Gewährung von Beiträgen für Investitionen in neue Fahrzeuge

Posted by on Jan 16, 2019 in Allgemein | No Comments
Gewährung von Beiträgen für Investitionen in neue Fahrzeuge

Spediteure – Gewährung von Beiträgen für Investitionen in neue Fahrzeuge – Vorlage der Anträge

 In Umsetzung von Art. 1 Abs. 150-151, Gesetz 23.12.2014 Nr. 190 (das Haushaltsgesetz für das Jahr 2015) und DM 27.3.2018 Nr. 153 wurden nun mit Ministerialdekret vom 20.4.2018 Nr. 221 und dem „Decreto dirigenziale“ vom 5.7.2018 Nr. 78, die beide im Amtsblatt der Republik vom 16.7.2018 Nr. 163 veröffentlich wurden, die Durchführungsbestimmungen zu den Beiträgen für:

  • Spediteure;
  • für die Erneuerung und die technische Modernisierung des Fuhrparks sowie für den Ankauf von Anlagegütern für den kombinierten Gütertransport erlassen.

1  Subjektiver Anwendungsbereich

Die besprochenen Beiträge können von Spediteuren bzw. ihren Zusammenschlüssen in der Rechtsform von Genossenschaften oder Konsortien in Anspruch genommen werden, welche:

  • auf dem Staatsgebiet tätig sind;
  • und im entsprechenden Verzeichnis (“Registro Elettronico Nazionale” bzw. REN), das mit der Verordnung des EU-Parlaments und des Europäischen Rats vom 21.10.2009 Nr. 1071 eingerichtet wurde, sowie im gesamtstaatlichen Verzeichnis („registro degli autotrasportatori di cose per conto di terzi“) eingetragen sind.

2  Objektiver Anwendungsberech

Die Beiträge betreffen:

