Covid-19-Krise – DL 19.5.2020 Nr. 34 (das sog. “Rilancio”-Dekret)

Posted by on Mai 29, 2020 in Allgemein | No Comments
Covid-19-Krise  –  DL 19.5.2020 Nr. 34 (das sog. “Rilancio”-Dekret)

1 Vorbemerkung

Gestern wurde im Amtsblatt der Republik die Verordnung vom 19.5.2020 Nr. 34 (das sog. “Rilancio”- Dekret) veröffentlicht; sie enthält dringende Maßnahmen zugunsten von Unternehmen, Arbeitern und Familien im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie.

Die Verordnung umfasst 266 Artikel und ist am 19.5.2020 in Kraft getreten; im Zuge ihrer Umwandlung in ein Gesetz sind Ergänzungen und Abänderungen möglich.

2  AUSSETZUNG von ZAHLUNGEN

2.1 Ausdehnung der AUSSETZUNG Auf den Monat JUNI für Sportvereine und -Verbände

Die gesamtstaatliche Sportverbände, die Körperschaften zur Förderung des Sports und die Amateur- und Profisport vereine können die Zahlungen:

  • der MwSt., der Steuer einbehalte auf die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit und gleichgestellte Einkünfte, der Sozialbeiträge und der INAIL-Prämien;
  • bis zum 36.2020 (statt bis zum 31.5.2020) aussetzen.

2.2 FÄLLIGKEIT für die AUSGESETZTEN ZAHLUNGEN am 16.9.2020

Die Fälligkeit für die Durchführung der ausgesetzten Zahlungen von Steuern und Sozialbeiträgen ist nun der 16.9.2020 (in einer einzigen Zahlung oder als erste von bis zu 4 gleichbleibenden Raten); es fallen keine Zinsen und Strafen an.

In der nachfolgenden Tabelle werden die ausgesetzten Zahlungen und die neuen Fälligkeiten zusammengefasst.

Ausgesetzte Zahlungen “Alte” Fälligkeit “Neue” Fälligkeit

 

Fällige Zahlungen in den Monaten März und April 2020 der Steuereinbehalte auf die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit und gleichgestellten Einkünfte, Sozialbeiträge und INAIL-Prämien, sowie MwSt.-Zahlungen im Monat März 2020 für Steuerzahler in den Branchen, die von der Krise besonders betroffen wurden (z.B. Tourismus, Gastwirtschaft, Sport und Unterhaltung, Kultur, Personenbetreuung, Transportwesen etc.) 31.5.2020 mit einer einzigen Zahlung oder in bis zu 5 gleichbleibenden  monatlichen Raten ab Mai 2020 16.9.2020 mit einer einzigen Zahlung oder in bis zu 4 gleichbleibenden  monatlichen Raten ab dem 16.9.2020
Fällige Zahlungen im Monat März 2020 der MwSt., der Steuer einbehalte auf die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit und gleichgestellte Einkünfte, der Sozialbeiträge und INAIL-Prämien für Unternehmer und Freiberufler mit Erlösen oder Vergütungen bis zu 2 Millionen Euro im Besteuerungszeitraum vor jenem zum 17.3.2020 (2019 für die Steuerzahler, deren Geschäfts- mit dem Kalenderjahr zusammenfällt). 31.5.2020 mit einer einzigen Zahlung oder in bis zu 5 gleichbleibenden  monatlichen Raten ab Mai 2020 16.9.2020 mit einer einzigen Zahlung oder in bis zu 4 gleichbleibenden  monatlichen Raten ab dem 16.9.2020
Fällige Zahlungen in den Monaten April und Mai 2020 der MwSt., der Steuer einbehalte auf die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit und gleichgestellte Einkünfte, der Sozialbeiträge und INAIL-Prämien für Steuerzahler, deren Umsatzvolumen oder deren Tageseinnahmen in den Monaten März und April 2020 gegenüber denselben Monaten im Vorjahr um mindestens 33% (Steuerzahler mit Erlösen oder Vergütungen bis zu 50 Millionen Euro im Jahr 2019) oder um mindestens 50% (Steuerzahler mit Erlösen oder Vergütungen Umsatzerlösen über 50 Millionen Euro im Jahr 2019) zurückgegangen sind. 30.6.2020 mit einer einzigen Zahlung oder in bis zu 5 gleichbleibenden  monatlichen Raten ab Juni 2020 16.9.2020 mit einer einzigen Zahlung oder in bis zu 4 gleichbleibenden  monatlichen Raten ab dem 16.9.2020

 

Ausgesetzte Zahlungen “Alte” Fälligkeit “Neue” Fälligkeit

 

