Covid-19 Weitere Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung

Posted by on Apr 3, 2020 in Allgemein | No Comments
Covid-19 Weitere Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung

1 Vorbemerkung

DL 17.3.2020 Nr. 18 (das sog. “Cura Italia”-Dekret), veröffentlicht im Amtsblatt der Republik vom 17.3.2020 Nr. 70 und am selben Tag in Kraft getreten, sieht dringende Maßnahmen zugunsten von Unternehmen, Arbeitnehmern und Familien im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie vor.

In der Folge werden weitere Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung der Steuerzahler analysiert, die zusätzlich zu jenen gewährt werden, welche bereits in früheren Rundschreiben besprochen wurden.

2  Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen und Selbständigen

Mit Art. 56 DL 18/2020 wird eine außerordentliche Aussetzung der Rückzahlung von Darlehen und Finanzierungen an Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen verfügt, um diese bei der Bewältigung der Krise zu unterstützen.

2.1 Aussetzung der raten bei Finanzierungen, Darlehen und leasing

Im Besonderen wird Folgendes vorgesehen:

  • Kreditlinien, die “auf Widerruf” eröffnet wurden, sowie Ausleihungen, die als Bevorschussung von Rechnungen gewährt wurden, können bis bis zum 30.9.2020 nicht widerrufen werden (und zwar jener Betrag, der zum 29.2 oder – falls höher – zum 17.3 2020 offen war);
  • Finanzierungen ohne Raten, die vor dem 30.9.2020 fällig werden, sind zu denselben Konditionen bis zum 30.9.2020 verlängert, ohne dass es dazu besonderer Formalitäten bedarf; dies gilt auch für die entsprechenden Zusatzverträge;
  • bis zum 30.9.2020 ist auch die Rückzahlung von Raten (samt Leasingraten) für Darlehen und übrige Finanzierungen ausgesetzt; dies gilt auch für Darlehen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Wechseln in der Landwirtschaft (“cambiali agrarie”); der ursprüngliche Ratenplan wird soweit gestreckt, dass nach der Aussetzung keine neuen oder größeren Lasten für den Kreditnehmer entstehen. Die Unternehmen können die Aussetzung der gesamten Rate oder auch nur der Zinsen bzw. nur des Kapitalanteils beantragen.

In diesem Zusammenhang hat die Vereinigung der italienischen Banken (ABI) im Rundschreiben vom 24.3.2020 Folgendes klar gestellt:

  • als “Zusatzverträge” sind sämtliche Verträge zu verstehen, die mit dem Finanzierungsvertrag zusammenhängen, wie im Besonderen Bürgschaften und Versicherungen (sowie auch Derivate);
  • auch Raten, die zum 30.9.2020 fällig werden, sind von der Aussetzung betroffen.

Subjektiver Anwendungsbereich

Die Aussetzung betrifft:

  • Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Definition (“Raccomandazione”) der EU-Kommission vom 6.5.2003 Nr. 2003/361/CE und somit Unternehmen mit:
  • weniger als 250 Beschäftigten
  • und einem Umsatzvolumen bis zu 50 Millionen Euro bzw. einer Bilanzsumme bis zu 43 Millionen Euro;
  • mit Sitz in Italien.

Wie das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen klarstellt, gilt die Aussetzung auch für Selbständige (“autonomi”):

  • mit MwSt.-Nr.;
  • mit Eintragung in ein Berufsverzeichnis (oder die in Berufen ohne Berufskammer tätig sind);
  • und mit Sitz bzw. Ansässigkeit in Italien.

Wie das Ministerium des Weiteren klarstellt:

  • muss es sich dabei um Unternehmen/Selbständige “in bonis” handeln; sie dürfen aber in den letzten 24 Monaten eine Aussetzung oder Umschuldung der betreffenden Finanzierung in Anspruch genommen haben;
  • dagegen kann die Aussetzung von Unternehmen, die mit einer oder mehreren Raten (auch partiell) über 90 Tage im Rückstand sind, nicht in Anspruch genommen werden.

