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung bei Verkäufen von Benzin oder von Diesel als Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren wird vorgezogen;
- die Pflicht zur elektronischen Speicherung und zur Vorlage per Internet der Daten zu den Tageseinnahmen aus den genannten Verkäufen an Private bzw. Endkunden wird eingeführt;
- und für die Abzugsfähigkeit der entsprechenden Aufwendungen sowie den Vorsteuerabzug sind bestimmte Zahlungsmittel erforderlich.
Die Verordnung der Agentur für Einnahmen 4.4.2018 Nr. 73203 hat die in diesem Zusammenhang zulässigen Zahlungsmittel benannt.
Die Verordnung der Agentur für Einnahmen 30.4.2018 Nr. 89757 hat sodann unter anderem die technischen Spezifikationen für die Ausstellung und den Erhalt der elektronischen Rechnungen und der entsprechenden Berichtigungen unter Verwendung des „Sistema di Interscambio“ definiert.
Das Rundschreiben der Agentur für Einnahmen 30.4.2018 Nr. 8 hat erste amtliche Klärungen im Hinblick auf die Neuerungen im Bereich der Rechnungsstellung und der Zahlung bei Kraftstoffverkäufen geliefert.
Die Verordnung der Agentur für Einnahmen und Zoll- und Monopolbehörde vom 28.5.2018 Nr. 106701 hat schließlich die technischen Regeln für die elektronische Speicherung und die Vorlage per Internet der Daten zu den Tageseinnahmen bei Verkäufen von Benzin oder Diesel als Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren festgelegt.
1 Elektronische Rechnungsstellung
Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2018 sieht vor, dass die neuen Bestimmungen zur elektronischen Rechnung – die für ansässige, niedergelassene oder direktregistrierte Steuerzahler grundsätzlich ab dem 1.1.2019 gelten – für die Rechnungen aus dem Verkauf von Benzin oder Diesel als Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren bereits ab dem 1.7.2018 in Kraft treten (Art. 1, Abs. 917 Buchst. a) Gesetz 205/2017).
In der Folge werden die wichtigsten amtlichen Klärungen im Hinblick auf die besprochenen Neuerungen aus dem Rundschreiben der Agentur für Einnahmen vom 30.4.2018, Nr. 8 analysiert.
1.1 Anwendungsbereich
Die besprochenen Bestimmungen gelten für Verkäufe von Benzin und Diesel als Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren im Straßenverkehr.
Das antizipierte Inkrafttreten der Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung ab dem 1.7.2018 betrifft also beispielsweise folgende Fälle nicht:
- Verkäufe von Benzin für Generatoren, Heizanlagen, Gartengeräte, sonstige Geräte etc.;
- Verkäufe von anderen Kraftstoffarten (z.B. Flüssiggas (GPL) oder Methan) für Verbrennungsmotoren, für welche weiterhin die “alten” Regeln gelten (z.B. die Kraftstoffkarte bzw. „carta carburante“, obschon die entsprechenden Bestimmungen an sich mit Wirkung zum 1.7.2018 abgeschafft werden), oder durch fakultative Ausstellung einer elektronische Rechnung.
1.2 Rechnungsinhalt
Grundsätzlich ist der obligatorische Inhalt einer jeden Rechnung durch die Art. 21 und 21-bis (vereinfachte Rechnung), DPR 633/72 geregelt.
1.2.1 Keine Pflicht zur Angabe des KFZ-Kennzeichens oder zu sonstigen Angaben zum Fahrzeug in der elektronischen Rechnung
Anders als es für die Kraftstoffkarte („carta carburante“, DPR 444/97) vorgesehen ist, sind das KFZ-Kennzeichen oder sonstige Angaben zum Fahrzeug (Hersteller, Modell etc.) kein obligatorischer Rechnungsinhalt. Somit:
- müssen sie in der elektronischen Rechnung für den Verkauf von Kraftstoffen nicht angegeben werden;
- sie können aber dennoch freiwillig angegeben werden, etwa um die Rückverfolgbarkeit der Zahlung zu einem bestimmten Fahrzeug zu gewährleisten.
