DL 30.4.2019 Nr. 34 (das sog. “decreto crescita”)

Posted by on Jun 3, 2019 in Allgemein | No Comments
DL 30.4.2019 Nr. 34 (das sog. “decreto crescita”)

DL 30.4.2019 Nr. 34 (das sog. “decreto crescita”) –  Steuerrechtliche Neuerungen

Mit Wirkung von  DL 30.4.2019 Nr. 34, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik vom 30.4.2019 Nr. 100, wurde das sog. “decreto crescita” erlassen.

DL 34/2019 ist am 1.5.2019 in Kraft getreten, also am Tag nach seiner Veröffentlichung. Einige Bestimmungen treten jedoch zu gesonderten Zeitpunkten in Kraft.

In der Folge werden die steuerrechtlichen Neuerungen von DL 34/2019 analysiert.

Im nächsten Rundschreiben werden dagegen die übrigen Neuerungen von DL 34/2019 vertieft.

DL 34/2019 befindet sich aktuell im Zuge seiner Umwandlung in ein Gesetz, wobei einige Bestimmungen auch abgeändert werden könnten.

 

1 Steuerrechtliche Neuerungen

In der Folge werden die steuerrechtlichen Neuerungen von DL 34/2019 analysiert.

 

Thema Beschreibung
“Super-ammortamento” – Neuauflage Art. 1 DL 34/2019 sieht wiederum den sog. “super-ammortamento” mit einer Erhöhung der steuerrechtlichen Abschreibungen für Investitionen:

·       vom 1.4.2019 bis 31.12.2019 vor;

·       bzw. bis zum 30.6.2020, sofern bis zum 31.12.2019 die entsprechende Bestellung vom Lieferanten angenommen und Anzahlungen in Höhe von mindestens 20% des Kaufpreises geleistet wurden.

 

Neue Höchstgrenze für die Begünstigung

Der “Super-Ammortamento” wird jedoch nur für Investitionen bis zu 2,5 Millionen Euro gewährt.

Steuersenkung für wiederinvestierte Gewinne (die sog. “Mini IRES”) Art. 2 DL 34/2019 ändert die Bestimmungen zur sog. “Mini-IRES” – also jener Begünstigung, welche ab dem Jahr 2019 die ACE ersetzt – grundlegend ab. Im Wesentlichen sieht auch diese Begünstigung einen reduzierten Einkommensteuersatz auf Gewinne vor, die nicht ausgeschüttet, sondern einer Rücklage zugewiesen werden; der Ankauf von Sachanlagen oder die Neueinstellung von Arbeitnehmern ist nicht erforderlich.

Subjektiver Anwendungsbereich

Die Begünstigung betrifft:

·       sowohl IRES-Zahler (Kapitalgesellschaften, gewerbliche Körperschaften etc.);

·       als auch IRPEF-Zahler mit unternehmerischer Tätigkeit (also Einzelunternehmen, OHGs und KGS) mit ordentlicher Buchführung.

 

Begünstigter Steuersatz

Nach der Übergangsphase (also im Regelfall ab dem Jahr 2022) wird der IRES-Satz für die nicht ausgeschütteten Gewinne um 3,5 Prozentpunkte  (und somit auf 20,5%) herabgesetzt.

Im Übergangszeitraum gelten dagegen folgende Senkungen:

·       um 1,5 Prozentpunkte (und somit ein Steuersatz von 22,5%) im Jahr 2019;

·       2,5 Prozentpunkte (und somit ein Steuersatz von 21,5%) im Jahr 2020;

·       3 Prozentpunkte (und somit ein Steuersatz von 21%) im Jahr 2021.

 

Betrachten wir z.B. eine Gesellschaft, die im Jahr 2019 ein steuerbares Einkommen von 300.000,00 Euro erwirtschaftet und am 29.4.2019 den Gewinn des Jahres 2018 (120.000,00 Euro) einer Rücklage zuweist:

·       Somit unterliegen 120.000,00 Euro dem reduzierten Steuersatz von 22,5%;

·       Der Restbetrag (180.000,00 Euro) unterliegt dem Regelsteuersatz von 24%;

  ·       die IRES beträgt somit 70.200,00 Euro (120.000,00 × 22,5% + 180.000,00 × 24%);

·       der Steuervorteil beträgt 1.800,00 Euro.

 

Wie ursprünglich vorgesehen, werden die Zuweisungen an nicht ausschüttbare Rücklagen (“riserve non disponibili”) – also jene, welche allein auf der Grundlage von Bewertungen ausgewiesen werden (wie etwa die Rücklage für nicht realisierte Wechselkursgewinne) – nicht begünstigt.

Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zur neuen Begünstigung werden mit Verordnung des Wirtschafts- und Finanzministeriums erlassen.