Objektiver Anwendungsbereich

Die Bestimmung gilt für Verbindlichkeiten gegenüber:

  • Banken, Finanzvermittlern (“intermediari finanziari”) und den übrigen Steuerzahlern, welche in Italien zur Gewährung von Krediten berechtigt sind;
  • Sofern die Darlehen zum 17.3.2020 nicht als stark ausfallgefährdet bzw. notleidend (“crediti deteriorati”) klassifiziert waren.

Voraussetzungen für die Aussetzung

Um die Aussetzung in Anspruch zu nehmen, müssen die betreffenden Steuerzahler den Banken oder Finanzvermittler eine eigene Mitteilung senden, und zwar:

  • per PEC oder mit anderen Modalitäten, welche einen Datumsnachweis erlauben;
  • Diese Mitteilung muss mit einer Eigenerklärung versehen sein, in der bestätigt wird, dass man sich als “direkte Folge” der COVID-19-Epidemie in einer “vorübergehenden Liquiditätskrise” befindet.

Nachdem es sich um eine “Mitteilung” (comunicazione) und nicht einen “Antrag” (istanza) handelt, müssen die Banken jene Mitteilungen annehmen, welche die entsprechenden Voraussetzungen aufweisen; sie sind aber nicht verpflichtet, die Wahrheitstreue der Eigenerklärungen zu prüfen. In jedem Fall unterliegt eine nicht wahrheitsgetreue Eigenerklärung einer Sanktion im Sinne von DPR 445/2000.

Vordruck

In der Folge finden Sie ein Formular für die besprochene Mitteilung (samt Eigenerklärung).

Es sollte aber zuerst geprüft werden, ob die Bank bereits einen eigenen Vordruck ausgearbeitet hat.

 

MITTEILUNG zur Inanspruchnahme der MAßNAHMEN
IM SINNE von ART. 56 Abs. 2 DL 18/2020

 

An ………………………………………………….

Via PEC …………………………………………………

 

 

 

  • Der/die Unterfertigte………………………………………………………………. geboren in ………………………………….. am ……………….. wohnhaft in ……..…….……………………………………………………………………….. Nr. ……, in seiner Eigenschaft als gesetzliche/r Vertreter/in der …………………………………………….
    ……………………………………………………………………………………………………………………….., mit Sitz in ……………………………………………………………,  ……………………………………………………….. Nr. …….., Steuernummer ……………………………………………………….. MwSt.-Nr. ……………………………………

 

ERKLÄRT

  • Eigentümer/gesetzlicher Vertreter eines Kleinst-/kleinen/mittleren Unternehmens im Sinne der Empfehlung der EU-Kommission vom 6.5.2003 Nr. 2003/361/CE mit Sitz in Italien zu sein;
  • Dass keine stark Verbindlichkeiten vorligen, die als notleidende Kredite klassifiziert wurden.

 

und

BEANTRAGT

  • Dass bis zum 30.9.2020 die gewährten Kredite – sowohl der in Anspruch genommene als auch der nicht in Anspruch genommene Teil – aus der Kreditlinie Nr. …………………………………… mit Fälligkeit am ……………………………………………….bzw. der Bevorschussung von Rechnungen ………………………………… – in ihrem Bestand zum 29.2.2020 (oder, falls höher, zum 17.3.2020), im Sinne von Art. 56 Abs. 2 Buchtst. a)
    DL 18/2020 nicht widerrufen werden;

oder

  • dass die Ausleihung ohne Rückzahlung in Ratenform Nr. …………………………………… mit Fälligkeit am ………………………………………………. im Sinne von Art. 56 Abs. 2 Buchtst. b) DL 18/2020 bis zum 30.9.2020 zu denselben Konditionen verlängert wird, zusammen mit den entsprechenden Nebenverträgen und ohne weitere Formpflichten;

oder

  • dass bis zum 30.9.2020 die Raten (oder die Kapitalquote) des Darlehens ……………………………………………………….. fällig am………………., / der Leasingraten aus dem Vertrag …………………………………………………… fällig am……………………………………………………, im Sinne von Art. 56 Abs. 2 Buchtst. c) DL 18/2020 ausgesetzt werden, mit entsprechnder Verlängerung des Ratenplans, zusammen mit den entsprechenden Nebenverträgen und ohne weitere Formpflichten.