Das Kennzeichen kann im Abschnitt “MezzoTrasporto” des files der elektronischen Rechnung angegeben werden (Verordnung der Agentur für Einnahmen 30.4.2018 Nr. 89757).
1.2.2 Sammelrechnung für mehrere Geschäftsfälle, von denen nicht alle der Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung unterliegen
Die neue Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung gilt bei Rechnungen, die mehrere Geschäftsfälle umfassen, welche:
- zeitgleich oder auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten durchgeführt werden;
- und von denen einige, aber nicht alle der Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung unterliegen,
für die gesamte Rechnung.
Beispielsweise ist dann eine elektronische Rechnung auszustellen, wenn ein MwSt.-Zahler seinen PKW an einer Tankstelle auftankt, aber gleichzeitig auch die Reifen wechselt oder das Fahrzeug reinigen lässt und ein Getränk konsumiert.
1.3 Verzögerte Rechnungstellung
Auch für die Verkäufe von Benzin oder Diesel als Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren kann eine verzögerte Rechnung („Fattura differita“) bis zum 15. Tag des Folgemonats ausgestellt werden, in welcher alle Geschäftsfälle im betreffenden Monat zusammengefasst werden (Art. 21 Abs. 4 Buchst. a) DPR 633/72). Dies setzt jedoch voraus, dass die Verkäufe vom einem – digitalen oder auch analogen – Beleg „begleitet“ werden, welcher den Vorgaben von DPR 472/96 entspricht (also Angaben zum Verkäufer, Käufer, ggfs. Frächter; Art, Qualität und Quantität der veräußerten Güter).
Es können auch Belege (“buoni consegna“) verwendet werden, die von automatischen Vorrichtungen ausgegeben werden, wenn sie die erforderlichen Angaben enthalten
1.4 Rechnungen von Steuerzahlern, welche Sonderbestimmungen unterliegen
Ebenso wie in den allgemeinen Bestimmungen zur elektronischen Rechnungsstellung (Art. 1 Abs. 909 Gesetz 205/2017) gilt auch für Kraftstoffverkäufe, dass Steuerzahler von der Pflicht befreit sind:
- welche den Sonderbestimmungen für junge Unternehmer und (ehemaligen) Angestellten in Mobilitätslisten unterliegen (Art. 27 Abs. 1-2 DL 6.7.2011 Nr. 98, umgewandelt in das Gesetz 15.7.2011 Nr. 111);
- oder aber der pauschalen Einkommensbestimmung ex Art. 1, Abs. 54-89 Gesetz 23.12.2014 Nr. 190).
1.5 Verbuchung der Rechnungen
Für die Verbuchung der Rechnungen gelten alle allgemeinen Bestimmungen, welche nicht von den neuen Normen ausdrücklich abgeschafft wurden oder damit unvereinbar sind.
Beispielsweise kann für Rechnungen von unter 300,00 Euro im Laufe eines Monats eine Sammelbuchung ex Art. 6 Abs. 1 DPR 695/96 erfolgen, in welcher:
- die Zahl der Rechnungen, auf welche sich der Sammelbuchung bezieht
- und der Gesamtbetrag (Steuergrundlage und Steuer mit Unterscheidung der verschiedenen MwSt.-Sätze) anzugeben sind.
1.6 Aufbewahrung der Rechnungen
In der Begründung der Verordnung der Agentur für Einnahmen 30.4.2018 Nr. 89757 wird festgehalten, dass:
- die Agentur für Einnahmen bis zum 1.7.2018 den Steuerzahlern eine Reihe von Dienstleistungen zur Verfügung stellen wird, um die Ausstellung, Übermittlung und Aufbewahrung der elektronische Rechnungen zur erleichtern;
- Für Steuerzahler, welche einer entsprechenden Vereinbarung zustimmen, werden alle mit dem „Sistema di Interscambio“ ausgestellten bzw. erhaltenen elektronischen Rechnungen nach den Bestimmungen von DM 17.6.2014 von der Behörde selbst kostenfrei aufbewahrt; die entsprechenden Bedingungen sind in der Vereinbarung geregelt.