Fällige MwSt.-Zahlungen im Monat März 2020 für Unternehmer und Freiberufler mit Domizil, Rechts- oder Geschäftssitz in den Provinzen Bergamo, Brescia, Cremona, Lodi und Piacenza. 31.5.2020 mit einer einzigen Zahlung oder in bis zu 5 gleichbleibenden  monatlichen Raten ab Mai 2020 16.9.2020 mit einer einzigen Zahlung oder in bis zu 4 gleichbleibenden  monatlichen Raten ab dem 16.9.2020
Fällige MwSt.-Zahlungen im Monat April und Mai 2020 für Unternehmer und Freiberufler mit Domizil, Rechts- oder Geschäftssitz in den Provinzen Bergamo, Brescia, Cremona, Lodi und Piacenza, deren Umsatzvolumen oder deren Tageseinnahmen in den Monaten März und April 2020 gegenüber denselben Monaten im Vorjahr um mindestens 33%  zurückgegangen sind. 30.6.2020 mit einer einzigen Zahlung oder in bis zu 5 gleichbleibenden  monatlichen Raten ab Juni 2020 16.9.2020 mit einer einzigen Zahlung oder in bis zu 4 gleichbleibenden  monatlichen Raten ab dem 16.9.2020
Fällige Zahlungen in den Monaten April und Mai 2020 der MwSt., der Steuer einbehalte auf die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit und gleichgestellte Einkünfte, Sozialbeiträge und INAIL-Prämien für Steuerzahler, die ihre Tätigkeit erst seit dem 1.4.2019 aufgenommen haben. 30.6.2020 mit einer einzigen Zahlung oder in bis zu 5 gleichbleibenden  monatlichen Raten ab Juni 2020 16.9.2020 mit einer einzigen Zahlung oder in bis zu 4 gleichbleibenden  monatlichen Raten ab dem 16.9.2020
Fällige Zahlungen in den Monaten März, April und Mai 2020 der MwSt., der Steuer einbehalte auf die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit und gleichgestellte Einkünfte, Sozialbeiträge und INAIL-Prämien für die gesamtstaatlichen Sportverbände, die Körperschaften zur Förderung des Sports und die Amateur- und Profisportvereine. 30.6.2020 mit einer einzigen Zahlung oder in bis zu 5 gleichbleibenden  monatlichen Raten ab Juni 2020 16.9.2020 mit einer einzigen Zahlung oder in bis zu 4 gleichbleibenden  monatlichen Raten ab dem 16.9.2020
Fällige Zahlungen im Juni 2020 der MwSt., der Steuer einbehalte auf die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit und gleichgestellte Einkünfte, Sozialbeiträge und INAIL-Prämien für die gesamtstaatlichen Sportverbände, die Körperschaften zur Förderung des Sports und die Amateur- und Profisport vereine. 16.9.2020 mit einer einzigen Zahlung oder in bis zu 4 gleichbleibenden  monatlichen Raten ab dem 16.9.2020
Fällige Zahlungen in den Monaten April und Mai 2020 der Steuereinbehalte auf die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit und gleichgestellte Einkünfte, die Sozialbeiträge und INAIL-Prämien durch nichtgewerbliche Körperschaften einschließlich der Körperschaften im “Dritten Sektor” und der zivilrechtlich anerkannten Kultusgemeinschaften, welche gemeinnützige institutionelle Tätigkeiten durchführen, jedoch nicht in der Form eines Unternehmens. 30.6.2020 mit einer einzigen Zahlung oder in bis zu 5 gleichbleibenden  monatlichen Raten ab Juni 2020 16.9.2020 mit einer einzigen Zahlung oder in bis zu 4 gleichbleibenden  monatlichen Raten ab dem 16.9.2020
Fällige Zahlungen zwischen dem 21.2.2020 und dem 31.3.2020 durch Steuerzahler mit Domizil, Rechts- oder Geschäftssitz in den Gemeinden Bertonico, Casalpusterlengo, Castel­ge­rundo, Castiglione D’Adda, Codogno, Fombio, Maleo, San Fiorano, Somaglia, Terranova der Passerini und Vo’. 31.5.2020 mit einer einzigen Zahlung oder in bis zu 5 gleichbleibenden  monatlichen Raten ab Mai 2020 16.9.2020 mit einer einzigen Zahlung oder in bis zu 4 gleichbleibenden  monatlichen Raten ab dem 16.9.2020
Fällige Zahlungen der Sozialbeiträge und INAIL-Prämien zwischen dem 23.2.2020 und dem 30.4.2020 durch Steuerzahler mit Domizil, Rechts- oder Geschäftssitz in den Gemeinden Bertonico, Casalpusterlengo, Castelgerundo, Ca­sti­glio­ne D’Adda, Codogno, Fombio, Maleo, San Fiorano, Soma­glia, Terranova der Passerini und Vo’. 1.5.2020 mit einer einzigen Zahlung oder in bis zu 5 gleichbleibenden  monatlichen Raten 16.9.2020 mit einer einzigen Zahlung oder in bis zu 4 gleichbleibenden  monatlichen Raten ab dem 16.9.2020

2.3 ZAHLUNG der STEUEREINBEHALTE

Die neuen Fälligkeiten gelten auch für die Zahlung der infolge der Covid-Krise nicht abgeführten Steuereinbehalte durch die Steuersubstitute.

In der nachfolgenden Tabelle werden die ausgesetzten Zahlungen und die neuen Fälligkeietn zusammengefasst.

 

Nicht abgeführte Steuereinbehalte “Alte” Fälligkeit “Neue” Fälligkeit

 

Nicht abgeführte Steuereinbehalte auf die Einkünfte aus selbständiger Arbeit und die Provisionen im Sinne der Art. 25 und 25-bis DPR 600/73:

·       durch Selbständige (“autonomi”) und Vertreter mit Umsatzerlösen oder Vergütungen bis zu 400.000,00 Euro im Besteuerungszeitraum 2019, sofern sie im Vormonat keine Aufwendungen für unselbständige oder gleichgestellte Arbeit bestritten haben;

·       im Zeitraum zwischen dem 17.3.2020 und dem 31.5.2020.