Im Besonderen sollte diese Verordnung die Modalitäten der Begünstigung für  IRPEF-Zahler definieren.

Anehebung des Abzugs der IMU von der Einkommensteuer Art. 3 DL 34/2019 hebt ab dem Besteuerungszeitraum 2019 die Abzugsfähigkeit der IMU  von den Einkünften aus unternehmerischer und freiberuflicher Tätigkeit progressiv an.

Entwicklung der Norm

Art. 1 Abs. 12 Gesetz 145/2018 (das Haushaltsgesetz für das Jahr 2019) hatte Art. 14 Abs. 1 DLgs. 23/2011 abgeändert und vorgesehen, dass die IMU auf Betriebsimmobilien zu 40% von der Einkommensteuer absetzbar ist; zuvor waren dies:

·       20% ab dem Besteuerungszeitraum zum 31.12.2014 (also im Regelfall ab 2014);

·       30% im Besteuerungszeitraum zum 31.12.2013.

 

Diese Anhebung hätte an sich ab dem 1.1.2019 zum Tragen kommen sollen.

Neue Anhebung ab dem Besteuerungszeitraum 2019

Art. 3 DL 34/2019 ändert nun Art. 14 Abs. 1 DLgs. 23/2011 neuerlich ab und legt die Abzugsfähigkeit der IMU von den Einkünften aus unternehmerischer und freiberuflicher Tätigkeit wie folgt fest:

·       50% im Besteuerungszeitraum nach jenem zum 31.12.2018 (also für Steuerzahler, deren Besteuerungszeitraum mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, ab 2019);

·       60% im Besteuerungszeitraum nach jenem zum 31.12.2019 und zum 31.12.2020 (also im Regelfall 2020-2021);

·       70% als Regelsatz („a regime“) ab dem Besteuerungszeitraum nach jenem zum 31.12.2021 (also für Steuerzahler, deren Besteuerungszeitraum mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, ab 2022).

 

Die 40%, wie von Gesetz 145/2018 ursprünglich vorgesehen, finden also keine Anwendung.

Die Anleitungen im Vordruck REDDITI 2019, welche eine Abzugsfähigkeit von 40% vorsehen, wie sie im Haushaltsgesetz für das Jahr 2019 festgelegt worden war, sind somit – auch für Steuerzahler, deren Besteuerungszeitraum nicht mit dem Kalenderjahr zusammenfällt – nicht mehr gültig; der Abzug beträgt nun 50%, und zwar erstmalig im Vordruck REDDITI 2020 (statt der bisherigen 20%).

Pauschalbesteuerung
Steuereinbehalte
Art. 6 DL 34/2019 sieht für Steuerzahler mit Pauschalbesteuerung im Sinne von Gesetz 190/2014 die Pflicht vor, Steuereinbehalte auf Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit und aus gleichgestellten Einkünften zu tätigen.

Die Bestimmung ist am 1.5.2019 in Kraft getreten, gilt aber rückwirkend ab dem 1.1.2019. Die Steuereinbehalte auf Löhne bzw. Vergütungen, die vom 1.1.2019 bis zum 30.4.2019 ausgezahlt wurden, müssen:

 

 

Thema Beschreibung
  ·       in drei gleichbleibenden monatlichen Raten getätigt werden, und zwar auf die Löhne ab August 2019 (dem dritten Monat nach dem Inkrafttreten von DL 34/2019 am 1.5.2019);

·       und bis zum 16. Tag des Folgemonats abgeführt werden.

 

Für Vergütungen, die nicht Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit und gleichgestellte Einkünfte bilden, können Steuerzahler mit Pauschalbesteuerung ebenfalls Steuereinbehalte tätigen, sie müssen aber nicht, und dies kann auch nicht als konkludente Handlung betrachtet werden, aus der der Verzicht auf die Pauschalbesteuerung abzuleiten wäre (Rundschreiben der Agentur für Einnahmen vom 10.4.2019 Nr. 9, § 4.2).

„Verschrottungen“ von Steuerrollen für Gebietskörperschaften Mit Art. 15 DL 34/2019 wird für Regionen, Provinzen, die sog. “Città metropolitane“ und die übrigen Gemeinden  die Möglichkeit eingeführt, Steuer- und sonstige Einnahmen, die nach Zahlungsaufforderungen, die in den Jahren 2000 bis 2017 zugestellt wurden, dennoch nicht eingehoben wurden, im Sinne von  Art. 3 DL 119/2018 zu verschrotten.

Modalitäten

Die Gebietskörperschaften, welche die “Verschrottung” in Anspruch nehmen wollen, müssen:

·       bis zum 30.6.2019 einen entsprechenden Beschluss fassen;

·       und diesen Beschluss auf ihrer institutionellen Website binnen 30 Tagen veröffentlichen.

