Sog. “Buoni-corrispettivo” oder “voucher” – MwSt.-rechtlcihe Bestimmungen (DLgs. 141/2018)

Posted by on Mrz 27, 2019 in Allgemein | No Comments
Sog. “Buoni-corrispettivo” oder “voucher” – MwSt.-rechtlcihe Bestimmungen (DLgs. 141/2018)

 

 In Umsetzung der EU-Richtlinie vom 27.6.2016 Nr. 1065 wurden mit DLgs. 29.11.2018 Nr. 141 (veröffentlicht im Amtsblatt der Republik vom 28.12.2018 Nr. 300) in der italienischen Rechtsordnung  die mehrwertsteuerrechtlichen Bestimmungen zu den sogenannten „Vouchern“ oder auch „buoni-corrispettivo“ eingeführt, und zwar in den Artikeln 6-bis, 6-ter und 6-quater sowie Abs. 5-bis Art. 13.

1 Wirksamkeit

Die neuen Bestimmungen gelten für Voucher, die ab dem 1.1.2019 ausgegeben werden.

2 Legaldefinition von “Voucher”

Art. 6-bis DPR 633/72 definiert die Voucher bzw. “buoni-corrispettivo” als “ein Instrument, welches vom Verkäufer bzw. Dienstleister verpflichtend als Zahlungsmittel oder partielles Zahlungsmittel für Lieferungen oder Leistungen angenommen werden muss, und das auf dem Zahlungsmittel selbst oder in den entsprechenden Dokumenten die betreffenden Güter oder Leistungen oder die Identität der potentiellen Verkäufer bzw. Dienstleister sowie die allgemeinen Nutzungsbedingungen des Zahlungsmittels angibt”.

Die besprochenen Voucher können in Papier- oder auch in elektronischer Form ausgegeben werden.

Je nachdem, ob die erforderlichen Informationen für die Besteuerung (bzw. den MwSt.-Satz) zum Zeitpunkt der Ausgabe oder erst mit der Einlösung des Bons zur Verfügung stehen, wird zwischen:

  • Einmal-Vouchern („monouso”);
  • und Mehrzweckvouchern (“multiuso“) unterschieden.

3 ”Einmal-Voucher”

Die mehrwertsteuerrechtlichen Bestimmungen für diese Bons finden sich in Art. 6-ter DPR 633/72.

3.1 Definition

Ein Voucher gilt dann als “monouso”, wenn zum Zeitpunkt seiner Ausgabe seine mehrwertsteuerrechtliche Behandlung bzw. der MwSt.-Satz, welche auf die entsprechende Veräußerung bzw. Dienstleistung anzuwenden sind, bekannt sind.

3.2 Zeitpunkt der Durchführung des Geschäftsfalls

Jede Übertragung eines Einmal-Vouchers vor dem Zeitpunkt der entsprechenden Lieferung bzw. Leistung gilt dennoch bereits als Durchführung des Geschäftsfalls. Die Übergabe bzw. Lieferung der Güter bzw. die Erbringung der Dienstleistung zu einem späteren Zeitpunkt sind dann MwSt.-rechtlich nicht mehr relevant.

Wird die Lieferung bzw. Leistung, auf welche der Bon Anrecht verleiht, von einem andren Steuerzahler durchgeführt als jenem, der den Bon ausgibt, so ist die Ausgabe bzw. Veräußerung des Bons:

  • mehrwertsteuerrechtlich relevant;
  • und gilt als gegenüber dem Steuerzahler erbracht, der den Bon ausgibt.

3.3  MwSt.-Grundlage

Die MwSt.-Grundlage für die Übertragung eines Einmal-Vouchers ist der entsprechende Verkaufspreis.

4 Mehrzweckvoucher

Die mehrwertsteuerrechtlichen Bestimmungen zu den Mehrzweckvouchern (“multiuso“) finden sich:

  • in Art. 6-quater DPR 633/72;
  • und in Art. 13 Abs. 5-bis DPR 633/72 (zur Bestimmung der MwSt.-Grundlage).

Diese Bestimmungen sind auf Fälle, in denen ein Mehrzweckvoucher vom Endverbraucher nicht eingelöst wird und der Verkäufer den Verkaufspreis (dennoch) kassiert hat, nicht anwendbar.