 

Anlage: Eigenerklärung im Sinne von Art. 47 DPR 445/2000.

 

 

……………………………………., den …………………………

 

 

Unterschrift

………………………………………

 

 

 

 

EIGENERKLÄRUNG
(ART. 47 DPR 445/2000)

 

Der/die Unterfertigte………………………………………………………………. geboren in ………………………………….. am ……………….. wohnhaft in ……..…….……………………………………………………………………….. Nr. ……, in seiner Eigenschaft als gesetzliche/r Vertreter/in der …………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………….., mit Sitz  in ……………………………………………………………,  ……………………………………………………….. Nr. …….., Steuernummer ……………………………………………………….. MwSt.-Nr. ……………………………………

 

ERKLÄRT

  • sich als direkte Folge der COVID-19-Epidemie in einer vorübergehenden Liquiditätskrise zu befinden;
  • sich der strafrechtlichen Konsequenzen für Falschaussagen und der Verwendung nicht wahrheitsgetreuer Urkunden im Sinne von Art. 76 DPR 445/2000 bewusst zu sein.

 

 

…………………………………, den …………………………………

 

 

Unterschrift

………………………………………

 

2.2  Bürgschaft zugunsten der Banken und der Finanzvermittler

Art. 56 DL 18/2020 führt des Weiteren eine Bürgschaft zugunsten der Kreditgeber (Banken und Finanzvermittler) zur Abdeckung der Risiken ein, die sich aus den besprochenen Maßnahmen ergeben.

Die Stundungen und Aussetzungen im Rahmen der Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen können durch eine Bürgschaft des zentralen Fonds für die Abdeckung dieser Kreditrisiken besichert werden.

Die Bürgschaft hat einen subsidiären Charakter und wird unentgeltlich gestellt; sie deckt die Kapital- und Zinsszahlungen der ausgesetzten Finanzierungen (jedoch nicht zur Gänze) ab.

Die Bürgschaft kann von der Bank bzw. dem Finanzvermittler per Internet beantragt werden; dabei ist der besicherte Höchstbetrag anzugeben. Die etwaigen Ausfälle werden jedoch nicht zur Gänze abgedeckt; abgedeckt werden lediglich jeweils 33%:

  • der zusätzlichen Inanspruchnahme von Kreditlinien zum 30.9.2020 gegenüber dem entsprechenden Betrag zum 17.3.2020;
  • der Ausleihungen und übrigen Finanzierungen ohne Ratenplan, deren Fälligkeit ausgesetzt wird;
  • und der ursprünglich bis zum 30.9.2020 fälligen und nunmehr ausgesetzten Darlehensraten.

3 Verstärkung des zentralen Garantiefonds für kleine und mittlere Unternehmen

Art. 49 DL 18/2020 sieht eine Verstärkung des zentralen Garantiefonds für kleine und mittlere Unternehmen vor, auch im Zusammenhang mit der Neuverhandlung bestehender Ausleihungen.

Die Maßnahmen sind vom 17.3.2020 bis zum 17.12.2020 (9 Monate nach Inkrafttreten von DL 18/2020) wirksam.

Zu den wichtigsten entsprechenden Maßnahmen zählen:

  • die Gewährung einer Bürgschaft durch den Fonds – die ansonsten mit Kosten verbunden ist – ist nun unentgeltlich;
  • bis zu einem besicherten Betrag von 1,5 Millionen Euro pro Unternehmen kommt die höchstmögliche Deckung zur Anwendung, welche die Eu-Bestimmungen erlauben (80% des finanzierten Betrags bei einer “direkten” Bürgschaft und 90% des Betrags, wenn gleichzeitig eine Bürgschaft von Confidi oder einem sonstigen Garantiefonds vorliegt);
  • der Höchstbetrag der Bürgschaft pro Unternehmen wird von 2,5 auf 5 Millionen Euro angehoben;
  • die Bewertung der Kreditwürdigkeit für den Zugang zur Bürgschaft des Fonds erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der Zahlen der beiden letzten genehmigten Jahresabschlüsse oder aber – bei Unternehmen, welche keine Pflicht zur Bilanzhinterlegung haben – der beiden letzten vorgelegten Steuererklärungen. Die Informationen aus der “Centrale dei rischi” werden also nicht berücksichtigt;
  • Finanzierungen mit einer Dauer bis zu 18 Monaten und einem Betrag bis zu 3.000,00 Euro an natürliche Personen mit einer unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit, welche durch die  Covid-19-Pandemie beeinträchtigt wurde, kann die Bürgschaft unentgeltlich und ohne Bewertung der Kreditwürdigkeit in Anspruch genommen werden;
  • eine Bürgschaft kann auch bei Umschuldungen bzw- der Neuverhandlung (“rinegoziazioni”) bestehender Kredite in Anspruch genommen werden, sofern der Betrag der neuen Finanzierung um nicht mehr als 10% über jenem der “alten” liegt;
  • der Höchstbetrag der Bürgschaften für “Mikrokredite” wird von 25.000,00 auf 40.000,00 Euro angehoben.

4  Bürgschaften für Unternehmen,  die einen Umsatzrückgang aufgrund der Covid-19-Epidemie erlitten haben

Um die Liquiditätslage von Unternehmen zu verbessern, die einen Umsatzrückgang aufgrund der Covid-19-Epidemie erlitten haben, sieht Art. 57 DL 18/2020 eine Bürgschaft (“controgaranzia”) durch die “Cassa depositi e prestiti spa” vor, mit der die Banken leichter Finanzierungen gewähren können.

Diese Bürgschaft kann ihrerseits durch eine Bürgschaft des Staates abgedeckt werden und wird zugunsten der Banken ausgestellt, welche Finanzierungen an Unternehmen gewähren, die:

  • keinen Zugang zum Fonds der Bürgschaft für KMUs haben;
  • einen Umsatzrückgang aufgrund der Covid-19-Epidemie erlitten haben;
  • und in bestimmten Branchen tätig sind, die per Ministerialverordnung definiert werden.

5  Zugang zum “fondo GAsparrini” für Selbständige und  Freiberufler

Art. 54 DL 18/2020 sieht die Möglichkeit für Selbständige (“autonomi”) und Freiberufler vor, vom 17.3.2020 bis zum 17.12.2020 (9 Monate nach dem Inkrafttreteten von DL 18/2020) Zugang zum sog. “Fondo Gasparrini” zu erhalten, mit dem der Ankauf des Hauptwohnsitzes begünstigt wird.

Im Besonderen sieht der Fonds die Möglichkeit vor, im Falle von befristeten Liquiditätsengpässen bei Darlehen für den Ankauf des Hauptwohnsitzes eine Aussetzung der Ratenzahlungen zu erwirken.

Der entsprechenden Antrag kann bei Darlehen bis zu 250.000,00 Euro gestellt werden.

5.1 Umsatzrückgang

Eine Voraussetzung für den Zugang zum Fonds ist, dass die betreffenden  Selbständigen und Freiberufler:

  • in einem Trimester nach dem 21.2.2020, oder – falls kürzer – im Zeitraum zwischen dem 21.2.2020 und dem Datum des Antrags
  • infolge der Einstellung oder Einschränkung ihrer Tätigkeit aufgrund der Bestimmungen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Umsatzrückgang von über 33% gegenüber dem Umsatz im letzten Trimester 2019 erlitten haben.

Eigenerklärung

Der Umsatzrückgang muss durch eine Eigenerklärung im Sinne der Artt. 46 und 47 DPR 445/2000 bestätigt werden.

5.2  Modalitäten der Vorlage des Antrags

Die Anträge auf Aussetzung müssen der betreffenden Bank vorgelegt werden; die entsprechenden Vordrucke werden auf einem eigenen Abschnitt der Website des Schatzministeriums (www.dt.tesoro.it) oder der CONSAP (www.consap.it) veröffentlicht.