 

Inhalt der Beschlussfassung

Mit ein und demselben Beschluss können die betreffenden Gebietskörperschaften Folgendes autonom festlegen:

·       Die Zahl und die Fälligkeit der Raten (jedoch nur bis zum 30.9.2021);

·       die Modalitäten, mit denen der Steuerschuldner die “Verschrottung” beantragen kann;

·       Die Fristen für die Vorlage des Antrags; mit dem Antrag ist auch die Zahl der Raten mitzuteilen, ebenso wie der Verzicht auf behängende Einsprüche bzw. Verfahren;

·       Und die Frist, innerhalb der die Gebietskörperschaften dem Steuerschuldner die abzuführenden Beträge samt den entsprechenden Fälligkeiten mitteilen müssen.

 

Im Wesentlichen entspricht diese Abfindung jener ex Art. 3 DL 119/2018 (die sog. “Verschrottung der Steuerrollen”); es sind die geschuldeten Steuern zu zahlen, während Zinsen und Strafen entfallen.

Patent box Alternative zum Ruling Mit Wirkung von Art. 4 DL 34/2019 können ab dem Jahr 2019 Steuerzahler, die  Einkünfte aus Unternehmen erwirtschaften und die Option für die sog. Patent box ausüben, als Alternative zum an sich vorgesehenen „Ruling“ das begünstigte Einkommen “direkt” bestimmen; die entsprechenden Informationen müssen der Steuerbehörde mitgeteilt werden, wobei die erforderlichen Vordrucke noch nicht genehmigt wurden.

Laufende Ruling-Verfahren

Die besprochene Möglichkeit besteht auch dann, wenn ein Ruling-Verfahen bereits initiiert, aber noch nicht abgeschlossen wurde. In diesem Fall muss der Steuerzahler der Agentur für Einnahmen ausdrücklich mitteilen, dass er auf das Verfahren verzichtet.

Aufteilung auf drei jährliche Teilbeträge

Steuerzahler, welche für diese Möglichkeit optieren, müssen die Senkung der Bemessungsgrundlage (“variazione in diminuzione”) auf drei jährliche Teilbeträge aufteilen; diese sind in der Einkommensteuer- und der IRAP-Erklärung des Besteuerungszeitraums anzugeben, in dem die Option ausgeübt wird, und in den zwei Folgejahren.

“Bonus
aggregazioni”
Art. 11 DL 34/2019 führt den sog. “bonus aggregazioni” für Verschmelzungen, Aufspaltungen und Betriebseinbringungen vom 1.5.2019 (dem Datum des Inkrafttreten von DL) bis zum 31.12.2022 wieder ein.
  Die Begünstigung besteht darin, dass die Mehrwerte aus diesen außerordentlichen Geschäftsfällen bis zu einem Höchstbetrag von 5 Millionen Euro steuerrechtlich anerkannt werden.
Steuerguthaben für
die Teilnahme an
“internationalen Messen“
Art. 49 DL 34/2019 sieht für das Jahr 2019 ein Steuerguthaben für KMUs vor, die an “internationalen Messen” teilnehmen.

Ausmaß der Begünstigung

Das Steuerguthaben beträgt 30% der entsprechenden Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 0.000,00 Euro.

Das Steuerguthaben wird zuerkannt:

·       im Rahmen der insgesamt zugewiesenen Ressourcen;

·       und unter Berücksichtigung der “de minimis”-Bestimmungen.

 

Modalitäten der Verwendung

Das Steuerguthaben kann ausschließlich per Vordruck F24 verrechnet werden.

Tankstellen – Steuerguthaben für
Bankgebühren
Art. 16 DL 34/2019 stellt klar, dass das Steuerguthaben für Tankstellen (“distributori di carburante”) im Sinne  von Art. 1 Abs. 924 Gesetz 205/2017 nur für die Bankkommissionen bzw. –Gebühren für die Zahlung von Kraftstoffen gilt, und nicht für sonstige Zahlungen.

Die Begünstigung gilt jedoch sowohl für den Verkauf an Unternehmer bzw. Freiberufler als auch an Privatkunden.

