Mitteilung delle Geschäftsfälle mit dem Ausland (der sog.“esterometro”)
Ab dem Besteuerungszeitraum 2019 müssen MwSt.-Zahler, die in Italien ansässig oder niedergelassen sind, mit wenigen Ausnahmen die Daten zu Geschäftsfällen mit dem Ausland per Internet an die Agentur für Einnahmen übermitteln (Art. 1 Abs. 3-bis DLgs. 127/2015).
Die Mitteilung unterliegt den Bestimmungen aus der Verordnung der Agentur für Einnahmen vom 30.4.2018 Nr. 89757 und muss bis zum letzten Tag des Folgemonats (nach jenem, in dem die entsprechende Rechnung ausgestellt oder verbucht wurde) vorgelegt werden.
1 Anwendungsbereich
1.1 Subjektiver Anwendungsbereich
Die Mitteilungspflicht betrifft alle MwSt.-Zahler, die in Italien ansässig oder niedergelassen sind.
Eine Ausnahme gibt es lediglich für Steuerzahler,:
- welche die begünstigte Steuerordnung für Jungunternehmer ex Art. 27 Abs. 1 und 2 DL 98/2011 in Anspruch nehmen (diese wurde zwar abgeschafft, kann aber von jenen Steuerzahlern, die vor dem 31.12.2015 dafür optiert hatten, weiter in Anspruch genommen werden);
- oder die Pauschalbesteuerung im Sinne von Art. 1 Abs. 54 – 89 Gesetz 190/2014.
1.2 Objektiver Anwendungsbereich
Die Mitteilung hat die Lieferungen und Dienstleistungen zum Inhalt, die:
- gegenüber Steuerzahlern erbracht werden, die nicht in Italien ansässig oder niedergelassen sind;
- und von Steuerzahlern erhalten werden, die nicht in Italien ansässig oder niedergelassen sind;
Die Verwendung des Begriffs “soggetti” in der besprochenen Rechtsquelle legt nahe, dass die Mitteilungspflicht sowohl für Verkäufe und Leistungen an MwSt.-Zahler als auch für jene an Private gilt.
Ausgenommen sind Geschäftsfälle:
- für die ein Zollschein ausgestellt wird (z.B. Importe);
- oder für die eine elektronische Rechnung über den SDI ausgestellt oder erhalten wurde.
2 Modalitäten der Übermittlung der Daten
Die Mitteilung muss auf der Grundlage der technischen Spezifizierungen erstellt werden, wie sie in der Verordnung der Agentur für Einnahmen vom 30.4.2018 Nr. 89757 definiert wurden.
Was die ausgestellten Rechnungen betrifft, kann die Mitteilung erfolgen, indem die Rechnung dem SDI im XML-Format übermittelt wird; im Feld “CodiceDestinatario” ist “XXXXXXX” anzugeben.
2.1 Inhalt der Mitteilung
Die Mitteilung muss folgende Daten umfassen (sofern sie konkret vorliegen):
- die Daten zum Verkäufer oder Dienstleister;
- die Daten zum Käufer oder Auftraggeber;
- Das Rechnungsdatum;
- Das Datum der Verbuchung (nur bei Eingangsrechnungen und –Gutschriften);
- Die fortlaufende Nummer der Rechnung;
- -Grundlage;
- -Satz;
- Mehrwertsteuer;
- Art des Geschäftsfalls (wenn in der Rechnung keine MwSt. ausgewiesen ist).
2.2 Art des Geschäftsfalls
Bei Verkäufen ist die “Natur” des Geschäftsfalls nur dann anzugeben, wenn in der Rechnung keine MwSt. ausgewiesen ist.
Bei Ankäufen im Rahmen des “reverse charge” ist nicht nur das Feld “Art des Geschäftsfalls” auszufüllen, sondern auch MwSt.-Satz und Mehrwertsteuer sind anzugeben.