Diesen Anträgen wird aller Voraussicht nach die Eigenerklärung über den Umsatzrückgang beigelegt werden müssen.

Der ISEE-Vordruck muss dagegen nicht beigelegt werden.

5.3 Durchführungsbestimmungen

Die entsprechenden Durchführungsbestimmungen werden per Ministerialdekret festgelegt.

6  Anreize für Unternehmen, die medizinische Geräte und/oder Vorrichtungen zum Personenschutz herstellen

Um die Herstellung und Lieferung von medizinischen Geräten und/oder Vorrichtungen zum Personenschutz – welche während der Pandemie nicht in ausreichendem Umfang verfügbar waren bzw. sind – zu den Marktpreisen zum 31.12.2019 zu fördern, wird  der Sonderkommissar (“Commissario straordinario “) von Art. 5 DL 18/2020 ermächtigt, den entsprechenden Unternehmen Beiträge und begünstigte Finanzierungen zu gewähren.

Mit der Verordnung vom 23.3.2020 Nr. 4 wurden die entsprechenden Durchführungsbestimmungen erlassen.

Die Maßnahme wird von “Invitalia” umgesetzt und wird mit 50 Millionen Euro dotiert.

6.1  Begünstigte

Die Anreize gelten für alle Unternehmen mit ordentlicher Buchführung und mit der Rechtsform einer Gesellschaft, die im Staatsgebiet ansässig sind.

Einzelunternehmen sind von der Begünstigung ausgeschlossen.

6.2  Begünstigte Investitionen

Begünstigt werden Investitionen, die nach dem 17.3.2020 angelaufen sind und mit denen die “Verfügbarkeit von medizinischen Geräten und/oder Vorrichtungen zum Personenschutz” im Staatsgebiet erhöht werden soll, und zwar durch:

  • die Erweiterung der Kapazität einer bereits bestehenden Produktionsstätte für medizinische Geräte und/oder Vorrichtungen zum Personenschutz;
  • die Umwandlung einer bereits bestehenden Produktionsstätte für andere Erzeugnisse in eine für medizinische Geräte und/oder Vorrichtungen zum Personenschutz;

Dabei gilt Folgendes:

  • als “medizinische Geräte” im Sinne der Verordnung gelten Instrumente, Geräte und Anlagen für diagnostische oder therapeutische Zwecke im Zusammenhang mit der Behandlung von COVID-19-Patienten, wie etwa Atemgeräte und damit zusammenhängende Vorrichtungen;
  • als Vorrichtungen zum Personenschutz (DPI) im Sinne der Verordnung gelten beispielsweise Schutzbrillen, Atemschutzmasken, Handschuhe  und Schuzubekleidung, wie im Rundschreiben des Gesundheitsministeriums vom 12.2.2020 Nr. 4373 aufgeführt, sowie alle gleichgestellten Vorrichtungen.

Das Investitionsvolumen muss zwischen 200.000,00 Euro und 2 Millionen Euro liegen.

Zulässige Aufwendungen

Folgende Aufwendungen im Rahmen dieser Investitionen werden gefördert:

  • Bauliche Maßnahmen (“opere murarie”), die für den Einbau oder die Funktion der in der Produktion verwendeten Anlagen und Maschinen unerläßlich sind;
  • Anlagen, Maschinen und Geräte im Produktionszyklus;
  • Und die im Produktionszyklus verwendete Software (“programmi informatici”).

Begünstigt wird auch die Kapitalaufnahme (“a copertura delle esigenze di capitale circolante”) bis zu einem Höchstbetrag von 20% der vorgenannten Aufwendungen.

6.3 Bemessung der Begünstigung

Für 75% der entsprechenden Aufwendungen wird eine zinsfreie Finanzierung gewährt, die in 7 Jahren zurückzuzahlen ist

Die Anreize sind grundsätzlich nach der Höhe der Investitionen und des Umlaufvermögens gestaffelt; der Höchstbetrag beläuft sich auf 800.000,00 Euro.