Vereine im Fürsorgebereich Art. 14 DL 34/2019 ermöglicht es den Vereinen im Fürsorgebereich (“enti associativi assistenziali”), auch nach dem operativen Inkrafttreten der Bestimmungen des og. “Kodex des dritten Sektors” (DLgs. 117/2017) die Begünstigungen ex Art. 148 Abs. 3  TUIR in Anspruch zu nehmen.
Einschränkung für die Gleichstellung von Körperschaften des Dritten Sektors mit politischen Parteien Mit Wirkung von Art. 43 DL 34/2019 können jene Stiftungen, Vereine und Komitees (“comitati”), die im gesamtstaatlichen Verzeichnis des Dritten Sektors eingetragen sind, nicht mit politischen Parteien bzw. Bewegungen gleichgestellt werden, wenn ihre Verwaltungs- bzw. Leitungsorgane zu weniger als einem Drittel aus Mitgliedern bestehen:

·       die gleichzeitig auch Mitglied in Organen von politischen Parteien oder Bewegungen sind;

·       die in den sechs Vorjahren Mitglieder des nationalen oder EU-Parlaments oder eines regionalen Legislativorgans Parlaments bzw. Landtags oder aber eines Gemeinderats einer Gemeinde mit mehr als 15.000 Einwohner waren bzw. immer noch sind;

·       oder die in den sechs Vorjahren Regierungsämter innehatten oder aber Ämter in der Regional- oder Kommunalverwaltung (bei Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnern) innehatten oder immer noch haben.

 

Bis zum Zeitpunkt, zu dem das gesamtstaatliche Verzeichnis des Dritten Sektors operativ eingerichtet wird, ist die Eintragung in den aktuell gültigen einschlägigen Verzeichnissen maßgeblich.

Steuerabzug
für den Ankauf einer Liegenschaft in Gebäuden in den Erbbebengebieten der Risikoklasse
1, 2 und 3, die vollständig abgerissen und wiederaufgebaut wurden
Mit Wirkung von Art. 8 DL 34/2019 wird  der Absetzbetrag ex Art. 16 Abs. 1-septies DL 4.6.2013 Nr. 63 auch auf Gemeinden ausgedehnt, die in den Erdbebenrisikoklassen 2 und 3 liegen.

Der genannte Abs. 1-septies sieht nun vor, dass für Liegenschaften in

·       Erbbebengebieten der Risikoklasse 1, 2 und 3 im Sinne von OPCM 28.4.2006 Nr. 3519,

·       die im Sinne von Abs. 1-quater desselben Artikels  von Bauunternehmen vollständig abgerissen und wiederaufgebaut wurden, um die Einsturzgefahr bei einem Erdbeben zu senken (auch dann, wenn das Gesamtvolumen verändert wurde und die städtebaulichen Bestimmungen dies zulassen),

 

der Absetzbetrag auf 75% oder 85% angehoben wird (je nachdem, ob das Risiko um eine oder zwei Klassen gesenkt wurde).

  Wirksamkeit

Nachdem DL 34/2019 am 1.5.2019 in Kraft getreten ist, müssen die entsprechenden Aufwendungen ab dem 1.5.2019 getätigt werden bzw. worden sein.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Absetzbetrags

Um den Absetzbetrag in Anspruch nehmen zu können, müssen die Unternehmen binnen 18 Monaten ab Abschluss der entsprechenden Arbeiten ,die betreffenden Gebäude abtreten, und die Begünstigung steht dem Käufer zu.

Der Absetzbetrag von 75% oder 85%:

·       Wird auf den Kaufpreis der Wohnung bzw. Einheit berechnet, wie er aus der Kaufurkunden (“atto pubblico“) hervorgeht;

·       Er wird bis zu einem Höchstbetrag der Aufwendungen von 96.000,00 Euro pro Einheit gewährt;

·       Und zwar in 5 gleichbleibenden jährlichen Teilbeträgen.

Energiespar- und Erdbebenschutzmaßnahmen Option Preisnachlass statt Steuerguthaben Mit Wirkung von Art. 10 DL 34/2019 kann der Steuerzahler statt der eigentlichen Verwendung des Absetzbetrags für bauliche Energiespar- und Erdbebenschutzmaßnahmen  auch für einen Preisnachlass optieren.

Diese Option muss einvernehmlich mit dem Lieferanten bzw. Auftragnehmer ausgeübt werden.

Im Besonderen gilt:

·       Die Neuerung betrifft Energiesparmaßnahmen im Sinne von Art. 14 DL 63/2013 und Erdbebenschutzmaßnahmen im Sinne von Art. 16 DL 63/2013;

·       Der Preisnachlass entspricht dem Steuerabsetzbetrag;

·       Und er wird vom Lieferanten vorgeschossen.

 

Dem Lieferanten wird der entsprechende Betrag als Steuerguthaben zuerkannt, und zwar wie üblich in 5 gleichbleibenden jährlichen Teilbeträgen, die per Vordruck F24 zu verrechnen sind.

Durchführungsverordnung

Die Durchführungsbestimmungen werden mit einer Verordnung der Agentur für Einnahmen erlassen.

