“Indici sintetici di affidabilità fiscale” (ISA)

Posted by on Jun 3, 2019 in Allgemein | No Comments
“Indici sintetici di affidabilità fiscale” (ISA)

“Indici sintetici di affidabilità fiscale” (ISA) – Anwendung im Vordruck REDDITI 2019

Art. 9-bis DL 24.4.2017 Nr. 50, umgewandelt in das Gesetz vom L. 21.6.2017 Nr. 96, hat die sog. „synthetischen  Kennzahlen für die steuerrechtliche Korrektheit“ („indici sintetici di affidabilità fiscale“) – in der Folge: „ISA“ –  für Unternehmen und Freiberufler eingeführt.

Mit diesen Kennzahlen wird:

  • Die “Normalität” und “Kohärenz” der wirtschaftlichen Ergebnisse geprüft;
  • und auf einer Skala von 1 bis 10 die steuerrechtliche Korrektheit bzw. “Verlässlichkeit” der Steuerzahler bewertet.

Erste Anwendung der ISA im Vordruck REDDITI 2019

Diese Kennzahlen kommen ab dem Besteuerungszeitraum zum 31.12.2018 (also erstmals in den Vordrucken REDDITI 2019) zur Anwendung und ersetzen Branchenkennzahlen („studi di settore“) und Parameter.

1 Anwendung der ISA

Die Anwendung der ISA für alle Steuerzahler setzt das Ausfüllen einer spezifischen Mitteilung voraus, die durch die Agentur für Einnahmen genehmigt wird (in der Folge: „die ISA-Vordrucke“) und:

  • einen ergänzenden Bestandteil der Einkommensteuererklärung bildet und gemeinsam mit dem Vordruck REDDITI vorgelegt werden muss;
  • Sie wird mit einer speziellen Software ausgefüllt.

 

Zusätzlich zu den Informationen, die im ISA-Vordruck abgefragt werden, sind noch weitere Daten erforderlich, welche in den Datenbanken der Agentur für Einnahmen aufliegen und dem Steuerzahler über den sog. „Cassetto fiscale“ zur Verfügung gestellt werden.

1.1 ISA-Vordrucke

Die ISA-Vordrucke müssen Unternehmen und Freiberufler ausfüllen, welche überwiegend eine oder mehrere jener wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben, für welche die ISA genehmigt wurden.

Steuerzahler, die von der Anwednung der ISA ausgeschlossen sind

Die ISA kommen nicht zur Anwendung:

  • in jenen Besteuerungszeiträumen, in denen die Tätigkeit aufgenommen oder eingestellt wird;
  • in jenen Besteuerungszeiträumen, in denen keine “normale” Ausübung der Tätigkeit möglich ist (z.B. Liquidation, Verpachtung des einzigen Betriebs, Erdbebenschäden etc.);
  • wenn die Umsatzerlöse über 5.164.569,00 Euro liegen;
  • für Steuerzahler, welche die Pauschalbesteuerung ex Gesetz 190/2014, die begünstigte Steuerordnung ex DL 98/2011) oder eine andere pauschale Form der Einkommensbestimmung in Anspruch nehmen;
  • für Steuerzahler, die zwei oder mehrere Tätigkeietn ausüben, welche nicht demselben ISA zuzuordnen sind (die sog. “multiattività”), wenn die Umsatzerlöse aus diesen Tätigkeiten über 30% der gesamten Erlöse ausmachen;
  • Genossenschaften und Konsortien, welche ausschließlich zu Gunsten ihrer Mitgliedgesellschaften tätig sind, sowie Genossenschaften von Privatpersonen, welche ausschließlich zu Gunsten dieser privaten Mitglieer tätig sind.

 

Steuerzahler, bei welchen die ISA nicht zur Anwendung kommen, müssen den entsprechenden Vordruck auch nicht ausfüllen (mit Ausnahme der Unternehmen, die infolge der Ausübung mehrerer Tätigkeiten von der Anwendung ausgeschlossen sind).