31.7.2020 mit einer einzigen Zahlung oder in bis zu 5 gleichbleibenden  monatlichen Raten ab luglio 2020 16.9.2020 mit einer einzigen Zahlung oder in bis zu 4 gleichbleibenden  monatlichen Raten ab dem 16.9.2020
Nicht abgeführte Steuer einbehalte auf die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit und gleichgestellte Einkünfte sowie auf Vergütungen und sonstige Einkünfte, die durch den Staat entrichtet werden, im Sinne der Art. 23, 24 und 29 DPR 600/73:

·       durch Steuersubstitute mit Rechtssitz oder Geschäftssitz in den Gemeinden Bertonico, Casalpusterlengo, Ca­stelgerundo, Castiglione D’Adda, Codogno, Fombio, Ma­leo, San Fiorano, Somaglia, Terranova der Passerini und Vo’;

·       im Zeitraum zwischen dem 21.2.2020 und dem 31.3.2020.

31.5.2020 mit einer einzigen Zahlung oder in bis zu 5 gleichbleibenden  monatlichen Raten ab Mai 2020 16.9.2020 mit einer einzigen Zahlung oder in bis zu 4 gleichbleibenden  monatlichen Raten auch durch die Steuersubstitute

3 IRAP

Steuerzahler mit Umsatzerlösen oder Vergütungen bis zu 250 Millionen Euro im Besteuerungszeitraum vor jenem zum 19.5.2020 (2019 für die Steuerzahler, deren Geschäfts- mit dem Kalenderjahr zusammenfällt) sind von der Pflicht zur Zahlung:

  • des IRAP-Saldos für den Besteuerungszeitraum zum 31.12.2019 (2019 für die Steuerzahler, deren Geschäfts- mit dem Kalenderjahr zusammenfällt);
  • und der ersten Rate der IRAP-Vorauszahlung für den folgenden Besteuerungszeitraum (2020 für die Steuerzahler, deren Geschäfts- mit dem Kalenderjahr zusammenfällt) befreit.

Die Vorauszahlung für den Besteuerungszeitraum zum 31.12.2019 (also 2019 für die Steuerzahler, deren Geschäfts- mit dem Kalenderjahr zusammenfällt) bleibt geschuldet.

3.1 Steuerzahler, die weiterhin zur Zahlung verpflichtet sind

Folgende Steuerzahler müssen diese Zahlungen unabhängig von ihrem Umsatzvolumen dennoch abführen:

  • die Finanzvermittler (z.B. Banken) und die Beteiligungsgesellschaften (“società di partecipazione finanziaria e non finanziaria”), also die “alten” “holding industriali” im Sinne von Art. 162-bis TUIR;
  • Versicherungen (ex Art. 7 DLgs. 446/97);
  • und die öffentliche Verwaltung (Art. 10-bis 446/97).

Diese Steuerzahler führen also also Saldo und Vorauszahlung auf die IRAP nach den allgemeinen Regeln ab.

3.2 Betrag der erlassenen Zahlungen

3.2.1  Bestimmung des Saldos für 2019

Der Saldo für 2019 entspricht der Steuerschuld nach Abzug der Vorauszahlungen, wie sie aus der IRAP-Erklärung für 2019 hervorgeht.

Es handelt sich also offensichtlich nur dann um eine Begünstigung, wenn eine Schuld als Saldobetrag ausgewiesen wird – also im allgemeinen nur dann, wenn die Nettowertschöpfung und somit die IRAP  im Jahr 2019 höher war als im Jahr 2018.

3.2.2  Bestimmung der ersten Vorauszahlung für 2020

Die erste Rate der Vorauszahlung (die nicht abgeführt werden muss), bemisst sich wie folgt:

  • 40% der insgesamt geschuldeten Vorauszahlung für Steuerzahler ohne ISA;
  • 50% der insgesamt geschuldeten Vorauszahlung für Steuerzahler ohne ISA.

Betrachten wir ein Unternehmen mit einer IRAP von 10.000,00 Euro im Jahr 2019; die erste Vorauszahlung beläuft sich somit auf:

  • 000,00 Euro für Steuerzahler ohne ISA;
  • 000,00 Euro für Steuerzahler mit ISA.

3.3 Ausschluss der nicht abgeführten Vorauszahlung von der Saldozahlung

Vom IRAP-Saldo für 2020 ist nicht nur die zweite Vorauszahlung abzuziehen (wenn sie denn abgeführt wird), sondern auch die erste in der oben beschriebenen Höhe (obschon nicht abgeführt).

Im Beispiel sub § 3.2.2 und unter der Annahme, dass die Steuer für 2020 8.000,00 Euro beträgt, schließt die IRAP-Erklärung für das Jahr 2020 (IRAP 2021) mit einem Guthaben von 2.000,00 Euro, wenn im November die zweite Vorauszahlung abgeführt wird  – und zwar 6.000,00 Euro (also 60% von 10.000,00) für Steuerzahler ohne ISA und 5.000,00 Euro (also 50% von 10.000,00) für  Steuerzahler mit ISA.

4 Anhebung des Höchstbetrags für die Verrechnungen IM VORDRUCK F24

Ausschließlich für das Jahr 2020 wird das Limit für die Verrechnungen:

  • im Vordruck F24 im Sinne von Art. 17 DLgs. 241/97;
  • für die Rückzahlungen an Steuerzahler mit dem sog. “conto fiscale” und mit vereinfachtem Verfahren

von 700.000 Euro auf eine Million Euro angehoben.

Dieses Limit gilt grundsätzlich auch für Subunternehmer im Baugewerbe, wenn sich ihr Umsatzvolumen im Vorjahr zu mindestens 80% aus entsprechenden Leistungen (also in einem Unterwerkvertrag) zusammengesetzt hat.