Begünstigte Steuerordnung für steuerrechtlich „Zugewanderte“ – Abänderungen Im Hinblick auf die begünstigte Steuerordnung für steuerrechtlich „Zugewanderte“ (“impatriati”) im Sinne von Art. 16 DLgs. 147/2015 wird mit Wirkung von Art. 5 Abs. 1 – 2 DL 34/2019 für jene Steuerzahler, die ihre steuerrechtliche Ansässigkeit ab dem Jahr 2020 nach Italien verlegen, vorgesehen, dass die Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit, die steuerrechtlich gleichgestellten Einkünfte sowie jene aus freiberuflicher Tätigkeit nur zu 30% der Steuer unterliegen, und dies im Besteuerungszeitraum, in dem der steuerrechtliche Wohnsitz nach Italien verlegt wird, und in den 4 Folgejahren.

Dies gilt auch für jene Personen, die in Italien ab dem Jahr 2020 eine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen.

Um die Begünstigung in Anspruch nehmen zu können, müssen diese Steuerzahler:

·       In den zwei Besteuerungszeiträumen vor dem “Umzug” nicht in Italien ansässig gewesen sein und sich gleichzeitig verpflichten, mindestens zwei Jahre lang in Italien ansässig zu bleiben;

·       Und die Arbeitstätigkeit muss vorwiegend im Staatgebiet ausgeübt werden.

 

Es sind auch steuerrechtliche Begünstigungen für weitere 5 Besteuerungszeiträume vorgesehen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen (mindestens ein minderjähriges Kind, Ankauf einer Wohnung in Italien).

“Umzug” nach Süditalien

Für Steuerzahler, die ihre steuerrechtliche Ansässigkeit in die Regionen Abruzzo, Molise, Kampanien, Apulien, Basilikata, Kalabrien, Sardinien oder Sizilien verlegen, unterliegt das in Italien erwirtschaftete Einkommen überhaupt nur zu 10% der Steuer.

  Personen, die nicht im AIRE eingetragen sind

Die Neuauflage der Begünstigung kann auch von steuerrechtlichen Zuwanderern in Anspruch genommen werden, die nicht im Register der im Ausland ansässigen Italiener (“AIRE“) eingetragen sind bzw. waren und ab dem 1.1.2020 ihren Wohnsitz nach Italien verlegen,  sofern sie in den zwei Vorjahren in einem anderen Staat im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen ansässig waren.

Begünstigte Steuerordnung für Forscher und Dozenten – Abänderungen Hinsichtlich der Begünstigungen für Forscher und Dozenten im Sinne von Art. 44 DL 78/2010 wird mit Wirkung von Art. 5 Abs. 4 – 5 DL 34/2019 für jene Steuerzahler, die ihre steuerrechtliche Ansässigkeit ab dem Jahr 2020 nach Italien verlegen, vorgesehen, dass:

·       die entsprechenden Begünstigungen 6 (und nicht mehr 4) Jahre lang in Anspruch genommen werden können;

·       und unter bestimmten Voraussetzungen (minderjährige Kinder, Ankauf einer Wohnung in Italien) sogar 8, 11 und 13 Jahre lang.

 

Forscher und Dozenten, die nicht im AIRE eingetragen sind

Diese Begünstigung kann auch von  Forschern und Dozenten in Anspruch genommen werden, die nicht im Register der im Ausland ansässigen Italiener (“AIRE“) eingetragen sind bzw. waren und ab dem 1.1.2020 ihren Wohnsitz nach Italien verlegen,  sofern sie in den zwei Vorjahren in einem anderen Staat im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen ansässig waren.

Geschäftsfälle mit San Marino – Elektronische Rechnung Mit Art. 12 DL 34/2019 wird die  Pflicht zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung bei Geschäftsfällen mit San Marino im Sinne von DM 24.12.93 eingeführt.

Es handelt sich dabei um:

·       Lieferungen nach San Marino;

·       Lieferungen nach Italien mit Ausweisung der MwSt.;

·       Lieferungen nach Italien ohne Ausweisung der MwSt.

 

Wirksamkeit und Durchführungsbestimmungen

Die Wirksamkeit dieser neuen Bestimmung:

·       setzt eine Verordnung voraus, welche das Wirtschafts- und Finanzministerium nach Rücksprache mit den Behörden von San Marino erlassen wird;

·       und eine spezifische Maßnahme der Agentur für Einnahmen, welche die technischen Spezifikationen festlegen wird.