Inhalt des Vordrucks

Die ISA-Vordrucke bestehen aus drei Abschnitten, in denen:

  • die “strukturellen” bzw. außerbuchhalterischen Daten erfasst werden (z.B. Abschnitt A für die Angestellten und Abschnitt B für die Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird);
  • und die buchhalterischen Daten (Abschnitte F und G).

 

Die Informationen, die in den einzelnen Abschnitten anzugeben sind, sind nicht für alle Tätigkeiten gleich, sondern sie variieren je nach ISA.

 

Unternehmen mit vereinfachter Buchführung und Kassaprinzip müssen auch die Lagerbestände zu Anfang und Ende des Geschäftsjahres angeben.

1.2  Informationen aus den Datenbanken der Agentur für Einnahmen

Die Anwendung der ISA setzt weitere Informationen voraus, die in den Datenbanken der Agentur für Einnahmen aufliegen und dem Steuerzahler über den sog. „Cassetto fiscale“ zur Verfügung gestellt werden.

Es handelt sich dabei beispielsweise um die Daten zu den Erlösen, Aufwendungen und Einkünften aus Vorjahren sowie um Daten, die aus der Einheitszertifizierung („Certificazione Unica“) entnommen werden.

Diese Informationen können direkt aus der ISA-Software abgerufen werden, sie können aber gegebenenfalls auch abgeändert werden, wenn sie nicht korrekt sein sollten.

Übermittlung der Daten an die dazu berechtigten Mittler

Die Mittler, welche zur Vorlage von Steuererklärungen berechtigt sind (z.B. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, CAFs) entnehmen das File mit den betreffenden Daten aus dem „Cassetto fiscale“ des Steuerzahlers; dazu ist eine entsprechende Vollmacht erforderlich.

1.3 Die Software

Die Software für die Anwendung der ISA wird von der Agentur für Einnahmen zur Verfügung gestellt und bewertet die steuerrechtliche Korrektheit bzw. “Verlässlichkeit” („affidabilità“) der Steuerzahler auf einer Skala von 1 bis 10.

Die Software wird es auch ermöglichen, die Informationen aus den Datenbanken der Agentur abzuändern, wenn sie nicht korrekt sein sollten.

1.4 Angabe von zusätzlichen Einkünften in den Steuerereklärungen

In den Besteuerungszeiträume, in denen die ISA zur Anwendung kommen, können die Steuerzahler in ihren Einkommensteuererklärungen weitere Einkünfte („ulteriori componenti positivi“) deklarieren, die nicht aus der Buchhaltung hervorgehen, um somit die Bewertung ihrer „Verlässlichkeit“ zu verbessern.

Werden solche zusätzlichen Einkünfte deklariert, so:

  • sind diese zu besteuern (IRPEF/IRES, IRAP und MwSt);

 

Zusätzlich zur Zahlung der entsprechenden Steuern sind aber keine Strafen oder Zinsen zu entrichten, solange die zusätzlichen Steuern  zu denselben Fälligkeiten und mit denselben Modalitäten abgeführt werden wir die Saldozahlung der IRES/IRPEF.

Es bestehen also folgende Fälligkeiten für die Mehrheit der Steuerzahler (natürliche Personen, Personengesellschaften und gleichgestellte Steuerzahler, IRES-Zahler mit Stichtag 31.12., welche den Jahresabschluss bis zum 31.5.2019 genehmigen):

  • 7.2019 (der 30. Juni ist ein Sonntag) ohne Aufschlag von 0,4%;
  • 31.7.2019 mit Aufschlag von 0,4%.

1.5 Strafen

Werden die ISA-Vordrucke nicht oder aber unvollständig oder nicht wahrheitsgetreu vorgelegt, so kommt eine Strafe von 250,00 bis zu 2.000,00 Euro zur Anwendung.

Die Agentur für Einnahmen wird jedoch vor Verhängung dieser Strafen dem Steuerzahler jene Informationen vorlegen, über welche sie bereits verfügt, und den Steuerzahler auffordern, die unkorrekten Angaben zu berichtigen.