Möglich ist auch die Aufbewahrung der Rechnung im PDF-Format, das im Sinne von DPCM 3.12.2013 als für diese Zwecke geeignet befunden wird (Auskunft der Agentur für Einnahmen bei „Videoforum Il Sole – 24 Ore“ vom 24.5.2018).
2 Vorlage der Tageseinnahmen per Internet
Ab dem 1.7.2018 sieht die Haushaltsgesetz für das Jahr 2018:
- die Pflicht zur elektronischen Speicherung und zur Vorlage per Internet der Daten zu den Tageseinnahmen aus den Verkäufen von Benzin oder Diesel als Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren vor (Art. 1 Abs. 909 Buchst. b) Gesetz 205/2017, das seinerseits Art. 2 DLgs. 5.8.2015 Nr. 127 abgeändert hat); nachdem die Ankäufe von Kraftstoff für den Straßenverkehr durch MwSt.-Zahler mit einer elektronischen Rechnung belegt werden müssen (Art. 22 Abs. 3 DPR 633/72 in seiner ab 1.7.2018 gültigen Fassung), betrifft diese Bestimmung nur die Verkäufe an Private bzw. Endkunden;
- hat die Befreiung von der Pflicht zur Zertifizierung der Tageseinnahmen, die für den Verkauf von Kraftstoffen und Schmierölen für Verbrennungsmotoren galt, nun auf den Verkauf an Private bzw. Endkunden eingeschränkt (Art. 1 Abs. 921 Gesetz 205/2017, mit dem Art. 2 Abs. 1 Buchst. b) DPR 696/96 abgeändert wurde).
Die Verordnung der Agentur für Einnahmen und der Zoll- und Monopolbehörde vom 28.5.2018 Nr. 106701 hat die technischen Spezifikationen für die genannte Speicherung und Vorlage per Internet der Daten zu den Tageseinnahmen festgelegt und jene MwSt.-Zahler bestimmt, welcher ab dem 1.7.2018 zur Vorlage der besprochenen Mitteilung verpflichtet sind.
2.1 Subjektiver Anwendungsbereich
Die elektronische Speicherung und die Vorlage per Internet der genannten Informationen sind für die Verkäufe von Kraftstoffen durch MwSt.-Zahler vorgeschrieben, welche eine Tankstelle („impianti di distribuzione stradale“) mit hohem Automatisierungsgrad („a elevata automazione„) betreiben, in denen der Verkauf von Benzin und Diesel ausschließlich als self service erfolgt, und welche mit:
- automatischen Vorrichtungen zur Fernlesung (“telerilevazione“) der Daten versehen sind;
- mit Terminals für die Zahlung mit Banknoten und elektronischen Zahlungsmitteln (Z.B. Bankomat, Kreditkarten, Wertkarten, etc.);
- sowie mit EDV-Systemen zur Verwaltung der Daten zur Befüllung und zum Verkauf von Kraftstoff.
Die graduelle Einführung der Pflicht auch für die übrigen MwSt.-Zahler, welche Kraftstoffe veräußern, wird mit einer Verordnung der Agentur für Einnahmen geregelt; sie wird aber spätestens bis zum 1.1.2020 abgeschlossen sein.
2.2 Objektiver Anwendungsbereich
Die besprochene Verpflichtung betrifft lediglich die Verkäufe von Benzin oder Diesel als Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren und nicht auch andere Verkäufe oder Dienstleistungen der Tankstelle. Werden etwaige andere Dienstleistungen durch „automatisierte“ Anlagen erbracht (z.B. Autowaschanlagen), so würde jedoch die Pflicht zur Speicherung und Übermittlung der Daten zu den Tageseinnahmen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 DLgs. 127/2015 greifen (Auskunft der Agentur für Einnahmen bei „Videoforum Italia Oggi“ vom 24.1.2018).
2.3 Vereinfachungen – mehrfache Relevanz von übermittelten Daten
Die besprochene Vorlage per Internet wird von der Zoll- und Monopolbehörde verwaltet, weil sie auch Informationen enthält, die für die spätere Implementierung der Vereinfachungen im Hinblick auf das Lade- und Entladeregister („registro di carico e scarico“ im Sinne von Art. 25 Abs. 5 DLgs. 504/95) relevant sind.