 

Ausnahmen

Steuerzahler, welche auch sonst von der Pflicht zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung befreit sind, werden dies auch in diesem Zusammenhang sein, also beispielsweise jene Steuerzahler:

·       die die begünstigte Steuerordnung (“regime di vantaggio”) ex Art. 27 Abs. 1 und 2 DL 98/2011 in Anspruch nehmen;

·       oder aber die Pauschalbesteuerung (Art. 1 Abs. 54 ff. Gesetz 190/2014);

·       welche die Option im Sinne von  Art. 1 und 2, Gesetz 398/91 ausgeübt haben und im vorangegangenen Besteuerungszeitraum Erträge aus gewerblichen Tätigkeiten von nicht mehr als 65.000,00 Euro erwirtschaftet haben;

·       und schließlich jene, welche im Jahr 2019 zur Übermittlung von Daten an das “System der Gesundheitskarte verpflichet sind.

 

Versandhandel

über ein elektronisches Interface

Mitteilungs-pflichten

 

Art. 13 DL 34/2019 führt neue Mitteilungspflichten für Mehrwertsteuerzahler ein, welche Versandhandel mit einem elektronischen “Interface” (wie etwa ein virtueller Markt, eine Plattform oder Ähnliches) erleichtern  oder begünstigen („che facilitano“).

Im Besonderen wird vorgesehen, dass diese Steuerzahler, wenn die betreffenden Güter importiert wurden oder Gegenstand innergemeinschaftlicher Lieferungen sind, die Daten zu diesen Geschäftsfällen mitteilen müssen.

Inhalt der Mitteilung

Folgende Daten müssen mitgeteilt werden:

·       Bezeichnung, Ansässigkeit oder Domizil und E-Mail-Adresse;

·       Gesamtzahl der in Italien veräußerten Einheiten;

·       Für die in Italien veräußerten Einheiten außerdem entweder der Gesamtumsatz oder die durchschnittlichen Verlaufspreise.

 

Fristen und Modalitäten

Die Daten müssen bis zum Ende des Monats, der auf ein Bezugstrimester folgt, mitgeteilt werden (also bis zum 30.4, 31.7, 31.10 und 31.1. des Folgejahres); die erste Übermittlung muss im Juli 2019 erfolgen.

Die Modalitäten der Übermittlung werden per Verordnung der Agentur für Einnahmen festgelegt.

Haftung der Online-Plattformen für die Zahlung der MwSt.

Des Weiteren wird vorgesehen, dass  Steuerzahler, welche Versandhandel über Online-Plattformen begünstigen und dies besprochene Mitteilung nicht vorlegen, für die Mehrwertsteuer auf die betreffenden Geschäftsfälle haften, sofern die MwSt. nicht vom Verkäufer selbst abgeführt werden sollte.

Wirksamkeit der neuen Pflichten

Die besprochene Mitteilungspflicht und die entsprechenden Haftung für die MwSt.  gelten vom 1.5.2019 bis zum 31.12.2020.

Verzögerung der Einführung der  Pflichten ex DL 135/2018

Dagegen wird die Wirksamkeit der Formpflichten für Online-Plattformen ex Art. 11-bis Abs. 11 – 15 DL 14.12.2018 Nr. 135 (umgewandelt in das Gesetz vom 11.2.2019 Nr. 12) aufgeschoben, welche Folgendes vorsahen:

·       Erfolgt ein Versandhandel mit Handys, Spielkonsolen, Tablets und Laptop unter spezifischen Voraussetzung über ein elektronisches Interface, so gelten die entsprechenden Güter als von jenem Steuerzahler erhalten und verkauft, der die Plattform betreibt („che ha facilitato l’operazione tramite la piattaforma“);

·       Die Plattformen müssen die entsprechenden Unterlagen zehn Jahre lang aufbewahren und sie den Steuerbehörden der Mitgliedsstaaten zur Verfügung stellen.

 

Diese Bestimmungen sind am 13.2.2019 in Kraft getreten, werden aber erst ab dem 1.1.2021 wirksam.

Online-Plattformen, die vom 13.2.2019 bis zum 30.4.2019 den Versandhandel mit elektronischen Produkten im Sinne von Art. 11-bis Abs. 11 – 15 DL 135/2018 begünstigt haben, müssen die entsprechenden Daten bis Juli 2019 vorlegen.

Die Modalitäten der Übermittlung werden per Verordnung der Agentur für Einnahmen festgelegt.

 

Umwandelbare Finanzinstrumente Art. 9 DL 34/2019 dehnt die Befreiung von IRES und IRAP, welche bereits mit Wirkung von Art. 2 Abs. 22-bis DL 138/2011 (umgewandelt in das Gesetz 148/2011) für bestimmte Finanzinstrumente („gli strumenti finanziari rilevanti in materia di adeguatezza patrimoniale“) gegolten hatten, die von Finanzdienstleistern ausgegeben werden, die von der Banca d’Italia  oder der IVASS überwacht werden, nun auf alle Finanzinstrumente mit bestimmten Voraussetzungen  aus, die in Aktien umgewandelt werden können.