Wird die Vorlage gänzlich unterlassen, so kann die Agentur für Einnahmen eine sog. „induktive“ Einkommensfestsetzung vornehmen; der Steuerzahler kann jedoch seine Einwände darlegen („contradditorio“).

2 Begünstigungen

Steuerzahler, welche hinsichtlich der ISA bestimmte Bewertungen erzielen (auch infolge der Angabe zusätzlicher Einkünfte in der Steuererklärung), können folgende Begünstigungen in Anspruch nehmen (Maßnahme der Agentur für Einnahmen vom 10.5.2019, Nr. 126200).

 

 

Begünstigung Erforderliche Mindestbwertung im Besteuerungszeitraum 2018
Befreiung von der Pflicht zur Vorlage der Konformitätsbescheinigung für die Verrechnung von Guthaben bis zu:

·       50.000,00 Euro pro Jahr (MwSt.);

·       Bzw. 20.000,00 Euro pro Jahr (IRPEF/IRES und IRAP).

8
Befreiung von der Pflicht zur Vorlage der Konformitätsbescheinigung oder aber einer Bürgschaft für MwSt.-Rückerstattungen  bis zu 50.000,00 Euro pro Jahr 8
Nichtanwendung der Bestimmungen zu den nicht operativen Gesellschaften (“società di comodo”) 9
Keine Möglichkeit zur Steuerfestsetzung auf der Grundlage einfacher rechtlicher Vermutungen (“accertamenti basati sulle presunzioni semplici”) 8,5
Verkürzung der Verjährungsfrist um ein Jahr (für Unternehmen und Freiberufler) 8
Keine Möglichkeit zur “synthetischen” Festsetzung des Gesamteinkommens (es sei denn, das solcherart festgesetzte Einkommen liegt um mindestens zwei Drittel über dem deklarierten)

 

9

 

Nachdem die Fälligkeit für die Vorlage der MwSt.-Jahreserklärung für 2018 der 30.4.2019 war, können die oben genannten Vorteile im Hinblick auf die Verrechnung oder  Rückerstattung von MwSt.-Guthaben nicht mehr für die Jahreserklärung “IVA 2019” genutzt werden, sondern erst ab den Guthaben aus dem Jahr 2019 (MwSt.-Jahreserklärung “IVA 2020” sowie vierteljährliche Guthaben in den ersten drei Trimestern des Jahres 2020).

 

 

Befreiung von der Pflicht zur Vorlage der Konformitätsbescheinigung bzw. einer Bürgschaft Art des Guthabens Zeitraum, in dem das Guthaben entstanden ist Höchstbetrag
Verrechnung MwSt. (Jahreserklärung) 2019 50.000,00 Euro
MwSt. (vierteljährlich) Erste 3 Trimester 2020
IRPEF/IRES/IRAP 2018 20.000,00 Euro
Rückerstattungen MwSt. (Jahreserklärung) 2019 50.000,00 Euro
MwSt. (vierteljährlich) Erste 3 Trimester 2020

 

Die sonstigen oben angeführten Begünstigungen (Verkürzung der Verjährungsfristen, Nichtanwendung der Bestimmungen zu den nicht operativen Gesellschaften und Ausschluss einiger Formen der Steuerfestsetzung) werden nicht gewährt, wenn Vergehen begangen wurden, für welche die Pflicht zur strafrechtlichen Anzeige ex DLgs. 74/2000 besteht.

3 berücksichtigung des grades an “verlässlichkeit” bei steuerfestsetzungen

Die Bewertung der steuerrechtlichen Korrektheit aus den ISA fließt zusammen mit Informationen, die in der Steuerdatei (im „Archivio dei rapporti finanziari dell’Anagrafe tributaria“) vorliegen, in die Planung der Steuerprüfungen durch die Behörden ein.

Im Besonderen werden Steuerzahler häufiger geprüft werden, deren ISA-Wert bei 6 oder tiefer liegt.

Quelle: Koiné