Jene Daten, für welche die Agentur für Einnahmen zuständig ist, werden dieser von der Zoll- und Monopolbehörde weitergeleitet.
2.4 Periodizität der Übermittlung
Die besprochenen Daten müssen monatlich übermittelt werden, und zwar jeweils bis zum letzten Tag des Folgemonats.
3 Zahlungsmodalitäten bei Kraftstoffverkäufen
Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2018 sieht vor, dass der Abzug der Aufwendungen für den Ankauf von Kraftstoff und der entsprechenden Vorsteuer die Verwendung bestimmter Zahlungsmittel voraussetzt, und zwar:
- Kreditkarten,
- Bankoma,
- oder Wertkarten,
die von Finanzdienstleistern ausgegeben wurden, welche der Pflicht zur Vorlage der Mitteilung ex Art. 7 Abs. 6 DPR 605/73 (Art. 1 Abs. 922 – 923 Gesetz 205/2017) unterliegen.
3.1 Andere zulässige Zahlungsmittel
Mit der Verordnung der Agentur für Einnahmen vom 4.4.2018 Nr. 73203 wurden weitere Zahlungsmittel benannt, welche den Abzug der Vorsteuer auf den Ankauf von Kraftstoffen und Schmierölen für Flugzeuge, Schiffe und Kraftfahrzeuge für den Straßenverkehr ermöglichen, und zwar:
- Bank- und Postschecks (auch Zirkularschecks) sowie Wechsel (“vaglia cambiari e postali”) im Sinne von R.D. 21.12.33 Nr. 1736 und DPR 14.3.2001 Nr. 144;
- elektronische Zahlungsmittel im Sinne von Art. 5 DLgs. 7.3.2005 Nr. 82 gemäß den Richtlinien der „Agenzia per l’Italia Digitale“ (Beschlussfassung vom 1.2014 Nr. 8, Punkt 5); darunter etwa:
- Lastschriften;
- Bank- oder Postüberweisung;
- Posterlagscheine;
- Bankomat, Kreditkarten, Wertkarten oder sonstige elektronische Zahlungsmittel, welche eine Belastung auf einem Girokonto zur Folge haben.
Die genannten Zahlungsmittel ermöglichen auch den Abzug der entsprechenden Aufwendungen im Hinblick auf die direkten Steuern (Rundschreiben der Agentur für Einnahmen vom 30.4.2018 Nr. 8).
3.2 Merkmale einiger Zahlungsmittel
In der Folge werden die Merkmale bzw. spezifischen Eigenschaften einiger Zahlungsmittel wiedergegeben, wie sie in den Begründungen zur Verordnung der Agentur für Einnahmen vom 4.4.2018 Nr. 73203 und im Rundschreiben der Agentur für Einnahmen vom 30.4.2018 Nr. 8 beschrieben werden.
3.2.1 Treibstoffkarten und – Bons
Die genannten Zahlungsmittel sind auch dann für die zuvor beschriebenen Zwecke zulässig, wenn die Zahlung nicht zeitgleich mit dem Verkauf erfolgt.
Dies gilt etwa für Treibstoffkarten, die im Rahmen von sog. “netting–Verträgen” verwendet werden, bei denen sich der Tankstellenbetreiber gegenüber dem Mineralölunternehmen verpflichtet, regelmäßige oder dauerhafte Verkäufe an einen bestimmten Kunden vorzunehmen, welcher dabei Magnetkarten verwendet, die direkt vom Unternehmen ausgegeben werden. Dieses System ist auch nach den Neuerungen im Haushaltsgesetz für das Jahr 2018 zulässig, solange die oben erwähnten Zahlungsmittel in der Interaktion zwischen:
- dem Tankstellenbetreiber und dem Mineralölunternehmen;
- und dem Mineralölunternehmen und dem Kunden verwendet werden.