  • den Ankauf, auch mittels Leasing, von fabrikneuen LKWs für den Gütertransport mit einer maximalen Zuladung von mindestens 3,5 Tonnen, die mit Methan betrieben werden können, mit Flüssiggasgas („gas naturale liquefatto LNG“) oder als Elektro- oder Hybridfahrzeuge, sowie den Ankauf von Vorrichtungen, mit denen ein Fahrzeug mit konventionellem Antrieb („a motorizzazione termica“) in ein elektrisch betriebenes Fahrzeug umgewandelt werden kann;
  • die Verschrottung (“radiazione per rottamazione“) von LKWs mit einer maximalen Zuladung von mindestens 11,5 Tonnen bei gleichzeitigem Ankauf, auch mittels Leasing, von neuen LKWs der EU-Schadstoffklasse Euro 6 mit einer maximalen Zuladung von mindestens 11,5 Tonnen;
  • den Ankauf, auch mittels Leasing, von fabrikneuen Anhängern und Aufliegern (“Semirimorchi”), für den kombinierten Transport Straße-Schiene, welche der UIC-Norm 596-5 entsprechen, sowie für den kombinierten Transport auf Straße und per Schiff; diese Anhänger bzw. Auflieger müssen Haken für die Schiffsbeladung aufweisen, welche der IMO-Norm entsprechen und mit folgenden „innovativen“ Vorrichtungen versehen sein, welche die Sicherheit und die energetische Effizienz verbessern sollen:
  • Seitliche Spoiler, die der EU-Verordnung Nr. 1230/2012 (Gewicht und Abmessungen) entsprechen;
  • aerodynamische Heckspoiler;
  • elektrische Vorrichtungen, die von einer EBS-Einheit (Electronic Braking System) gesteuert werden und bei asymmetrischem Ladegut für die optimale Aufteilung der Achslast sorgen;
  • Tyre Pressure Monitoring System (TPMS), Tyre Pressure and Temperature Monitoring System (TPTMS), oder Tyre Pressure and Automatic Inflating Monitoring System;
  • ein elektronisches System, mit dem der Luftverbrauch der Servolenkung optimiert wird, wodurch der Kompressor der Zugmaschine entlastet und der Kraftstoffverbrauch gesenkt wird;
  • eine unabhängige Einheit, die per Datenfernübertragung mit dem EBS (Electronic Braking System) verbunden und in der Lage ist, die Effizienz der Nutzung von Anhängern und Aufliegern (tkm) zu bewerten und/oder deren Standort festzustellen, um die Fahrtstrecken und somit den Kraftstoffverbrauch zu reduzieren;
  • elektronische Lenkhilfen, die von einer EBS-Zentrale (Electronic Braking System) gesteuert werden;
  • die elektronische Kontrolle der Bremsscheiben;
  • die elektronische Kontrolle der Fahrzeughöhe oder ein elektronisches System, das von einer EBS-Zentrale (Electronic Braking System) gesteuert wird und bei einer bestimmten Geschwindigkeit den Anhänger absenkt und somit den Luftwiderstand verringert;
  • elektronische Vorrichtungen, die von einer EBS-Einheit (Electronic Braking System) gesteuert werden und die seitliche Neigung der Anhänger und Auflieger bei der Entladung und die Überschreitung der entsprechenden Höchstwerte prüfen;
  • den Ankauf von Anhängern und Aufliegern oder Vorrichtungen für Sonderfahrzeuge (“autoveicoli specifici”) von mehr als 7 Tonnen für den Transport von verderblichen Lebensmitteln im Einklang mit den nationalen und internationalen Bestimmungen, sofern die Kühl- bzw. Heizeinheiten mit einem Motor betrieben werden, welcher der Phase V (STAGE V) der EU-Verordnung Nr. 1628/2016 entspricht, oder von autonomen Kühleinheiten, die nicht mit dem Motor der Zugmaschine verbunden sind, oder aber von elektrischen Einheiten mit Generatoren, die mit dem Motor der Zugmaschine verbunden sind; alle diese Vorrichtungen müssen mit Kühlgas mit einem GWP von weniger als 2.500 betrieben werden;
  • Den Austausch der bestehenden Kühl- bzw. Heizeinheiten von Anhängern und Aufliegern oder Vorrichtungen für Sonderfahrzeuge (“autoveicoli specifici”) von mehr als 7 Tonnen für den Transport von verderblichen Lebensmitteln mit solchen, welche der Phase V (STAGE V) der EU-Verordnung Nr. 1628/2016 entsprechen, oder von autonomen Kühleinheiten, die nicht mit dem Motor der Zugmaschine verbunden sind, oder aber von elektrischen Einheiten mit Generatoren, die mit dem Motor der Zugmaschine verbunden sind¸ alle diese Vorrichtungen müssen mit Kühlgas mit einem GWP von weniger als 2.500 betrieben werden;
  • den Ankauf, auch mittels Leasings, von Containern und Anhängern oder Aufliegern, mit denen der kombinierte Verkehr ohne Wechsel des Containers erleichtert wird.

2.1 Ort und Zeitpunkt der Investition

Die genannten Investitionen werden nur dann gefördert, wenn sie:

  • ab dem 18.7.2018 (dem Tag nach Inkrafttreten von DM 221/2018) anlaufen (“avviati”);
  • und bis zum 15.4.2019 abgeschlossen werden.

Beim Ankauf von Fahrzeuge setzt die Gewährung des besprochenen Beitrags in jedem Fall voraus, dass der Nachweis erbracht wird, dass die Erstzulassung:

  • in Italien erfolgt ist;
  • und zwar vom 18.7.2018 (dem Tag nach Inkrafttreten von DM 221/2018)
  • bis zum 15.4.2019.

Der Ankauf oder die Erstzulassung von Fahrzeugen im Ausland wird in keinem Fall gefördert, auch dann nicht, wenn die Fahrzeuge dann noch neuwertig („a chilometro zero“) in Italien zugelassen werden.

2.2  Nachweis des Abschlusses der Investition

Als Nachweis des Abschlusses der Investition (bzw. der Tatsache, dass die Investition effektiv durchgeführt wurde), müssen die Antragsteller:

  • den entsprechenden Kaufvertrag vorlegen (dieser darf nicht vor dem 18.7.2018 abgeschlossen worden sein;
  • und die vom Verkäufer quittierten Rechnungen für den gesamten Rechnungsbetrag.