4.1 Definition

Ein Voucher gilt dann als mehrfach verwendbar bzw. “multiuso”, wenn zum Zeitpunkt seiner Ausgabe seine mehrwertsteuerrechtliche Behandlung bzw. der MwSt.-Satz, welche auf die entsprechende Veräußerung bzw. Dienstleistung anzuwenden sind, noch nicht bekannt sind.

Ein Beispiel dafür wären etwa sog. “carte regalo”, welche bei einem Geschäft eingelöst werden können, um damit Güter mit unterschiedlichen MwSt.-Sätzen zu erwerben.

4.2 Zeitpunkt der Durchführung des Geschäftsfalls

Bei einem Mehrzweckvoucher gilt die Lieferung bzw. Leistung dann als durchgeführt, wenn die von Art. 6 DPR 633/72 vorgesehenen Ereignisse eintreten (z.B. Übergabe oder Versand bei der Veräußerung von beweglichen Gütern); als Zeitpunkt der Zahlung gilt die Annahme des Bons als Zahlungsmittel bzw. partielles Zahlungsmittel der Güter bzw. Leistungen.

Jede Übertragung des Bons vor seiner Annahme als Zahlungsmittel für die Güter bzw. Leistungen gilt also mehrwertsteuerrechtlich nicht als Durchführung eines Geschäftsfalls.

Werden die Lieferungen bzw. Leistungen, auf welche der Bon Anrecht verleiht, von einem anderen Steuerzahler durchgeführt als jenem, der den Bon ausgibt, so sind Leistungen wie die Verteilung der Bons etc. eigenständige mehrwertsteuerrelevante Geschäftsfälle.

4.3 MwSt.-Grundlage

Die MwSt.-Grundlage für die Verwendung eines Mehrzweckvouchers ist.

  • der entsprechende Verkaufspreis;
  • liegen die Informationen für diesen Verkaufspreis nicht vor, dann ist die MwSt.-Grundlage der Wert (“valore monetario”) des Bons ohne die entsprechende MwSt..

Wird der Bon nur partiell verwendet, so ist die MwSt.-Grundlage der entsprechende Anteil des Verkaufspreises bzw. des Wertes.

Für die vorgenannten Leistungen wie die Verteilung bzw. Ausgabe des Bons an den Endverbraucher etc. ist – sofern kein spezifischer Preis für diese Leistungen festgelegt wurde – die MwSt.-Grundlage einschließlich der Steuer selbst die Differenz zwischen:

  • dem Wert (“valore monetario”) des Bons;
  • und dem Preis für seine konkrete Übertragung.

5 Ausschlüsse

Wie in den Prämissen bzw. einleitenden Betrachtungen zur Richtlinie 2016/1065/UE ausgeführt wird, auf die auch der Begleitbericht zu DLgs. 141/2018 Bezug nimmt, gelten die besprochenen  Bestimmungen nicht für:

  • Zahlungsmittel, welche per se nicht das Anrecht auf eine Lieferung bzw. Leistung begründen, sondern nur zur Zahlung selbst dienen;
  • Tickets für den Personentransport, Eintrittskarten für Kinos und Theater, Briefmarken und Ähnliches;
  • Instrumente bzw. Gutscheine, welche dem Inhaber ein Anrecht auf einen Preisnachlass beim Ankauf der Güter bzw. Leistungen verleihen.

Im Begleitbericht DLgs. 141/2018 wird des Weiteren festgehalten, dass:

  • Essensgutscheine weiterhin den mehrwertsteuerrechtlichen Bestimmungen für die Leistungen unterliegen, welche betriebliche Mensen ersetzen (DM 7.6.2017 Nr. 122);
  • Und dass die Bestimmungen von Art. 74 Abs. 1 Buchst. d) DPR 633/72 (das sog. “regime monofase”) im Hinblick auf die Veräußerung “jeder Art von technischen Mitteln” – einschließlich der Mitteilung von Zugangscodes – für die Nutzung von Internet- und Telekommunikationsleistungen per Mobilfunk oder Festnetz durch den Konzessionsinhaber auf der Grundlage des Preises für den Nutzer oder aber – falls noch nicht bestimmt – auf der Grundlage des Durchschnittspreises für die entsprechende Datenmenge bzw. Gesprächszeit weiterhin Anwendung finden.

Quelle: Koiné