5 ENTSCHÄDIGUNG für selbständige, freie Mitarbeiter und angestellte

Auch für die Monate April und Mai 2020 wird die Entschädigung (“indennitá”) für Selbständige, Unternehmer, geregelte und dauerhafte Mitarbeiter und bestimmte Arbeiter gewährt, wie auch schon für den Monat März. Einige Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigung wurden abgeändert (z.B. die Vereinbarkeit bzw. “Kumulierung” mit der Invalidenrente der INPS).

5.1 Entschädigung für den Monat April 2020

Für den Monat April 2020 beträgt die Entschädigung für folgende Steuerzahler (und unter bestimmten Voraussetzungen) 600 Euro:

  • Selbständige (“autonomi”) und geregelte und dauerhafte Mitarbeiter, die in der INPS-Sonderverwaltung eingetragen sind;
  • Selbständige (“autonomi”), die in der allgemeinen Rentenversicherung (“Assicurazione Generale Obbligatoria” bzw. AGO) der INPS für Handwerker und Kaufleute sowie für Selbstbebauer, Pächter und Kleinbauern (“coloni”) eingetragen sind;
  • Selbständige, die in einer privaten Pflichtrentenversicherung eingetragen sind;
  • Saisonskräfte und Leiharbeiter (“lavoratori in somministrazione”) im Tourismus und bei Thermalanlagen;
  • Angestellte, die in der Rentenversicherung für die Unterhaltungsbranche (“Fondo pensioni lavoratori dello spettacolo”) eingetragen sind;
  • Saisonskräfte in anderen Branchen als Tourismus und Thermalbädern, Angestellte auf Abruf (“lavoratori intermittenti”), gelegentliche freie Mitarbeiter und Haustürverkäufer;
  • Mitarbeiter von Sportvereinen.

Steuerzahler, welche von der INPS die Entschädigung für März bereits ausbezahlt bekommen haben, müssen für April keinen neuen Antrag stellen; sie erhalten den Betrag automatisch.

Für unbefristet Angestellte in der Landwirtschaft beträgt die Entschädigung für April 500,00 Euro.

5.2  Entschädigung für den Monat Mai 2020

Für den Monat Mai wird die Entschädigung nur einigen der oben angeführten Steuerzahler gewährt, und das mit unterschiedlichen Beträgen.

Die Entschädigung beträgt für folgende Steuerzahler 1000 Euro:

  • geregelte und dauerhafte Mitarbeiter, die in der INPS-Sonderverwaltung eingetragen und zum 5.2020 nicht mehr beschäftigt sind;
  • Selbständige, die in der INPS-Sonderverwaltung eingetragen sind und im März und April (“nel secondo bimestre 2019”) einen Einkommensrückgang von mindestens 33% erlitten haben; “Einkommen” wird in diesem Zusammenhang nach dem Kassaprinzip als Differenz aus Umsatzerlösen und Vergütungen einerseits und den betrieblichen Spesen andererseits einschließlich (trotz des Kassaprinzips) der Abschreibungen definiert;
  • Angestellte (auch Leiharbeiter) im Tourismus und bei Thermalanlagen, deren Arbeitsvertrag “unfreiwillig” vom 1.1.2019 bis zum 17.3.2020 aufgelöst wurde.

Für alle übrigen oben angeführten Steuerzahler beträgt die Entschädigung auch im Mai 600 Euro, mit Ausnahme der unbefristet Angestellten in der Landwirtschaft  und der Handwerker und Kaufleute, Selbstbebauer, Pächter und Kleinbauern (“coloni”): Sie erhalten nichts.

5.3 Entschädigung für häusliche Mitarbeiter

Für häusliche Mitarbeiter (“lavoratori domestici”) gibt es nun eine neue Entschädigung, und zwar jeweils 500,00 Euro im April und Mai.

Die Entschädigung wird von der INPS auf entsprechenden Antrag ausgezahlt, wenn der betreffenden Steuerzahler am 23.2.2020 als häuslicher Mitarbeiter mit mehr als 10 Wochenstunden eingetragen war und mit dem Arbeitgeber nicht zusammenlebt.

6 neuer Beitrag

Für (auch landwirtschaftliche) Unternehmen und Selbständige bzw. Freiberufler wird ein neuer Beitrag (“contributo a fondo perduto”) eingeführt.

Ausgeschlossen sind jedoch:

  • freie Mitarbeiter, die in der INPS-Sonderverwaltung eingetragen sind und somit Anspruch auf die Entschädigung ex Art. 27 DL 18/2020 haben;
  • Angestellte in der Unterhaltungsbranche, die Anspruch auf die Entschädigung ex Art. 38 DL 18/2020 haben;
  • und Freiberufler, die Mitglied einer Berufskammer (“Ordine”) sind.

6.1 Voraussetzungen

Um den Beitrag in Anspruch nehmen zu können:

  • dürfen die Umsatzerlöse/Vergütungen im Jahr 2019 nicht über 5 Millionen Euro gelegen sein;
  • und das Umsatzvolumen/die Tageseinnahmen im April 2020 müssen um mindestens 2/3 unter jenem im April 2019 liegen (diese Voraussetzung gilt nicht für Steuerzahler, die ihre Tätigkeit seit dem 1.1.2019 aufgenommen haben).

6.2 Ausmaß des Beitrags

Der Beitrag bemisst sich auf der Grundlage folgender  Prozentsätze auf den Rückgang des Umsatzvolumens zwischen April 2020 und April 2019:

  • 20% für Steuerzahler mit Umsatzerlösen/Vergütungen 2019 bis zu 400.000,00 Euro;
  • 15% für Steuerzahler mit Umsatzerlösen/Vergütungen 2019 zwischen 400.000,00 und 1 Million Euro;
  • 10% für Steuerzahler mit Umsatzerlösen/Vergütungen 2019 von 1 bis 5 Millionen Euro.