Die Pflicht zur Verwendung der genannten Zahlungsmittel und jene zur elektronischen Rechnungsstellung fallen nicht notwendigerweise zusammen. Beispielsweise gilt:
- der Verkauf der Treibstoffkarte muss durch Ausstellung einer elektronische Rechnung belegt werden, wenn das Mineralölunternehmen Treibstoffkarten (oder ähnliche aufladbare oder sonstige Wertkarten) ausgibt, welche es einem MwSt.-Zahler ermöglichen, gemäß der Vereinbarung zwischen den Parteien bei einer Tankstelle zu tanken;
- dagegen liegt nur ein Legitimationsdokument – dessen Verkauf im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Buchst. a) DPR 633/72 nicht der Mehrwertsteuer und somit auch nicht der Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung unterliegt – wenn die Wertkarte bzw. der Bon das Tanken bei verschiedenen Tankstellen ermöglicht, die unterschiedlichen Mineralölunternehmen gehören, oder aber den Ankauf verschiedener Güter und Dienstleistungen ermöglichen; in diesen Fällen muss die elektronische Rechnung erst beim effektiven Verkauf des Kraftstoffs (also beim Tanken) ausgestellt werden, sofern der Kunde ein MwSt.-Zahler ist (Auskunft der Agentur für Einnahmen bei „Videoforum Il Sole – 24 Ore“ vom 24.5.2018).
Bis zum 31.12.2018 werden keine Strafen ausgestellt, wenn die Nutzung der Treibstoffkarten zwar nicht gemäß den neuen Bestimmungen, aber doch im Einklang mit früheren amtlichen Klarstellungen erfolgt (beispielsweise C.M. 1.8.74 Nr. 30).
3.2.2 Kreditkarten, Bankomat und Wertkarten
Nachdem die Auflistung in der Verordnung der Agentur für Einnahmen 4.4.2018 Nr. 73203 nicht als einfache Wiederholung jener aus dem Haushaltsgesetz für das Jahr 2018 (Art. 1 Abs. 922 -923 Gesetz 205/2017) betrachtet werden kann, ermöglichen auch die Zahlungen mittels Kreditkarten, Bankomat und Wertkarten den Steuerabzug, wenn diese:
- von Finanzdienstleistern ausgegeben wurden, welche der Pflicht zur Vorlage der Mitteilung ex Art. 7 Abs. 6 DPR 605/73 unterliegen;
- aber auch, wenn sie von Finanzdienstleistern ausgegeben wurden, welche dieser Pflicht nicht unterliegen.
3.2.3 Indirekte Zahlungen von MwSt.-Zahlern
Gültig sind auch indirekte Zahlungen von MwSt.-Zahlern („in via mediata“); wenn die gesamte Zahlungskette rückverfolgbar ist.
Dies gilt beispielsweise dann, wenn:
- der Ankauf von Kraftstoff für ein Firmenauto durch den Angestellten mit seiner Kreditkarte bezahlt wird und ihm der Betrag dann vom Unternehmen mit einem der vorgenannten Zahlungsmittel rückerstattet wird;
- und für die Dienstleistungen dritter Anbieter wie etwa Smartphone-Apps, welche die Zahlung durch Direktbelastung auf dem Konto des Steuerzahlers ermöglichen, sofern auch in diesem Fall sämtliche Interaktionen über eines der genannten und rückverfolgbaren Zahlungsmittel erfolgen.
3.3 Steuerguthaben für Tankstellenbetreiber
Den Tankstellenbetreiber steht ein Steuerguthaben in Höhe von 50% der Kreditkartenkommissionen zu, die ihm von Banken bzw. Finanzdienstleistern, welche der Pflicht zur Vorlage der Mitteilung ex Art. 7 Abs. 6 DPR 605/73 unterliegen, für die besprochenen Transaktionen ab dem 1.7.2018 in Rechnung gestellt werden.
3.3.1 Subjektiver Anwendungsbereich
Dieses Steuerguthaben steht Tankstellenpächtern und – Inhabern zu.
3.3.2 Transaktionen mit Bankomat oder Wertkarten
Das Steuerguthaben steht auch dann zu, wenn es sich nicht um Kreditkartenkommissionen im eigentlichen Sinn, sondern um die Kommissionen für Zahlungen per Bankomat oder Wertkarten handelt.
Quelle: Koiné