Die zinsfreie Finanzierung  kann auch in einen Beitrag umgewandelt werden; der entsprechende Anteil hängt vom Zeitraum ab, in dem die Investitionen umgesetzt werden:

  • 100%, wenn die Investition binnen 15 Tagen abgeschlossen (“completata”) ist;
  • 50%, wenn die Investition binnen 30 Tagen abgeschlossen ist;
  • 25%, wenn die Investition binnen 60 Tagen abgeschlossen

6.4 Modalitäten des Zugangs zur Begünstigung

Die Anträge werden nach dem “a-sportello”-Verfahren bewertet (also nach ihrer chronologischen Reihung).

Sie müssen:

  • ausschließlich in elektronischer Form verfasst werden, entsprechend den Vorgaben auf der Website invitalia.it;
  • und können ab dem 3.2020 um 12.00 Uhr vorgelegt werden, ausschließlich online über die digitale Plattform von Invitalia.

Die Bewertung der Anträge erfolgt nach der chronologischen Reihenfolge ihres Eingangs bis zur Ausschöpfung der zugewiesenen Mittel.

6.5 Gewährung der Begünstigung

Die Begünstigungen werden mit einer entsprechenden Maßnahme (“provvedimento di ammissione”) gewährt, welche vom Begünstigten binnen 5 Tagen ab der Zustellung der Maßnahme unterzeichnet werden muss.

Nach dem 31.12.2020 können die entsprechenden Begünstigungen nicht mehr gewährt werden.

Nach Abschluss des Investitionsprogramms muss das Unternehmen eine Erklärung vorlegen, in der bestätigt wird, dass die entsprechende Produktion angelaufen ist und dem Sonderkommissär zur Verfügung gestellt wird.

7  Beitrag für den Einbau von Trennscheiben für taxis und Leihwagen

Um die Verbreitung von COVID-19 zu bekämpfen und die Sicherheit für Fahrer und Fahrgäste zu erhöhen, sieht Art. 93 DL 18/2020 einen Beitrag für Taxiunternehmen und die Verleiher von Fahrzeugen mit Fahrer für den Einbau von Trennscheiben zwischen Fahrer- und Fahrgastraum vor; die Trennscheiben müssen mit Konformität- oder ähnlichen Zertifikaten versehen sein.

Durchführungsbestimmungen

Die entsprechenden Durchführungsbestimmungen werden per Ministerialdekret erlassen.

8 Maßnahmen für Landwirtschaft und Fischerei

Art. 78 DL 18/2020 sieht die Möglichkeit vor, den Vorschuss auf die Beihilfen in der Landwirtschaft im Sinne der europäischen Bestimmungen (“politica agricola comune” bzw. PAC”) von 50% auf 70% anzuheben.

Um die direkten und indirekten Schäden für die Landwirte aus der Covid-19-Pandemie abzufedern und die Kontinuität der Unternehmen zu gewährleisten, wird des Weiteren ein Fonds mit einer Dotierung von 100 Millionen Euro eingerichtet; er dient:

  • der vollständigen Abdeckung der Passivzinsen aus Bankfinanzierungen für Umlaufvermögen und Umschuldungen;
  • der Deckung der Aufwendungen für Passivzinsen aus längerfristigen Darlehen in den letzten 2 Jahren;
  • und für jene Fischereibetriebe, die ihre Tätigkeit zeitweilig eingestellt haben.

Durchführungsbestimmungen

Die entsprechenden Durchführungsbestimmungen werden unter Berücksichtigung der Normen zu den de-minimis-Beihilfen in der Landwirtschaft per Ministerialdekret erlassen.

9  Entwicklungsverträge

Art. 80 DL 18/2020 genehmigt für das Jahr 2020 weitere 400 Millionen Euro für die Begünstigungen im Zusammenhang mit den sog. Entwicklungsverträgen (“contratti di sviluppo”) im Sinne von Art. 43 DL 112/2008.