Vorgesehen ist jedoch ein Mindestbetrag von:

  • 000,00 Euro für die natürliche Personen;
  • 000,00 Euro für Steuerzahler, die keine natürliche Personen sind.

6.3 Modalitäten der Zuerkennung

Der Beitrag wird nach Vorlage eines Antrags an die Agentur für Einnahmen überwiesen; die entsprechenden Modalitäten müssen noch definiert werden.

7 Begünstigungen für die Kapitalisierung von Gesellschaften mit UMSATZERLÖSEN zwischen 5 und 50 MILLIONEN EURO

Für Kapitalgesellschaften mit Umsatzerlösen zwischen 5 und 50 Millionen Euro im Jahr 2019, die einen Rückgang ihrer Umsatzerlöse von über 33% im Zeitraum zwischen dem 1.3.2020 und dem 30.4.2020 gegenüber demselben Zeitraum im Vorjahr erlitten haben, stehen Begünstigungen bei einer Kapitalerhöhung zu.

Wir bis zum 31.12.2020 eine Kapitalerhöhung vorgenommen, so:

  • steht den Gesellschaftern, welche die entsprechende Zahlung vorgenommen haben, ein Steuerguthaben von 20% zu, das im Jahr 2021 verrechnet werden kann;
  • Auch der Gesellschaft selbst steht ein Steuerguthaben nach Maßgabe der Verluste im Jahr 2020 und der Kapitalerhöhung zu, das im Jahr 2021 verrechnet werden kann;

Der begünstigte Höchstbetrag der Kapitalerhöhung beläuft sich auf 2 Millionen Euro (jener für das Steuerguthaben der Gesellschafter somit auf 400.000,00 Euro).

Diese Begünstigung muss jedoch noch von der EU-Kommission genehmigt werden.

8  Steuerguthaben auf den mietaufwand für gewerbliche Immobilien

Unternehmern, Freiberufler und nichtgewerblichen Körperschaften steht ein Steuerguthaben auf der Grundlage ihres Mietaufwands für gewerbliche Immobilien (“immobili ad uso non abitativo”) zu.

8.1 Voraussetzungen

Das Guthaben kann zuerkannt werden, wenn

  • die Umsatzerlöse/Vergütungen im Jahr 2019 unter 5 Millionen Euro liegen (für Hotels und Buschenschänke gilt dieses Limit nicht);
  • und wenn die Mieter einen Rückgang des Umsatzvolumens im Bezugsmonat von mindestens 50% erlitten haben.

8.2 Ausmaß des Steuerguthabens

Das Steuerguthaben bemisst sich nach dem Mietaufwand in den Monaten März, April und Mai (April, Mai und Juni für Gastbetriebe mit nur saisonaler Tätigkeit) und entspricht:

  • 60% des monatlichen Mietaufwands (einschließlich leasing) für gewerbliche Immobilien, die der betrieblichen bzw. freiberuflichen Tätigkeit dienen;
  • 30% bei Dienstleistungsverträgen oder auch Betriebspachtverträgen, die auch die Nutzug einer gewerblichen Immobilie beinhalten.

9 Steuerguthaben für die desinfekton

Unternehmern und Freiberuflern wird ein Steuerguthaben in Höhe von 60% folgender Aufwendungen im Jahr 2020 zuerkannt:

  • die Desinfektion (“sanificazione”) der Arbeitsräume und der Geräte (“strumenti”), die in Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet werden;
  • und für den Ankauf von persönlichen Schutzbehelfen (Masken, Handschuhe, Schutzbrillen etc.) und sonstiger Geräte und Vorrichtungen zum Schutz der Arbeitnehmer und Kunden (z.B. Thermometer, Scanner, Plexiglas- und sonstige Abtrennungen etc.).

Der Höchstbetrag für das besprochene Steuerguthaben beläuft sich auf 60.000,00 Euro.

10 Steuerguthaben für die anpassung von Gast- und sonstigen öffentlich zugänglichen Betrieben

Für Unternehmer und Freiberufler, welche ihre Tätigkeit in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten ausüben (z.B. Bars, Restaurants, aber auch Museen, Theater, Kinos), ist ein Steuerguthaben in Höhe von 60% der Aufwendungen im Jahr 2020 für die Wiedereröffnung “in sicurezza” der öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten vorgesehen. Der Höchstbetrag für das besprochene Steuerguthaben beläuft sich auf 80.000,00 Euro.

11  Absetzbetrag von 110% (der sog. “SUPERBONUS”)

Der Absetzbetrag für Energiespar- und Erdbebenschutzmaßnahmen sowie für die Montage von PV-Anlagen und von Ladestationen für Elektrofahrzeuge wird auf 110% angehoben, sofern die Ausgaben vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2021 bestritten werden; die Begünstigung wird in 5 (statt) 10 gleichbleibenden jährlichen Teilbeträgen in Anspruch genommen.