Beim Ankauf von Aufliegern muss aus den Rechnungen der Preis für die geförderten „innovativen“ Vorrichtungen hervorgehen.

Ankauf mittels Leasingvertrags

Erfolgt der Ankauf der Güter mittels Leasingvertrags, so muss der Nachweis erbracht werden, dass sämtliche Leasingraten bezahlt wurden, die bis zum letzten Termin für die Vorlage des Antrags fällig waren, und zwar durch Vorlage der von der Leasinggesellschaft quittierten Rechnungen oder durch eine Kopie der entsprechenden Überweisungen an die Leasingfirma.

Anders als in den Vorjahren muss jedoch der Nachweis der vollen Verfügbarkeit des geförderten Gutes durch die Vorlage einer Abschrift des Übergabeprotokolls nicht mehr erbracht werden.

2.3 Verkauf oder Übertragung der Verfügbarkeit der Güter

Wird die Verfügbarkeit über die geförderten Güter im Zeitraum zwischen der Vorlage des Antrags und dem Zeitpunkt der Auszahlung der Begünstigung übertragen, so wird der Beitrag nicht gewährt.

Werden die geförderten Güter vor dem 31.12.2021 veräußert, so wird der Beitrag widerrufen.

3 Ausmaß der Beiträge

Der Beitrag beläuft sich auf:

  • 000,00 Euro pro Fahrzeug für LKWs (“automezzi industriali pesanti”) für den Gütertransport mit einer maximalen Zuladung von 3,5 bis 7 Tonnen, die mit Methan oder mit Hybridantrieb (Diesel/Elektro) betrieben werden können;
  • 000,00 Euro pro Fahrzeug für LKWs für den Gütertransport mit einer maximalen Zuladung von 3,5 bis 7 Tonnen und alternativem Elektroantrieb;
  • 000,00 Euro pro Fahrzeug für LKWs für den Gütertransport mit einer maximalen Zuladung von über 7 Tonnen und alternativem Elektroantrieb;
  • 000,00 Euro pro Fahrzeug für LKWs für den Gütertransport mit einer maximalen Zuladung von mindestens 7 Tonnen und weniger als 16 Tonnen, die mit Methan betrieben werden können oder mit Hybridantrieb (Diesel/Elektro);
  • 000,00 Euro pro Fahrzeug für LKWs für den Gütertransport mit einer maximalen Zuladung von mindestens 16 Tonnen, die entweder mit Flüssiggas oder mit Hybridantrieb (Diesel/Elektro) angetrieben werden;
  • 40% der zulässigen Aufwendungen für den Ankauf von Vorrichtungen, von Vorrichtungen, mit denen ein Fahrzeug von mindestens 3,5 Tonnen mit konventionellem Antrieb („a motorizzazione termica“) in ein elektrisch betriebenes Fahrzeug umgewandelt werden kann; der Beitrag kann für die Vorrichtung selbst und für die Umbauarbeiten mit einer Höchstgrenze der Aufwendungen von 1.000,00 Euro gewährt werden;
  • 000,00 pro verschrottetem Fahrzeug („radiato per rottamazione“) mit einer maximalen Zuladung von mindestens 11,5 Tonnen, im Zusammenhang mit den Mehrkosten („il sovracosto“) für den Ankauf eines neuen Fahrzeugs mit einer maximalen Zuladung von mindestens 11,5 Tonnen und weniger als 16 Tonnen, welches der Euro-6-Norm entspricht, als Ersatz für das verschrottete Fahrzeug;
  • 000,00 pro verschrottetem Fahrzeug („radiato per rottamazione“) mit einer maximalen Zuladung von mindestens 11,5 Tonnen, im Zusammenhang mit den Mehrkosten („il sovracosto“) für den Ankauf eines neuen Fahrzeugs mit einer maximalen Zuladung von mindestens 16 Tonnen, welches der Euro-6-Norm entspricht, als Ersatz für das verschrottete Fahrzeug;