Die alte Bestimmung wurde dabei abgeschafft.

Mit der neuen Bestimmung gilt nun der Grundsatz, dass der Wertgewinn bzw. –Verlust aus der Umsetzung bestimmter Vertragsklauseln für Finanzprodukte, die keine Aktien oder gleichgestellte Wertpapiere sind, für den Ausgeber der Titel unter bestimmten Voraussetzungen steuerrechtlich neutral ist, auch für Finanzdienstleistern, die nicht von der Banca d’Italia  oder der IVASS überwacht werden.

Abriss, Wiederaufbau und Veräußerung von immobilien –
Begünstigungen
bei den indirekten Steuern
Art. 7 DL 34/2019 sieht eine Begünstigung im Hinblick auf die Register-, Hypothekar- und Katastersteuer für den Abriss und den Wiederaufbau von Immobilien vor.

Begünstigung für die Übertragung von Gebäuden, die abgerissen und wieder aufgebaut werden

Bis zum 31.12.2021 werden die Register-, Hypothekar- und Katastersteuer auf folgende Übertragungen als Fixgebühr (200,00 Euro jeweils) erhoben:

·       Gebäude (“interi fabbricati”);

·       an Baufirmen (“a favore di imprese di costruzione o di ristrutturazione immobiliare”);

·       sofern das Gebäude in den 10 Folgejahren abgerissen, wieder aufgebaut und dann veräußert wird;

·       und sofern beim Wiederaufbau die Erdbebenschutzbestimmungen eingehalten werden und das Gebäude der Energieklasse (Klimahaus) A oder entspricht (auch dann, wenn das Gesamtvolumen verändert wurde und die städtebaulichen Bestimmungen dies zulassen).

 

Objektiver Anwendungsbereich

Die Begünstigung gilt für die Übertragung (auch auf dem Tauschweg):

·       Von Wohn- und gewerblichen Gebäuden (“interi fabbricati”);

·       ab dem 1.5.2019  und bis zum 31.12.2021.

 

Subjektiver Anwendungsbereich

Die Begünstigung gilt nur für die Übertragung an Baufirmen (“imprese di costruzione oder di ristrutturazione immobiliare”).

Auch wenn der Wortlaut der Norm die Begünstigung nicht auf private Verkäufer einschränkt (also ohne MwSt.-Nr.), tut dies der Begleitbericht zum “decreto crescita” sehr wohl.

Voraussetzung für die Anwendung der Begünstigung

Die Begünstigung wird gewährt:

·       sofern das Gebäude in den 10 Folgejahren von der Baufirma abgerissen, wieder aufgebaut und dann veräußert wird;

·       und sofern beim Wiederaufbau die Erdbebenschutzbestimmungen eingehalten werden und das Gebäude der Energieklasse (Klimahaus) A oder entspricht (auch dann, wenn das Gesamtvolumen verändert wurde und die städtebaulichen Bestimmungen dies zulassen).

 

Steuerrechtliche Begünstigung

Die Register-, Hypothekar- und Katastersteuer auf die besprochenen  Übertragungen werden als Fixgebühr (200,00 Euro jeweils, also insgesamt 600 Euro) erhoben.

  Die steuerliche Entlastung gegenüber “normalen” Übertragungen ist relevant; die Regelsteuersätze sind:

·       Registersteuer 9%, jedoch mindestens 1.000,00 Euro;

·       Hypothekarsteuer 50,00 Euro;

·       Katastersteuer 50,00 Euro.

 

Wie bereits gesagt, schränkt der Wortlaut der Norm die Begünstigung nicht auf private Verkäufer ein (also ohne MwSt.-Nr.); anders der Begleitbericht zum “decreto crescita”. In jedem Fall betragen die Regelsteuersätze für die Übertragungen durch MwSt.-Zahler:

·       Bei Wohngebäuden, deren Übertragung der MwSt. unterliegt, sind die Register-, Hypothekar- und Katastersteuer als Fixgebühr abzuführen (in diesem Fall bringt die besprochene Norm also keine Begünstigung mit sich);

·       Bei Wohngebäuden, deren Übertragung nicht der MwSt. unterliegt, ist die Registersteuer proportional (9% für das kaufende Unternehmen, nachdem die Begünstigungen für den Hauptwohnsitz nicht zur Anwendung kommen können), wogegen die Hypothekar- und Katastersteuer jeweils 50,00 Euro betragen;

·       Bei gewerblichen Immobilien (mit oder ohne MwSt.) ist die Registersteuer fix, die die Hypothekar- und Katastersteuer dagegen 3% und 1% (es würden also 400 Euro statt 4% abgeführt).