11.1 energiespaßmaßnahmen

Der Absetzbetrag von 110% für die entsprechenden Aufwendungen vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2021  gilt für folgende Maßnahmen:

  • thermische Isolierung der “opaken” (also ohne Fenster) Außenflächen bzw. -Mauern, sofern die betroffenen Flchen mindestens 25% der geamten Ausßenflächen des Gebäudes ausmachen;
  • der Ersatz von bestehenden Heizanlagen mit einer neuen Zentralheizung (mit Klimaanlage und Warmwasseraufbereitung) in den Gebäudeteilen im Miteigentum bei Kondominien (die Anlage muss mindestens der Energieeffizienklasse nach Maßgabe der Verordnung der EU-Kommission vom 18.2.2013 Nr. 811 entsprechen), oder mit einer Wärmepumpe einschließlich entspechender Hybrid- oder geothermischer Anlagen, auch zusammen mit der Montage einer PV-Anlage und entsprechenden Batterien, oder mit Wärmekraftkoppelung (“impianti di microcogenerazione”);
  • der Ersatz von bestehenden Heizanlagen in Einfamlienhäusern mit einer neuen Zentralheizung mit Klimaanlage und Warmwasseraufbereitung, oder mit einer Wärmepumpe einschließlich entspechender Hybrid- oder geothermischer Anlagen, auch zusammen mit der Montage einer PV-Anlage und entsprechenden Batterien, oder mit Wärmekraftkoppelung.

Der Absetzbetrag von 110% gilt auch für alle übrigen Energiesparmaßnahmen (“interventi di riqualificazione energetica”) im Sinne von Art. 14 DL 63/2013 (wie etwa den Einbau von Sonnenschutzvorrichtungen), sofern sie zusammen mit einer der vorgenannten Maßnahmen durchgeführt werden; es gelten weiterhin die jeweiligen Höchstgrenzen der Begünstigung für jede dieser übrigen Maßnahmen.

Höchstbeträge

Der Absetzbetrag von 110% steht bis zu einem Höchstbetrag der Aufwendungen von:

  • 000,00 Euro pro Immobilieneinheit im Gebäude zu (bei thermischer Isolierung der “opaken” Oberfächen);
  • 000,00 Euro pro Immobilieneinheit im Gebäude bei Austausch des Heizsystems;
  • 000,00 Euro für den Austausch des Heizsystems bei Einfamilienhäusern.

Beim Austausch des Heizsystems steht der Beitrag auch für die Spesen für die Entsorgung und Bonifizierung der alten Anlage zu.

Immobilien, bei denen der “Superbonus” in Anspruch genommen werden kann

Der Absetzbetrag von 110% steht nur für Arbeiten an folgenden Gebäuden zu:

  • Kondominien (Maßnahmen an Gebäudeteilen im Miteigentum);
  • Immobilieneinheiten im (alleinigen) Besitz von natürlichen Personen, die nicht in Ausübung einer unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit handeln;
  • Gebäude der Institute für den Volkswohnbau (“Istituti autonomi case popolari” bzw. “IACP”) unabhängig von ihrer Bezeichnung und der übrigen Körperschaften mit ähnlicher Zielsetzung (auch wenn die betreffenden Gebäude im Eigentum der Gemeinden stehen und von den besprochenen Instituten bzw. Körperschaften verwaltet werden);
  • Gebäude von Wohnbaugenossenschaften, die dann den Mitgliedern der Genossenschaft zugewiesen werden.

Der Absetzbetrag von 110% steht ausdrücklich nicht zu, wenn die betreffenden Maßnahmen an Einfamlienhäusern im Besitz von natürlichen Personen durchgeführt werden, die jedoch nicht den Hauptwohnsitz der Inhaber bilden.

Verbesserung der Energieeffizienzklasse

Der Absetzbetrag von 110% steht nur dann zu, wenn die Energiesparmaßnahmen auch bestimmten Mindestvoraussetzungen entsprechen, die noch festgelegt werden. In jedem Fall müssen die Maßnahmen:

  • Eine Verbesserung der Energieeffiizienz des Gebäudes um mindestens zwei Klassen ermöglichen;
  • Ist das Gebäude bereits in der zweithöchsten Klasse, so muss die höchste errreicht werden.

11.2  erdbebenschutzmaßnahmen

Der Absetzbetrag von 110% für die Aufwendungen vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2021  gilt auch für die Erdbebenschutzmaßnahmen im Sinne der Abs. 1-bis – 1-septies, Art 16 DL 63/2013 (also jene für den sog. “sismabonus”).

11.3 PV-Anlagen

Der Absetzbetrag von 110% für die Aufwendungen vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2021  gilt auch für den Einbau von PV-Anlagen, die ans Stromnetz angeschlossen sind, im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a), b), c) und d) DPR 412/93, wenn diese gemeinsam mit einer der vorgenannten Energiespar- oder Erdbebenschutzmaßnahmen durchgeführt werden.

11.4  Ladestationen für Elektrofahrzeuge

Der Absetzbetrag von 110% für die Aufwendungen vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2021  gilt auch für den Einbau von Ladestationen für Elektrofahrzeuge im Sinne von Art. 16-ter DL 63/2013, wenn diese gemeinsam mit einer der vorgenannten Energiespar- oder Erdbebenschutzmaßnahmen durchgeführt werden. Die Begünstigung wird in 5 gleichbleibenden jährlichen Teilbeträgen in Anspruch genommen.

11.5 Abtretung des Absetzbetrags und Preisnachlass

Steuerzahler, welche in den Jahren 2020 und 2021 bestimmte Aufwendungen bestreiten, können anstelle der Verwendung des Absetzbetrags auch entweder:

  • für einen Preisnachlass (“sconto in fattura”) optieren; in diesem Fall wird der Betrag des Steuerguthabens zur Gänze an den Lieferanten abgetreten, welcher ihn dann mit seinen Steuerschulden verrechnet oder aber das Guthaben an Dritte (einschließlich Banken und sonstige Finanzdienstleister) abtritt;
  • Oder aber das Guthaben an Dritte abtreten, welche es ihrerseits an andere Dritte (einschließlich Banken und sonstige Finanzdienstleister) abtreten können.