10 Maßnahmen für die Internationalisierung

Art. 72 DL 18/2020 richtet einen “Fondo per la promozione integrata” mit einer anfäglichen Dotierung von 150 Millionen Euro im Jahr 2020 ein, mit dem folgende Initiativen gefördert werden sollen:

  • Eine PR-Kampagne (“campagna straordinaria di comunicazione”) zur Förderung der italienischen Exporte und der Internationalisierung der italienischen Wirtschaft im Bereich der Produktion von Lebensmitteln und der übrigen Branchen, die von der COVID-19-Pandemie betroffen wurden, auch unter Beihilfe der Agentur für die Internationalisierung der Unternehmen und die Schaffung von Anreizen für ausländische Investoren (“ICE”);
  • Verstärkung der Maßnahmen zur Promotion der italienischen Wirtschaft durch das Außenministerium und die Agentur für die Internationalisierung der Unternehmen und die Schaffung von Anreizen für ausländische Investoren (“ICE”);;
  • Mitfinanzierung von PR-Initiativen auf ausländischen Märkten durch andere öffentliche Verwaltungen über entsprechende internationale Vereinbarungen;
  • Gewährung von Mitfinanzierungen in der Form von Beiträgen mit einem Betrag von bis zu 50% der Finanzierungen, die im Sinne von Art. 2 Abs. 1 DL 28.5.81 Nr. 251 ausgezahlt werden, nach Kriterien und Modalitäten, die mit einer oder mehreren Beschlussfassungen des “Comitato agevolazioni” im Sinne von Art. 1 Abs. 270 Gesetz 205/2017 definiert werden.

Die Mitfinanzierungen werden unter Berücksichtigung der europäischen Normen zu den de-minimis-Beihilfen per Ministerialdekret gewährt.

11  Entschädigung von 600,00 EURO für Mitarbeiter von Sportvereinen und -Verbänden

Im Sinne von Art. 96 DL 18/2020 wird den Mitarbeitern (“titolari di rapporti di collaborazione”) folgender Organisationen eine steuerfreie Entschädigung (“indennitá”) von 600,00 Euro gewährt, wenn sie zum 23.2.2020 bereits dort beschäftigt waren:

  • gesamtstaatliche Sportverbände;
  • Körperschaften zur Förderung des Sports;
  • und Amateursportvereine.

Vorlage der Anträge und Auszahlung der Entschädigung

Die besprochene Entschädigung wird ausgezahlt:

  • nach Vorlage eines entsprechenden Antrags  an die Gesellschaft “Sport e Salute spa” (ex “CONI Servizi spa”);
  • im Rahmen der zugewiesenen Ressourcen (50 Millionen Euro).

Den Anträgen muss eine Eigenerklärung vorgelegt werden, mit der bestätigt wird:

  • dass die Antragsteller zum 23.2.2020 bereits bei betreffenden Verband bzw Verein gearbeitet haben;
  • und keine anderen Einkünfte aus unselbständiger Arbeit beziehen.

Die Anträge werden von “Sport e Salute spa” nach der chronologischen Reihung ihrer Eingänge bearbeitet.

Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen für die Modalitäten der Vorlage, die Kriterien für die Verwendung des Fonds und die entsprechenden Kontrollen werden per Verordnung des Finanzministeriums erlassen.

12 fonds für den “reddito di ultima istanza”

Im Sinne von Art. 44 DL 18/2020 wird am Ministerium für Arbeit und Soziales der “Fondo per il reddito di ultima istanza” eingerichtet, dem im Jahr 2020 300 Millionen Euro zugewiesen werden; damit soll jenen Angestellten, Selbständigen und auch Freiberuflern, die in einer Berufskammer  eingetragen sind und die die Entschädigung von 600,00 Euro nicht in Anspruch nehmen können, eine andere Unterstützung geboten werden.

Einstellung, Reduzierung oder Aussetzung der Tätigkeit bzw. des Arbeitsverhältnisses

Die Entschädigung (deren Betrag noch festzulegen ist) über den besprochenen Fonds  setzt voraus, dass die Tätigkeit infolge der Pandemie:

  • eingestellt;
  • reduziert;
  • oder ausgesetzt wurde.

Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Modalitäten für die Gewährung der Entschädigung und die entsprechenden Prioriäten werden per Verordnung des Arbeitsministeriums definiert.

13 Aussetzung der Mietzahlungen für Sportvereine und-Verbände

Art. 95 DL 18/2020 enthält eine Bestimmung, die es den Sportvereinen und Verbänden (sowohl für den Amateur- als auch für den Profisport) ermöglicht, die Zahlung der Mieten oder Konzessionsgebühren für öffentliche Sportanlagen auszusetzen.

13.1  Subjektiver Anwendungsbereich

Die Begünstigung gilt für:

  • gesamtstaatliche Sportverbände;
  • Körperschaften zur Förderung des Sports;
  • und Sportvereine (sowohl für den Amateur- als auch für den Profisport)

mit steuerrechtlichem Domizil, Rechts- oder Geschäftssitz im Staatsgebiet.

13.2 Objektiver Anwendungsbereich

Die Aussetzung betrifft:

  • Mieten oder Konzessionsgebühren für Sportanlagen im Eigentum des Staates oder der Gebietskörperschaften;
  • vom 17.3.2020 (dem Datum des Inkrafttretens von DL 18/2020) bis zum 31.5.2020.

Die Mieten für private Sportanlagen werden also nicht ausgesetzt.

13.3  Zahlung der ausgesetzten mieten

Die ausgesetzten Zahlungen müssen ohne Strafen und Zinsen durchgeführt werden:

  • in einer einzigen Zahlung bis zum 30.6.2020;
  • oder aber mittels Ratenzahlung in bis zu 5 gleichbleibenden monatlichen Raten ab dem Monat Juni 2020

14  Beherbergungsverträge und Tickets für Museen und Aufführungen

14.1 Rückzahlungen bei Beherbergungsverträgen

Art. 88 Abs. 1 DL 18/2020 dehnt die Möglichkeit zur Rückzahlung bereits entrichteter Beträge, welche von Art. 28 DL 9/2020 für Reisen eingeführt worden war, auch auf Beherbergungsverträge (“contratti di soggiorno”) aus, deren Erfüllung infolge der Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie nicht mehr möglich ist.

In diesen Fällen wird nun also der entrichtete Betag zurückerstattet oder ein gleichwertiger Voucher ausgestellt, der ein Jahr lang genutzt werden kann.

14.2  Auflösung von Verträgen für den Anlauf von Tickets für Museen und Aufführungen

Art. 88 Abs. 2 – 4 DL 18/2020 verfügt die Auflösung von Verträgen für den Anlauf von Tickets für Museen und Aufführungen, die infolge der Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie nicht eingelöst werden können. Im Besonderen gilt dies für:

  • Tickets für Veranstaltungen ud Aufführungen jeder Art (“spettacoli di qualsiasi natura”);
  • Tickets für den Eintritt in Museen und sonstige kulturelle Einrichtungen.

Um den bereits entrichteten Betrag zurückzuerhalten muss:

  • bis zum 16.4.2020 (30 Tage ab Inkrafttreten von DL 18/2020) ein entsprechender Antrag an den Verkäufer egstelltw erden, dem die Tickets beizulegen sind;
  • Der Verkäufer muss binnen 30 Tagen ab Vorlage des Antrags einen gleichwertigen Voucher ausstellen, der ein Jahr lang genutzt werden kann.

15 Notfonds für Kinos, Shows und audiovisuelle Aufführungen

Im Sinne von Art. 89 DL 18/2020 werden zur Unterstützung der Kinobranche sowie von Shows und audiovisellen Aufführungen am Ministerium für Kultur und Tourismus zwei Notfonds eingerichtet, die im Jahr 2020 insgesamt mit 130 Millionen Euro dotiert werden (80 Millionen Euro für die Deckung laufender Spesen und 50 Millionen Euro für Kapitalbeiträge).

 

Quelle Koinè