 

Verfall der Begünstigung

Liegen die Voraussetzung für die Begünstigung nicht vor, so:

·       sind die Register-, Hypothekar- und Katastersteuer zum Regelsatz abzuführen;

·       samt Strafen in Höhe von 30%;

·       und Verzugszinsen.

 

Im Wortlaut der Norm wird ausdrücklich von “Abriss, Wiederaufbau und Veräußerung” gesprochen; es ist aber noch nicht klar, ob der Verkauf einiger (aber nicht aller) Wohnungen des wiederaufgebauten Gebäudes den Verfall der Begünstigung mit sich bringt oder nicht.

Verbriefungen – neue Bestimmungen und steuerrechtliche Begünstigungen Art. 23 DL 34/2019 ändert die Bestimmungen zur Verbriefung (“cartolarizzazione”) im Sinne des Gesetzes vom 30.4.99 Nr. 130 ab und führt einige steuerrechtliche Begünstigungen (indirekte Steuern) ein.

Operazioni di cartolarizzazione

Wie im Begleitbericht zum “decreto crescita” ausgeführt, ist die “Verbriefung” ein Verfahren, mit dem einige aktuelle oder auch künftige Forderungen  veräußert werden; der Käufer wird “società per la cartolarizzazione dei crediti” genannt, häufig auch als “società veicolo” oder SPV (“Special Purpose Vehicle), und hat ausschließlich die Ausgabe von Titeln zum Zweck, welche ebendiese Forderungen beinhalten.

DL 24.4.2017 Nr. 50 (umgewandelt in das Gesetz vom 21.6.2017 Nr. 96) hatte im Rahmen des Gesetzes  130/99 Sonderbestimmungen für die entsprechende Veräußerung von notleidenden Krediten (“NpL“) der Banken und Finanzdienstleister eingeführt, um die Veräußerung dieser Wertpapiere zu erleichtern. In diesem Zusammenhang nun sieht das “decreto crescita” Folgendes vor:

  ·       Die Übertragung von Positionen, die als “inadempienze probabili” (UtP) gelten, soll erleichtert werden;

·       Es können für ein und dasselbe Verfahren mehrere SPV gegründet werden;

·       Die Verordnung stellt klar, dass diese SPVs sind in das Verzeichnis der Finanzdienstleister einzutragen sind;

·       Und sie führt Modalitäten für Verfahren ein, in denen nicht Forderungen, sondern Immobilien, registrierte bewegliche Güter  und Realrechte übertragen werden.

 

Steuerrechtliche Begünstigungen

Die Begünstigungen bestehen darin, dass die Geschäftsfälle der SPVs im Rahmen der Veräußerung von Immobilien  steuerrechtlich (fast) neutral sind.

Im Besonderen werden die Register-, Hypothekar- und Katastersteuer auf folgende Übertragungen als Fixgebühr (200,00 Euro) erhoben:

·       Die Übertragung der Güter und Rechte an die SPV, unabhängig von der Art des Rechtsgeschäfts (auch bei Konkursen oder infolge von Urteilen);

·       Einschließlich der Übernahme von Verbindlichkeiten (“accolli di debito”) und Gewährleistungen jeder Art zugunsten der SPV oder anderer Finanzdienstleister, ebenso Aufteilungen, Löschungen, Rangverschiebungen etc. und Forderungsabtretungen.

 

Des Weiteren wird vorgesehen, dass die Übertragung des Eigentums oder von Realrechten durch die SPV im Zuge des Verfahrens an Dritte wie folgt besteuert wird:

·       Ist der Käufer ein Unternehmen, so werden Register-, Hypothekar- und Katastersteuer als Fixgebühr (200,00 Euro) erhoben, wenn er sich bereit erklärt, sie binnen 5 Jahren ab Ankauf weiterzuveräußern;

·       Ist der Käufer kein Unternehmen, so werden Register-, Hypothekar- und Katastersteuer als Fixgebühr (200,00 Euro) erhoben, wenn die Voraussetzungen für die Begünstigungen für den Hauptwohnsitz gegeben sind

 

Schließlich wird vorgesehen, dass für die Übertragung von Leasingverträgen an die SPV dieselben Bestimmungen gelten wie für Leasinggesellschaften. Das bedeutet: Auf die Übertragung  von Immobilien aus Leasingverträgen, die aufgelöst oder durch den Leasingnehmer beendet wurden, werden die Register-, Hypothekar- und Katastersteuer als Fixgebühr (200,00 Euro jeweils) erhoben; und auch bei der Eintragung in öffentliche Register und katasteramtlichen Umschreibungen werden die Register-, Hypothekar- und Katastersteuer als Fixgebühr (200,00 Euro jeweils) erhoben

Quelle: Koiné