Objektiver Anwendungsbereich

Die Möglichkeit zum Absetzbetrag bzw. zum Preisnachlass betrifft folgende Maßnahmen:

  • Wiedergewinnungsarbeiten (“recupero del patrimonio edilizio”) im Sinne von Art. 16-bis 1 Buchst. a) und b) TUIR, also um Maßnahmen:
  • der ordentlichen und außerordentlichen Instandhaltung, Restaurierung, Sanierung und Umbau von Gebäudeteilen im Miteigentum von Kondominien;
  • der außerordentlichen Instandhaltung, Restaurierung, Sanierung und Umbau von einzelnen Immobilieneinheiten;
  • Energiesparmaßnahmen im Sinne von Art. 14 DL 63/2013, einschließlich jener mit einem Absetzbetrag von 110%;
  • Erdbebenschutzmaßnahmen im Sinne von Art. 16 Abs. 1-bis – 1-septies DL 63/2013, einschließlich jener mit einem Absetzbetrag von 110%;
  • Restaurierung der Gebäudeaußenflächen (“facciata”), einschließlich Reinigung oder Anstrich im Sinne von Art. 1 Abs. 219 – 223 Gesetz 160/2019 (der sog. “bonus facciate”);
  • Einbau von PV-Anlagen im Sinne von Art. 16-bis 1 Buchst. h) TUIR, einschließlich jener mit einem Absetzbetrag von 110%;
  • Einbau von Ladestationen für Elektrofahrzeuge im Sinne von Art. 16-ter DL 63/2013, einschließlich jener mit einem Absetzbetrag von 110%.

12 lohnergänzende Maßnahmen und Maßnahmen zur förderung der Beschäftigungslage

Das “Rilancio”-Dekret enthält zahlreiche Abänderungen der Bestimmungen zur Lohnausgleichskasse  (“Cassa integrazione guadagni ordinaria” bzw. CIGO”) bzw. zur Sonderlohnausgleichskasse (“Cassa integrazione guadagni in deroga”), die von  DL 18/2020 (dem sog. “Cu­ra Italia”-Dekret) eingeführt worden waren. Unter anderem gibt es eine neue Maßnahme zur Unterstützung der Lohnauszahlungen, um Entlassungen zu vermeiden.

12.1 Neuerungen im bereich der CIGO und der allgemeinen Lohnergänzung

Art. 68 der besprochenen Verordnung novelliert Art. 19 DL 18/2020, mit dem Sonderbestimmungen im Bereich der CIGO und der allgemeinen Lohnergänzung eingeführt worden waren.

Im Wesentlichen betreffenden die Neuerungen:

  • Die Verlängerung der Höchstdauer der CIGO;
  • Die Ausdehnung der Anwendung auf neue Kategorien von Arbeitnehmern;
  • Personen, welche bereits die allgemeine Lohnergänzung (“assegno ordinario”) beziehen, können nun auch das Familiengeld (“assegno per il nucleo familiare”) erhalten;
  • Eine neue Fälligkeit für die Vorlage der Anträge auf CIGO;
  • Und die Lohnausgleichskasse für die Angestellten in der Landwirtschaft (“Cassa integrazione salariale operai agricoli” bzw. CISOA”) kann nun leichter in Anspruch genommen werden.

Ausdehnung der Anwendung

Arbeitgeber, welche im Jahr 2020 die wirtschaftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Covid-Krise aussetzen oder reduzieren, können einen Antrag auf CIGO oder allgemeine Lohnergänzung mit der Begründung “emergenza COVID-19” stellen, und zwar für eine Höchstdauer von:

  • 9 Wochen zwischen dem 23.2.2020 und dem 31.8.2020;
  • Die Lohnausgleichskasse kann in diesem Zeitraum um weitere 5 Wochen ausgedehnt werden, jedoch nur für Arbeitgeber, welche die ersten 9 Woche zur Gänze ausgeschöpft haben.

Vom 1.9.2020 bis zum 31.10.2020 können dann weitere 4 Wochen gewährt werden.

Dasselbe gilt auch für die CIGO für Betriebe, welche bereits im Sinne von Art. 20 DL 18/2020 (Art. 69 des “Rilancio”-Dekrets)  in der außerordentlichen Lohnausgleichskasse (“Cassa integrazione guadagni straordinaria” bzw. CIGS”)  waren.

Arbeitgeber in den Branchen Tourismus, Mesen und Kongresse sowie Unterhaltung können die obn genannten 4 Wochen auch schon vor dem 1.9.2020 in Anspruch nehmen.

Ausdehnung der Anwendung auf neue Kategorien von Arbeitnehmern

Der Anwendundgsbereich der Maßnahme wird ausgedehnt, und zwar auch auf jene Arbeitnehmer, welche zum 25.3.2020 beim betreffebnden Arbeitgeber beschäfigt waren (bislang galt der 17.3.2020, wie von Art. 41 DL 23/2020 – dem sog. “de­creto liquidità” – festgelegt).

Familiengeld für Personen, welche bereits die allgemeine Lohnergänzung beziehen

Personen, welche bereits die allgemeine Lohnergänzung (“assegno ordinario”) beziehen, können nun auch das Familiengeld (“assegno per il nucleo familiare”) erhalten.