In der nachfolgenden Tabelle werden die wichtigsten Codes für die “Art des Geschäftsfalls“ auf der Grundlage der Anleitungen der Agentur für Einnahmen zur Mitteilung der (innerstaatlichen) Rechnungsdaten (vgl. Rundschreiben vom 7.2.2017 Nr. 1, Auskunft vom 6.7.2017 Nr. 87 und FAQ auf der Website der Agentur im Abschnitt “Fatture e Corrispettivi”).
Code | Art des Geschäftsfalls | Verkäufe | Ankäufe |
N1 | Vom Anwendungsbereich der MwSt. ausgeschlossen ex Art. 15 | Geschäftsfälle, die vom Anwendungsbereich der MwSt. ausgeschlossen sind | |
N2 | Dienstleistungen, die nicht der MwSt. unterliegen („Non soggette“) | Dienstleistungen, die aus Gründen der territorialen Zuordnung nicht der MwSt. unterliegen (z.B. Dienstleistungen außerhalb der EU) | |
N3 | MwSt.-frei (“non imponibile”) | Innergemeinschaftliche Verkäufe
Exportgeschäfte (auch jene, welche der Differenzbesteuerung unterliegen) |
MwSt.-freie innergemeinschaftliche Ankäufe |
N4 | MwSt.-befreit (“esenti”) | MwSt-befreite Lieferungen und Leistungen wie z.B. die Vermietung von Immobilien | MwSt.-befreite innergemeinschaftliche Ankäufe |
N5 | Differenzbesteuerung /ohne Ausweisung der MwSt. in der Rechnung | Differenzbesteuerung für gebrauchte Güter |
|
N6 | Reverse charge | Dienstleistungen an MwSt.-Zahler in einem anderen EU-Staat/ Innergemeinschaftliche Ankäufe
|
Import von Dienstleistungen aus dem EU-Ausland (mit Eigenrechnung) |
N7 | Die MwSt. wird in einem anderen EU-Staat abgeführt | Versandhandel
Digitale Dienstleistungen („MOSS”) |
3 Fälligkeiten
Die Mitteilungspflicht gilt für Rechnungen, die ab dem 1.1.2019 ausgestellt oder erhalten wurden (vgl. Art. 1 Abs. 916 Gesetz 27.12.2017 Nr. 205 (Haushaltsgesetz für das Jahr 2018).
Die Übermittlung muss bis zum letzten Tag des Monats nach:
- jenem erfolgen, in dem die Rechnung ausgestellt wurde
- nach jenem, in dem die Rechnung erhalten wurde (“ricezione del documento comprovante l’operazione“), was in diesem Fall mit der Verbuchung des Geschäftsfalls für MwSt.-Zwecke gleichgestellt wird.
Somit müssten in der Mitteilung für einen Bezugsmonat (z.B. Januar) auch die Eingangsrechnungen aufgeführt werden, die bis um 15. Tag des Folgemonats (Februar) erhalten wurden und noch in die MwSt.-Abrechnung des Bezugsmonats eingeflossen sind.
Die erste Mitteilung ist für Januar 2019 vorzulegen, und zwar bis zum 28.2.2019.
In der nachfolgenden Tabelle werden die Fälligkeiten im Jahr 2019 unter Berücksichtigung von Sonn- und Feiertagen zusammengefasst.
Bezugsmonat | Fälligkeit der Mitteilung |
Januar 2019 | 28.2.2019 |
Februar 2019 | 1.4.2019 (der 31.3.2019 ist ein Sonntag) |
März 2019 | 30.4.2019 |
April 2019 | 31.5.2019 |
Mai 2019 | 1.7.2019 (der 30.6.2019 ist ein Sonntag) |
Juni 2019 | 31.7.2019 |
Juli 2019 | 2.9.2019 (der 31.8.2019 ist ein Samstag) |
August 2019 | 30.9.2019 |
September 2019 | 31.10.2019 |
Oktober 2019 | 2.12.2019 (der 30.11.2019 ist ein Samstag) |
November 2019 | 31.12.2019 |
Dezember 2019 | 31.1.2020 |
Quelle: Koiné