Der Ankauf von Anhängern und Aufliegern für den kombinierten Verkehr, die mit „innovativen“ Vorrichtungen versehen sind, oder von Anhängern und Aufliegern für Sonderfahrzeuge oder Kühl/Heizeinheiten für den Transport von verderblichen Lebensmitteln wird wie folgt gefördert:

  • 10% der Kosten für den Ankauf bei mittleren Unternehmen bzw. 20% der Kosten bei kleinen Unternehmen, mit einer Höchstgrenze von 5.000,00 Euro pro Anhänger/Auflieger oder Sonderfahrzeug bzw. pro installierter Kühl/Heizeinheit; die Ankäufe können nur dann gefördert werden, wenn sie im Rahmen eines Investitionsplans erfolgen, mit dem eine neue Niederlassung errichtet, eine bestehende erweitert, die Produktion in einer bestehenden Niederlassung durch neue Produkte diversifiziert oder aber der Produktionsprozess „radikal umgewandelt“ wird;
  • 500,00 Euro für Unternehmen, die keine KMUs sind, nachdem bereits 40% der Differenz zwischen den Kosten eines mit „innovativen“ Vorrichtungen versehenen Fahrzeugs für den kombinierten Verkehr und jenen für ein „konventionelles“ Fahrzeug bzw. der Kosten eines energieeffizienten und umweltfreundlichen Fahrzeugs für den Transport von verderblichen Lebensmitteln oder der Kosten für die umweltfreundlichen Kühl/Heizvorrichtungen auf ebendiesen Fahrzeugen gefördert werden.

Im Hinblick auf den Erwerb von Containern („casse mobili“) und Anhängern oder Aufliegern für den Transport dieser Container:

  • können die Ankäufe von Gruppen von 8 Containern und 1 Anhänger oder Auflieger gefördert werden;
  • Der Beitrag beläuft sich unter Berücksichtigung der Mehrkosten gegenüber dem Ankauf konventioneller Fahrzeuge auf 500,00 Euro für jede Gruppe von 8 Containern und 1 Anhänger oder Auflieger.

3.1 Anhebung um 10%

Die vorgenannten Beiträge mit Ausnahme jener für Anhänger und Aufliegern für den kombinierten Verkehr sowie jener für Anhänger und Auflieger für Sonderfahrzeuge bzw. von Kühl/Heizeinheiten für den Transport von verderblichen Lebensmitteln werden um 10% erhöht, wenn sie:

  • Ankäufe von KMUs betreffen, welche dies ausdrücklich beantragen;
  • sofern der Begünstigte mit dem entsprechenden Antrag auch eine Eigenerklärung im Sinne von DPR 28.12.2000 Nr. 445 über die Zahl seiner Angestellten (“numero delle unità di lavoro addette“ „ULA”) und das Umsatzvolumen im Vorjahr vorlegt.

Unternehmen in einem Unternehmensnetzwerk

Wird die Investition von einem kleinen oder mittleren Unternehmen getätigt, das einem Unternehmensnetzwerk („rete di imprese“) angehört, so:

  • Gilt die genannte Anhebung um 10% für alle Ankäufe (also auch jene für Anhänger und Auflieger für den kombinierten Verkehr sowie für Anhänger und Auflieger für Sonderfahrzeuge bzw. von Kühl/Heizeinheiten für den Transport von verderblichen Lebensmitteln);
  • sofern der Begünstigte mit dem entsprechenden Antrag auch.
  • eine Eigenerklärung im Sinne von DPR 28.12.2000 Nr. 445 über die Zahl seiner Angestellten (“numero delle unità di lavoro addette“ bzw. „ULA”) und das Umsatzvolumen im Vorjahr vorlegt;
  • und eine Abschrift des Netzwerksvertrags, abgeschlossen gemäß den Vorgaben ex Art. 3 Abs. 4-ter DL 10.2.2009 5 (umgewandelt in das Gesetz vom 9.4.2009 Nr. 33).

“Kumulierung” dieser Beitragserhöhungen

Die genannten Beitragsanhebungen für KMUs können gemeinsam in Anspruch genommen werden und beziehen sich jeweils auf den Nettobetrag der Förderung.