Pflicht zur Beratung mit den Gewerkschaften

Mit der besprochenen Norm wird auch die Pflicht für den Arbeitgeber wieder eingeführt, sich im Hinblick auf den Antrag auf CIGO mit den Gewerkschaften zu beraten (“obbligo di informazione, consultazione ed esa­me congiunto”); diese Pflicht war im Zuge der Umwandlung von Art. 19 DL 18/2020 aufgehoben worden.

“Neue” Fälligkeit für die Vorlage des Antrags auf CIGO

Die Fälligkeit für die Vorlage des Antrags auf CIGO ist nun der Monat nach jenem, in dem die Arbeits ausgesetzt bzw. die Arbeitszeit reduziert wurde (bislang der vierte Monat nach dem Ereignis).

Sonderbestimmungen für die CISOA

Die Lohnausgleichskasse für die Angestellten in der Landwirtschaft (CISOA) kann im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie über die allgemeinen Höchstgrenzen für die Dauer und die Höhe der Maßnahme hinaus gewährt werden.

Die Maßnahme kann konkret bis zu einer Höchstdauer von 90 Tagen im Zeitraum vom 23.2.2020 bis zum 31.10.2020 gewährt werden, bis zum 31.12.2020 andauern und wird im Hinblick auf spätere Anträge neutralisiert.

12.2 Neuerungen für die Sonderlohnausgleichskasse

Art. 70 der besprochenen Verordnung ändert die Bestimmungen zur Sonderlohnausgleichskasse (“Cassa integrazione guadagni in deroga”) mit der Begründung “COVID-19” im Sinne von Art. 22 DL 18/2020 ab.

Auch in diesem Fall gilt eine Höchstdauer von:

  • 9 Wochen zwischen dem 23.2.2020 und dem 31.8.2020;
  • Die Lohnausgleichskasse kann in diesem Zeitraum um weitere 5 Wochen ausgedehnt werden, jedoch nur für Arbeitgeber, welche die ersten 9 Woche zur Gänze ausgeschöpft haben.

Vom 1.9.2020 bis zum 31.10.2020 können dann weitere 4 Wochen gewährt werden.

Der Anwendungsbereich auch dieser Maßnahme wird ausgedehnt, und zwar auch auf jene Arbeitnehmer, welche zum 25.3.2020 beim betreffenden Arbeitgeber beschäfigt waren.

Von der Pflicht zu einer Vereinbarung mit den Gewerkschaften (“accordo sindacale”) als Voraussetzung für den Antrags auf die Sonderlohnausgleichskasse sind nur mehr Arbeitgeber mit bis zu 5 Angestellten befreit.

Art. 71 der Verordnung sieht für den Antrag auf die Sonderlohnausgleichskasse nach den ersten 9 Wochen das Verfahren des Direktrantrags bei der INPS vor.

Was die Auszahlungen durch die INPS betrifft, besteht nun für den Arbeitgeber die Pflicht, der INPS alle erforderlichen Daten nach Maßgabe der von der INPS selbst festgelegten Modalitäten bis zum 20. Tag eines jeden Monats nach dem Bezugsmonat zu übermitteln.

12.3  Maßnahmen zur Unterstützung der Lohnauszahlungen, um Entlassungen zu vermeiden

Art. 60 der besprochenen Verordnung sieht die Möglichkeit für Regionen, autonome Provinzen, sonstige Gebietskörperschaften und für die Handelskammern vor, den Unternehmen Staatsbeihilfen in der Form von Maßnahmen zur Unterstützung der Lohnauszahlungen zu gewähren, um Entlassungen zu vermeiden.

Die betreffenden Beihilfen müssen den Bestimmungen der “Comunicazione della Commissione europea C (2020) 1863 final” – “Quadro temporaneo per le misure di aiuto di Stato a sostegno dell’economia nell’attuale emergenza del COVID-19” entsprechen.

In jedem Fall dürfen die Beihilfen 80% der Bruttomontatsentlohnung nicht überschreiten; sie werden:

  • für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten ab dem entsprecheden Antrag oder ab der Gewährung der Maßnahme (falls diese noch vor dem Antrag neschlossen wurde) gewährt;
  • und zwar für Arbeitnehmer, welche ansonsten infolge der Aussetzung oder Reduzierung der betrieblichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entlassen worden wären.

Des weiteren wird vorgesehen, dass die betreffenden Arbeitnehmer im Zeitraum, in dem die Beihilfen gewährt werden, ihre Arbeit ununterbrochen leisten müssen.

13  Verlängerung und ERneuerung von befristeten Verträgen

Art. 93 der besprochenen Verordnung sieht vor, dass Arbeitgeber in Abweichung zu Art. 21 DLgs. 81/2015 bis zum 30.8.2020 befristete Arbeitsverträge, die zum 23.2.2020 liefen, auch ohne Vorliegen der Gründe im Sinne von Art. 19 Abs. 1 DLgs. 81/2015 verlängern können, also auch ohne:

  • zeitlich befristete objektive Gründe, welche nicht der ordentlichen Tätigkeit des Betriebs zuurechnen sind, oder
  • als Ersatz für andere Arbeiter, oder
  • im Zusammenhang mit einer zeitlich befristeten, signifikanten und nicht planbaren Erweiterung der ordentlichen Tätigkeit.

Die übrigen Bestimmungen ex DLgs. 81/2015 im Bereich der Verlängerung und Erneuerung von befristeten Verträgen bleiben aufrecht, nachdem die oben beschriebene Ausnahme (bis zum 30.8.2020) sich lediglich auf die Begründungen für die Verlängerung beschränkt.

Quelle Koíne