3.2 Höchstgrenzen

Die genannten Beiträge werden:

  • im Rahmen der insgesamt zugewiesenen Mittel gewährt (33.600.000,00 Euro); auch gibt es Höchstgrenzen für die einzelnen Kategorien von geförderten Investitionen;
  • in jedem Fall können nicht mehr als 750.000,00 Euro pro Unternehmen gewährt werden.

Werden die zugewiesenen Mittel für die einzelnen Kategorien von geförderten Investitionen ausgeschöpft, werden die Beiträge proportional reduziert.

3.3 Kumulierungsverbot

Die besprochenen Beiträge können nicht gemeinsam mit anderen Beiträgen für dieselben Kategorien von geförderten Investitionen bzw. Aufwendungen in Anspruch genommen werden; dies gilt auch für “de-minimis-Beiträgen” (EU-Verordnung vom 18.12.2013 Nr. 1407).

4  Modalitäten und Fristen für die Vorlage der Anträge

Die Anträge müssen:

  • von den Spediteuren bzw. ihren Zusammenschlüssen vorgelegt werden; jedes Unternehmen kann nur einen Antrag vorlegen, auch wenn es einem Konsortium oder einer Genossenschaft angehört. Die Kontrolle dieser Voraussetzung erfolgt auf der Grundlage der MwSt.-Nr. und der Nummer der Eintragung im REN bzw. im Verzeichnis der Spediteure; die Unternehmen müssen, entweder einzeln oder als Zusammenschluss, ihre eigene MwSt.- und Eintragungsnummer und jene der übrigen antragstellenden Unternehmen in einem etwaigen Zusammenschluss angeben; andernfalls kann der Beitrag nicht gewährt werden;
  • die Anträge sind dem Transportministerium vorzulegen, und zwar wie üblich ausschließlich per Internet; sie müssen vom gesetzlichen Vertreter des Unternehmens bzw. des Konsortiums oder der Genossenschaft oder aber von einem Sonderbevollmächtigten unterzeichnet werden; dazu ist die Anwendung vorgesehen, die am “Portale dell’Automobilista” (ilportaledellautomo­bilista.it) nach entsprechender Registrierung und Zuweisung der Zugangsvoraussetzungen (user ID und password) verfügbar ist;
  • nach Abschluss der Investition und spätestens am 15.4.2019.

Die elektronischen Anträge müssen:

  • die vorgesehenen Unterlagen umfassen, mit denen der Nachweis der erfolgten Investition und der erforderlichen Voraussetzungen erbracht wird (z.B. Kopie des Kaufvertrags, des Leasingvertrags, der Zahlungen des Kaufpreises bzw. der Leasingraten, Erklärungen über das Vorliegen der technischen Voraussetzungen);
  • eine Eigenerklärung im Sinne von Art. 47 del DPR 445/2000, mit der bestätigt wird, dass der Antragsteller keine Staatsbeihilfen erhalten hat, die von der EU-Kommission als rechtswidrig oder nicht rechtskonform erklärt wurden (bzw. dass diese nach Erhalt zurückgezahlt oder auf ein gesperrtes Konto überwiesen wurden);
  • und eine weitere Eigenerklärung im Sinne von DPR 445/2000, mit der bestätigt wird, dass der Antragsteller weder einem Insolvenzverfahren unterliegt noch die Liquidation beschlossen hat und sich auch nicht in einer Finanzkrise („impresa in difficoltà”) Im Sinne der EU-Verordnung 651/2014 befindet.

5 Prüfungen und Kontrollen

Das Transportministerium prüft die eingegangenen Anträge und hat zu diesem Zweck eine entsprechende Konvention mit der Gesellschaft “R.A.M. Logistica, Infrastrutture, Trasporti S.p.A.“ abgeschlossen.

Das Ministerium kann in jedem Fall auch nach Gewährung des Beitrags weitere Kontrollen vornehmen und einen bereits gewährten Beitrag widerrufen, wenn aus den Prüfungen:

  • “schwerwiegende Verstöße” im Zusammenhang mit den Eigenerklärungen;
  • und/oder der Pflicht zur Bewahrung der Verfügbarkeit der geförderten Güter hervorgehen.

Quelle:Koiné